Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00039
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IV.2007.00039
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger
Urteil vom 28. Februar 2008
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch lic. iur. Karolin Wolfensberger
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. M.___, geboren 1969, arbeitete seit dem 1. Mai 1999 als Buffetangestellter in der Cafeteria A.___ (Urk. 15/8). Am 25. März 2002 erlitt er bei einem Motorradunfall in B.___ eine Verletzung am rechten Knie. Aus diesem Grund meldete sich der Versicherte am 15. Oktober 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit) an (Urk. 15/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht der C.___ AG vom 11. November 2003 (Urk. 15/8) sowie die Arztberichte von Dr. med. D.___, Innere Medizin FMH, vom 10. November 2003 (Urk. 15/7) und der E.___ vom 3. November 2003 (Urk. 15/9) ein. In der Folge kam sie zum Schluss, dass bei M.___ Bedarf auf Arbeitsvermittlung bestehe, weshalb sie ihm mit Verfügung vom 7. Juni 2004 Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche gewährte (Urk. 15/27). Am 6. Oktober 2004 reichte die E.___ einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 15/28). Die Vermittlungsbemühungen führten nicht zum Erfolg, weshalb der Versicherte am 24. Februar 2005 ein neues Leistungsgesuch (Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Rente) stellte (Urk. 15/41). Am 10. Dezember 2005 erstattete Dr. med. F.___, Facharzt FMH Innere Medizin und Rheumatologie, Bericht über den Versicherten (Urk. 15/60). Mit Vorbescheid vom 18. Oktober 2006 teilte die IV-Stelle M.___ mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass er in seiner bisherigen Tätigkeit als Buffet- und Serviceangestellter gravierend eingeschränkt sei, jedoch in einer überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeit mit leichter Wechselbelastung eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Ein IV-relevanter Gesundheitsschaden müsse somit verneint und sein Leistungsbegehren abgewiesen werden (Urk. 15/68). Gegen diesen Vorbescheid erhob der Versicherte am 13. November 2006 diverse Einwände (Urk. 15/70), wobei er unter anderem den Bericht der E.___ vom 30. Oktober 2006 einreichte (Urk. 15/69/1-2). Die IV-Stelle hielt indessen an ihrem Entscheid fest und wies den Leistungsanspruch von M.___ mit Verfügung vom 29. November 2006 ab (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung liess M.___ am 11. Januar 2007 durch lic. iur. Karolin Wolfensberger Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Die Verfügung vom 29. November 2006 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine unbefristete ganze Rene ab 1.7.2006 zuzusprechen.
2. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine unbefristete 1/2-Rente ab 1.7.2006 zuzusprechen.
3. Subeventualiter sei ein unabhängiges ergonomisch medizinisches bzw. rheumatologisches arbeitsmedizinisches Expertengutachten hinsichtlich Verwertung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt in Auftrag zu geben.
4. Es sei der Unterzeichnenden eine Nachfrist bis 31. Januar 2007 zur ergänzenden Begründung zu gewähren.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei."
Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2007 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 13), wobei sie eine Stellungnahme von Dr. med. G.___ von ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 15. Mai 2007 beilegte (Urk. 14). Mit Replik vom 22. Juni 2007 liess der Versicherte vollumfänglich an seiner Beschwerde festhalten (Urk. 18). Nachdem die IV-Stelle keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel am 4. September 2007 geschlossen (Urk. 26).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 29. November 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66
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Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1
bis
IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.6 Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, d.h. eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 58 Erw. 5b).
Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 2 f.). Gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren behoben würden. Der Umstand, dass eine solche Heilungsmöglichkeit besteht, rechtfertigt es demnach nicht, auf die Anhörung des Betroffenen vor Erlass eines Entscheides zu verzichten. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Person zugemutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen.
Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 362 Erw. 2b, 116 V 186 Erw. 3c und d).
2.
