IV.2007.00054

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretär Trüssel
Urteil vom 16. Oktober 2007
in Sachen
E.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Verena Feller
Küng Rechtsanwälte
Poststrasse 1, Postfach 331, 8303 Bassersdorf

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     E.___, geboren 1980, besuchte die Sonderschule und zuletzt die Oberschule in K.___ (Urk. 13/1). Ihre Eltern meldeten sie am 26. Januar 1997 zum ersten Mal bei der Invalidenversicherung an (Urk. 13/4/10-14).
1.2     Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, übernahm mit Verfügung vom 5. Februar 1997 für die Zeit vom 15. September 1997 bis 9. August 1999 die Kosten für die erstmalige berufliche Ausbildung in Form einer Anlehre im Bereich Hauswirtschaft in der Eingliederungsstätte A.___, Ausbildungszentrum B.___ (Urk. 13/5 und Urk. 13/6/1-2). Am 3. März 1999 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Lernbehinderung und Skoliose erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 13/9 Ziff. 7.2 und 7.8). Die IV-Stelle sprach der Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 1999 eine ganze Rente zu (Urk. 13/14). Am 9. August 1999 schloss die Versicherte die Anlehre erfolgreich ab (Urk. 13/9 Ziff. 6.2).
1.3     Vom 20. Januar 2003 bis 16. Juli 2004 arbeitete die Versicherte als Reinigerin bei der C.___ AG in D.___ (circa 10 Stunden pro Woche; Urk. 13/18 Ziff. 1 und Ziff. 9). Mit der Geburt ihres Sohnes im März 2004 gab die Versicherte ihre Tätigkeit als Reinigerin auf (Urk. 13/18 Ziff. 3). Die IV-Stelle holte ein Gutachten beim Institut F.___ GmbH (F.___; Urk. 13/31), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 13/18) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto ein und führte eine Haushaltsabklärung (Urk. 13/33) bei der Versicherten durch. Aufgrund dieser Erkenntnisse stellte sie die Invalidenrente am 4. November 2005 ein (Urk. 13/35).
1.4     Am 27. Februar 2006 stellte das Psychiatrie-Zentrum G.___ ein Gesuch um Neubeurteilung des Rentenanspruches (Urk. 13/41), auf das mit Verfügung vom 7. März 2006 mangels Sachverhaltsänderung nicht eingetreten wurde (Urk. 13/42). Am 2. Mai 2006 stellte das Psychiatrie-Zentrum G.___ einen erneuten Antrag zur Neubeurteilung des Leistungsanspruchs (Urk. 13/46 = Urk. 3/4). Nach Einholung weiterer medizinischer Berichte (Urk. 13/47 = Urk. 3/7 und Urk. 13/49 = Urk. 3/3 = Urk. 3/8), verneinte die IV-Stelle am 27. November 2006 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 22 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 13/60 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 27. November 2006 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 12. Januar 2007 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zu ergänzenden medizinischen Abklärungen zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 21. März 2007 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 10. April 2007 geschlossen wurde (Urk. 14).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.5     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.6     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 IVV, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderm im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.7     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.8     Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen G. vom 19. Juni 2006, I 236/06, Erw. 3.2).

2.      
2.1     Im Rahmen der Neuanmeldung streitig und zu prüfen ist, ob seit der letzten materiellen Prüfung des Rentenanspruchs eine Veränderung des Invaliditätsgrades der Beschwerdeführerin eingetreten ist. Die Frage der veränderten Verhältnisse ist von der gesundheitlichen Situation wie auch der Qualifikation der Beschwerdeführerin abhängig.
2.2     Die Beschwerdegegnerin brachte vor, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin ihrer Tätigkeit als Reinigerin in einem Pensum von 50 % nachgehen würde. