Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00032
IV.2007.00032

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Tiefenbacher


Urteil vom 6. März 2008
in Sachen
D.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Burkard J. Wolf
Radgasse/Konradstrasse 9, Postfach 1115, 8021 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       D.___, geboren 1966, arbeitete teilzeitlich als Raumpflegerin (vgl. Urk. 9/5). Am 23. Januar 2006 meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an und beantragte eine Rente (Urk. 9/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich darauf hin bei der A.___ nach dem Arbeitsverhältnis der Versicherten (Arbeitgeberbericht vom 27. Januar 2006, Urk. 9/5) und holte die Arztberichte von Dr. B.___, FMH Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 30. Januar 2006 (Urk. 9/6/1-6, unter Beilage seines Berichts vom 25. Mai 2004 an Dr. med. C.___, Fachärztin Allgemeinmedizin FMH, Urk. 9/6/7-8), von Dr. C.___, vom 9. Februar 2006 (Urk. 9/7) und von Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. Februar 2006 (Urk. 9/8 = Urk. 9/21) ein und beauftragte das F.___, Basel, mit der Begutachtung der Versicherten (Gutachten vom 23. Oktober 2006, Urk. 9/17). Mit Vorbescheid vom 3. November 2006 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 9/20). Gegen diesen Vorbescheid erhob die Versicherte unter Hinweis auf den Arztbericht von Dr. E.___ vom 19. Februar 2006 (Urk. 9/8 = Urk. 9/21) mit Eingabe vom 15. November 2006 Einwände (Urk. 9/22). Nach Prüfung derselben verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. November 2006 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 9/23).

2.       Gegen diese Verfügung liess D.___ durch Rechtsanwalt Burkard J. Wolf, Zürich, am 8. Januar 2007 Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei ihr eine Invalidenrente für eine 100%ige Erwerbsunfähigkeit in Beruf und Haushalt zuzusprechen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 19. März 2007 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Hierauf wurde der Schriftenwechsel am 20. März 2007 als geschlossen erklärt (Urk. 10).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.




Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Vorab ist die Rüge der Beschwerdeführerin zu prüfen, die Beschwerdegegnerin habe nicht die ihr gegenüber bekannt gegebene medizinische Begutachtungsstelle mit der ärztlichen Begutachtung beauftragt, sondern eine andere.
1.1     Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen (Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
1.2     Mit Brief vom 2. Juni 2006 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass für die Beurteilung, ob ein Anspruch auf Invalidenleistungen bestehe, eine medizinische Abklärung notwendig sei, und gab ihr an, dass diese Abklärung von der MEDAS Basel durchgeführt werde (Urk. 9/10).
1.3     MEDAS ist nichts anderes als die Abkürzung für Medizinische Abklärungsstelle. Medizinische Abklärungsstellen nehmen auf tarifvertraglicher Grundlage medizinische Abklärungen für die Invalidenversicherung vor (vgl. Art. 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Bei der Bezeichnung MEDAS handelt es sich nicht - wie von der Beschwerdeführerin angenommen - um eine Firmenbezeichnung, sondern um eine Umschreibung der Tätigkeit. Aus diesem Grunde führen auch andere Begutachtungsstellen die Zusatzbezeichnung MEDAS. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch auf der Mitteilung an die Beschwerdeführerin vermerkt, dass eine Kopie derselben an die MEDAS, F.___, F.___, Basel, geht (vgl. Urk. 9/10 Rückseite). Es trifft folglich nicht zu, dass die Beschwerdegegnerin eine völlig andere Stelle mit der Begutachtung beauftragt hatte, als der Beschwerdeführerin angezeigt worden war.
1.4     Gegen die von der Beschwerdegegnerin angegebene Begutachtungsstelle erhob die Beschwerdeführerin keine Einwände. Auch beschwerdeweise macht sie keine konkreten Ablehnungsgründe geltend, sondern bezeichnet das F.___ lediglich aufgrund einiger Medienberichte als nicht neutral. Hierzu ist auf die bundesgerichtliche Feststellung zu verweisen, dass es sich bei den MEDAS um die spezialisierten Abklärungsstellen handelt, die weder den Durchführungsorganen (der Invalidenversicherung) noch der Aufsichtsbehörde in irgendeiner Art weisungspflichtig noch sonst wie untergeordnet sind, sondern auf tarifvertraglicher Grundlage medizinische Abklärungen vornehmen, die einzig und allein nach bestem ärztlichen Wissen und Gewissen zu erstatten sind, und wonach die erforderliche Unabhängigkeit der MEDAS bei der Erfüllung von Gutachteraufträgen garantiert ist (vgl. hierzu BGE 123 V 178 Erw. 3b). Ob - wie die Beschwerdeführerin geltend macht - die Abklärungen einseitig erfolgt sind, ist im Rahmen der materiellen Würdigung des Gutachtens zu beurteilen.

