IV.2007.00040

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Vogel
Urteil und Beschluss vom 5. Juni 2008
in Sachen
W.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter
Obergasse 34, Postfach, 8402 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Die 1960 geborene W.___, Mutter zweier in den Jahren 1985 und 1986 geborener Töchter, bezieht seit dem Tod ihres Ehemannes im Jahr 1991 eine Witwenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Nach einer Anstellung in einem Textilreinigungsunternehmen war sie ab September 1993 als Selbständigerwerbende im Bereich Fusspflege und Reflexzonenmassage tätig. Von 2000 bis 2002 war sie daneben als Service-Aushilfe in einem Restaurationsbetrieb beschäftigt (Urk. 9/1-4, 9/5, 9/6, 9/8).
1.2     Am 18./20. Februar 2003 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine psychische Beeinträchtigung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/5). Zur Abklärung der medizinischen Verhältnisse holte die IV-Stelle zunächst je einen Bericht von Dr. med. A.___, Praktischer Arzt FMH und Psychotherapeut (Urk. 9/12: Arztbericht vom 9. April 2003), sowie von Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für orthopädische Chirurgie (Urk. 9/11: Arztbericht vom 8. April 2003; Urk. 9/15: ergänzende Angaben zum Beginn der attestierten Arbeitsunfähigkeit vom 10. August 2003) ein. Im Jahr 2004 wurden sodann Verlaufsberichte eingeholt (Urk. 9/19: Bericht von Dr. B.___ vom 6. Januar 2004; Urk. 9/22: Bericht von Dr. A.___ vom 4. Februar 2004; Urk. 9/26: Bericht von Dr. B.___ vom 19. April 2004 samt beigelegten Operationsberichten vom 6. August 2003 [Urk. 9/26 S. 7], vom 10. November 2003 [Urk. 9/26 S. 6] sowie vom 23. Februar 2004 [Urk. 9/26 S. 5]; Urk. 9/37: Bericht von Dr. B.___ vom 18. Dezember 2004). Zur Abklärung der erwerblichen Verhältnisse wurden die Steuerunterlagen und Jahresrechnungen der Jahre 1999 bis 2003 (Urk. 9/1-4, 9/21) eingeholt und eine Abklärung vor Ort durchgeführt (Urk. 9/36: Abklärungsbericht vom 14. Dezember 2004).
         In der Folge wurde eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung durch die MEDAS angeordnet (Urk. 9/39). Die begutachtenden Ärzte kamen in ihrem Gutachten vom 16. Mai 2006 zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit der Versicherten nicht eingeschränkt sei (Urk. 9/46). Gestützt auf dieses Ergebnis der Begutachtung wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 23. November 2006 ab (Urk. 2 [= 9/78]).


2.
2.1     Gegen die Verfügung vom 23. November 2006 führt die Versicherte mit Eingabe vom 11. Januar 2007 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Vornahme ergänzender medizinischer und/oder erwerblicher Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren in der Person von Rechtsanwalt Beat Wachter (Urk. 1 S. 2).
2.2     Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2007 Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Replik vom 4. April 2007 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 13). Da die Beschwerdegegnerin innert der angesetzten Frist keine Duplik erstattet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 21. Mai 2007 als geschlossen erklärt (Urk. 16).
2.3     Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 23. November 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1         Gestützt auf die Ergebnisse des MEDAS-Gutachtens vom 16. Mai 2006 hielt die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung fest, dass die Beschwerdeführerin sowohl aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht in ihrer angestammten sowie auch in allen anderen Tätigkeiten uneingeschränkt arbeitsfähig sei, weshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. Zu den im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwänden wurde sodann erwogen, dass das MEDAS-Gutachten den Anforderungen an Gutachten, welche im Verwaltungsverfahren von externen Spezialärzten eingeholt würden, genüge. Der Umstand, dass die behandelnden Ärzte bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu einem anderen Ergebnis gelangten, vermöge die Schlussfolgerungen des Gutachtens nicht zu erschüttern, weshalb keine Veranlassung bestehe, nicht darauf abzustellen und weitere Abklärungen zu tätigen. Weiter führte die IV-Stelle aus, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Stellungnahme zum Vorbescheid keinen neuen medizinischen Sachverhalt vorgebracht habe. Die im Zusammenhang mit der gutachterlichen Untersuchung vorgebrachten Einwände seien ebenfalls nicht geeignet, die plausiblen Beurteilungen in Frage zu stellen. Unerheblich sei schliesslich, ob tatsächlich eine Alkoholproblematik vorliege oder nicht (Urk. 2).
