Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00045
IV.2007.00045

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär O. Peter


Urteil vom 21. März 2007
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Heinz Krattinger
Adjunkt der Hotel & Gastro Union
Freigutstrasse 10, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit Verfügung vom 17. November 2005 (Urk. 6/108 = 18/36; samt Beiblatt betreffend Rentennachzahlung vom 15. November 2005 [Urk. 6/107 = 18/38]) hatte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem 1961 geborenen und durch Heinz Krattinger, Adjunkt der Hotel & Gastro Union, Zürich, vertretenen (Vollmacht vom 19. Februar 2002 [Urk. 6/39 = 6/41 = 6/102 = 8 = 18/66 = 18/150 = 18/154]) A.___ eine Härtefallrente der Invalidenversicherung nach Massgabe eines Invaliditätsgrads von 44 % mit Wirkung ab 1. August 2001 zugesprochen, samt Renten für die Kinder B.___ (AHV-Nr. '___'), C.___ (AHV-Nr. '___') und D.___ (AHV-Nr. '___'; s. Feststellungsblätter vom 6. April 2001 [Urk. 6/13 = 18/185 = 18/186] und 24. August 2005 [Urk. 6/90 = 18/75] sowie Mitteilung an die zuständige Ausgleichskasse vom 24. August 2005 [Urk. 6/93 = 18/74 = 18/76], samt Begründungsbeiblatt ["Verfügungsteil 2"; Urk. 6/91 = 6/92 = 18/73 = 18/77]).
Auf die gegen die Rentenverfügung vom Versicherten mit Eingabe vom 14. August 2006 (Urk. 6/112 = 18/23) erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 29. Dezember 2006 (Urk. 2 = 6/126) wegen Fristversäumnis nicht eingetreten (vgl. Urk. 6/120 = 18/13, 6/125 und 18/12).

2.       Gegen den Nichteintretensentscheid liess der Versicherte beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Eingabe vom 12. Januar 2007 (Urk. 1) Beschwerde erheben, mit dem sinngemässen Rechtsbegehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur materiellen Behandlung der erhobenen Einsprache, unter Entschädigungsfolge zulasten der Gegenpartei (S. 1).
Die Verwaltung beantragte mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2007 (Urk. 5; samt Aktenbeilage [Urk. 6/1-126]) die Abweisung der Beschwerde, woraufhin mit Verfügung vom 20. Februar 2007 (Urk. 9):
- der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Disp.-Ziff. 1);
- die Beschwerdegegnerin zur Bestätigung der Vollständigkeit der aufgelegten Akten (gemäss Aktenverzeichnis vom 19. Januar 2007 [Urk. 7]), nötigenfalls Vervollständigung derselben aufgefordert wurde (Disp.-Ziff. 2);
- dem Beschwerdeführer aufgegeben wurde, die beschwerdeweise angeführte, als "erste Einsprache" bezeichnete Eingabe vom 1. Dezember 2005 einzureichen sowie darzulegen, wann und gegenüber wem genau die beschwerdeweise geltend gemachten "mehreren telefonischen Mahnungen" betreffend den "Verfügungsteil 2" zur Verwaltungsverfügung vom 17. November 2005 erfolgt sind (sowie dazu etwaige Beweismittel zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen; Disp.-Ziff. 3);
- die Akten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, sowie der Ausgleichskasse Gastrosocial in Sachen des Beschwerdeführers beigezogen wurden (Disp.-Ziff. 4-5).
Mit Zuschrift vom 23. Februar 2007 (Urk. 11) übermittelte die Ausgleichskasse Gastrosocial ihre Akten (Urk. 12/1-15). Mit Eingabe vom 26. Februar 2007 (Urk. 13) bestätigte die Beschwerdegegnerin die Vollständigkeit der aufgelegten Unterlagen (Urk. 6/1-126), verwies im Übrigen auf die Beizugsakten der gerichtlich angegangenen Ausgleichskassen und reichte die auf Zusprechung einer zusätzlichen Kinderrente für die Tochter E.___ (AHV-Nr. '___') für die Zeit von 1. August 2001 bis 31. Dezember 2004 lautende Verfügung vom 8. Februar 2007 (Urk. 14) nach. Der Beschwerdeführer liess sich mit Eingabe vom 1. März 2007 (Urk. 15; samt Beilage [Urk. 16]) vernehmen. Mit Schreiben vom 7. März 2007 (Urk. 17) edierte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, ihre Akten (Urk. 18/1-206).
Mit Verfügung vom 8. März 2007 (Urk. 19) wurde den Parteien vom Eingang der Beizugsakten Kenntnis gegeben (Disp.-Ziff. 1), und es wurden ihnen die ihrerseits eingegangenen Bestätigungen beziehungsweise Stellungnahmen je gegenseitig zur Kenntnisnahme zugestellt (Disp.-Ziff. 2).

