Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00034
IV.2007.00034

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Gräub


Urteil vom 28. Mai 2008
in Sachen
F.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
Flüelastrasse 47, 8047 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Unter Hinweis,
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 6. Juni 2006 (Urk. 9/39) die Beschwerde von F.___ gegen die mit Einspracheentscheid vom 4. März 2005 (Urk. 9/32) bestätigte Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, vom 1. Dezember 2004 (Urk. 9/22), mit welcher der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung verneint worden war, letztinstanzlich abgewiesen hat,
dass die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 3. November 2006, Urk. 9/45) mit Verfügung vom 13. Dezember 2006 (Urk. 2) auf das erneute Rentengesuch der Beschwerdeführerin vom 6. September 2006 (Urk. 9/41) mangels Geltendmachung neuer Tatsachen nicht eintrat,
dass F.___ durch die TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG hiergegen am 9. Januar 2007 Beschwerde erhob mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 13. Dezember 2006 aufzuheben, es sei auf das neue Leistungsbegehren einzutreten, es sei die Zusprechung einer vollen Invalidenrente zu prüfen und es sei eventuell die Beschwerdeführerin bei der MEDAS nochmals medizinisch abklären zu lassen (Urk. 1 S. 2),
dass die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2007 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde schloss,

in Erwägung,
dass, wenn eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert wurde, nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft wird, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind; danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat,
dass mit Art. 87 Abs. 4 IVV verhindert werden soll, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 114 Erw. 2a, 264 Erw. 3), diese Eintretensvorschrift hingegen nicht dahingehend ausgelegt werden kann, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte,
dass es vielmehr genügen muss, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut; trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 Erw. 3a und 200 Erw. 4b; vgl. auch BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen),
dass Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV nicht den Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfordert (BGE 125 V 195 Erw. 2, 119 V 9 Erw. 3c/aa, je mit Hinweisen), sondern die Beweisanforderungen vielmehr herabgesetzt sind (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 272), indem nicht im Sinne eines "vollen Beweises" (ZAK 1971 S. 525 Erw. 2) die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist,
dass es vielmehr genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 V 108 Erw. 5.2),
dass zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung bildet, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4),
dass angesichts der letzten rechtskräftigen leistungsverweigernden Verfügung bzw. des an deren Stelle getretenen Einspracheentscheids vom 4. März 2005 (Urk. 9/32) dieser Zeitpunkt als Referenz dient,
dass sich die Beschwerdegegnerin dabei in medizinischer Hinsicht namentlich auf die Einschätzung der Ärzte des A.___ vom 3. November 2004 (Urk. 9/20) abstützte, welche folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellten: (1) zervikovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei leichter Fehlform der Wirbelsäule, Osteochondrosen der unteren Halswirbelsäule (HWS) und Lendenwirbelsäule (LWS) (mehr als altersentsprechend), ohne Neurokompressionen, (2) Knick-, Senk- und Spreizfüsse beidseits,
dass die Gutachter des A.___ ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (1) einen Status nach jahrelanger Mehrfachbelastung, (2) Probleme in Verbindung mit ökonomischen Verhältnissen sowie (3) Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung, Erschöpfungssyndrom, erwähnten (Urk. 9/20 S. 11),
dass sie die Beschwerdeführerin als nicht mehr arbeitsfähig für körperliche Schwerarbeiten erachteten, hingegen leichtere bis maximal mittelschwere Tätigkeiten, insbesondere solche, welche in wechselnden Positionen ausgeführt werden können, ihr als zumutbar erklärten und ihre damalige Arbeitsuntätigkeit als auf einem Zustand nach jahrelanger Mehrfachbelastung und dem daraus resultierenden Erschöpfungs- und Schmerzsyndrom (durch das Umfeld verursacht und damit invaliditätsfremd) beruhend beurteilten (Urk. 9/20 S. 13),