         Mit der Beschwerdeantwort wies die IV-Stelle ergänzend daraufhin, dass sich die Beschwerdeführerin ab 1993 mit einem bescheidenen Einkommen begnügt habe; nur schon deswegen könne keine Einkommenseinbusse resultieren (Urk. 8).
2.2     Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, auf das Gutachten vom 16. Mai 2006 könne nicht abgestellt werden, da es auf ungenügenden Untersuchungen beruhe. Vom Rheumatologen sei sie nur während 15 - 20 Minuten untersucht worden. Auch die psychiatrische Exploration habe nur etwa 30 - 40 Minuten gedauert. Eine eingehende, seriöse Abklärung des Gesundheitszustandes sei in derart kurzer Zeit gar nicht möglich. Unzutreffend sei namentlich die Verdachtsdiagnose einer Alkoholproblematik. Ihr Problem seien die Schmerzen im Bereich beider oberer Gliedmassen, was ihre Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtige. Dies habe mit einem Alkoholabusus nichts zu tun. Die Einschätzung der Gutachter, die diagnostizierten somatischen Gesundheitsprobleme hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, sei nicht nachvollziehbar und stehe in Widerspruch zur Einschätzung der behandelnden Ärztin, welche die zahlreichen Operationen durchgeführt habe. Vor dem Hintergrund der von ihr erhobenen Befunde und der Schmerzsymptomatik im Bereich beider Hand- und Ellbogengelenke sei eine volle Leistungsfähigkeit nicht vorstellbar. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin könne Berichten von behandelnden Ärzten nicht von vornherein jede Glaubwürdigkeit abgesprochen werden. Im Gegenteil sei die behandelnde Ärztin, welche die Beschwerdeführerin seit 20 Jahren behandle, wesentlich besser in der Lage, die effektiven Leistungseinschränkungen zu beurteilen. Das Gutachten übergehe schliesslich, dass sich auch in den psychiatrischen Berichten von Dr. A.___ Hinweise für eine erschwerte Schmerzverarbeitung unter fortgesetzten Beschwerden finden liessen. Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich zusammenfassend vor, dass das MEDAS-Gutachten die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten nicht erfülle, da es nicht auf umfassenden vollständigen Untersuchungen beruhe, die geklagten Beschwerden nicht berücksichtige und in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation nicht einleuchte. Entsprechend sei nicht darauf, sondern auf die Beurteilung der behandelnden Ärztin Dr. B.___ abzustellen, wonach lediglich noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe (Urk. 1 S. 3-8).
         Hinsichtlich der erwerblichen Situation macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie im Gesundheitsfall zu 50 % als Selbständigerwerbende und zu 50 % in einem Angestelltenverhältnis tätig wäre (Urk. 1 S. 8). Der Umstand, dass sie nur ein unterdurchschnittliches Einkommen erzielt habe, sei einerseits darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführerin wegen ihrer Erziehungsaufgaben eine Erwerbstätigkeit nur in zeitlich eingeschränktem Umfang möglich gewesen sei und anderseits darauf, dass bereits seit 1991 gesundheitliche Beschwerden im Bereich beider Ellbogen, Vorderarme und Handgelenke bestanden hätten (Urk. 13).

3.
