Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00038[9C_231/2007]
IV.2007.00038

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Bachofner


Urteil vom 2. März 2007
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa
Strassburgstrasse 10, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:
1.      
1.1     Die 1969 geborene M.___ meldete sich am 31. März 2004 zum Bezug von IV-Leistungen an (Urk. 7/4). Mit Verfügung vom 16. Juni 2005 - bestätigt mit Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2005 (Urk. 7/32) - wies die IV-Stelle des Kantons Zürich in der Folge das Leistungsbegehren der Versicherten ab (Urk. 7/24). Der Entscheid vom 19. Oktober 2005 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2     Am 30. August 2006 liess die nunmehr durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa vertretene Versicherte eine Eingabe betreffend prozessuale Revision, Wiedererwägungsgesuch und Neuanmeldung bei der Verwaltung einreichen (Urk. 7/40). Sie ergänzte die erwähnte Eingabe (unter anderem) am 28. September, am 12. und 19. Oktober, am 1. und 16 November, sowie am 11. und 12. Dezember 2006 unter Beilage zahlreicher Unterlagen (Urk. 7/44 ff., Urk. 7/46 ff., Urk. 7/49 ff., Urk. 7/52, Urk. 7/58, Urk. 7/62, Urk. 7/63).
1.3     Am 19. Dezember 2006 lehnte es die IV-Stelle des Kantons Zürich ab, auf das Gesuch um Wiedererwägung betreffend Entscheid vom 19. Oktober 2005 einzutreten, wobei sie gleichzeitig darauf hinwies, dass über die zusätzlichen Verfahrensanträge betreffend prozessuale Revision und Neuanmeldung in einem separaten Verfahren entschieden werde (Urk. 2/4, Urk. 7/66). Am 10. Januar 2007 liess M.___, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Brusa, dagegen mit folgenden Anträgen Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung erheben:
1.     Es sei die beschwerdegegnerische Behörde anzuweisen, das gesetzmässige Verfahren betreffend Abänderung des Einspracheentscheides vom 09.10.2005 durchzuführen, bzw. die Eintretensfrage betreffend Wiedererwägung als Teil des Verfahrens betreffend Abänderung gemäss Begehren vom 30.08.2006 zu behandeln und anzuweisen, auf das Abänderungsbegehren unter den Aspekten prozessualer Revision und Wiedererwägung einzutreten.
2.     Es sei die Gesetzwidrigkeit der Aktenführung der Vorinstanz festzustellen, bzw. sie zur gesetzmässigen Aktenführung zu verpflichten.
3.     Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
1.4     Unter Hinweis auf die Mitteilung vom 19. Dezember 2006 beantragte die IV-Stelle am 31. Januar 2007 (Urk. 6), auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Mit Gerichtsverfügung vom 9. Februar 2007 (Urk. 8) wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen.
         Mit Eingabe vom 16. Februar 2007 ersuchte die Beschwerdeführerin um Wiedererwägung der Gerichtsverfügung vom 9. Februar 2007 betreffend Abschluss Schriftenwechsel (Urk. 9).
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Vorab ist Stellung zu nehmen zum Gesuch der Beschwerdeführerin vom 16. Februar 2007 (Urk. 9) um Wiedererwägung der Verfügung vom 9. Februar 2007 betreffend Abschluss Schriftenwechsel (Urk. 9). Danach geht die Beschwerdeführerin davon aus, dass sie gemäss anwendbarem Prozessrecht und gestützt auf Verfassungsrecht Anspruch auf einen "doppelten Schriftenwechsel" habe. Im vorliegenden Verfahren sei ein solcher auch sachlich angezeigt, da die (materiell verweigerten) Entscheide noch ausstünden (Urk. 9).
1.2     Gemäss § 19 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erhält die Gegenpartei Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zur Beschwerde und gemäss § 19 Abs. 3 GSVGer kann ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werden.
         Werden in der Beschwerdeantwort keine neuen Entscheidgründe angeführt, schliesst das Gericht üblicherweise den Schriftenwechsel ab (Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 9 zu § 19). Nur wenn neue Tatsachen, Beweismittel oder Rechtsgründe vorgetragen werden, wird ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, eine Pflicht hiezu besteht jedenfalls nicht (Zünd, a.a.O., N 7 zu § 19).
1.3     Im vorliegenden Fall beantragte die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerde- antwort vom 31. Januar 2007 (Urk. 6) unter Hinweis auf ihre Mitteilung vom 19. Dezember 2006 Nichteintreten auf die Beschwerde. Inhaltlich brachte sie keine neuen Entscheidgründe beziehungsweise Tatsachen vor, so dass die Voraussetzungen zur Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels nicht gegeben sind und kein Anlass besteht, auf die Verfügung vom 9. Februar 2007 zurückzukommen.

