IV.2007.00046

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Spross
Urteil vom 4. Juni 2007
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1987 geborene K.___ leidet unter dem Geburtsgebrechen Ziff. 404 (Psychoorganisches Syndrom, POS) der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV, Urk. 13/27). Nach dem Kindergarten und dem Besuch der ersten Klasse an seinem Wohnort in A.___ absolvierte er die erste bis und mit vierte Klasse in B.___ und die fünfte Klasse an der Gesamtschule C.___ in D.___ (Urk. 13/15). Ihm wurden ab Beginn des Schuljahres 1999/2000 bis Ende Schuljahr 2002/2003 Sonderschulmassnahmen in der Wohnschule E.___ gewährt (Urk. 13/2). Zur Behandlung des Geburtsgebrechens wurden dem Versicherten mit Verfügung vom 5. September 2002 medizinische Massnahmen für die Zeit vom 1. Mai 2001 bis zum 30. November 2007, unter anderem in Form von Psychotherapie, zugesprochen (Urk. 13/11). Der von der gesetzlichen Vertreterin gestellte Antrag auf erstmalige berufliche Ausbildung wurde mit Verfügung vom 20. Juni 2003 abgewiesen (Urk. 13/13). Im Sommer 2003 besuchte der Versicherte die öffentliche Schule (3. Sek. C in F.___, Urk. 13/13).
1.2     Am 7. Juli 2006 ist der Versicherte von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert worden (Urk. 13/23 und Urk. 13/25). Am 10. Juli 2006 meldete er sich erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Er beantragte berufliche Massnahmen (Urk. 13/17 und 13/19). Die Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte bei Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Säuglinge, Kinder und Jugendliche, den Arztbericht vom 6. September 2006 ein (Urk. 13/26) und zog zudem den Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) bei (Urk. 13/22).  Mit Vorbescheid vom 25. September 2006 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, sein Leistungsbegehren mangels Vorliegens wesentlicher Verhaltensauffälligkeiten, welche einer Ausbildung im freien Markt entgegenstehen würden, und mangels eines IV-relevanten Gesundheitsschadens abzuweisen (Urk. 13/29). Dagegen erhob der Versicherte am 11. Oktober 2006 Einwendungen (Urk. 13/31) und ersuchte Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, um Zusendung des Berichtes vom 7. November 2006 zu Händen der IV-Stelle (Urk. 13/33). Mit Verfügung vom 30. November 2006 wies die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen ab (Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung erhob K.___ am 12. Januar 2007 Beschwerde mit den Anträgen (Urk. 1):
         "1.    Die Verfügung vom 30. November 2006 sei aufzuheben.
          2.    Mir seien berufliche Massnahmen zuzusprechen.
          3.    Die SVA Zürich habe die Kostenfolge zu tragen.
          4.    Mir sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die Bestätigung         der Sozialbehörde werde ich nachreichen."
         Am 19. Februar 2007 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Mit Verfügung vom 20. Februar 2007 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 14). Nachdem der Beschwerdeführer innert Frist keine Stellungnahme eingereicht hatte, schloss das Gericht den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 3. April 2007 (Urk. 16).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen. Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides bringt die Beschwerdegegnerin vor, der Beschwerdeführer sei für schwere körperliche Tätigkeiten nicht arbeitsfähig. Es bestehe jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit für eine leichte bis mittelschwere Arbeit mit Wechselbelastung. Trotz des bekannten POS (ADS-Problematik) bestünden aus medizinischer Sicht keine wesentlichen Verhaltensauffälligkeiten, welche eine Ausbildung in der freien Marktwirtschaft entgegenstünden (Urk. 2). Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer insbesondere auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe ihm die Sonderschulung wegen des Geburtsgebrechens Ziff. 404 gewährt. Die beruflichen Massnahmen seien gescheitert und das Werkjahr an der Berufswahlschule nach einem Semester abgebrochen worden. Das über das regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) organisierte Motivationssemester mit dem Einsatz im J.___ sei nach drei Monaten aufgegeben worden. Der Beschwerdeführer habe sich im Sommer und Herbst 2005 vergeblich um Lehrstellen bemüht. Die behandelnden Ärzte erachteten eine Unterstützung bei der Berufswahl ebenfalls als angezeigt, sodass der Anspruch auf berufliche Massnahmen ausgewiesen sei (Urk. 1). 

