IV.2007.00053
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Dall'O
Urteil vom 22. Juni 2007
in Sachen
B.___
Beschwerdeführer
vertreten durch A.___
dieser vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann
Sidler & Partner, Anwaltsbüro und Notariat
Untermüli 6, Postfach 2555, 6302 Zug
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. B.___, geboren 1968, machte von 1986 bis 1989 eine Lehre als Grossapparateschlosser (Urk. 12/8/4 Ziff. 6.2). Letztmals arbeitete er vom 1. Februar 2002 bis 31. Januar 2005 als Metallbauer bei der C.___ AG, "___" (Urk. 12/12). Er meldete sich am 10. Februar 2006 zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit) bei der Invalidenversicherung an (Urk. 12/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 12/9, Urk. 12/11/9-10, Urk. 12/11/13-15, Urk. 12/11/19-22, Urk. 12/11/25-26, Urk. 12/14/1-13), einen Bericht der Arbeitgeberin (Urk. 12/12/1-5) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 12/10) ein und zog die Akten der Krankenversicherung (Urk. 12/11/1-29) bei. Mit Vorbescheid vom 26. Oktober 2006 wurde das Leistungsbegehren des Versicherten abgewiesen, da infolge suchtbedingter Symptome keine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit aus versicherungsmedizinischer Sicht erstellt werden könne. Damit der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung geprüft werden könne, müsse vorerst eine Entzugstherapie durchgeführt werden und eine mindestens sechsmonatige Abstinenz von Alkohol und Cannabis, dokumentiert durch entsprechende negative Labor- und Urinuntersuchungen, bestehen (Urk. 12/25). Nachdem der Versicherte dagegen mit Eingabe vom 22. November 2006 Einwände erhoben hatte (Urk. 12/26), erging am 6. Dezember 2006 die mit dem Vorbescheid gleich lautende Verfügung (Urk. 12/29 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 6. Dezember 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 10. Januar 2007 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung sowie die Zusprache einer vollen (richtig: ganzen) Invalidenrente; eventualiter die Prüfung beruflicher Massnahmen; subeventualiter eine medizinische Begutachtung (Urk. 1 S. 2). Zudem stellte der Versicherte gleichzeitig ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) sowie mit Eingabe vom 13. Februar 2007 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 8). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2007 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), worauf mit Verfügung vom 10. Mai 2007 der Schriftenwechsel geschlossen sowie in Bewilligung der Gesuche Rechtsanwalt David Husmann, Zug, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt und die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die Invalidität (Art. 8 ATSG) sowie über den Grundsatz des Anspruchs auf Eingliederung (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) in der Begründung der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden
1.2 Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt. Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen T. vom 5. November 2002, I 758/01, Erw. 3.2, und P. vom 19. Juni 2002, I 390/01, Erw. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 23. Oktober 2002, I 192/02, Erw. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 29. August 1994, I 130/93). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 f. Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01, Erw. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 134 Erw. 2; BGE 124 V 268 Erw. 3c mit Hinweis, 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen O. vom 8. August 2006, I 169/06, Erw. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen).
1.3 Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen (seit 1. Januar 2004: oder psychischen) Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 Erw. 2; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.1 mit Hinweisen).
Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzumuten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 353 f. Erw. 2.2.1, 131 V 50).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine (ganze) Invalidenrente hat oder ob eine solcher Anspruch, mindestens zur Zeit, wegen Drogen- und Alkoholsucht zu verneinen ist.
2.2 Vom 22. November 2004 bis 25. Februar 2005 befand sich der Beschwerdeführer in der D.___, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, "___" zur stationären Behandlung einer Depression und Ängsten sowie zum Entzug eines langjährigen, intensiven Cannabiskonsums (Urk. 12/11/16). Im Schlussbericht vom 25. Februar 2005 wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 12/11/17):
- Cannabisabhängigkeit gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung (ICD-10: F12.21)
- Mittelgradig depressive Episode (ICD-10: F32.1) bei Belastung durch lebensbedrohliche Erkrankung der Mutter
- Verdacht auf ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6)
- Differentialdiagnose: Angsterkrankung.
Die behandelnden Ärzte berichteten, der Beschwerdeführer habe mit grosser Motivation den Cannabisentzug geschafft. Insgesamt hätten sich die Stimmung und auch die Ängstlichkeit im Verlauf deutlich gebessert. Auffallend sei ein ausgeprägtes Schwarz-Weiss-Denken in Bezug auf die Arbeit geblieben. Bei der Vorstellung, wieder einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachzugehen, erlebe der Beschwerdeführer sofort wieder starke Ängste; bei einer 50%igen Erwerbstätigkeit fühle er sich wohl und entspannt. Aufgrund der Rückmeldungen aus der Arbeits- und Ergotherapie scheine eine 100%ige Leistungsfähigkeit tatsächlich fraglich. Derzeit scheine eine 50%-Stelle oder eine Arbeitsstelle, wo er ein Arbeitspensum von 50 % in mehr Zeit leisten könne, angebracht. Aus psychotherapeutischer Sicht sei durchaus denkbar, dass sich die perfektionistische Genauigkeit und das langsame Arbeitstempo bei einer Bearbeitung der Angstsymptomatik zugrunde liegender, neurotischer Konflikte und verbesserter Stresstoleranz normalisieren könnte. Daran wolle der Beschwerdeführer im ambulanten Rahmen weiterarbeiten. Insgesamt scheine die Angstproblematik der depressiven Entwicklung zugrunde zu liegen (Urk. 12/11/17).