3.1
3.1.1   Dr. B.___ führte in ihrem Bericht vom 7. April 2003 aus, dass die Beschwerdeführerin seit 1991 an einer chronisch rezidivierenden Synovitis und Tenosynovitis beider Ellenbogen, beider Vorderarme und Handgelenke sowie seit 2000 an einem Rezidiv eines Ulnaris-Irritationssyndroms links nach Operation 1996 leide. Weiter führte sie aus, dass die Patientin als selbständige Kosmetikerin durchgehalten habe und immer wieder habe pausieren müssen, weshalb genaue Angaben zur Arbeitsunfähigkeit nicht möglich seien. Sie berichtete sodann von massiven Verspannungen des Nacken-Schultergürtels und im Bereich der Brustwirbelsäule sowie von einem Cervicobrachialsyndrom beidseits. Schliesslich führte sie aus, trotz operiertem Carpaltunnelsyndrom sei ein Rezidiv eingetreten. Eine operative Revision des Ellenbogens links sei im Frühjahr des Berichtsjahres beabsichtigt (Urk. 9/11).
3.1.2   Am 10. August 2003 führte Dr. B.___ auf Nachfrage der IV-Stelle hin aus, dass die Versicherte für ihre Tätigkeit als selbständige Therapeutin im Bereich Fussreflexzonenmassage und Fusspflege vom 10. August 2002 bis 12. Mai 2003 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sei; seit 13. Mai 2003 bestehe bis auf weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/15).
3.1.3   Im Verlaufsbericht vom 6. Januar 2004 führte Dr. B.___ folgende Diagnosen auf: Status nach Epicondylitis humeri ulnaris et radialis beidseits (Operation links im Mai 2003, rechts im November 2003) und Status nach Tendovaginitis stenosans de Quervain links, operiert August 2003. Zum postoperativen Verlauf hielt sie fest, dass mit Bezug auf die beiden Ellenbogengelenke sowie das linke Handgelenk keine Schwierigkeiten aufgetreten seien. Auch bezüglich des Ellenbogengelenks rechts, welches erst im November 2003 operiert worden sei, sei der Verlauf erfreulich. Sodann berichtete Dr. B.___, dass noch die therapieresistente Synovitis des rechten Handgelenks verbleibe. Nach einer im Frühjahr 2004 geplanten Handgelenksoperation erwarte sie eine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit im angestammten Beruf als Kosmetikerin zu 50 % mit Steigerung bis maximal 70 % (Urk. 9/19).

3.1.4   Am 19. April 2004 berichtete Dr. B.___, dass die operierten Gelenke weitgehend wieder voll gebrauchsfähig seien. Bevorstehend seien aber noch der rechte Ellenbogen und das rechte Handgelenk, weswegen die Beschwerdeführerin noch vollständig arbeitsunfähig sei. Nach der operativen Revision des rechten Ellenbogens und des rechten Handgelenks dürfte einem Arbeitseinsatz im Beruf der Kosmetikerin, zumindest teilweise, was die oberen Extremitäten betreffe, nichts mehr im Wege stehen (Urk. 9/26 S. 1 f.). Nach erfolgtem operativen Eingriff sei die bisherige Berufstätigkeit im Verlaufe des Jahres 2004 halbtags zumutbar (Urk. 9/26 S. 4).
3.1.5   In einem weiteren Verlaufsbericht vom 18. Dezember 2004 führte Dr. B.___ schliesslich aus, dass sich der Zustand der oberen Extremitäten seit zwei Monaten verschlechtert habe. Auch an den operierten Gelenken seien die Beschwerden wieder aufgetreten; auf weitere operative Eingriffe müsse jedoch verzichtet werden. Die selbständige Tätigkeit als Kosmetikerin könne nicht durchgeführt werden; momentan komme auch keine andere Arbeit in Frage. Sie bitte deshalb um eine Abklärung durch einen Rheumatologen (Urk. 9/37).
3.1.6   Da die behandelnde orthopädische Chirurgin selbst dafür gehalten hat, dass eine ergänzende medizinische Abklärung angezeigt sei, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin eine Begutachtung veranlasste und ihren Entscheid danach auf deren Ergebnisse abstützte.