2.
2.1
2.1.1   Gemäss Art. 15 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustades aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes [EVG] in Sachen A. vom 15. Februar 2000, I 431/99). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 f. Erw. 1a mit Hinweisen).
2.1.2   Anspruch auf Berufsberatung haben gemäss Rz 2002 des Kreisschreibens über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (nachfolgend: KSBE; gültig ab 1. Januar 2005, Stand 1. Juli 2006) versicherte Personen, die wegen einer Behinderung in ihrer Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit beeinträchtigt und daher auf spezialisierte Berufsberatung angewiesen sind.
2.2
2.2.1   Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
2.2.2   Unter erstmaliger beruflicher Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG ist die gezielte und planmässige Förderung in beruflicher Hinsicht zu verstehen, mit anderen Worten, der Erwerb oder die Vermittlung spezifisch beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten (AHI 2002 S. 176 Erw. 3b.aa mit Hinweis). Als derartige Ausbildung gelten Massnahmen erst dann, wenn sie nach getroffener Berufswahl zur Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Die schulischen Vorkehrungen müssen abgeschlossen, die Berufswahl getroffen und die vorgesehenen Massnahmen als integrierende Bestandteile des Berufszieles formuliert worden sein. Vorbereitende Massnahmen fallen dann unter Art. 16 IVG, wenn sie nach getroffener Berufwahl als gezielte Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Nicht zur erstmaligen beruflichen Ausbildung gehören Zwischenjahre, die der Förderung der Berufswahlreife, der Berufsfindung, dem Ausfüllen schulischer Lücken und der Förderung des Arbeitsverhaltens dienen (Urteil des EVG in Sachen K. vom 15. Mai 2002, I 485/01 mit Hinweisen auf Judikatur und Verwaltungspraxis).
2.2.3   Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. Bezüglich psychischer Beeinträchtigungen sind die von der Rechtsprechung zum invalidisierenden geistigen (seit 1. Januar 2004: oder psychischen) Gesundheitsschaden (Art. 4 Abs. 1 IVG, seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) entwickelten Grundsätze auch im Bereich des Art. 16 IVG massgeblich; dabei ist jedoch nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifischen Anforderungen Bezugspunkt (BGE 114 V 30 Erw. 1b in fine mit Hinweisen; Urteil des EVG in Sachen S. vom 16. März 2006, I 159/05, Erw. 3.2.2). Sodann ist es unerheblich, ob die versicherte Person bei Erlass der Verwaltungsverfügung an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet. Denn es kommt im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG), von seinem ausdrücklichen Wortlaut wie von der Systematik der Invalidenversicherung als final konzipierte Erwerbsausfallversicherung (AHI 1999 S. 79) her, nicht auf die Gleichzeitigkeit (Kontemporalität), sondern auf die Kausalität von Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit an (BGE 126 V 462 Erw. 2 in fine, AHI 2003 S. 158 Erw. 2).
         Diese vor Inkrafttreten des ATSG ergangene Rechtsprechung ist weiterhin gültig, weil das ATSG hinsichtlich der hier aktuellen Gesetzesbestimmung keine Änderung bewirkt hat.
