Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 2. April 2007
in Sachen
R.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Verfügung vom 13. September 2005 (Urk. 8/33/1-3) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, R.___, geboren 1950, ab September 2005 eine Viertelsrente zu, und stellte dem Versicherten in Aussicht, dass er für die Zeit vom Oktober 2004 bis August 2005 eine separate Verfügung erhalten werde (Urk. 8/33/1 Mitte). In der gleichen Verfügung stellte die IV-Stelle fest, dass ab Oktober 2004 Anspruch auf eine ganze Rente und ab Februar 2005 Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe (Urk. 8/33/3 oben). Die in Aussicht gestellte separate Verfügung erliess die IV-Stelle in zwei Teilen: Mit Verfügungen vom 21. Dezember 2005 sprach sie dem Versicherten für die Zeit von Oktober 2004 bis Januar 2005 eine ganze Rente (Urk. 8/41/1-2) und von Februar bis August 2005 eine Viertelsrente (Urk. 8/42/1-3) zu. Der Versicherte erhob am 15. September 2005 (Urk. 8/34) Einsprache gegen die Verfügung vom 13. September 2005 (Urk. 8/33/1-3) und am 20. Januar 2006 (Urk. 8/43) Einsprache gegen die Verfügung betreffend eine Viertelsrente vom 21. Dezember 2005 (Urk. 8/42/1-3). Mit Einspracheentscheid vom 13. September 2006 wies die IV-Stelle die gegen die Verfügung vom 13. September 2005 erhobene Einsprache ab (Urk. 8/62/1-4).
1.2 Dagegen erhob der Versicherte am 26. September 2006 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. September 2006 sei aufzuheben und es sei ihm ab 1. Februar 2005 eine ganze IV-Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2 in Prozess Nr. IV.2006.00812).
2. Am 12. Januar 2007 erhob der Versicherte Rechtsverzögerungsbeschwerde mit dem Antrag, die IV-Stelle sei zu verpflichten, über die gegen die Verfügung vom 21. Dezember 2005 betreffend den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. August 2005 erhobene Einsprache zu entscheiden, das vorliegende Verfahren sei mit dem Verfahren Nr. IV.2006.00812 zu vereinigen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2007 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit 1. Januar 2003) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
1.2 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG; vgl. BGE 130 V 92 Erw. 2).
1.3 Das mit der Rechtsverzögerungs- oder -verweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist deshalb - auch unter der Herrschaft des ATSG - allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Nicht zum Streitgegenstand gehören dagegen die durch die Verfügung oder (wie hier) den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen K. vom 23. Oktober 2003, I 328/03).
1.4 Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) - sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, BGE 130 I 178 mit Hinweisen) - liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (so genannte Rechtsverzögerung). Für die Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (RKUV 2004 Nr. U 506 S. 255 Erw. 3; Urteil des EVG in Sachen E. vom 17. Juli 2006, B 5/05, Erw. 3.3).
1.5 Eine unzulässige Rechtsverzögerung liegt vor, wenn die Behörde ihren Entscheid in objektiv nicht gerechtfertigter Weise hinauszögert. Ob dies zutrifft, beurteilt sich auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls. Massgebend sind in diesem Zusammenhang namentlich die besondere Bedeutung und die Art des Verfahrens, die Komplexität und Schwierigkeit der Sache sowie das prozessuale Verhalten der Beteiligten (BGE 125 V 191 f. Erw. 2a; Urteil E. vom 17. Juli 2006, B 5/05, Erw. 3.4). Diese Rechtsprechung lässt nicht zu, dass das Gericht in abstrakter und verbindlicher Form ein für allemal festlegen könnte und dürfte, innerhalb welcher Zeitspanne eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde einen Entscheid zu fällen hat, ohne sich dem Vorwurf einer Rechtsverzögerung auszusetzen. Die betroffene Behörde oder Organisation hat Anspruch darauf, dass gegen sie erhobene Vorwürfe in jedem einzelnen Fall anhand der konkreten Umstände geprüft werden (Zum Ganzen: Urteil des EVG in Sachen S. vom 6. Dezember 2006, U 434/06, Erw. 1 ff; vgl. auch Urteile des EVG in Sachen S. vom 14. Januar 2004, U 220/03, Erw. 2.1 und 2.2, in Sachen V. vom 24. Mai 2006, I 760/05, Erw. 3).
1.6 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens stellt die Prüfung der beanstandeten Rechtsverzögerung dar. Nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens gehören die durch den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten (RKUV 2000 Nr. KV 131 S. 46 Erw. 2c mit Hinweisen; Urteil des EVG in Sachen G. vom 5. Juli 2004, Erw. 2, K 52/04).
2.
