IV.2007.00048

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 18. Juni 2007
in Sachen
E.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
Daniel Schilliger, Fürsprecher
Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin





Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 9. Dezember 2005 (Urk. 11/18) und Einspracheentscheid vom 27. Novem-ber 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 37 % einen Rentenanspruch von E.___ verneint hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 12. Januar 2007, mit welcher die Versicherte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Zusprache einer ganzen Invalidenrente mit Verzugzinsen, eventualiter die Rückweisung der Sache zu ergänzenden Abklärung und weiter die unentgeltliche Prozessführung beantragt hat (Urk. 1),
unter Hinweis auf die Vernehmlassung vom 21. März 2007, in welcher die IV-Stelle Antrag gestellt hatte, es sei der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 62 % für die Zeit ab Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Urk. 10 S. 2), sowie auf die Stellungnahme vom 6. Juni 2007, worin sich die Beschwerdeführerin mit der Dreiviertelsrente einverstanden erklärte, und zwar - angesichts der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 5. September 2005 (Urk. 11/5) - für die Zeit ab September 2004 (Urk. 15),

in Erwägung,
dass die Parteien hinsichtlich der Invaliditätsbemessung übereinstimmende Anträge auf Gewährung einer Dreiviertelsrente gestellt haben, welchem Antrag stattzugeben ist, der er im Einklang mit der Sach- und Rechtslage steht, weshalb die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist,
dass im Hinblick auf den Rentenbeginn die Beschwerdegegnerin davon ausging, das Wartejahr sei auf den 1. Januar 2003 hin zu eröffnen, so dass im Januar 2004 der Anspruch auf die Rente entstehe (Urk. 10 S. 2 Ziff. 4), während die Beschwerdeführerin ausführte, das Rentengesuch sei am 9. September 2005 gestellt worden, so dass die Rente ab September 2004 zuzusprechen sei (Urk. 15),
dass dieser Ansicht beizupflichten ist, da der Rentenanspruch einerseits frühestens im Zeitpunkt entsteht, in dem die Versicherte während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen ist (Art. 29 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG),
dass andererseits die Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet werden, wenn sich die Versicherte mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruches angemeldet hat (Art. 48 Abs. 2 IVG),
dass die Anmeldung zum Leistungsbezug vom 30. August 2005 datiert (Urk. 11/5 S. 8), so dass die Rente längstens für die vorangehenden zwölf Monate, mithin ab September 2004 ausgerichtet wird, weshalb insoweit dem Antrag der Beschwerdeführerin zu folgen ist,
dass die Beschwerdeführerin ferner beschwerdeweise um die Zusprechung von Verzugszinsen ersucht hat (Urk. 1 S. 2), sich in der Stellungnahme vom 6. Juni 2007 dazu jedoch nicht mehr geäussert hat (Urk. 15),
dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat,
dass es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 Erw. 2.1, 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen),
dass die Beschwerdegegnerin zur Frage des Anspruches auf Verzugszinsen noch keinen Entscheid erlassen hat, so dass mangels eines Anfechtungsgegenstandes insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass schliesslich anerkanntermassen noch keine Abklärungen darüber vorliegen, ob der von der Beschwerdeführerin am 22. Juni 2006, mithin vor Erlass des hier angefochtenen Einspracheentscheides vom 27. November 2006, erlittene Unfall zu einer Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit geführt hat,
dass grundsätzlich die Verhältnisse, wie sie beim Erlass des Einspracheentscheids vorgelegen haben, zu beurteilen sind, so dass allenfalls vor diesem Zeitpunkt eingetretene Änderungen Streitgegenstand bilden,
dass daher die Frage der Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch den Unfall vom 22. Juni 2006 hier mitzubeurteilen ist und nicht in ein neues, von der Beschwerdeführerin mittels Revisionsgesuch einzuleitendes Verwaltungsverfahren verwiesen werden kann,
dass die Beschwerdeführerin deshalb zur rückwirkenden Geltendmachung von veränderten Verhältnissen nicht einfach ein neues Gesuch stellen kann, da sie sich diesfalls die Einrede der bereits abgeurteilten Sache entgegenhalten lassen müsste,
dass daher die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die notwendigen Abklärungen der durch den Unfall eingetretenen gesundheitlichen Verschlechterung veranlasse, welche Abklärungen die IV-Stelle im Übrigen bereits in Aussicht gestellt hat (Urk. 2 S. 5 oben, Urk. 10 S. 3),
dass zusammenfassend die Beschwerde demnach teilweise gutzuheissen ist mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ab 1. September 2004 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat, und die Sache im Weiteren an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie den Rentenanspruch für die Zeit ab 22. Juni 2006 abkläre und darüber neu verfüge, und dass in Bezug auf die Verzugszinsen auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass daher von einem vollständigen Obsiegen der Beschwerdeführerin gesprochen werden kann, da nach ständiger Rechtsprechung auch die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als Obsiegen gilt,
dass daher der Beschwerdeführerin eine ungekürzte Prozessentschädigung zuzusprechen ist, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) und vorliegend auf Fr. 1’100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist,
dass gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kostenpflichtig ist und die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen sind,
dass sich vorliegend eine Kostenpauschale von Fr. 400.-- als angemessen erweist, welche ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind, womit sich der Antrag der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos erweist,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird :
- in Bezug auf die Invaliditätsbemessung teilweise gutgeheissen mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ab 1. September 2004 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat, und
- in Bezug auf die Verhältnisse ab 22. Juni 2006 in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie den Rentenanspruch für die Zeit ab 22. Juni 2006 abkläre und darüber neu verfüge.
                In Bezug auf die Verzugszinsen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess-entschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15
- Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).