2.2.4   Zusammenfassend müssen somit gemäss Rz 3010 KSBE die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sein: Es muss eine Invalidität vorliegen, welche die versicherte Person in der beruflichen Ausbildung wesentlich einschränkt und erhebliche invaliditätsbedingte Mehrkosten verursacht. Weiter muss die versicherte Person eingliederungsfähig sein, das heisst sie muss objektiv und subjektiv in der Lage sein, berufsbildende Massnahmen zu bestehen. Schliesslich muss die Ausbildung der Behinderung angepasst sein und den Fähigkeiten der versicherten Person entsprechen. Sie muss zudem einfach und zweckmässig und auf die Eingliederung in das Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich ausgerichtet sein. Nicht übernommen werden Kosten für eine Ausbildung, die voraussichtlich zu keiner wirtschaftlich ausreichend verwertbaren Arbeitsleistung führen wird. Wirtschaftlich ausreichend verwertbar ist eine Arbeitsleistung dann, wenn sie zu einem Leistungslohn von mindestens Fr. 2.35 pro Stunde führt (AHI 2000 S. 187).
         Diese Verwaltungsweisungen sind gesetzeskonform und daher grundsätzlich auch für die Rechtsprechung beachtlich (BGE 130 V 172 Erw. 4.3.1, 232 Erw. 2.1 je mit Hinweisen).
2.3     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

3.       Im Rahmen der Verlaufskontrolle bezüglich Berufsberatung führte die Beschwerdegegnerin mit dem Beschwerdeführer am 6. November 2002 einen Test durch. Dieser zeigte damals, dass er über ein durchschnittliches Oberschulniveau verfügte, was nach Einschätzung der Berufsberaterin für eine einfache Lehre ausreiche. Er sei grundsätzlich motiviert und arbeite relativ rasch, was sich zu Lasten der Genauigkeit auswirke. Bei Schwierigkeiten zeige er relativ wenig Ausdauer, er wirke dann etwas ungeduldig und leicht entmutigt. Eine Ausbildung in der I.___ scheiterte im Frühjahr 2003 an administrativen Eintrittsvoraussetzungen. Nach dem erfolgreichen Übertritt in die öffentliche Schule in F.___ schloss die Berufsberatung der Beschwerdegegnerin den Fall im Herbst 2003 ab (Urk. 13/15). Die öffentliche Schule in F.___ schloss der Beschwerdeführer mit durchwegs genügenden Noten ab (Urk. 13/18/13). Das Zeugnis des ersten Semesters an der Berufswahlschule F.___ (Ausbildung zum Maschinen- und Gerätewart) weist ungenügende Leistungen in den Fächern Deutsch und Mathematik aus. Das Fach Zahlungsverkehr wurde zwar besucht, der Stoff aber nicht aufgearbeitet, die schriftliche Arbeit nicht abgegeben und der Vortrag dazu nicht gehalten. Der Praktikumsbegleiter hielt das teilweise Erfüllen der Anforderungen bezüglich Einsatz und Ausdauer, Verlässlichkeit und Ordnung fest. Die Anforderungen bezüglich Zusammenarbeit im Team und Selbständigkeit konnte der Beschwerdeführer erfüllen. Vermerkt wurden zudem unentschuldigte Absenzen in der Höhe von 29 Stunden (Urk. 13/18/16). Im Februar 2005 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an (Urk. 13/18/5). Mit Verfügung vom 9. März 2005 ordnete das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum F.___ (RAV) ein Motivationssemester vom 2. März bis zum 31. Dezember 2005 an (Urk. 13/18). Es sollte vom 2. März bis zum 6. Juli 2005 in der J.___ AG in L.___ durchgeführt werden (Urk. 13/18/2). Der Beschwerdeführer arbeitete nur bis zum 28. Juni 2005 als Verkaufs-Praktikant in der Do it yourself-Abteilung mit einem Pensum von 35 Stunden pro Woche (Urk. 13/18/6). Auf seine Bewerbungen als Logistikassistent bei der M.___ AG (Urk. 13/18/9), bei der N.___ (Urk. 13/18/10), bei der P.___ AG (Urk. 13/18/11) und bei O.___ (Urk. 3/8) erhielt der Beschwerdeführer im Jahr 2005 Absagen.

4.       Die Beschwerdegegnerin stützte ihren ablehnenden Entscheid auf die Beurteilung von Dr. G.___ (vgl. Urk. 12 und Urk. 13/27) ab.