3.       Die Sache erweist sich beim derzeitigen Aktenstand als spruchreif und kann daher ohne Weiterungen der Erledigung zugeführt werden.
Auf die Vorbringen der Parteien (Urk. 1, 5, 13 und 15) sowie die zu würdigenden Unterlagen (Urk. 6/1-126, 12/1-15, 14, 16 und 18/1-206) wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die vom Beschwerdeführer am 14. August 2006 erhobene Einsprache (Urk. 6/112 = 18/23) gegen die Rentenverfügung vom 17. November 2005 (Urk. 6/108 = 18/36) nicht eingetreten ist.
1.2     Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vom 12. Januar 2007 (Urk. 1) lediglich beiläufig und ohne ausdrückliche Antragstellung moniert, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, über den mit Schreiben vom 1. Dezember 2005 (Urk. 16 = 18/32) geltend gemachten Anspruch auf eine weitere Kinderrente für die in Ausbildung befindliche Tochter E.___ zu befinden (S. 2 Ziff. II/4), erweist sich ein allfälliges Rechtsverweigerungs- beziehungsweise -verzögerungsanliegen (vgl. Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) mit Erlass der Verwaltungsverfügung vom 8. Februar 2007 (Urk. 14 = 18/1) ohnehin als gegenstandslos und bedarf folglich keiner weiteren Erörterung.