2.       Im Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei ihr das Akteneinsichtsrecht verweigert worden.
2.1     Gemäss Art. 47 Abs. 1 ATSG steht dem Versicherten das Recht auf Akteneinsicht zu. Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass der Verfügungsadressat vor Erlass eines für ihn nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen kann. Das Akteneinsichtsrecht ist somit eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Der Versicherte kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihm die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat. Das rechtliche Gehör dient in diesem Sinne einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren dar. Daraus ergibt sich, dass der Versicherer, welcher neue Akten beizieht, auf die er sich in seiner Verfügung zu stützen gedenkt, grundsätzlich verpflichtet ist, die Beteiligten über den Aktenbeizug zu informieren (BGE 115 V 302 Erw. 2e).
         Obwohl davon auszugehen ist, dass zum Anspruch auf rechtliches Gehör und Fairness im Verfahren auch der Anspruch auf gleichen Aktenzugang gehört (BGE 122 V 163 Erw. 2b mit Hinweisen), beschränkt sich das Recht auf Akteneinsicht und Aktenzugang auf die für den Entscheid wesentlichen Tatsachen, das heisst auf jene Akten, die Grundlage einer Entscheidung bilden (BGE 121 I 227 Erw. 2a mit Hinweisen).
2.2     Die medizinischen Akten der Beschwerdegegnerin, darin eingeschlossen das Gutachten des F.___ vom 23. Oktober 2006 (Urk. 9/17), sind der Beschwerdeführerin zur Einsicht gebracht worden (vgl. Urk. 9/34). Sämtliche entscheidwesentlichen Daten und Erhebungen sind im Gutachten vermerkt. Weitere von den Gutachtern gemachten Notizen hatten keinen entscheidenden Einfluss auf die Beurteilung gehabt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher darin, dass sich die Ärzte des F.___ weigerten, sämtliche Patientendaten herauszugeben, nicht erblickt werden. Ob die Weigerung der Ärzte vor Art. 8 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) stand hält, kann in diesem Verfahren offen bleiben.

3.
3.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der IVV vom 28. September 2007 sowie des ATSG in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Entscheid am 21. November 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
3.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
3.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
3.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
3.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
3.6     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

4.       Laut Arbeitgeberbescheinigung vom 27. Januar 2006 (Urk. 9/5) arbeitete die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens 10 bis 12 Stunden pro Woche bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 42,5 Stunden als Raumpflegerin. Hieraus schloss die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit im Umfang von 25 % nachginge (Urk. 2 und Urk. 9/23). Dies ist unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen.