2.1 Dr. D.___ hielt in seinem Bericht vom 10. November 2003 (Urk. 15/7) fest, bei ihm sei der Beschwerdeführer lediglich zur Fadenentfernung in Behandlung gewesen. Die genaue Beurteilung müsse durch die E.___ erfolgen.
2.2 Die Ärzte der E.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 3. November 2003 (Urk. 15/9) persistierende Knieschmerzen rechts bei Valgusgonarthrose bei Status nach intraartikulärer Aufrichtungsosteotomie laterales Tibiaplateau Knie rechts am 18. September 2002 bei Mal union laterale Tibiafraktur mit konsekutivem Genu valgum rechts, Status nach Osteosynthese laterale Tibiaplateaufraktur rechts am 29. März 2003 (B.___), Status nach suprakondylärer Varisationsosteotomie Knie rechts am 14. Januar 1998 bei posttraumatischer Valgusgonarthrose Knie rechts sowie Status nach KAS, Entfernung freier Gelenkskörper rechts am 21. Juli 1997 bei Status nach konservativ behandelter lateraler Tibiaplateaufraktur rechts. In seiner angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. In einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit bestehe dagegen eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Bei zunehmendem Leidensdruck müsse eine Knie-Totalprothese diskutiert werden.
2.3
2.3.1 Dr. F.___ teilte der Beschwerdegegnerin in seinem Schreiben vom 10. Dezember 2005 (Urk. 15/60) mit, der Beschwerdeführer stehe aktuell in seiner ambulanten Behandlung. Es bestünden Schmerzen und eine Invalidisierung nach einem durch Unfall herbeigeführten zerschmetterten rechten Kniegelenk. Eine Besserung könne kaum mehr erzielt werden. Es sei nicht sinnvoll, den Beschwerdeführer in seine bisherige Arbeit reintegrieren zu wollen, weshalb dringend darum ersucht werde, ihn in einer einfachen Weise umzuschulen, eventuell nur auf eine einfache, aber jedenfalls sitzende Tätigkeit.
2.3.2 Im mit der Beschwerde eingereichten Arztzeugnis vom 10. Januar 2007 (Urk. 3/4) hält Dr. F.___ fest, der Beschwerdeführer könne aus medizinischen Gründen keine stehende Arbeit mehr verrichten. Das Ausüben einer sitzenden oder auch als "wechselbelastend" bezeichneten Arbeit sei ihm ebenfalls nicht vollumfänglich zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit und ebenfalls die theoretische Erwerbsfähigkeit liege bei einer solchen Tätigkeit bei maximal 30 bis 40 %.
2.4 Gemäss dem Bericht des H.___ vom 20. Februar 2006 (Urk. 15/61) hat das MRI ergeben, dass beim Beschwerdeführer anlagebedingt bereits ein enger Spinalkanal sowie Protrusionen/Hernien L4/5 und L5/S1 mit Spinalkanalstenose sowie Nervenwurzelkompression S1 links und Nervenwurzeldeviation L5 links bestehen.
2.5 Laut dem Bericht der E.___ vom 30. Oktober 2006 (Urk. 15/69) leidet der Beschwerdeführer unter einer chronischen Lumboischialgie linksseitig bei Discushernie L4/5 und L5/S1 mit Nervenwurzelkompression L5 und S1 linksseitig, Status nach intraartikulärer Aufrichtungs-Osteotomie laterales Tibiaplateau Knie rechts am 18. September 2002, Status nach suprakondylärer Varisations-Osteotomie Knie rechts am 16. Januar 1998 sowie Status nach Kniearthroskopie rechts mit Entfernung freier Gelenkskörper am 22. Juli 1997. Der Beschwerdeführer klage seit Juli 2005 über chronische Lumboischialgien linksseitig, welche bisher mit phyisotherapeutischen Massnahmen, chiropraktischer Therapie und Analgesie behandelt worden seien. Die Schmerzen träten insbesondere nach längerem Sitzen und Stehen und zusätzlich in der Nacht auf. Es bestehe eine multisegmentale degenerative Veränderung der LWS mit Discushernie L4/5 und L5/S1 mit Nervenwurzelkompression L5 und S1 linksseitig. Aus diesem Grund werde ein Nervenwurzelblock L1 linksseitig durchgeführt. Zur jetzigen Zeit bestehe aus wirbelsäulen-orthopädischer Sicht keine Indikation für eine chirurgische Intervention.