2.
2.1     Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG).
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV]). Die Einsprache kann - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden (Art. 10 Abs. 2 und 3 ATSV). Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten. Bei einer mündlich erhobenen Einsprache hält der Versicherer die Einsprache in einem Protokoll fest; die Person, welche die Einsprache führt, oder ihr Rechtsbeistand muss das Protokoll unterzeichnen (Art. 10 Abs. 4 ATSV). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV; vgl. im Übrigen die für die vorliegende Beurteilung gemäss Ziff. II der Übergangsbestimmungen nicht einschlägige Rechtslage gemäss der per 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] vom 16. Dezember 2005 betreffend Massnahmen zur Verfahrensstraffung, insbes. Art. 57a Abs. 1 IVG und Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG).
2.2     Soweit man hinsichtlich der Fristwahrung allein auf die zugestandenermassen am 21. November 2005 erfolgte Zustellung (Urk. 1 S. 2 Ziff. II/1 und 6/108 = 18/36) der Rentenverfügung vom 17. November 2005 (Urk. 6/108 = 18/36) und das Datum der - bei der Beschwerdegegnerin am 16. August 2006 eingegangenen (vgl. Urk. 18/25) - Eingabe vom 14. August 2006 (Urk. 6/112 = 18/23) abstellt, erweist sich die Rechtsmittelerhebung - unbesehen der übrigen formellen Anforderungen - klarerweise und unstreitig als verspätet.
Fraglich und zu prüfen bleibt, ob:
- mit Eröffnung des unbestrittener- und erstelltermassen versehentlich ohne Beilage des zugehörigen Begründungsbeiblatts ("Verfügungsteil 2"; Urk. 6/91 = 6/92 = 18/73 = 18/77) zugestellten Entscheids vom 17. November 2005 (Urk. 6/108 = 18/36) die Rechtsmittelfrist ausgelöst worden ist;
- die Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Dezember 2005 (Urk. 16 = 18/32) als fristwahrende Einsprache qualifiziert werden kann (allenfalls unter Mitberücksichtigung der geltend gemachten telefonischen Nachfragen);
- die nachträgliche Zustellung des Begründungsbeiblatts ("Verfügungsteil 2"; Urk. 6/91 = 6/92 = 18/73 = 18/77) am 17. Juli 2006 (vgl. Urk. 18/24) zu einer Neuauslösung der Einsprachefrist geführt hat (was die Rechtzeitigkeit der am 16. August 2006 eingegangenen [vgl. Urk. 18/25] Eingabe vom 14. August 2006 [Urk. 6/112 = 18/23] zur Folge hätte);
- die Eingabe vom 14. August 2006 (Urk. 6/112 = 18/23) die in Bezug auf die Rechtzeitigkeit erforderlichen inhaltlichen Einspracheanforderungen erfüllt (oder womöglich als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist).
2.3     Die dem Beschwerdeführer am 21. November 2005 zugegangene Rentenverfügung vom 17. November 2005 (Urk. 6/108 = 18/36) gibt Aufschluss über den ermittelten Invaliditätsgrad (44 %), das Ergebnis der Härtefallprüfung (halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von unter 50 %), den Rentenbeginn (1. August 2001), die massgebenden Rentenberechnungsfaktoren (massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen: Fr. 78'690.--; Beitragsjahre des Jahrgangs: 19 Jahre; anrechenbare Beitragsdauer: 11 Jahre und 10 Monate; Rentenskala: 28/Teilrente) sowie die zum Bezug von Kinderrenten Anlass gebenden Kinder (B.___, C.___ und D.___). Der Entscheid enthält weiter die zutreffende Rechtsmittelbelehrung, wonach dagegen binnen 30 Tagen seit der Zustellung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich Einsprache erhoben werden kann, mit dem Hinweis, dass die Einsprache unter anderem ein klares Rechtsbegehren und dessen Begründung zu enthalten hat. Was fehlt, ist die der Bemessung des Invaliditätsgrads und der Festlegung des Rentenbeginns zugrunde liegende Begründung ("Verfügungsteil 2"). Insoweit erweist sich die Verfügungseröffnung als mangelhaft. In der Regel bewirkt die Fehlerhaftigkeit einer Verfügung nur deren Anfechtbarkeit und führt nicht zur Nichtigkeit. Nur schwerwiegende Form- und Eröffnungsfehler wie beispielsweise die Missachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftlichkeit oder die fehlende Bezeichnung der erlassenden Behörde führen ausnahmsweise zur Nichtigkeit, während die fehlende Begründung keinen Nichtigkeitsgrund setzt. Eine Verfügung ist folglich trotz fehlender Begründung an sich gültig und muss vom Betroffenen während einer bestimmten Frist in einem förmlichen Verfahren angefochten werden, ansonsten sie in Rechtskraft erwächst (vgl. Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz 947 ff., insbes. Rz 972 ff.; vgl. auch Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 3 zu § 13). Allerdings muss bei einer mangelhaften Eröffnung so verfahren werden, dass die Möglichkeit, ein Rechtsmittel zu ergreifen, nicht eingeschränkt oder vereitelt wird, was bedeutet, dass gegebenenfalls das Rechtsmittel trotz verspäteter Einreichung entgegenzunehmen ist (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N 25 zu Art. 49, mit Hinweisen). Im Unterschied zu Mängeln wie etwa der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung oder der Zustellung nicht an den bevollmächtigten Vertreter wird die Rechtsmittelergreifung gegen eine Rentenverfügung der Invalidenversicherung durch das blosse Fehlen des Begründungsbeiblatts ("Verfügungsteil 2") noch nicht unzumutbar eingeschränkt oder vereitelt. Dass der Beschwerdeführer durch die zunächst fehlende Begründung keinen erheblichen Nachteil erlitten hat, ergibt sich aus seiner mit Eingabe vom 14. August 2006 (Urk. 6/112 = 18/23) in nachträglicher Kenntnis des Begründungsbeiblatts ("Verfügungsteil 2") erhobenen und dennoch lediglich mit der Bemerkung: "Dem Versicherten ist unerklärlich, wie Sie eine Restarbeitsfähigkeit feststellen können.", motivierten Einsprache; eine so rudimentäre Rechtsmittelerhebung wäre ohne weiteres bereits nach Kenntnisnahme der fehlerhaften Rentenverfügung vom 17. November 2005 (Urk. 6/108 = 18/36) möglich gewesen, wobei seinerzeit durchaus auch der Umstand der fehlenden Begründung hätte gerügt werden können. Demnach ist von einer Auslösung der Rechtsmittelfrist mit der am 21. November 2005 erfolgten Zustellung der Rentenverfügung vom 17. November 2005 (Urk. 6/108 = 18/36) auszugehen.