5.       Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stellt sich folgendermassen dar:
5.1     Dr. B.___ diagnostizierte im Arztbericht vom 30. Januar 2006 (Urk. 9/6) ein chronisches belastungsabhängiges Lumbovertebralsyndrom mit/bei einem Status nach akuter, linksseitiger Lumboischialgie (2/04) und fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen L5/S1 mit engen Neuroforamina bei ausgeprägter Osteochondrose mit weitgehendem Segmentkollaps, Facettengelenksarthrose und foraminaler Diskusherniation links sowie anlagebedingt engem Spinalkanal. Bislang seien ausschliesslich konservativ medikamentöse Therapien mit Physiotherapie durchgeführt worden. Dadurch hätten die Beschwerden jeweils recht günstig beeinflusst werden können. Gesamthaft gesehen wirke die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihren gesundheitlichen Zustand etwas verunsichert, was sich im Hinblick auf die weitere Prognose eindrucksmässig ungünstig auswirken dürfte. Medizinisch theoretisch bestehe für körperlich mittelschwere Arbeiten, bei denen die Beschwerdeführerin keine stereotypen Haltungen der Wirbelsäule einnehmen und keine schweren Gewichte (über 7 kg) heben und tragen müsse, eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Für körperlich leichte Tätigkeiten sei sie zu 100 % arbeitsfähig. Bezogen auf die Führung eines Dreipersonenhaushaltes bestehe lediglich für schwere Verrichtungen eine Einschränkung. Die dadurch resultierende Reduktion der Arbeitsfähigkeit belaufe sich auf etwa 20 %.
5.2     Laut Bericht von Dr. E.___ vom 19. Februar 2006 (Urk. 9/8 = Urk. 9/21) leidet die Beschwerdeführerin an Rückenschmerzen ICD-10 M54.0, an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen ICD-10 F33.11, und an einer emotional instabilen Persönlichkeit ICD-10 F60.31. Die Beschwerdeführerin sei allseits orientiert und in gutem Allgemeinzustand. Im ersten Kontakt wirke sie unauffällig, im Verlauf der Untersuchung präzisiere sie ihre Leiden. Grosse Mühe bereiteten ihr die Rückenschmerzen, welche phasenweise aufträten. Der Gedankengang sei formal annähernd geordnet mit inhaltlich zwanghaften existentiellen Grübeleien, hauptsächlich verbunden mit ihren Schmerzen und der Arbeitsfähigkeit. Die Assoziation sei durch ihre zwanghaften Gedanken eingeschränkt. Die Grundstimmung sei resigniert. Durch die Medikation blieben die suizidalen Impulse auf dem Niveau der Vorstellung. Auf längere Sicht bestehe im Haushalt eine Einschränkung von 80 %. Aufgrund ihres beschränkten Erwerbsbereichs (Reinigungsarbeit) sei auch hier eine definitive Einschränkung von mindestens 80 % gegeben.
5.3     Die Ärzte des F.___ diagnostizierten im Gutachten vom 23. Oktober 2006 Folgendes (Urk. 9/17 S. 14 f.):
"   1.  Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits (ICD-10 M54.5)
-   Wirbelsäulenfehlhaltung/-Fehlform (S-förmige Skoliose, betonte BWS-Kyphose und Lendenlordose)
-   Radiomorphologisch deutliche Osteochondrose L5/S1, mässig ausgeprägte Osteochondrose L4/5, Spondylarthrose L4/5 und L5/S1, St. n. foraminaler Diskusherniation L5/S1 links, anlagebedingt enger Spinalkanal (CT LWS 24.02.2004)
  2. Chronisches zerviko-/thorakovertebrales Schmerzsyndrom beidseits (ICD-10 M53.8)
-   hochthorakale Hyperkyphose
-   Schulterprotraktion beidseits
-   muskuläre Dysbalance mit Abschwächung der abdominellen und rückenstabilisierenden Muskelgruppen
-   radiologisch weder zervikal noch thorakal relevante degenerative/entzündliche Veränderungen
  3. St. n. mittelgradiger depressiver Episode 2004 (ICD-10 F32.10)
  4. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.01)",
         welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, sowie
"   1.  Adipositas (BMI 32 kg/m2) (ICD-10 E66.0)
  2. Hepatopathie unklarer Äthiologie (DD: medikamentös-toxisch, nicht äthylische Lebersteatose bei Adipositas)",
         welche sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken.
         Zusammengefasst könne von eindeutigen somatischen thorakolumbalen Rückenbeschwerden ausgegangen werden. Das Ausmass der Schmerzsymptomatik und die bis anhin weitgehende Therapieresistenz seien jedoch aus somatischer Sicht nicht vollständig zu erklären und auf eine rezidivierende depressive Störung zurückzuführen. Aktuell bestehe eine leichte Episode mit somatischen Symptomen, eine schwere depressive Störung bestehe nicht. Die Explorandin habe einen regen Kontakt zu ihrer Schwester, erledige grosse Teile des Haushaltes selbständig und fertige Schmuckstücke sowie Stickereien an. Die vor zwei Jahren begonnene intensive Behandlung bei ihrem Psychiater sei in der letzten Zeit deutlich reduziert worden und finde nur noch in grösseren Abständen statt. Der Serumspiegel für das verordnete Antidepressivum liege weit ausserhalb des therapeutischen effektiven Bereichs. Die aktuell bestehende leichte Depression müsse demnach als unbehandelt eingestuft werden. Es müsse vermutet werden, dass die Beschwerdeführerin die Medikamente nur sporadisch und nicht nach Verordnung einnehme. Sowohl aus somatischer Sicht wie auch aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, wobei diese nicht additiv wirksam würden.
         Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Reinigungsdienst bestehe aus rein somatischer Sicht aufgrund der objektivierbaren Befunde am Achsenskelett eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 50 %. Die aus psychiatrischer Sicht attestierte 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wirke sich hierbei nicht additiv aus. Das von der Beschwerdeführerin zuletzt ausgeübte Pensum von 10 bis 12 Stunden pro Woche im Reinigungsdienst könne ihr weiterhin zugemutet werden. Allerdings sollte das repetitive Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, die Einhaltung einer fixierten Körperposition über längere Zeit oder die Durchführung von stereotypen fliessbandähnlichen Bewegungsmustern vermieden werden.
         Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit dem 11. September 2005 bestehe.
         Für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten bestehe aus somatischer Sicht eine ganztägig zumutbare Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der aktuell bestehenden leichten depressiven Episode bestehe für derartige Tätigkeiten derzeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %. Körperlich mittelschwer belastende Tätigkeiten ohne Notwendigkeit von repetitivem Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne Einhaltung einer fixierten Körperposition über längere Zeit und ohne Durchführung von stereotypen fliessbandähnlichen Bewegungsmustern seien der Explorandin in einem Ausmass von 50 % zuzumuten.
         Im Haushalt bestehe eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 80 %, welche auch neben einer ausserhäuslich ausgeübten beruflichen Tätigkeit zumutbar sei.