2.6
2.6.1 Gemäss dem replicando eingereichten Arztbericht von Dr. med. I.___, FMH Innere Medizin, vom 11. Juni 2007 (Urk. 19/1) leidet der Beschwerdeführer unter einem persistierenden LRS S1 (und L5) links bei Discushernie und engem Spinalkanal (MRI 2/06 und MRI 12.6.07), einem Status nach Infiltration S1 links (E.___) im Januar 2007 mit Status nach Physiotherapie und Massagen, einem Status nach OPS am Knie rechts 2002 und einem Status nach CVS. Seit zwei Jahren bestünden Rückenschmerzen lumbal links mit Ausstrahlung bis in den Fuss links mit Symptomatik bei längerem Sitzen und Gehen. Ein Versuch mit Physiotherapie und Mobilisation habe nur eine geringere Besserung erbracht.
2.6.2 Mit Arztzeugnis vom 22. Juni 2007 (Urk. 23) bescheinigte Dr. I.___ dem Beschwerdeführer sodann eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 11. Juni 2007 bis zum geplanten Eintritt in die E.___.
3.
3.1 Die angefochtene Verfügung setzt sich mit dem gegen den Vorbescheid erhobenen Einwand, dass invalidisierende Rückenschmerzen bestünden, nicht auseinander. Als unzureichend erweist sich die Begründung der Verfügung sodann insoweit, als sie zwar von einer Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgeht, aufgrund einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit aber ohne Vornahme eines Einkommensvergleichs das Vorliegen eines IV-relevanten Gesundheitsschadens verneint. Es ist somit festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung nur ungenügend begründet und damit der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt worden ist. Mit der Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2007 (Urk. 13) lieferte die Beschwerdegegnerin Ausführungen zu den geltend gemachten Rückenbeschwerden, insbesondere gestützt auf die Stellungnahme von Dr. G.___ vom RAD vom 15. Mai 2007 (Ur. 14) sowie einen Einkommensvergleich, gemäss welchem ein Invaliditätsgrad von 2,4 % besteht, nach. Damit könnte eine Heilung des Mangels der Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen und von der Rückweisung der Streitsache ausnahmsweise abgesehen werden, sofern die nachgelieferte Begründung der Beschwerdegegnerin als überzeugend erscheint.
3.2 Es ist unstrittig und ergibt sich übereinstimmend aus sämtlichen vorhandenen Arztberichten, dass der Beschwerdeführer wegen seinen Kniebeschwerden keine stehende Tätigkeit mehr ausüben kann, er insbesondere in seiner früher ausgeübten Arbeit als Buffet- und Serviceangestellter nicht mehr arbeitsfähig ist. Strittig und zu prüfen ist hingegen die Frage, ob der Beschwerdeführer unter Rückenbeschwerden leidet, welche seine Arbeitsfähigkeit zusätzlich in invalidisierendem Ausmass beeinträchtigen.
3.3 Als widersprüchlich erscheint in diesem Zusammenhang der Umstand, dass der Beschwerdeführer geltend macht, er sei wegen seinen Rückenschmerzen seit Juli 2005 auch für eine überwiegend sitzende Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig, jedoch der behandelnde Arzt Dr. F.___ im Schreiben vom 10. Dezember 2005 (Urk. 15/60) mit keinem Wort erwähnt, dass der Beschwerdeführer unter Rückenschmerzen leide, sondern lediglich die Beschwerden am rechten Knie als invalidisierend bezeichnet. Von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ist ebenso wenig die Rede, sondern Dr. F.___ hielt es zu jenem Zeitpunkt offenbar durchaus für möglich, dass der Beschwerdeführer nach entsprechender Umschulung durch die Beschwerdegegnerin eine sitzende Tätigkeit ausüben könnte.