2.       Der Antrag in der Beschwerdeschrift betreffend die Aktenführung der Verwaltung beschlägt aufsichtsrechtliche Belange, die in den Zuständigkeitsbereich der Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 76 Abs. 2 ATSG fallen. Insofern kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

3.
3.1     Gemäss Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann ein Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Diese Bestimmung wurde in Anlehnung an die bis zum Inkrafttreten des ATSG von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen) erlassen. Dabei wird in Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe weiterhin in das Ermessen des Versicherungsträgers gelegt (Art. 53 Abs. 2 ATSG als "Kann-Vorschrift"; Bericht der Kommission des Ständerates zur Parlamentarischen Initiative Allgemeiner Teil Sozialversicherung vom 27. September 1990, BBl 1991 II 262).
3.2     Die bisherige Rechtsprechung, wonach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung besteht, gilt nach wie vor (SVR 2004 ALV Nr. 1 S. 2 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 22. Februar 2005, U 463/04). Auf eine Beschwerde gegen ein Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch oder allenfalls gegen einen das Nichteintreten bestätigenden Einspracheentscheid der Verwaltung kann das Gericht demzufolge auch unter der Geltung des ATSG nicht eintreten. Art. 56 Abs. 1 ATSG weist auf diese Ausnahme vom Beschwerderecht zwar nicht ausdrücklich hin. Sie ergibt sich aber ohne weiteres aus dem Umstand, dass das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch im Ermessen des Versicherungsträgers liegt (Art. 53 Abs. 2 ATSG; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 20. September 2006, I 61/04, Erw. 4.1 und Erw. 4.2.1).
3.3     Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde, auch insoweit nicht einzutreten, als sie sich gegen das Nichteintreten der Verwaltung auf das Wiedererwägungsgesuch richtet.

4.
4.1     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren im Sinne von Art. 56 Abs. 1 ATSG sind sodann grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
         Beschwerde kann nach Art. 56 Abs. 2 ATSG aber auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Beschwerde bei Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung; vgl. dazu: Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 56 S. 560).
4.2     Die IV-Stelle äusserte sich in der Mitteilung vom 19. Dezember 2006 weder bezüglich Eintretensfrage noch materiell zur Frage einer allfälligen prozessualen Revision (oder zur Neuanmeldung). Sie verwies jedoch darauf, dass betreffend prozessuale Revision (und Neuanmeldung) in einem separaten Verfahren entschieden werde (Urk. 7/66). Diese Fragen gehören daher grundsätzlich nicht zum Anfechtungsgegenstand.
4.3     Die Beschwerdeführerin wirft der IV-Stelle eine doppelte Rechtsverweigerung vor, da diese das Abänderungsverfahren (prozessuale Revision und Wiedererwägung) aufgeteilt und vorab förmlich die Entgegennahme des Wiedererwägungsbegehrens verweigert habe (Urk. 1 S. 7 oben), während sie die gelegentliche Behandlung von prozessualer Revision und Neuanmeldung in Aussicht gestellt habe (Urk. 1 S. 12 unten).
         Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Abänderungsverfahren sei als Einheit zu betrachten und zu behandeln, was sich klar aus der Gesetzesauslegung von Art. 53 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ergebe. Die Systematik des Gesetzes gehe davon aus, dass im Falle eines umfassenden Abänderungsbegehrens die prozessuale Revision vorab zu behandeln und zu prüfen sei und nur im Falle ihrer Ablehnung die Frage der Wiedererwägung überhaupt aktuell werden könne. Indem die Verwaltung bereits vorweg die Wiedererwägung abgelehnt habe, zeige sie konkludent, dass sie die prozessuale Revision mental ebenfalls bereits abgelehnt habe. Die Verfahrensauftrennung sei rechtsmissbräuchliche Intrige und gesetzeswidrig beziehungsweise rechtsverweigernd.
4.4     Der Auffassung der Beschwerdeführerin kann nicht zugestimmt werden. Zwar ergeben sich Berührungspunkte zwischen Wiedererwägung und Revision. Die beiden Verfahren sind aber an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft. So ist die Revision im Gegensatz zur Wiedererwägung von Amtes wegen vorzunehmen, ohne dass dem Versicherungsträger diesbezüglich ein Ermessen zustünde. Die Wiedererwägung unterscheidet sich des Weiteren von der Revision dadurch, dass sie auch eine unrichtige Rechtsanwendung erfasst und dass für sie nach der bisherigen Rechtsprechung keine zeitliche Befristung besteht (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 53 Rz. 18 und Rz. 26). Mitunter können beim gleichen Sachverhalt die Voraussetzungen für die Revision erfüllt sein, nicht aber jene für die Wiedererwägung - und umgekehrt. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb es rechtsmissbräuchlich sein sollte, über die Begehren um Revision und Wiedererwägung in zwei voneinander getrennten Verfahren zu entscheiden.
         Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich ein rechtsverweigerndes Vorgehen der Beschwerdegegnerin rügt, ist die Beschwerde demnach abzuweisen.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).