IV.2007.00049
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Meili
Urteil vom 10. April 2007
in Sachen
S.___, geb. 1990
Sonnenfeldstrasse 11, 8620 Wetzikon ZH
Beschwerdeführer
gesetzlich vertreten durch die Mutter Paula Scarpitta
Sonnenfeldstrasse 11, 8620 Wetzikon ZH
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1990 geborene S.___ wurde von seiner Mutter am 3. August 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung) angemeldet (Urk. 8/3 Ziff. 5.7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Arztbericht (Urk. 8/6) ein und wies nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/10-11, Urk. 8/13) eine Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung mit Verfügung vom 30. November 2006 (Urk. 8/14 = Urk. 2) ab.
2. Gegen die Verfügung vom 30. November 2006 (Urk. 2) erhob die Mutter von A.___ am 12. Januar 2007 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, diese sei aufzuheben und es seien die Kosten für eine erstmalige berufliche Ausbildung im Rahmen einer geschützten Lehrstelle zu übernehmen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 16. März 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
Unter erstmaliger beruflicher Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG ist die gezielte und planmässige Förderung in beruflicher Hinsicht zu verstehen, mit anderen Worten, der Erwerb oder die Vermittlung spezifisch beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten (AHI 2002 S. 176 Erw. 3b.aa mit Hinweis). Als derartige Ausbildung gelten Massnahmen erst dann, wenn sie nach getroffener Berufswahl zur Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Die schulischen Vorkehrungen müssen abgeschlossen, die Berufswahl getroffen und die vorgesehenen Massnahmen als integrierende Bestandteile des Berufszieles formuliert worden sein. Vorbereitende Massnahmen fallen dann unter Art. 16 IVG, wenn sie nach getroffener Berufwahl als gezielte Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Nicht zur erstmaligen beruflichen Ausbildung gehören Zwischenjahre, die der Förderung der Berufswahlreife, der Berufsfindung, dem Ausfüllen schulischer Lücken und der Förderung des Arbeitsverhaltens dienen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 15. Mai 2002, I 485/01 mit Hinweisen auf Judikatur und Verwaltungspraxis).
1.2 Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. Bezüglich psychischer Beeinträchtigungen sind die von der Rechtsprechung zum invalidisierenden geistigen (seit 1. Januar 2004: oder psychischen) Gesundheitsschaden (Art. 4 Abs. 1 IVG, seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) entwickelten Grundsätze auch im Bereich des Art. 16 IVG massgeblich; dabei ist jedoch nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifischen Anforderungen Bezugspunkt (BGE 114 V 30 Erw. 1b in fine mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 16. März 2006, I 159/05, Erw. 3.2.2). Sodann ist es unerheblich, ob die versicherte Person bei Erlass der Verwaltungsverfügung an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet. Denn es kommt im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG), von seinem ausdrücklichen Wortlaut wie von der Systematik der Invalidenversicherung als final konzipierte Erwerbsausfallversicherung (AHI 1999 S. 79) her, nicht auf die Gleichzeitigkeit (Kontemporalität), sondern auf die Kausalität von Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit an (BGE 126 V 462 Erw. 2 in fine, AHI 2003 S. 158 Erw. 2).
1.3 Zusammenfassend müssen somit gemäss Rz 3010 des Kreisschreibens über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (nachfolgend: KSBE; gültig ab 1. Januar 2005, Stand 1. Juli 2006) die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sein: Es muss eine Invalidität vorliegen, welche die versicherte Person in der beruflichen Ausbildung wesentlich einschränkt und erhebliche invaliditätsbedingte Mehrkosten verursacht. Weiter muss die versicherte Person eingliederungsfähig sein, das heisst sie muss objektiv und subjektiv in der Lage sein, berufsbildende Massnahmen zu bestehen. Schliesslich muss die Ausbildung der Behinderung angepasst sein und den Fähigkeiten der versicherten Person entsprechen. Sie muss zudem einfach und zweckmässig und auf die Eingliederung in das Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich ausgerichtet sein. Nicht übernommen werden Kosten für eine Ausbildung, die voraussichtlich zu keiner wirtschaftlich ausreichend verwertbaren Arbeitsleistung führen wird. Wirtschaftlich ausreichend verwertbar ist eine Arbeitsleistung dann, wenn sie zu einem Leistungslohn von mindestens Fr. 2.35 pro Stunde führt (AHI 2000 S. 187).
Diese Verwaltungsweisungen sind gesetzeskonform und daher auch für die Rechtsprechung verbindlich (BGE 130 V 172 Erw. 4.3.1, 232 Erw. 2.1 je mit Hinweisen).