3.4 Erst aus den Berichten des H.___ vom 20. Februar 2006 (Urk. 15/61/1) und der E.___ vom 30. Oktober 2006 (Urk. 15/69) geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer über seit Juli 2005 bestehende chronische LWS-Schmerzen mit Ausstrahlung ins S1 Dermatom links beklagt. Ausserdem ist aus den Akten ersichtlich, dass Dr. F.___ den Beschwerdeführer im Januar 2006 zwecks Behandlung der Rückenschmerzen an den Chiropraktoren Dr. J.___ überwies. Dieser hielt in seinem Bericht vom 9. Februar 2006 (Urk. 15/61/2) fest, dass er den Beschwerdeführer zusätzlich in der HWS auf dem Niveau C5/C6 behandelt habe. Im HWS-Bereich sei es ihm bereits wesentlich besser gegangen, während sich die Beschwerden in der LWS nach drei Behandlungen nur wenig verändert hätten. Im Oktober 2006 wurde sodann in der E.___ ein Nervenwurzelblock L1 linksseitig durchgeführt.
3.5 Insgesamt geht somit aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer unter objektivierbaren Rückenbeschwerden leidet und die bis anhin durchgeführten Behandlungsmassnahmen keine erhebliche Verbesserung der Symptomatik erbringen konnten. Es bestehen indessen keine genügenden Angaben darüber, ob und allenfalls seit wann diese die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zusätzlich neben den Schmerzen am rechten Knie beeinträchtigen. Dr. G.___ führt in ihrer Stellungnahme vom 15. Mai 2007 (Urk. 14) aus, dem Bericht der E.___ sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Rückenschmerzen in einer behinderungsangepassten, überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeit mit leichter Wechselbelastung zu 100 % arbeitsfähig sei. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass laut den Angaben der E.___ die Rückenschmerzen nicht ausschliesslich bei längerem Sitzen, sondern insbesondere nach längerem Sitzen oder Stehen auftreten, wobei der Beschwerdeführer aufgrund seiner Knieschmerzen lediglich noch überwiegend sitzende Tätigkeiten ausüben kann. Ebenso erscheint es als fraglich, ob aus den Angaben der E.___, wonach "bei Wiederauftreten der Beschwerden" eine rheumatologische Abklärung empfohlen wird, geschlossen werden kann, das zum Untersuchungszeitpunkt keine wesentlichen Einschränkungen vorgelegen haben. Hätten zum Untersuchungszeitpunkt tatsächlich keine wesentlichen Einschränkungen bestanden, hätten die Ärzte der E.___ wohl keinen Nervenwurzelblock durchgeführt. Unter der Formulierung "Wiederauftreten der Beschwerden" ist somit offenbar eher zu verstehen, dass die Ärzte der E.___ es trotz des Nervenwurzelblocks als möglich erachteten, dass die Schmerzen erneut auftreten könnten, und für diesen Fall eine rheumatologische Abklärung empfohlen haben. Die Beschwerdegegnerin hat es indessen unterlassen, weitere Abklärungen über ein allfälliges Wiederauftreten dieser Beschwerden vorzunehmen.
3.6 Der Sachverhalt erweist sich damit nur als ungenügend abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin wird deshalb zusätzliche medizinische Abklärungen in rheumatologischer Hinsicht über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und deren Verlauf seit Juli 2005 vorzunehmen haben.
4. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 29. November 2006 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere Abklärungen über den Gesundheitszustand und den Verlauf der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit Juli 2005 vornehme und danach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
5.
5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1
bis
IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
5.2 Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer ist die geleistete Kaution von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
6. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. November 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. Dem Beschwerdeführer wird die geleistete Kaution von Fr. 1'000.-- nach Eintritt der Rechtskraft zurückerstattet.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage von Kopien der Urk. 22 und 23
- lic. iur. Karolin Wolfensberger
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).