Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00033
IV.2007.00033

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichter Gräub

Gerichtssekretär Möckli


Urteil vom 18. September 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Markusstrasse 10, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1974, arbeitete von 1998 bis zur gesundheitsbedingten Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende Oktober 2004 (letzter effektiver Arbeitstag: 28. November 2003) als Gebäudereiniger bei der Firma Y.___ AG, "___" (Arbeitgeberbericht vom 13. Januar 2005, Urk. 16/9). Am 6. Dezember 2004 meldete er sich unter Hinweis auf Kopf- und Rückenschmerzen sowie psychische Probleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 16/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die Verhältnisse in medizinischer und beruflicher Hinsicht ab, wobei sie u.a. Berichte von Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (vom 31. Dezember 2004, Urk. 16/7), des Hausarztes, Dr. med. A.___, "___" (vom 3. Januar 2005 [Urk. 16/8/1-4] mit Beilagen [Urk. 16/8/5-56]), der Psychiatrischen Klinik B.___; vom 9. März 2005, Urk. 16/14) und des Arbeitgebers (Urk. 16/9) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 16/6) einholte. Weiter zog sie die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) betreffend den Verkehrsunfall vom 1. November 2001, bei welchem der Versicherte verletzt und drei weitere Personen getötet wurden, bei (Urk. 16/12/1-138 und Urk. 16/16-17; Stand: April 2006). Gestützt auf diese Unterlagen und das bei Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, "___", in Auftrag gegebene Gutachten vom 3. Juli 2006 (Urk. 16/29) teilte die IV-Stelle X.___ mit Vorbescheid vom 22. August 2006 mit, sie sehe vor, ihm ab 1. Dezember 2004 bis 31. Mai 2006 (Urk. 16/32) eine ganze und ab 1. Juni 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zuzusprechen. Am 24. August 2006 verlangte der Rechtsvertreter des Versicherten Akteneinsicht (Urk. 16/34), ohne sich innert Frist weiter vernehmen zu lassen. Mit Verfügungen vom 3. November, 4. Dezember 2006 und 8. Januar 2007 sprach die IV-Stelle die vorgesehene Rente nebst zweier Kinderrenten zu (Urk. 2/1-4 = Urk. 16/49, 16/59 und 16/64; Beschluss und Begründung, Urk. 16/39-40).

2.       Am 8. Januar 2007 (Urk. 7) überwies die IV-Stelle zwei Eingaben (Urk. 1 und Urk. 5) des Vertreters von X.___, Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, Zürich, dem hiesigen Gericht als Beschwerde gegen die Verfügungen vom 3. November, 4. Dezember 2006 und 8. Januar 2007 (vgl. dazu auch Urk. 16/66). Beantragt wird die Zusprache mindestens einer Dreiviertelsrente, da der Beschwerdeführer nur in geschütztem Rahmen eingesetzt werden könne (Urk. 5). Die weiter monierten fehlenden Kinderrenten auf der Verfügung vom 3. November 2006 wurden von der Beschwerdegegnerin bereits mit Verfügung vom 4. Dezember 2006 korrigiert (Urk. 2/2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2007 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 15). Mit Verfügung vom 30. März 2007 wurde die beantragte unentgeltliche Verbeiständung bewilligt und der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 17). In einer weiteren, unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 13. April 2007 nahm der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort Stellung (Urk. 18/1-2).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

4.       Die SUVA ihrerseits stellte die Leistungen für die Folgen des Unfalles vom 1. November 2001 mit Verfügung 21. April 2006 per sofort ein (vgl. Urk. 16/17). Das hiergegen geführte Beschwerdeverfahren ist Gegenstand des Prozesses Nr. UV.2007.00079 und wurde mit Urteil heutigen Datums in abweisendem Sinn entschieden.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtenen Verfügungen am 3. November, 4. Dezember 2006 und 8. Januar 2007 ergingen, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.