6.
6.1     In somatischer Hinsicht stimmen die vom behandelnden Rheumatologen Dr. B.___ und den Ärzten des F.___ gestellten Diagnosen im Wesentlichen überein. Einigkeit besteht sodann unter den Ärzten darin, dass die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsfrau in der Arbeitsfähigkeit zu 50 % eingeschränkt und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Die Ärzte des F.___ fügen ausserdem an, dass das Ausmass der Schmerzsymptomatik und die bis anhin weitgehende Therapieresistenz aus somatischer Sicht nicht vollständig zu erklären und auf eine rezidivierende depressive Störung zurückzuführen seien.
6.2     Die Würdigung der medizinischen Beurteilungen ergibt, dass das Gutachten des F.___ vom 23. Oktober 2006 (Urk. 9/17) mit rheumatologischen und psychiatrischen Fachgutachten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist. Sodann beruht es auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die Gutachter die geklagten Beschwerden und setzen sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Schliesslich wurde das Gutachten in Kenntnis der Vorakten erstellt, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein und sind die Schlussfolgerungen der Experten begründet. Sie erfüllen daher die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 3.6) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. Ausserdem begründet Dr. E.___ die durch ihn attestierte Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin mit ihrem beschränkten Erwerbsbereich (Reinigungsarbeit) und damit indirekt mit der vorliegenden Rückenproblematik und nicht aus rein psychiatrischen Gründen.
6.3     Hieran vermag der Arztbericht von Dr. E.___ vom 19. Februar 2006 (Urk. 9/8) nichts zu ändern. Zum einen diagnostizierte er eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen, wohingegen die Gutachter des F.___ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischen Symptomen diagnostizierten. Es ist bereits aus der Diagnosestellung davon auszugehen, dass die depressive Störung zwischen der Berichterstattung durch Dr. E.___ am 19. Februar 2006 und der psychiatrischen Begutachtung durch das F.___ vom 13. September 2006 (vgl. Urk. 9/17 S. 11) zu einer leichten Episode abgeklungen ist. Diese Annahme lässt sich einerseits auf die Aussage des psychiatrischen Gutachters stützen, dass aktuell eine leichte Episode einer depressiven Störung vorliege und andererseits auf die von der Beschwerdeführerin in der Anamnese gemachten Angaben, sie habe zwei Jahre zuvor eine Depression durchgemacht, als ihr Vater gestorben sei und bei ihrer Schwester Krebs diagnostiziert worden sei, stützen.
6.4     Was den Einwand der Beschwerdeführerin betrifft, die Ärzte des F.___ hätten entgegen dem Arztbericht von Dr. E.___ festgestellt, sie sei seit zwei Jahren bei ihm in Behandlung, obwohl sie diese erst am 25. Juni 2005 bei ihm aufgenommen habe, ist ihr entgegen zu halten, dass die Ärzte unter dem Titel "subjektive Angaben" lediglich wiedergeben, was ihnen die Beschwerdeführerin berichtet hat (vgl. Urk. 9/17 S. 11). Auch bei der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin anfänglich wöchentlich und später nur noch 14-täglich bei Dr. E.___ in Behandlung gestanden habe und ihn heute nur noch alle zwei Monate konsultiere, wiederholen sie lediglich die Aussagen der Beschwerdeführerin. Laut Arztbericht von Dr. E.___ vom 19. Februar 2006 hatte er die Beschwerdeführerin am 31. Januar 2006 letztmals gesehen, was mehr als 14 Tage vor der Berichterstattung war. Zudem teilte er am 17. Oktober 2006 (richtig wohl: November) der Beschwerdegegnerin mit, dass seine Praxis schon seit Juni 2006 nicht mehr in Betrieb sei. Es trifft zwar zu, dass die Ärzte des F.___ in der Gesamtbeurteilung von einer zweijährigen psychiatrischen Behandlung ausgingen, statt von einer im Zeitpunkt der Begutachtung (13. September 2006, S. Urk. 9/17 S. 1) knapp 15-monatigen. Hieraus allein kann aber nicht geschlossen werden, das Gutachten sei deswegen nicht schlüssig. Weder anlässlich der Begutachtung vom 13. September 2006 (siehe Urk. 9/17 S. 11 f.) noch in ihrer Stellungnahme vom 15. November 2006 (Urk. 9/22) zum Vorbescheid vom 3. November 2006 (Urk. 9/20) hat die Beschwerdeführerin angezeigt, sie befinde sich - nachdem der vormals behandelnde Psychiater Dr. E.___ seine Praxis schon im Juni 2006 aufgegeben hatte (Urk. 9/24/3) - bei einem neuen Psychiater in Behandlung. Im Gegenteil liess sie der Beschwerdegegnerin mit ihrem Schreiben vom 15. November 2006, womit sie gegen den vorgesehenen Entscheid Einwände erhob, noch eine Kopie des bereits in den Akten liegenden Berichtes von Dr. E.___ vom 19. Februar 2006 zu Händen der Beschwerdegegnerin zukommen (Urk. 9/22/1 in Verbindung mit Urk. 9/21), ohne mit einem Wort einen nachbehandelnden Psychiater zu erwähnen. Bei einer wie von der Beschwerdeführerin geltend gemachten schwersten Depression (Urk. 1 S. 4) wäre jedoch ohne Weiteres zu erwarten gewesen, dass sie sich gleich nach der Schliessung der Praxis von Dr. E.___ einer angemessenen fachärztlichen Behandlung unterzogen hätte.