2.3 Die behandelnden Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik E.___, stellten in ihrem Bericht vom 24. Mai 2005 die folgenden Diagnosen (Urk. 12/11/14 Ad. 4):
- Mittelgradig depressive Episode (ICD-10: F32.1) bei Belastung durch lebensbedrohliche Erkrankung der Mutter
- Cannabisabhängigkeit, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F12.20)
- Störungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch bis Klinikeintritt (ICD-10: F14.1)
- Verdacht auf ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6)
- Differentialdiagnose: Angsterkrankung (ICD-10: F41.1).
Die behandelnden Ärzte attestierten dem Beschwerdeführer vom 6. bis 19. Sep-tember 2004 und vom 22. November 2004 bis 31. Mai 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % sowie vom 20. September bis 19. November 2004 eine solche von 50 % (Urk. 12/11/14 Ad. 5). Sie gaben an, die grosse psychische Belastung durch die schwere Krankheit der Mutter und seine wiederauftauchenden Ängste seit Klinikaustritt liessen den Beschwerdeführer vorläufig weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig bleiben. Bis Ende August 2005 sei eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit wenig realistisch. Eine 50%ige Arbeitsfähigkeit sollte jedoch mittelfristig etwa im September 2005 möglich werden. Längerfristig seien keine die Arbeitsaufnahme verunmöglichenden, medizinischen Befunde erkennbar (Urk. 12/11/14 unten).
Am 18. Oktober 2005 berichteten die behandelnden Ärzte der E.___, die angestrebte Arbeitsfähigkeit von 50 % habe noch nicht erreicht werden können. Eine Verstärkung der depressiven Symptomatik mit Weinkrämpfen, Ängsten, innerer Unruhe, Gedankenkreisen und Einengung, Schlafstörungen, Appetitmangel und Suizidgedanken nach der Trennung von seiner Freundin hätten verschiedene medikamentöse Anpassungen notwendig gemacht (Urk. 12/11/9 Ad. 1). Sie diagnostizierten eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) sowie einen Verdacht auf eine ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6; Urk. 12/11/9 Ad. 2).
In ihrem Bericht vom 17. Mai 2006 an die Beschwerdegegnerin nannten die behandelnden Ärzte der E.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/14/5 lit. A):
- Rezidive depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11)
- Ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6).
Sie gaben an, die erste depressive Episode sei schon im Jahre 2001 nach der Trennung von seiner damaligen Partnerin eingetreten; die aktuelle Diagnose bestehe seit dem 19. August 2004. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde ein Status nach Störungen durch einen multiplen Substanzgebrauch, schädlicher Gebrauch (ICD-10: F19.1) von 1984 bis zum Klinikaufenthalt im Februar 2005 genannt. Seither konsumiere der Beschwerdeführer nur noch gelegentlich wenig Cannabis und Alkohol. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Schlosser wurde dem Beschwerdeführer seit dem 22. November 2004 bis heute eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 12/14/5). Die behandelnden Ärzte hielten fest, eine arbeitsdiagnostische, teilstationäre Abklärung habe ergeben, dass eine Integration in den Arbeitsmarkt unmöglich sei. Es sei davon auszugehen, dass berufliche Massnahmen keine Früchte tragen würden und der Beschwerdeführer eine Rente in Anspruch nehmen müsse (Urk. 12/14/8-9 Ziff. 6-7).
2.4 Dr. med. F.___ vom Regionalen ärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerin hielt am 20. Oktober 2006 fest, da keine mindestens sechsmonatige Abstinenz von Alkohol und Cannabis, dokumentiert durch entsprechende negative Labor- und Urinuntersuchungen, erstellt sei, könne infolge suchtbedingter Symptome keine gültige Beurteilung des Gesundheitszustandes und keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abgegeben werden. Aus den vorliegenden Informationen gehe klar hervor, dass primär die Suchtproblematik als invalidenversicherungsrechtlich fremde Genese die Hauptrolle beim Verlust des Arbeitsplatzes gespielt habe. Ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden auf psychiatrischem Fachgebiet sei jedoch wegen der gegenwärtigen Politoxikomanie weder eindeutig zu bestätigen, noch zu widerlegen (Urk. 12/23/3).