3.2
3.2.1   Dr. A.___, welcher die Beschwerdeführerin ab dem 3. März 2003 psychotherapeutisch behandelte, diagnostizierte am 9. April 2003 eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (F32.11 ICD-10) bei chronischer Erschöpfung (Z73.0 ICD-10). Zum psychopathologischen Befund führte er aus, dass es sich um eine bewusstseinsklare und vollständig orientierte, deutlich untergewichtige, erschöpfte und übermüdete, älter erscheinende 42jährige Frau handle. Sie sei nervös, motorisch unruhig und beklage sich über eine innere Unruhe sowie über Antriebs- und Lustlosigkeit. In der Grundstimmung sei sie deutlich gedrückt, Belastungserleben vermittelnd, die affektive Schwingungsfähigkeit sei mittelgradig reduziert. Es bestünden sodann keine Hinweise für Wahn, Halluzinationen oder Beeinflussungserleben. Anamnestisch bestünden passagere Suizidgedanken, wovon sie sich aktuell glaubhaft distanziert habe und diesbezüglich bündnisfähig sei. Die Konzentration sei leichtgradig vermindert, die Gedächtnisleistungen kursorisch intakt und der formale Gedankengang geordnet. Unter integrierter psychotherapeutisch-psychopharmakologischer Behandlung mit verhaltenstherapeutisch-supportiver Begleitung habe sich zuletzt eine ganz allmähliche Stabilisierung eingestellt. Prognostisch sei grundsätzlich eine Besserung bis zur vollständigen Remission möglich, wobei aufgrund der langjährigen Krankheitsentwicklung mit jahrelanger massiver Belastung und zusätzlicher Belastung durch körperliche Schmerzbeschwerden die Gefahr einer Chronifizierung bestehe (Urk. 9/12 S. 5 - 7).
3.2.2   Im Bericht vom 4. Februar 2004 führte Dr. A.___ folgende Diagnosen auf: Status nach mittelgradiger depressiver Episode mit somatischem Syndrom (F32.11) mit/bei chronischer Erschöpfung (Z73.0) und erschwerter Verarbeitung körperlicher Schmerzen. Er berichtete sodann, dass die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf aus psychiatrischer Sicht grundsätzlich gegeben, wenn auch zur Zeit noch eingeschränkt sei. Limitiert werde die Perspektive durch die orthopädische Situation, über welche er keine Beurteilung abgeben könne (Urk. 9/22).
3.2.3   Dr. A.___ erklärte in seinem Bericht, er könne die orthopädische Situation nicht beurteilen. Wenn er davon spricht, die Arbeitsfähigkeit werde durch die orthopädische Situation limitiert, bedeutet dies somit bloss, dass er zum Schluss gekommen ist, dass eine allenfalls bestehende Arbeitsunfähigkeit auf eine allfällige körperliche Problematik zurückzuführen wäre. Dr. A.___, welcher die Beschwerdeführerin ausschliesslich psychotherapeutisch behandelte, nahm folglich zur Frage der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Hinsicht nicht Stellung. Entsprechend war es auch nicht nötig, dass sich die Gutachter damit auseinandersetzten.

4.
4.1     Die MEDAS-Ärzte kamen in ihrem am 16. Mai 2006 erstatteten Gutachten zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin sowohl aus rheumatologisch-somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht in ihrer angestammten Tätigkeit und auch in allen Verweistätigkeiten uneingeschränkt arbeitsfähig sei (Urk. 9/46 S. 14). Diagnosen, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würden, konnten sie keine erheben (Urk. 9/46 S. 12).
         Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass das Gutachten nicht beweiskräftig sei, da es die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an Verwaltungsgutachten nicht erfülle. So beruhe es namentlich nicht auf umfassenden und vollständigen Untersuchungen, berücksichtige die geklagten Beschwerden nicht und leuchte in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation nicht ein (Urk. 1 S. 7).