dass der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, im Schreiben vom 3. März 2004 (Urk. 9/17) - und damit ein halbes Jahr vor den Untersuchungen der Beschwerdeführerin im A.___ - festhielt, dass zusätzlich zu den IV-Berichten und externen Spitalberichten die Diagnose Fibromyalgie gestellt werden müsse, wobei in den letzten Monaten die Fibromyalgiebeschwerden deutlich im Vordergrund stünden,
dass Dr. B.___ nach dem leistungsverweigernden Einspracheentscheid vom 4. März 2005 (Urk. 9/32) berichtet hat, dass sich das rheumatologische Schmerzbild in den letzten Monaten langsam, aber stetig verschlechtert habe und die gutachterliche Beurteilung inkorrekt sei, mithin in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (Bericht vom 14. März 2005, Urk. 3/5),
dass Dr. B.___ am 31. August 2006 (Urk. 9/40/1) eine deutliche Beschwerdeverschlechterung im Rahmen des bekannten Fibromyalgiesyndroms bestätigte, seien doch die Beschwerden auch in Ruhe und bei bereits kleineren Belastungen progredient,
dass Dr. B.___ am 6. Dezember 2006 (Urk. 3/3) zu Händen der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin festhielt, er sei bereits im Zeitpunkt der A.___-Begutachtung - entgegen der Einschätzung der Experten (Urk. 9/20 S. 13) - von einer beginnenden Fibromyalgie ausgegangen, die Beschwerden hätten zugenommen  und die bereits damals existierenden weichteilrheumatischen Schmerzen hätten sich verstärkt; gegenüber der Beschwerdegegnerin könne man argumentieren, dass in Anbetracht der Verneinung eines Fibromyalgiesyndroms nun halt eben doch der Gesundheitszustand sich derart verschlechtert habe, dass ein Fibromyalgiesyndrom mit entsprechender Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit diagnostiziert werden müsse,
dass schliesslich Dr. med. C.___, FMH Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, am 22. August 2006 (Urk. 9/40/2-4) ein wahrscheinlich primäres Fibromyalgiesyndrom sowie chronisch rezidivierende zerviko- und lumbospondylogene Schmerzen bei Wirbelsäulenfehlhaltung, muskulärer Dekonditionierung, bei degenerativen Veränderungen der HWS und LWS sowie bei Status nach medianer Diskushernie L4/5 und L5/S1 diagnostizierte,
dass den Berichten des Dr. B.___ keine Befunde zu entnehmen sind, sondern darin lediglich unkritisch die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden wiedergegeben werden, weshalb sie als Mittel zur Glaubhaftmachung einer gesundheitlichen Veränderung von Vornherein ausser Betracht fallen,
dass die von Dr. C.___ geschilderten Befunde (Urk. 9/40/2-4) im Wesentlichen den bereits von den A.___-Ärzten erhobenen (Urk. 9/20 S. 6 f.) entsprechen (normaler Gang, Wirbelsäule im Lot, Flachrücken, eingeschränkte HWS- und LWS-Beweglichkeit mit Endphasenschmerzen),
dass auch die von Dr. C.___ erwähnten schmerzhaften Druckpunkte bereits im Gutachten des A.___ vermerkt worden waren ("alle Fibromyalgiedruckpunkte sind dolent, aber die Kontrollpunkte ebenso", vgl. Urk. 9/20 S. 7),
dass Dr. C.___ demgemäss keine diesbezügliche Veränderung darlegte und insbesondere auch eine Auseinandersetzung mit der Schmerzhaftigkeit der Kontrollpunkte vermissen liess,
dass im Übrigen das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil vom 5. Juni 2006 in Sachen der Parteien unmissverständlich darauf hingewiesen hat, dass bezüglich den von Dr. B.___ behaupteten dominierenden Fibromyalgiebeschwerden die A.___-Experten, namentlich die für die entsprechende Diagnosestellung massgeblichen psychiatrischen und rheumatologischen Fachärzte, ein diesbezügliches Beschwerdebild sowie eine darauf zurückzuführende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit explizit ausgeschlossen hätten (a.a.O. S. 6),
dass es bei einer Neuanmeldung Sache der versicherten Person ist, eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation glaubhaft zu machen, und es nicht reicht, einfach die subjektiven Schmerzklagen ärztlich festhalten und durch den Hausarzt fachärztlich verworfene Diagnosen wiederholen zu lassen,
dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin damit nicht glaubhaft gemacht worden ist,
dass schliesslich keine Veränderungen in den erwerblichen Auswirkungen der Behinderung der Beschwerdeführerin geltend gemacht wurden und solche auch nicht ersichtlich sind,
dass demnach die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die neue Anmeldung eingetreten ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Verfahren kostenpflichtig ist, da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, wobei die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind,



erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).