4.1     Aus dem Bericht von Dr. G.___ vom 6. September 2006, welcher den Beschwerdeführer seit Jahren behandelt (vgl. Urk. 13/19/4), geht hervor, dass dieser unter einer ADS-Problematik, bestehend seit der Primarschule, leidet. Diese wirke sich auf die Arbeitsfähigkeit aus. Die Tätigkeit als Hilfsarbeiter (aktuell bei der Gemeinde A.___) könne er physisch zu 100 % ausüben. Der Gesundheitszustand sei stationär und berufliche Massnahmen seien angezeigt. Der Arzt hielt aufgrund von subjektiven Einschätzungen ein eingeschränktes Konzentrationsvermögen, ein eingeschränktes Auffassungsvermögen, eine eingeschränkte Anpassungsfähigkeit und eine eingeschränkte Belastbarkeit fest. Zeitvorgaben führten zu vermehrtem Stress. Unter Zeitdruck nähmen die Belastbarkeit, die Konzentrationsfähigkeit und die Qualität der durchzuführenden Arbeit stark ab. Dr. G.___ wies bezüglich der Analyse der Gesamtsituation auf die Schulkarriere des Beschwerdeführers hin, wo er immer wieder wegen seiner ADS-Problematik verschiedenste Schultypen habe besuchen müssen. Ein eigentliches Zuhause habe er nie gehabt. Es bestehe eine gewisse Diskrepanz zwischen der Vorstellung des Beschwerdeführers bezüglich seiner beruflichen Zukunft und dem tatsächlichen Leistungsvermögen (intellektuell, Ausdauer, Auffassungsgabe und Durchhaltevermögen). Abschliessend wies der Arzt darauf hin, dass es ihm wichtig erscheine, dass für den Beschwerdeführer eine Ausbildungsstelle gefunden werde, um über die weitere berufliche Zukunft zu diskutieren. Insofern könne er die bisherige Berufstätigkeit nicht bewerten. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei zur Zeit nicht notwendig (Urk. 13/26).
4.2     Dr. H.___, bei welchem der Beschwerdeführer seit Juni 2006 in Behandlung steht (vgl. Urk. 13/19/4), berichtete am 7. November 2006 über eine Torsionsskoliose sowie eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung. Nach Einschätzung des Arztes sei der Beschwerdeführer für schwere körperliche Arbeiten nicht arbeitsfähig. Für leichte bis mittelschwere Arbeit mit Wechselbelastung bestünden hingegen eine volle Arbeitsfähigkeit. Seitens der Aufmerksamkeitsdefizitstörung bestehe sicherlich ein vermindertes Durchhaltevermögen und eine verminderte Konzentrationsfähigkeit, die schon verschiedentlich zum Abbruch von Therapien oder Schulen/Arbeitsstellen geführt hätten. Eine Unterstützung bezüglich der Berufswahl oder wahrscheinlich eher eine Ausbildung in einer geschützten Umgebung wären daher sicherlich sinnvoll (Urk. 13/33).

5.      
5.1     Die dem Gericht präsentierten Akten sind unvollständig. Aus dem Feststellungsblatt vom 14. August 2000 ist zu entnehmen, dass ohne gültige Verfügungen - offenbar im Zusammenhang mit Eingliederungsmassnahmen (vgl. Art. 51 Abs. 1 IVG) - seit August 1996 Reisekosten per Taxi übernommen worden waren (Urk. 13/4). Im Arztbericht des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes vom 7. April 2000, dem ältesten in den Akten liegenden Arztbericht, ist zudem davon die Rede, dass - wie im Arztbericht vom 10. Dezember 1999 schon erwähnt (der in den Akten fehlt) - voraussichtlich bis Ende der Schulzeit Oberstufe (3 Schuljahre) weiterhin medizinische Massnahmen wie bisher zur Behandlung des Geburtsgebrechens 404 nötig seien (Urk. 13/3/4). Es lässt sich daher nicht eruieren, aufgrund welcher Befunde ursprünglich Leistungen gemäss Ziff. 404 GgV Anhang gewährt worden sind.