4.2
4.2.1   Die Beschwerdeführerin wurde von den MEDAS-Ärzten am 21. und 23. März 2006 untersucht. Neben den klinischen Untersuchungen durch Fachärzte mehrerer Disziplinen wurden auch laborchemische und bildgebende Untersuchungen durchgeführt (Urk. 9/46 S. 7 und 8). In der Beschwerde wird die Rüge, das Gutachten beruhe nicht auf umfassenden und vollständigen Untersuchungen, damit begründet, dass der klinische Untersuch beim Rheumatologen nur rund 15 - 20 Minuten und die Exploration durch den psychiatrischen Sachverständigen nur etwa 30 - 40 Minuten gedauert habe (Urk. 1 S. 5). Sowohl der rheumatologische als auch der psychiatrische Konsiliarbericht enthalten indes die notwendigen anamnestischen Angaben, führen die erhobenen Befunde auf und setzen sich mit diesen hinreichend auseinander (Urk. 9/26 S. 16-21). Selbst wenn sich die von der Beschwerdeführerin geschilderte Dauer der Untersuchungen als zutreffend erweisen sollte, könnte somit nicht von ungenügenden Untersuchungen gesprochen werden.
4.2.2   Im Gutachten werden die geklagten Beschwerden von der untersuchenden Internistin ausführlich beschrieben (Urk. 9/46 S. 2-5). Auch in den psychiatrischen und rheumatologischen Konsiliarberichten wird auf die von der Explorandin geschilderten subjektiven Beschwerden eingegangen (Urk. 9/46 S. 16 f. und 19). Die Gutachter hielten fest, dass sich bei der rheumatologischen Untersuchung keine spezifischen Befunde hätten finden lassen. Nach Überwindung einer Abwehrspannung im Bereich der Ober- und Unterarme seien auch keine Druckdolenzen mehr vorhanden. Die segmentale Untersuchung der Wirbelsäule zeige ein unauffälliges Resultat. Die artikuläre Prüfung aller Gelenke der oberen und unteren Extremitäten sei bland. Radiologisch bestünden keine degenerativen Veränderungen. Neurologisch bestünden weder eine Sensibilitätsstörung noch Hinweise für ein Carpaltunnelsyndrom-Rezidiv. Zusammengefasst könne bei der klinischen und radiologischen Untersuchung kein organisches Korrelat für die diffuse und unspezifische Schmerzsymptomatik eruiert werden, so dass aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden könne. Bei der internistischen Untersuchung falle neben dem Foetor aethylicus auch eine ausgeprägte motorische Unruhe auf. Das CDT sei erhöht, was den Verdacht auf einen Alkoholabusus erhärte. Sonst würden sich keine pathologischen Befunde ergeben; aus internistischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/46 S. 13). Im Gutachten wird weiter ausgeführt, dass die Versicherte bei der psychiatrischen Exploration von ihrer unter anderem durch die Alkoholsucht der Eltern belasteten Kindheit berichtet habe. Während der 5jährigen Ehe habe sie Gewalttätigkeiten von seiten ihres Ehemannes erlebt, der auch einen Alkohol- und Drogenabusus betrieben habe. Der Gedankengang sei formal beschleunigt und inhaltlich auf die aktuelle Situation eingeengt. Neben Datenverwechslungen falle immer wieder auch ein Perseverieren auf. Im Affekt sei die Explorandin leicht reduziert, psychomotorisch stark unruhig. Es bestünden passive Suizidgedanken, jedoch würden sich nur 12 Punkte auf der Hamilton-Depressionsskala mit 17 Items ergeben. Diagnostisch bestehe eine leichte depressive Episode und der Verdacht auf eine Alkoholproblematik. Aus psychiatrischer Sicht sei die Explorandin dennoch zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 9/46 S. 13).