Die - beschwerdeweise als "erste Einsprache" bezeichnete (Urk. 1 S. 2 Ziff. II/2) - Eingabe vom 1. Dezember 2005 (Urk. 16 = 18/32) hat folgenden Wortlaut:
Ihre Verfügung vom 17.11.2005
[...]
Ihre Verfügung vom 17. November 2005 ist am 21. November 2005 in unserem Sekretariat eingegangen.
Daraus geht hervor, dass unserem Mitglied ein Invaliditätsgrad von 44 % zugesprochen wurde. Leider fehlt jedoch dazu die detaillierte Verfügung.
[...]
Selbst in Anbetracht der ausdrücklichen Aufforderung der Verwaltung zur Stellungnahme ("Deshalb bitten wir Sie, zu diesen Einwänden Stellung zu nehmen.") ist diesen Ausführungen nach Treu und Glauben noch kein unbedingter Wille zur förmlichen Einleitung eines Einspracheverfahrens zu entnehmen. Der fraglichen Eingabe fehlt daher der Charakter einer fristwahrenden Rechtsvorkehr. Wie es sich mit den vom Beschwerdeführer angeführten - aktenmässig jedoch nirgends ausgewiesenen (vgl. Urk. 6/1-126, 12/1-15 und 18/1-206) - telefonischen Aufforderungen ("Mahnungen"; Urk. 1 S. 1 Ziff. II/3; Urk. 15) zur Zustellung des fehlenden Begründungsbeiblatts ("Verfügungsteil 2") verhält, kann letztlich offen bleiben, da mündliche Einsprachen ohnehin nicht telefonisch deponiert werden können, sondern zwecks Verurkundung eine persönliche Vorsprache voraussetzen.
Unter den vorliegenden Begebenheiten vermag die nachträgliche, kommentarlose Zustellung des Begründungsbeiblatts ("Verfügungsteil 2"; Urk. 6/91 = 6/92 = 18/73 = 18/77) am 17. Juli 2006 (vgl. Urk. 18/24) zu keiner Neuauslösung der dannzumal längst abgelaufenen Einsprachefrist zu führen. Zwar enthält das angeforderte Begründungsbeiblatt wiederum eine vorbehaltlose Rechtsmittelbelehrung, indessen durfte der Beschwerdeführer nach dem früheren Verfügungserhalt nicht leichthin und unbesehen von einer erneuten Fristauslösung ausgehen; es fehlt die hierfür erforderliche tragfähige Vertrauensgrundlage (vgl. BGE 115 Ia 20 Erw. 4c; vgl. auch BGE 118 V 190). Die spätere Entgegennahme des fehlenden Begründungsbeiblatts bleibt somit für die Frage der Fristwahrung rechtlich unbeachtlich (vgl. BGE 119 V 94 Erw. 4b/aa, mit Hinweisen).
Würde man zugunsten des Beschwerdeführers noch von einer (Neu-)Auslösung der 30-tägigen Einsprachefrist am 17. Juli 2006 ausgehen, könnte die entsprechende Frist durch die Eingabe vom 14. August 2006 (Urk. 6/112 = 18/23) jedenfalls nicht als gewahrt gelten. Das fragliche Schreiben, worin zwar ein klarer Einsprachewille artikuliert und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragt wird (S. 1 Antrag und Ziff. I/1), erweist sich hinsichtlich des Begründungserfordernisses als klar ungenügend; zwar sind an die Einsprachebegründung praxisgemäss keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, doch greift der pauschale Hinweis: "Dem Versicherten ist unerklärlich, wie Sie eine Restarbeitsfähigkeit feststellen können." (S. 2 Ziff. II), angesichts der im ausdrücklichen Einverständnis des Beschwerdeführers durchgeführten (vgl. Urk. 6/81 = 18/95) MEDAS-Begutachtung (Gutachten des Zentrums F.___, '___', vom 16. August 2005 [Urk. 6/87 = 18/80]) deutlich zu kurz. Das abschliessende Ersuchen: "Deshalb bitten wir Sie höflich, unseren eingangs gestellten Antrag gutzuheissen oder eine mündliche Verhandlung mit Protokollierung anzuberaumen." (Urk. 6/112 = 18/23, je S. 2 Ziff. II), läuft angesichts der gewählten Schriftlichkeit und gleichzeitigen offensichtlichen Unzulänglichkeit der Einspracheerhebung auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der gesetzlichen Frist zur gehörigen Einsprachebegründung hinaus. Da ein solches Verhalten des gewerkschaftlich vertretenen Beschwerdeführers keinen Rechtsschutz verdient, bestand für die Beschwerdegegnerin folglich auch keine Veranlassung zur Nachfristansetzung zwecks Einspracheverbesserung.

3.       Nach dem Gesagten erweist sich der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid mithin als rechtens.
Zusammengefasst führt dies zur entschädigungslosen Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers (per 1. Juli 2006 in Kraft getretene Änderung des IVG vom 16. Dezember 2005 betreffend Massnahmen zur Verfahrensstraffung, insbes. Art. 69 Abs. 1bis IVG; vgl. auch Art. 61 lit. g ATSG und § 33 f. des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten werden auf Fr. 600.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Heinz Krattinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
sowie nach Eintritt der Rechtskraft an:
- Gerichtskasse
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).