5.2     Dem Arztbericht von Dr. G.___ vom 6. September 2006, dem einzigen ausführlicheren Arzbericht jüngeren Datums, kann nicht entnommen werden, ob, und wenn ja, wann und weshalb mit der ärztlichen Behandlung des Geburtsgebrechens aufgehört wurde. Ferner geht nicht hervor, ob die in seinem Bericht festgehaltenen Einschränkungen in den psychischen Funktionen in objektivierter Weise erhoben wurden oder ob sie alleine auf den Selbsteinschätzungen des Beschwerdeführers beruhen. Offen bleibt schliesslich die Frage, ob und inwieweit die unter "Bemerkungen" im selben Arztbericht angeführten Einschränkungen als krankheitswertig einzustufen sind oder ob auch davon zu unterscheidende, invaliditätsfremde äussere (soziokulturelle) Faktoren bestehen, oder innere (mit der Persönlichkeitsstruktur des Versicherten zusammenhängende), deren Überwindung dem mittlerweile jungen Erwachsenen zuzumuten wäre. Immerhin dokumentiert einerseits ein Abschlusszeugnis der Sek. C ohne ungenügenden Noten mit einem Notendurchschnitt von über 4,5 (Urk. 18/13/18) doch wenigstens minimale Ressourcen, und sind 29 unentschuldigte Absenzen, das Nichtabgeben einer schriftlichen Arbeit, das Nichthalten eines Vortrages in der Berufswahlschule F.___ und das im Motivationssemester gezeigte Unvermögen, sich an Strukturen und Regeln zu halten, sowie bloss vier dokumentierte Stellenbewerbungen nicht geeignet, ohne vollständige Anamnese, genaue aktuelle Befundaufnahme und Diagnosestellung das Vorhandensein eines krankheitswertigen Geschehens zu untermauern, das zu Leistungen der Invalidenversicherung berechtigt. Andererseits ist allerdings aufgrund der Anamnese - soweit dem Gericht vorliegend - und aufgrund der im Recht liegenden Stellungnahmen die Möglichkeit eines invalidisierenden Gesundheitsschadens auch nicht von der Hand zu weisen.
5.3     Die Angelegenheit ist daher an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung und neuen Verfügung zurückzuweisen und die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3). Zunächst wird sie das den Beschwerdeführer betreffende elektronische Dossier um die älteren Akten zu vervollständigen haben, wobei insbesondere die ursprünglichen, erstmals zu Leistungen führenden Arztberichte und die erste Leistungsverfügung nicht fehlen dürfen. Danach hat sie bei Dr. G.___ einen ergänzenden Bericht einzuholen, um die in der vorstehenden Erwägung aufgeworfenen Fragen zu beantworten. Gegebenenfalls wird sie anschliessend zusätzlich mittels eines ärztlichen Gutachtens zu klären haben, ob der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen in der Berufswahl behindert ist oder bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss.

6.      
6.1     Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 16. Dezember 2005 (in Kraft seit 1. Juli 2006) gilt bisheriges Recht für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 6. Dezember 2005 von der IV-Stelle erlassenen, aber noch nicht rechtskräftigen Verfügungen (lit. a), bei der IV-Stelle hängigen Einsprachen (lit. b) sowie beim kantonalen oder Eidgenössischen Versicherungsgericht oder bei der Eidgenössischen Rekurskommission für AHV- und IV-Angelegenheiten hängigen Beschwerden. Massgebend ist der Poststempel der Eingabe.
6.2     Laut Art. 69 Abs. 1bis revIVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
6.3     Die Beschwerde wurde am 12. Januar 2007 bei der Post aufgegeben (Urk. 1). Das Verfahren ist daher kostenpflichtig und die Gerichtskosten von Fr. 800.-- sind ausgangsgemäss der IV-Stelle aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:
1.       Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30. November 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne von Erw. 5.3 neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- K.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
            sowie an:
            - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).