6.5     Anlässlich der internistischen Zusatzuntersuchung des Medikamentenspiegels vom 13. September 2003 lag im Serum der Wirkstoff Venlafaxin unter 0,05 μmol/l bei Normalwerten zwischen 0,07 bis 1,44 μmol/l (vgl. Urk. 9/17 S. 7). Zwar ist einzuräumen, dass unterschiedliche Resorption, raschere Verstoffwechselung oder Non-Responder Einflüsse die Aussagekraft einer einmaligen Blutuntersuchung herabsetzen. Wenn indessen der Serumspiegel für Venlafaxin wie vorliegend dermassen vom Normalwert abweicht, kann entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung ohne Weiteres auf die fehlende oder zumindest erheblich unterdosierte Einnahme der entsprechenden Antidepressiva zum Zeitpunkt der Untersuchung ausgegangen werden (vgl. H.-H. Walk, E. Wehking: Objektivierung von Schmerzen unter besonderer Berücksichtigung der Medikamentenspiegel, in: Der medizinische Sachverständige [MedSach], Stuttgart, 2005 Nr. 5, S. 166 ff.). Vor allem bei Begutachtungen chronischer Schmerzpatienten liefern Untersuchungen des Medikamentenspiegels in Ergänzung zu Anamnese und klinischem Befund wichtige Informationen über den effektiven Leidensdruck und die Konsistenz der Beschwerden (H.-H. Walk, E. Wehking, a.a.O., Schönberger, G. Mertens, H. Valentin: Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Auflage, Berlin 2003, S. 305 ff., insbesondere S. 308). Dies trifft hier umso mehr zu, als sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Blutentnahme durch das F.___ bereits seit über einem Jahr bei Dr. E.___ in psychiatrischer Behandlung mit entsprechender Medikation befunden hatte.
6.6     Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei unter anderem wegen ständiger Probleme mit der Leber seit Jahren in ärztlicher Behandlung bei Dr. C.___ (Urk. 1 S. 4), geht aus dem Bericht dieser Ärztin vom 9. Februar 2006 an die Beschwerdegegnerin hervor, dass sie die Beschwerdeführerin lediglich gynäkologisch betreut und dass sie deren Zustand als stabil unverändert bezeichnet. Von einer dauernden ärztlichen Behandlung wegen Leberproblemen steht in diesem Bericht nichts (Urk. 9/7/2). Den von Dr. C.___ am 24. August 2006 der Beschwerdegegnerin zugestellten Berichten über verschiedene medizinische Untersuchungen der Beschwerdeführerin (ambulant und stationär) in den Jahren 2004 bis 2006 (Urk. 9/14/2-39) kann entnommen werden, dass in der zweiten Hälfte des Jahres 2004 pathologisch erhöhte Leberwerte unklarer Ursache diagnostiziert worden waren. Aus dem Bericht von Dr. med. G.___, Leitender Arzt Gastroenterologie des H.___, vom 24. September 2004 an Frau Dr. C.___ geht hervor, dass damals trotz der erhöhten Leberwerte auf Grund der Klinik, Sonographie, der normalen Serumelektrophorese sowie dem normalen Quickwert weder makromorphologisch noch funktionell eine fortgeschrittene Lebererkrankung bestand. Ebenfalls hatten sich keine Hinweise ergeben für das Vorliegen einer chronisch viralen Hepatitis, einer chronischen autoimmunen Lebererkrankung oder einer Stoffwechselstörung, und serologisch gab es auch keine Hinweise für eine Infektion mit Borrelia burgdorferi oder Brucellen. Differentialdiagnostisch wurde eine medikamentös/toxische Ursache als möglich erachtet, weshalb Dr. G.___ bei klinisch günstigem Verlauf trotz fehlender Normalisierung der Leberwerte vorerst ein expektatives Vorgehen und das Vermeiden jeglicher hepato-toxischer Substanzen empfahl (Urk. 9/14/30-31). Weitergehende Abklärungen und/oder Behandlungen dieses Problems sind nicht dokumentiert und wurden von der Beschwerdeführerin weder in ihrer Anmeldung (Urk. 9/1) noch in ihrer Stellungnahme zum Vorbescheid (Urk. 9/22) geltend gemacht.
6.7     Zusammenfassend ist demnach mit den Gutachtern des F.___ davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin zu 50 % und in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit zu 20 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt - soweit sie sich überhaupt sachlich mit dem Gutachten des F.___ auseinandersetzt -, vermag zu keinem anderen Entscheid zu führen.