2.      
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Der Einkommensvergleich gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 30 Erw. 1; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a mit Hinweisen). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 Prozent zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2 und in Sachen G. vom 2. Dezember 2005, I 375/05, Erw. 3.2).
         Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
2.2     Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 133 V 263 Erw. 6.1 mit Hinweisen). Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
2.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

3.         Insoweit unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer seit Juni 2006 die frühere Tätigkeit als Gebäudereiniger grundsätzlich wieder zu 50 % zumutbar ist. Nicht einig sind sich die Parteien darüber, ob diese Arbeitsfähigkeit auch auf dem freien Arbeitsmarkt verwertet werden kann. Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sei aus medizinischen Gründen vorerst nur in einem geschützten Rahmen möglich, weshalb er nicht 50 % des Valideneinkommens verdienen könne, wie die Beschwerdegegnerin annehme (vgl. Urk. 5). Dieser Einwand ist vorab zu prüfen.
3.1     Dr. C.___ kommt in seinem Gutachten vom 3. Juli 2006 (Urk. 16/29) nach eingehender Darlegung der medizinischen Aktenlage, der Anamnese und der psychopathologischen Befunde zum Schluss, ein schweres psychisches Krankheitsbild lasse sich nicht eruieren. Die multiplen und wechselnden somatischen/somatoformen Beschwerden liessen sich am ehesten im Sinne eines leichten bis mittelgradigen Symptoms einordnen. Eine wahnhafte Symptomatik (vgl. dazu die Berichte der B.___ vom 19. Juli 2004 [Urk. 16/8/44-46) und vom 9. März 2005 [Urk. 16/14]) bestehe aktuell nicht mehr. Laut dem Gutachter hat der Beschwerdeführer auf das Unfallereignis vom 1. November 2001, bei welchem zwei Arbeitskollegen getötet wurden, mit einer verzögerten depressiven Reaktion reagiert, ohne dass je eine posttraumatische Belastungsstörung im engeren Sinn bestanden habe. Nachvollziehbar sei, dass das [vom Beschwerdeführer geltend gemachte] zweite Unfallereignis vom Dezember 2003 (bei welchem der Beschwerdeführer nicht verletzt wurde, vgl. dazu Urk. 16/12/37 und 16/12/41) eine Exazerbation der Angstsymptomatik hervorgerufen habe, wobei mit der Erkrankung der Tochter gleichzeitig auch eine psychosoziale Belastung bestanden habe. Die schwere depressive Symptomatik habe schliesslich zur Hospitalisation in der B.___ von Mai bis Juli 2004 geführt (S. 10). Diese Erkenntnisse führten den Gutachter zu folgenden Diagnosen:
- Depressive Entwicklung nach zweimaligem Autounfall und Verlust der Arbeitsstelle, gegenwärtig leichte bis mittelschwere depressive Episode mit multiplen somatischen/somatoformen Beschwerden (ICD 10: F 32.1) und hypochondrischen Ängsten.
- Wahnhafte Dysmorphophobie (ICD 10: F 32.8), gegenwärtig unter Behandlung weitgehend remittiert.
         Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. C.___ wie folgt: Aufgrund der verstärkten Ängste und psychosomatischen Symptome nach dem zweiten Unfall im Dezember 2003, in dessen Rahmen auch die dysmorphophoben Ängste einordenbar seien, gehe er ab Dezember 2003 von einer vorübergehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus. Zwischenzeitlich habe sich das schwere depressive Zustandsbild aufgehellt und die Dysmorphophobie sei ebenfalls in den Hintergrund getreten. Spätestens seit Juni 2006 bestehe deshalb seines Erachtens kein objektivierbares, schweres, die Arbeitsfähigkeit vollständig einschränkendes psychisches Leiden mehr. Aufgrund des Verlaufs (zwischenzeitliche Dekonditionierung, minimale Tagesstruktur) und der psychopathologischen Befunde sei die früher ausgeübte Tätigkeit ab Juni 2006 wieder zu 50 % zumutbar. Ein stufenweiser Belastungsaufbau über wenige Monate (zu Beginn evtl. in geschütztem Rahmen) sei zu empfehlen. Weitere Massnahmen drängten sich nicht auf (S. 11-12).
