IV.2007.00044

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 30. März 2007
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
Flüelastrasse 47, 8047 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, SVA, IV-Stelle, nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/43-45) mit Verfügung vom 7. Dezember 2006 (Urk. 2 = Urk. 8/49) auf die Neuanmeldung von A.___ vom 25. Januar 2006 (Urk. 8/38) nicht eingetreten ist,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 12. Januar 2007, mit welcher die TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG als Vertreterin der Versicherten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Verpflichtung der Vorinstanz, auf das Revisionsgesuch (richtig: die Neuanmeldung) einzutreten und der Beschwerdeführerin, eventuell nach zusätzlichen Abklärungen, eine ganze zuzusprechen beantragt hat (Urk. 1),
nach Einsicht in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 16. Februar 2007 (Urk. 7),
unter Hinweis auf die den Schriftenwechsel abschliessende Gerichtsverfügung vom 27. Februar 2007 (Urk. 9),

in Erwägung,
         dass nach Ablehnung einer Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft wird, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind,
         dass danach im Revisionsgesuch beziehungsweise in der neuen Anmeldung glaubhaft zu machen ist, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat,
         dass mit Art. 87 Abs. 4 IVV verhindert werden soll, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 114 Erw. 2a, 264 Erw. 3), hingegen diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden kann, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte, sondern es vielmehr genügen muss, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut,
         dass, trifft dies zu, die Verwaltung verpflichtet ist, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 Erw. 3a und 200 Erw. 4b; vgl. auch BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen),
         dass die Verwaltung nach Eingang einer Neuanmeldung daher zunächst zur Prüfung verpflichtet ist, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind,
         dass sie - verneint sie dies - das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten erledigt, wobei sie u. a. zu berücksichtigen hat, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, weshalb sie dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellt (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen),
         dass ihr insofern ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat,
         dass der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung gestützt auf Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen), insoweit nicht spielt,
         dass das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung zu überprüfen hat, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 4 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt,
         dass die aus Italien stammende, 1974 in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 8/D9) bis zum 28. Februar 2003 während 3,5 Stunden täglich als Büglerin (Urk. 8/19) sowie bis zur Kündigung am 31. Oktober 2003 in einem rund 25%igen Pensum als Hauswärtin arbeitete (Urk. 8/16; vgl. auch Urk. 8/36 S. 1), wobei sie ab dem 9. September 2002 zu 100 % krankgeschrieben war (Urk. 8/14) und sich schliesslich wegen Schmerzen im Bereich des Kopfes und der Halswirbelsäule, der Schulter und des Arms rechts sowie des Rückens, der Hüften und Beine am 7. Juli 2003 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug anmeldete (Urk. 8/9),
         dass die Beschwerdegegnerin nach dem Beizug von Berichten von Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin (Urk. 8/14), Prof. Dr. med. C.___, Spezialarzt für Neuroradiologie (Urk. 8/17), sowie Dr. med. D.___ (Urk. 8/18) bei der Medizinischen Abklärungsstelle der Invalidenversicherung (MEDAS) des Universitätsspitals Basel ein umfassendes polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gab (Urk. 8/26),
         dass die IV-Stelle alsdann gestützt auf das Gutachten der MEDAS Basel vom 16. März 2005 (Urk. 8/34) zum Schluss gelangte, die Beschwerdeführerin sei in einer behinderungsangepassten Verweisungstätigkeit zu 80 % arbeitsfähig (vgl. Urk. 8/36),
         dass sich demnach gestützt auf einen Einkommensvergleich (ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 54'513.-- und einem unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % resultierenden Invalideneinkommen von Fr. 35'133.--) eine Erwerbseinbusse in der Höhe von Fr. 19'380.-- und damit ein Invaliditätsgrad von 36 % ergab (Urk. 8/36), weshalb die Beschwerdegegnerin das Rentengesuch vom 7. Juli 2003 (Urk. 8/9) mangels Vorliegens eines anspruchsbegründenden Invaliditätsgrades mit Verfügung vom 27. April 2005 abgewiesen hat (Urk. 8/37),
         dass diese Verfügung in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist,
         dass die Beschwerdeführerin mit der Neuanmeldung zum Leistungsbezug vom 25. Januar 2006 (Urk. 8/38) eine drastische zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend machen liess,
         dass im Arztbericht des Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 9. Februar 2006, welcher der IV-Stelle zur Glaubhaftmachung der behaupteten Verschlechterung eingereicht wurde, in diagnostischer Hinsicht eine Fibromyalgie sowie eine Migräne erwähnt werden (Urk. 8/41),
         dass die Auswirkung der Migräne auf die Arbeitsfähigkeit bereits im Gutachten der MEDAS Basel vom 16. März 2005 berücksichtigt wurde (Urk. 8/34 S. 7 ff.), wobei sich dem Bericht des Dr. E.___ keine Hinweise auf eine Veränderung der durch die Kopfschmerzen verursachten Einschränkungen seit Erlass der rechtskräftigen rentenablehnenden Verfügung vom 27. April 2005 entnehmen lassen (vgl. Urk. 8/41),