1.4 Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 15. Februar 2000, I 431/99). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 f. Erw. 1a mit Hinweisen).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine erstmalige berufliche Ausbildung durch die Invalidenversicherung besteht.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung einer Kostengutsprache für Leistungen der Invalidenversicherung damit, dass gestützt auf die medizinischen Abklärungen kein relevanter Gesundheitsschaden im Sinne des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ausgewiesen sei, der die Ausbildungsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen vermöge. Vielmehr sei am ehesten von einer behandelbaren kombinierten Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen in der Adoleszenz mit Besserungs- und Stabilisierungstendenzen unter Therapie auszugehen (Urk. 2 S. 1).
2.3 Der Beschwerdeführer wandte im Wesentlichen ein, er sei nicht in der Lage, in der freien Wirtschaft zu arbeiten. Deshalb sei für ihn ein Einstieg in die Berufswelt nur mittels einer erstmaligen Ausbildung im Rahmen einer geschützten Lehrstätte möglich (Urk. 1).
3.
3.1 Dr. med. B.___, Kinder- und Jugendpsychiatrie FMH, behandelt den Beschwerdeführer seit Sommer 2005 und diagnostizierte in ihrem Bericht vom 24. August 2006 (Urk. 8/6) eine seit Sommer 2005 bestehende kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen (F92.8; Urk. 8/6/3 lit. A). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wirke sich auf den Schulbesuch oder die berufliche Ausbildung aus, sei aber besserungsfähig (Urk. 8/6/3 lit. A, lit. C, Ziff. 1).
Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen ausgesprochen introvertierten Jugendlichen, der seit der medikamentösen Behandlung psychisch etwas stabilisiert sei. Die psychische Problematik erschwere zudem die Berufsfindung (Urk. 8/6/4 Ziff. 4). Das Ergebnis einer Leistungsabklärung sei ein insgesamt durchschnittlicher IQ mit Schwächen beim Tempo und dem allgemeinen Verständnis. Ausserdem habe die Rey-Figur Hinweise auf eine verminderte Strukturierungsfähigkeit ergeben. Der Beschwerdeführer sei nun soweit stabilisiert, dass eine berufliche Integration möglich erscheine, wobei er in einem völlig ungeschützten beruflichen Umfeld kaum bestehen könne. Intellektuell spreche nichts gegen eine reguläre Lehre, auch die Arbeitsmotivation und der Einsatz dürften gut sein (Urk. 8/6/4 Ziff. 6-7).
Die Arbeitsfähigkeit bezüglich Tempo und psychischer Belastbarkeit beurteilte Dr. B.___ als leicht reduziert (zirka 20 %). In einem entsprechenden Umfeld dürfte der Beschwerdeführer dies jedoch durch seinen Einsatz wieder wettmachen (Urk. 8/6/4 Ziff. 7).
3.2 In ihrem ärztlichen Zeugnis vom 17. Dezember 2006 (Urk. 3/1) wies Dr. B.___ darauf hin, der Beschwerdeführer habe verschiedentlich einen Praktikumsplatz oder eine Lehrstelle mit der Begründung, er arbeite zu langsam und zeige zu wenig Interesse, nicht erhalten. Sein langsames Tempo sowie seine Hemmung, spontan auf andere Menschen zuzugehen, könne nicht anders angegangen werden, als dass er Routine erhalte, Arbeitsgänge automatisiere und sich eine Selbständigkeit aneigne. Dies erfordere aber den Zugang zu entsprechend tragfähigen Lehrstellen, die ihm die nötige Zeit einräumten, und er brauche Hilfe im Finden einer für ihn passenden Stelle.
Der Bericht vom „C.___“ vom 10. Januar 2007 enthält den Hinweis, dass der Beschwerdeführer gerne einen Ausbildungsplatz als Gärtner suchen möchte (Urk. 3/2).
4.
4.1 Gestützt auf den Bericht von Dr. B.___ vom 24. August 2006 (Urk. 8/6) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an einer kombinierten Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen (F92.8) leidet, die sich nicht nur auf das Sprachverständnis und die Verarbeitung von Emotionen auswirkt, sondern auch zu einem reduzierten Tempo sowie einem verminderten allgemeinen Verständnis und Strukturierungsfähigkeit führt (Urk. 8/6/4 Ziff. 6). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 2) besteht somit eine im Sinne von Art. 16 IVG zu berücksichtigende Invalidität.