7.       Da die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden unbestrittenermassen einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit im Umfang von 25 % nachginge (vgl. oben Erw. 4), sie in ihrer angestammten Tätigkeit aber zu 50 % arbeitsfähig ist, erübrigt sich ein Einkommensvergleich, denn es bestehen in den medizinischen Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf ein Teilpensum von 25 % bezieht (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 2. April 2007, I 551/0,6 Erw. 5.2).

8.       Ein Verzicht auf die Haushaltsabklärung ist gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ausnahmsweise zulässig, wenn angesichts eines sehr tiefen Invaliditätsgrads im Erwerbsbereich ein relativ hoher Grad im Haushaltsbereich erforderlich wäre, um einen rentenbegründenden Gesamtinvaliditätsgrad zu erreichen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 15. Juni 2004 in Sachen S., I 246/03, wo nach Erw. 5.2.3 ein Invaliditätsgrad im Haushaltsbereich von 46 % erforderlich gewesen wäre).
         Im vorliegenden Fall resultiert im erwerblichen Bereich kein Invaliditätsgrad. Gemäss der gutachterlichen Einschätzung des F.___ besteht im Haushalt höchstens eine Einschränkung von 20 %. Bei einer Tätigkeit im Haushalt im Umfang von 75 % würde daraus ein Invaliditätsgrad von 15 %, der auch dem Gesamtinvaliditätsgrad entspräche, resultieren. Aufgrund dieser Zahlen hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf eine Haushaltsabklärung verzichtet, da selbst bei einer höheren Einschränkung im Haushalt noch kein Rentenanspruch entstehen würde, wobei eine massive Einschränkung im Bereich Haushalt aufgrund der Akten von vorneherein ausgeschlossen ist.

9.       Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

10.    
10.1   Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
10.2   Die Beschwerdeführerin hat es unterlassen, ihre Bedürftigkeit substanziiert darzulegen, weshalb das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege androhungsgemäss abzuweisen ist.
10.3   Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht beschliesst:
           Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen,
und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Burkard J. Wolf
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).