         dass die Fibromyalgie zahlreiche mit den somatoformen Schmerzstörungen gemeinsame Aspekte aufweist, sodass es sich beim aktuellen Kenntnisstand aus juristischer Sicht rechtfertigt, die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden (BGE 132 V 65 Erw. 4),
         dass bei einer diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung eine Vermutung besteht, dass die Störung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind,
         dass aber bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen können, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt, wobei sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien entscheidet, ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt,
         dass dabei zwar die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer im Vordergrund steht, indes auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352), massgebend sein können,
         dass die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung je eher ausnahmsweise zu verneinen sind, desto mehr dieser Kriterien zutreffen und desto ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77),
         dass die rheumatologischen Teilgutachter der MEDAS Basel am 18. Januar 2005 zwar ein chronisches zervikovertebragenes sowie lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit intermittierender radikulärer Reizsymptomatik und degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule diagnostizierten, diesen organläsionellen Faktoren jedoch nicht eine Einschränkung der Belastbarkeit im von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ausmass zuerkannten, sondern darauf hinwiesen, dass ein im Rahmen der klinischen Untersuchung fassbar gewordenes schmerzvermeidendes Verhalten sowie eine subjektiv fixierte Krankheits- und Behinderungsüberzeugung der Beschwerdeführerin bei der ganzen Schmerzsymptomatik ebenfalls eine Rolle spiele, welche jedoch nicht Gegenstand rheumatologisch-gutachterlicher Beurteilung sei (Urk. 8/34 S. 5 ff.),
         dass im MEDAS-Gutachten hingegen keine Fibromyalgie diagnostiziert wurde und auch auf die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung verzichtet wurde, da bei der Beschwerdeführerin anlässlich der psychosomatischen Untersuchung vom 18. Januar 2005 keine emotionalen Konflikte aufgedeckt werden konnten und das Schmerzsyndrom nicht ausschliesslich im Mittelpunkt des Alltagsgeschehens stand beziehungsweise sich auch nicht eine Veränderung desselben auf psychosoziale Belastungen hin feststellen liess (Urk. 8/34 S. 8 f.),
         dass die Gutachter schliesslich lediglich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht anerkannten und aus psychosomatischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie in einer behinderungsangepassten Tätigkeit attestierten (Urk. 8/34 S. 9),
         dass Dr. E.___ zwar über eine zwischenzeitlich erfolgte Verschlimmerung der Fibromyalgie-Symptomatik trotz verschiedenster Therapien berichtet,
         dass sich im Bericht des Dr. E.___ jedoch keine Hinweise auf eine psychische Erkrankung beziehungsweise emotionale Konflikte finden lassen, welche der Beschwerdeführerin die Schmerzüberwindung allenfalls erschweren könnten,
         dass Dr. E.___ im Rahmen seiner im Vergleich zur MEDAS-Begutachtung lediglich summarischen Würdigung des Krankheitsgeschehens auch nicht auf andere Weise schlüssig zu begründen vermag, weshalb der Beschwerdeführerin die Überwindung der durch die von ihm diagnostizierten Fibromyalgie hervorgerufenen Schmerzen rund ein Jahr nach der Begutachtung in der MEDAS Basel mit einer zumutbaren Willensanstrengung nicht mehr möglich sein sollte,
         dass sich dem Bericht des Dr. E.___ schliesslich insbesondere auch bezüglich der im MEDAS-Gutachten ausführlich dokumentierten organischen Läsionen im Bereich der Wirbelsäule keine Angaben über eine zwischenzeitlich eingetretene Veränderung der Befunde und damit Verschlechterung des Gesundheitszustandes entnehmen lassen (vgl. Urk. 8/46),
         dass ferner mit dem Bericht von Dr. B.___ vom 6. Mai 2005, welcher der Vorinstanz - soweit aus den Akten ersichtlich - beim Erlass der angefochtenen Nichteintretensverfügung gar nicht vorlag (vgl. Urk. 8/42), keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht wird, nachdem in diesem Bericht im Vergleich zum von derselben Ärztin am 11. August 2003 verfassten Bericht sogar eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen wird (vgl. Urk. 8/14 S. 2, Urk. 3/5),
         dass die Beschwerdeführerin auch aus dem mit der Beschwerde eingereichten aktuellsten Bericht des Dr. E.___ vom 10. Januar 2007 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag, da Dr. E.___ dort lediglich auf einen im Vergleich zu seinem Vorbericht vom 9. Februar 2006 (Urk. 8/41) unveränderten Gesundheitszustand hinweist (Urk. 3/4),
         dass die Beschwerdeführerin somit das Vorliegen neuer beziehungsweise zwischenzeitlich verschlimmerter medizinscher Befunde und somit eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nicht glaubhaft zu machen vermag, weshalb die Vorinstanz zu Recht nicht auf ihre Neuanmeldung zum Leistungsbezug vom 25. Januar 2006 (Urk. 8/38) eingetreten ist,
         dass die Beschwerde damit abzuweisen ist,
         dass das Verfahren kostenpflichtig ist, da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, und die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegenden Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) von Fr. 500.-- der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie nach Eintritt der Rechtskraft an:
-   Gerichtskasse
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).