3.2         Aufgrund der Beurteilung von Dr. C.___, dessen Gutachten im Übrigen in allen Teilen den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Expertise genügt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3), ist die Integration in den Arbeitsprozess über eine geschützte Arbeitsstelle nicht zwingend. Dem Beschwerdeführer wird trotz kaum noch fassbarer psychiatrischer Diagnose vorläufig lediglich eine 50%ige Erwerbstägigkeit zugemutet. Damit hat der Beschwerdeführer einen erheblichen Spielraum, seinen Einstieg, wie empfohlen, stufenweise zu planen. Da ihm die ganze Rente drei Monate länger zu gewähren ist (dazu sogleich unten, Erw. 3.3), steht es ihm frei, diese Zeit für eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstatt zu benutzen, falls ihm dies notwendig erscheint. Es besteht somit kein Grund für eine Änderung der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Invalidiätsbemessung. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, wieder 50 % seines früheren Einkommens zu erzielen, womit der Invaliditätsgrad von 50 % nicht zu beanstanden ist.
         Daran ändert auch das vom Beschwerdeführer eingereichte Zeugnis der behandelnden Psychiaterin Dr. Z.___ vom 30. Oktober 2006 nichts (Urk. 3). Das lediglich drei Monate nach dem Gutachten von Dr. C.___ verfasste kurze Schreiben enthält keinerlei Begründung, weshalb immer noch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehen soll und weshalb die Wiederaufnahme einer Erwerbsarbeit nur in einer geschützten Werkstatt erfolgen kann. Hinzu kommt, dass Dr. C.___ seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als von der IV-Stelle beauftragter Gutachter abgegeben hat, während Dr. Z.___ ihre Einschätzung als behandelnde Psychiaterin abgibt. Rechtsprechungsgemäss ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc mit Hinweisen). Im Urteil vom 26. Juni 2003 (I 460/02) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, es bestehe kein begründeter Anlass, die Einschätzung eines die versicherte Person behandelnden Spezialarztes mit weniger Zurückhaltung zu würdigen als die des - allgemein praktizierenden - Hausarztes. Nach dem Gesagten bietet das Arbeitsfähigkeitszeugnis von Dr. Z.___ keine Grundlage, um den Beweiswert der gutachterlichen Beurteilung von Dr. C.___ in Frage zu stellen.
3.3     Wie erwähnt (vgl. Erw. 2.2) richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV und ist die anspruchsbeeinflussende Änderung in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Dr. C.___ hat die früher ausgeübte Tätigkeit ab Juni 2006 wieder zu 50 % als zumutbar erachtet. Nach dem Gesagten ist die Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente per 1. September 2006 vorzunehmen. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

4.      
4.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Der Beschwerdeführer obsiegt lediglich in geringem Umfang in Bezug auf den von Amtes wegen um drei Monate später angesetzten Zeitpunkt der Rentenreduktion, weshalb ihm die ganzen Gerichtskosten aufzuerlegen sind.
4.2     Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, macht mit Kostennote vom 19. August 2008 (Urk. 19) einen Gesamtaufwand von 6.08 Stunden geltend. Dieser erscheint angemessen, doch der darin enthaltene Aufwand von 0.42 Stunden für das Erstellen der Kostennote ist nicht entschädigungsberechtigt. Somit verbleibt ein Aufwand von 5.66 Stunden, was beim Stundenansatz von Fr. 200.-- ein Honorar von Fr. 1'132.-- ergibt. Zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer resultiert ein Gesamtbetrag von Fr. 1'327.--.




Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Januar 2006 betreffend die Rente vom 1. Juni 2006 bis 31. Oktober 2006 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer bis am 31. August 2006 Anspruch auf eine ganze und ab 1. September 2006 auf eine halbe Invalidenrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, Zürich, wird mit Fr. 1'327.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird  auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 18/1 und einer Kopie von Urk. 18/2
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).