IV.2007.00031

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 13. Juni 2007
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler
Wyler Koch Rechtsanwälte
Zürcherstrasse 191, Postfach 1011, 8501 Frauenfeld

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



         Mit Verfügung vom 22. November 2006 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ mit Wirkung ab dem 1. August 2005 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung (zuzüglich Kinderrente für das Kind A.___) zu, basierend auf einer Rentenskala 31 sowie einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 78'690.-- (Urk. 2, vgl. auch Urk. 22/1-2).
         Dagegen erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, mit Eingabe vom 8. Januar 2007 Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
         "Die Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV-Stelle des Kantons Zürich, vom 22. November 2006 sei aufzuheben.
           Bezüglich der Berechnungsgrundlagen ist die Angelegenheit zur korrekten Berechnung an die Eidgenössische Invalidenversicherung, IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8087 Zürich, zurückzuweisen.
           Es sei dem Beschwerdeführer ab 01. August 2005 eine ganze Invalidenrente auszurichten (und analog die Kinderrente für A.___ ).
           Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verfahrensführung zu gewähren, und es sei ihm in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen."
         Mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2007 schloss die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Antrags auf Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente auf Gutheissung der Beschwerde, unter Beilage einer gleichentags ergangenen Verfügung, wonach die Verfügung vom 22. November 2006 wiedererwägungsweise aufgehoben werde (vgl. Urk. 17). In Bezug auf die Rentenberechnung verwies sie auf die Vernehmlassung der Eidgenössischen Ausgleichskasse von 15. Mai 2007, welche auf Abweisung der Beschwerde schliesse (Urk. 18 unter Hinweis auf Urk. 21).
        

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       In Bezug auf die Zusprache einer ganzen statt einer Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung liegen übereinstimmende Anträge der Parteien vor. Diese stehen in Einklang mit der Akten- und Rechtslage. Insoweit ist die Beschwerde ohne weiteres gutzuheissen.

2.      
2.1     In Bezug auf die Berechnungsgrundlagen der Invalidenrente hatte der Beschwerdeführer ausführen lassen, bezüglich der Jahre 1980 und 1981 seien Beitragszeiten unberücksichtigt geblieben. Unter Einreichung einer Wohnsitzbestätigung der Gemeinde B.___ vom 2. Oktober 2006 wies er zur weiteren Begründung darauf hin, dass er in den Jahren 1980 und 1981 als Landarbeiter gearbeitet habe (Urk. 1 S. 3 unter Hinweis auf Urk. 3/3).
2.2     In ihrer Vernehmlassung vom 15. Mai 2007 hielt die Eidgenössische Ausgleichskasse fest, dass sie aufgrund eines am 29. November 2006 (und mithin nach Erlass der angefochtenen Verfügung) durch die IV-Stelle weitergeleiteten Schreibens des vormaligen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers (vom 18. Oktober 2006) sowie der damit eingereichten Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde B.___ (vom 2. Oktober 2006) Abklärungen durchgeführt und in der Folge aufgrund eines Nachtrags-IK für die Jahre 1980 und 1981 eine Neuberechnung der Rente vorgenommen habe. Mittels Verfügung vom 7. Februar 2007 sei der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass der Versicherte ab 1. August 2005 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (nebst entsprechender Kinderrente) nunmehr aufgrund der Rentenskala 32 habe. Es sei nicht ausser Acht zu lassen, dass der Beschwerdeführer vermutlich eine neue Rechtsvertreterin habe und diese von der Verfügung vom 7. Februar 2007 keine Kenntnis habe (vgl. Urk. 21).
         Diese Ausführungen stehen in Übereinstimmung mit der Aktenlage. Danach hatte die Eidgenössische Ausgleichskasse gestützt auf den Nachtrags-IK-Auszug vom 20. Dezember 2006, aus welchem ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer in den Monaten Juni-November 1980 sowie von April-November 1981 bei C.___ , in B.___, erwerbstätig war (vgl. Urk. 22/6), die Berechnungsgrundlagen neu ermittelt. In ergänzender Anrechnung von sechs Beitragsmonaten (Juni-November) und eines Einkommens von Fr. 9'270.-- für das Jahr 1980 beziehungsweise in Anrechnung von acht Beitragsmonaten (April-November) und eines Einkommens von Fr. 14'525.-- für das Jahr 1981 ergab sich eine Rentenskala 32 (statt Skala 31; vgl. Urk. 2) sowie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 78'690.-- (bzw. ab 2007 Fr. 80'886.--, vgl. Urk. 22/7). Gestützt auf diese Faktoren setzte die Ausgleichskasse die Invalidenrente des Beschwerdeführers, die damals noch einer Dreiviertelsrente entsprach, mit Verfügung vom 7. Februar 2007 neu fest (Urk. 22/8).
2.3     Hinsichtlich der beanstandeten Berechnungsgrundlagen ergibt sich demnach aufgrund der Akten, dass diese in der Verfügung vom 7. Februar 2007 richtigerweise im Sinne der Beschwerde geändert worden sind.

3.       Zusammenfassend ist daher die Beschwerde gutzuheissen, und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. August 2005 Anspruch hat auf eine ganze Invalidenrente (zuzüglich entsprechender Kinderrente für das Kind A.___), basierend auf der Rentenskala 32 sowie einem durchschnittlichen massgebenden Jahreseinkommen von Fr. 78'690.-- (bzw. ab 2007 von Fr. 80'886.--).

4.
4.1     Da es um Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos.
4.2     Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu. Diese ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) und vorliegend auf Fr. 2'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Damit erweist sich auch der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung als gegenstandslos.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 11. November 2006 und 7. Februar 2007 werden insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. August 2005 Anspruch hat auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung (zuzüglich entsprechender Kinderrente für das Kind A.___), basierend auf der Rentenskala 32 sowie einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 78'690.-- (bzw. ab 2007 von Fr. 80'886.--).
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
           Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 2'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 18, 21, 22/6 und 22/8-9
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).