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass auch eine Invalidität im Sinne von Art. 15 IVG vorliegt, zumal als invalid gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen, die - wie erwähnt - gegeben sind, in der Berufswahl behindert ist (vgl. vorstehend Erw. 1.4 und nachfolgend Erw. 4.5).
4.2 Der Beschwerdeführer ist laut Dr. B.___ inzwischen medikamentös und psychotherapeutisch soweit stabilisiert, dass eine berufliche Integration, insbesondere in einem geschützten beruflichen Umfeld, aus ärztlicher Sicht möglich erscheint. Diese Einschätzung von Dr. B.___ überzeugt, nimmt doch der Beschwerdeführer seit August 2006 an einem Berufsintegrationsprogramm teil und bemühte sich um einen Praktikumsplatz beziehungsweise um eine Lehrstelle (Urk. 3/2, Urk. 8/3 Ziff. 3.1, Urk. 8/6/4 Ziff. 4, Urk. 8/7). Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer objektiv und subjektiv in der Lage ist, berufsbildende Massnahmen zu bestehen, mithin eingliederungsfähig ist, zumal er gemäss Zwischenbericht des „C.___” vom 10. Januar 2007 (Urk. 3/2) seit Dezember 2006 ein Praktikum in einem geschützten Rahmen absolviert und seine Arbeit dort gut und pflichtgemäss erledigt.
4.3 Für die Zusprache erstmaliger beruflicher Massnahmen wird vorausgesetzt, dass die Berufswahl bereits getroffen wurde (Rz 3003 KSBE). Die Beschwerdegegnerin verneinte das Vorliegen eines medizinisch relevanten Gesundheitsschadens, ohne in der Folge weitere zusätzliche Abklärungen betreffend die übrigen Voraussetzungen vorzunehmen, weshalb gestützt auf die vorliegenden Akten nicht abschliessend darüber befunden werden kann, ob und bejahendenfalls für welchen Beruf eine Wahl getroffen wurde. Mangels Klarheit über eine allenfalls vorgesehene Ausbildung und Abklärungen über die Einschränkungen aufgrund des Gesundheitsschadens lässt sich auch die Frage, ob eine konkrete vorgesehene Ausbildung der psychischen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers angepasst ist und seinen Fähigkeiten entspricht, nicht beantworten.
4.4 Die Aktenlage ist zur Beurteilung des Anspruchs auf eine erstmalige berufliche Ausbildung nicht ausreichend. Der entscheiderhebliche Sachverhalt lässt sich somit nicht abschliessend beurteilen.
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die nötigen Zusatzabklärungen trifft. Hernach wird sie den Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung im Rahmen von beruflichen Massnahmen erneut zu prüfen haben.
4.5. Der Beschwerdeführer ersuchte mit der Anmeldung vom 3. August 2006 um Berufsberatung (Urk. 8/3 Ziff. 5.7). Die Beschwerdegegnerin hat dieses Begehren bisher jedoch nicht behandelt (vgl. Urk. 8/8), obwohl die behandelnde Ärztin des Beschwerdeführers Dr. B.___ darauf aufmerksam machte, dass eine berufsberaterische Begleitung sinnvoll wäre, zumal die Berufsfindung durch die psychische Problematik erschwert sei und er eine Lehrstelle benötige, die sein langsames Tempo und seine Hemmungen berücksichtige und ihm die nötige Zeit einräumen könne (Urk. 3/1, Urk. 8/6/4 Ziff. 4, Ziff. 7).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wahrt der Versicherte mit der Anmeldung grundsätzlich alle nach den Umständen vernünftigerweise in Betracht fallenden Leistungsansprüche - als Ausfluss aus der Untersuchungsmaxime und der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 8. Mai 2001, I 336/00, Erw. 4 mit Hinweisen). Da vorliegend nicht ausgeschlossen werden kann, dass die invaliditätsmässigen Voraussetzungen berufsberatischer Vorkehren nach Art. 15 IVG erfüllt sind, sind die Akten auch unter diesem Gesichtspunkt der Beschwerdegegnerin zur weiteren Prüfung zu überweisen.
4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde in dem Sinne gutzu-heissen ist, dass die angefochtene Verfügung vom 30. November 2006 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen (erstmalige berufliche Ausbildung und Berufsberatung) neu verfüge.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Verfassung) und auf Fr. 400.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Dem Beschwerdeführer ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen, da sein Arbeitsaufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30. November 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Paula Scarpitta, unter Beilage des Doppels von Urk. 7
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).