4.2.3   Diese Ausführungen sind entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nachvollziehbar und einleuchtend. Die Gutachter legen in überzeugender Weise dar, dass die geklagten Beschwerden aufgrund der erhobenen klinischen und bildgebenden Befunde nicht durch ein organisches Korrelat erklärt werden können. Es wird sodann unmissverständlich darauf hingewiesen, dass die Beurteilung der behandelnden Ärztin nicht nachvollzogen werden könne (Urk. 9/46 S. 14 f.). Schlüssig ist sodann, wenn die Gutachter dafür hielten, dass die diagnostizierte leichte depressive Episode keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge habe. Diese Einschätzung steht überdies weitgehend in Einklang mit der Beurteilung des behandelnden Psychiaters Dr. A.___: Im Februar 2004 beendete letzterer die Therapie und hielt dafür, dass aus psychiatrischer Sicht eine volle Wiedereingliederung möglich sei (Urk. 9/22 S. 4).
         Da die Gutachter weder einen invalidisierenden Gesundheitsschaden noch eine Arbeitsunfähigkeit feststellen konnten, ist unerheblich, ob die Verdachtsdiagnose eines Alkoholabusus zutrifft oder nicht. Nachdem die vermutete Alkoholproblematik laborchemisch bestätigt werden konnte, wäre diesbezüglich jedoch eine Verlaufskontrolle und gegebenenfalls eine Entzugsbehandlung sinnvoll (Urk. 9/46 S. 13 f.).
4.3     Der im Vorbescheidverfahren eingereichte Bericht von Dr. B.___ vom 11. Juli 2006 (Urk. 9/60 [= 3/3]) vermag die Beweiskraft des MEDAS-Gutachtens nur schon mangels Auseinandersetzung mit dessen Ergebnissen nicht in Frage zu stellen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin werden in diesem Bericht sodann keine objektiven pathologischen Befunde beschrieben, welche die Schlussfolgerungen der Gutachter erschüttern könnten. Wie bereits erwähnt (vgl. oben Erw. 3.1.5 und 3.1.6), hielt die behandelnde Ärztin am 18. Dezember 2004 selbst dafür, dass eine ergänzende medizinische Abklärung durch einen Rheumatologen angezeigt sei. Der Bericht vom 11. Juli 2006 bezieht sich auf eine am 10. Januar 2006 durchgeführte Untersuchung; da in jenem Zeitpunkt die Begutachtung noch bevorstand, eignete sie sich von vornherein nicht, um gestützt darauf eine Stellungnahme zum Gutachten abzugeben. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die behandelnde Ärztin - wie sie dies auch in früheren Berichten tat (vgl. oben Erw. 3.1.6) - ohne nähere Begründung eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestierte; wenn das Gericht in solchen Fällen bei der Würdigung von Arztberichten der Erfahrungstatsache Rechnung trägt, dass Hausärzte und behandelnde Fachärzte (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 21. Februar 2005, I 570/04, Erw. 5.1 mit Hinweisen) mitunter in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), kann nicht von Willkür gesprochen werden (vgl. Urk. 1 S. 7).

5.       Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die IV-Stelle auf das beweiskräftige MEDAS-Gutachten vom 16. Mai 2006 abstellen und das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens verneinen durfte. Damit erweist sich die Abweisung des Leistungsbegehrens als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

6.         Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

7.
7.1     Mit ihrer Beschwerde vom 11. Januar 2007 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren (Urk. 1 S. 2 und 8 f.).
7.2         Vorliegend sind bei der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit § 84 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) und zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 GSVGer erfüllt. Dem Gesuch der Beschwerdeführerin vom 11. Januar 2007 ist deshalb zu entsprechen.
7.3     Der mit heutigem Beschluss bestellte unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Beat Wachter, macht mit seiner Honorarnote vom 5. Mai 2008 (Urk. 18) einen Aufwand von 8 Stunden und 10 Minuten sowie Auslagen in Höhe von Fr. 49.-- geltend, wofür ihm eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'810.20 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist.


Das Gericht beschliesst:
           In Bewilligung des Gesuchs vom 11. Januar 2007 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Beat Wachter, Winterthur, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und es wird ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO aufmerksam gemacht, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten und der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, falls sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Beat Wachter, Winterthur, wird mit Fr. 1'810.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Beat Wachter
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).