3.
3.1 Vorliegend fällt ein Rentenanspruch überhaupt nur dann in Betracht, wenn beim Beschwerdeführer ein psychisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches ihn in seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt, da reines Suchtgeschehen als solches keinen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden darstellt (vgl. vorstehend Erw. 1.2 und 1.3). Während der Beschwerdeführer geltend macht, er leide an einer selbständigen psychischen Erkrankung mit Krankheitswert (Urk. 1 S. 7), stehen für die Beschwerdegegnerin die suchtbedingten Symptome im Vordergrund, die aus ihrer Sicht keine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit aus versicherungsmedizinischer Sicht zulassen (Urk. 12/23/3). Deshalb verlangte die Beschwerdegegnerin zuerst die Durchführung einer Entzugstherapie und eine mindestens sechsmonatige Abstinenz von Alkohol und Cannabis (vgl. Urk. 12/25). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Abstinenz seit seinem Aufenthalt in der Klinik D.___ (22. November 2004 bis 25. Februar 2005) hält die IV-Stelle nicht für ausgewiesen (vgl. Urk. 2 S. 1 f., Urk. 11) und verweist hierzu auf die Feststellungen des Regionalen ärztlichen Dienstes, wo ausgeführt wurde, eine Abstinenz des Beschwerdeführers sei von berufener Seite nicht ausgewiesen; vielmehr gebe es eindeutige Hinweise auf die andauernde Präsenz des Suchtproblems. Im Bericht der E.___ vom 17. Mai 2006 werde auf täglichen Cannabis- und Alkoholkonsum von bis zu sechs Flaschen Bier hingewiesen (Urk. 12/30; vgl. auch Urk. 12/14/8 Ziff. 5). Diese Begründung des Regionalen ärztlichen Dienstes ist unzutreffend, denn die entsprechenden Ausführungen der behandelnden Ärzte der E.___ beziehen sich offensichtlich auf einen am 19. August 2004 erhobenen Psychostatus (Urk. 12/14/8 Ziff. 5), mithin auf einen Zeitpunkt vor der Entzugsbehandlung. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 11) sind somit nicht stichhaltig.
3.2 Damit stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin unter den gegebenen Umständen zuerst eine Entzugstherapie und eine mindestens sechsmonatige Abstinenz von Alkohol und Cannabis fordern darf, bevor genauer abgeklärt wird, ob ein psychisches Leiden mit Krankheitswert vorliegt. Diese Frage ist zu verneinen. Diesbezüglich ist entscheidend, dass die behandelnden Ärzte der E.___ in ihrem Bericht vom 24. Mai 2005 angegeben hatten, der Beschwerdeführer sei gegenwärtig von Cannabis abstinent und ein schädlicher Gebrauch von Alkohol habe bis Klinikeintritt bestanden (Urk. 12/11/14 Ad. 4). Rund ein Jahr später nannten sie als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Störungen durch einen multiplen Substanzgebrauch, schädlichen Gebrauch von etwa 1984 bis zum Klinikaufenthalt im Februar 2005. Seither konsumiere der Beschwerdeführer nur noch gelegentlich wenig Cannabis und Alkohol (Urk. 12/14/5 lit. A). Auch die behandelnden Ärzte der Klinik D.___ gaben an, der Beschwerdeführer habe mit grosser Motivation den Cannabisentzug geschafft und er sei gegenwärtig in beschützender Umgebung abstinent (Urk. 12/11/17). Damit ist aufgrund der medizinischen Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Alkohol- und Cannabiskonsum des Beschwerdeführers jedenfalls zur Zeit nicht ein Ausmass aufweist, welches eine Abklärung eines allfälligen psychischen Gesundheitsschadens verunmöglichen würde. Damit ist die von der Beschwerdegegnerin verlangte Entzugstherapie und mindestens sechsmonatige, dokumentierte Abstinenz von Alkohol und Cannabis unverhältnismässig.
Da sich jedoch aufgrund der vorliegenden Berichte nicht beurteilen lässt, ob beim Beschwerdeführer nur oder doch schwergewichtig ein Suchtgeschehen vorliegt oder ein selbständiges psychisches Leiden mit Krankheitswert und da sich die vorliegenden medizinischen Berichte auch nicht zu einer allfälligen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit äussern, ist die medizinische Situation aus psychischer Sicht nicht genügend geklärt.
3.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
Da sich die vorliegenden psychiatrischen Abklärungen für die Beurteilung des Leistungsanspruchs als unzulänglich erweisen, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Beschwerdeführer psychiatrisch begutachte und hernach über einen allfälligen Rentenanspruch neu verfüge.
4. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und der von Rechtsanwalt David Husmann eingereichten Honorarnote (Urk. 14/2) auf Fr. 2'528.60 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Dezember 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt David Husmann, Zug, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'528.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt David Husmann
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).