2.1 Für den Standpunkt des Beschwerdeführers sprechen die folgenden Elemente.
Am 13. September 2005 wurde über den Rentenanspruch ab September 2005 verfügt. Dabei wurde ausdrücklich festgehalten Für die Zeit vom 1.10. 2004 bis 31.8.2005 erhalten Sie eine separate Verfügung. (Urk. 8/33 S. 1 Mitte). Im gleichen Dokument wurde sodann ausgeführt Wir verfügen deshalb: Ab 1.10.2004 hat Herr R.___ Anspruch auf eine ganze Rente und ab 1.02.2005 auf eine Viertelsrente. (Urk. 8/33 S. 3 oben), wobei es sich offensichtlich um den von der IV-Stelle der Ausgleichskasse übermittelten (vgl. Urk. 8/28) Verfügungsteil 2 (Urk. 8/29) handelte. Die in Aussicht gestellte separate Verfügung erging sodann in zwei Teilen am 21. Dezember 2005: Für die Zeit von Oktober 2004 bis Januar 2005 wurde eine ganze Rente (Urk. 8/41) und von Februar bis August 2005 eine Viertelsrente (Urk. 8/42) zugesprochen.
Der Beschwerdeführer erhob Einsprache sowohl gegen die Verfügung vom 13. September 2005 und als auch jene vom 21. Dezember 2005, nämlich am 15. September 2005 (Urk. 8/34) und am 20. Januar 2006 (Urk. 8/43).
Der Einspracheentscheid vom 13. September 2006 (Urk. 8/62) betraf, stellt man auf seinen Titel ab, die Einsprache vom 15. September 2005 (Urk. 8/62 S. 1 oben). Die darin - neben längeren allgemeinen rechtlichen Erwägungen - gemachten materiellen Ausführungen (Urk. 8/62 S. 3 Abs. 3-5) enthalten lediglich Aussagen über die Arbeitsfähigkeit und die Höhe des Leidensabzugs, nicht aber zur Frage, ab wann und bis wann ein allfälliger Rentenanspruch in welcher Höhe bestehe (Urk. 8/62 S. 3 Abs. 5).
2.2 Für den Standpunkt der Beschwerdegegnerin spricht andererseits, dass der Beschwerdeführer schon in seiner Einsprache vom 15. September 2005 beantragte, es sei ihm ab Oktober 2004 eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 8/34 S. 2 oben Ziff. 3). Auch den Einspracheentscheid vom 13. September 2006, gegen welchen er am 26. September 2006 Beschwerde erhob (Urk. 8/63/3-12), hat er offensichtlich so aufgefasst, dass dieser den Rentenanspruch ab Februar 2005 zum Gegenstand hatte, stellte er doch ausdrücklich den Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm auch für die Zeit ab Februar 2005 eine ganze Rente auszurichten (Urk. 8/63/4 oben Ziff. 1).
2.3 Der Beschwerdeführer ist also während des gesamten streitigen Verwaltungsverfahrens ebenso wie im Beschwerdeverfahren, das am 26. September 2006 anhängig gemacht wurde (IV.2006.00812), davon ausgegangen, Streitgegenstand sei der Rentenanspruch ab Oktober 2004 beziehungsweise Februar 2005, und er hat sich immer wieder unmissverständlich in diesem Sinne geäussert.
3. Bei der Auslegung des Einspracheentscheids vom 13. September 2006 (Urk. 8/62/1-4) ist nicht allein von dessen Wortlaut auszugehen. Insbesondere gilt es zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeantwort vom 20. März 2007 (Urk. 7 S. 2) ausdrücklich erklärte, dass sie mit dem Einspracheentscheid vom 13. September 2006 auch die Einsprache des Beschwerdeführers vom 20. Januar 2006 (Urk. 8/43/1-5) gegen die Verfügung vom 21. Dezember 2005 (Urk. 8/42/1-3) beurteilt habe. Obwohl im Titel des Einspracheentscheids vom 13. September 2006 die gegen die Verfügung vom 21. Dezember 2005 erhobene Einsprache nicht erwähnt ist, führt in Berücksichtigung der gesamten Umstände eine Auslegung des Einspracheentscheids zum Ergebnis, dass darin nicht nur über die Einsprache vom 15. September 2005, sondern auch über die Einsprache des Beschwerdeführers vom 20. Januar 2006 gegen die Verfügung vom 21. Dezember 2005 entschieden wurde. Die Beschwerdegegnerin hat also auch bezüglich des Rentenanspruchs von Februar bis August 2005 entschieden, so dass im Beschwerdeverfahren IV.2006.00812 auch dieser Zeitraum beurteilt werden wird, dies nota bene in Übereinstimmung mit den Anträgen, welche der Beschwerdeführer im genannten Verfahren selber gestellt hat.
Die vorliegende Rechtsverzögerungsbeschwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde betreffend Rechtsverzögerung wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur unter Beilage einer Kopie von Urk. 7
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).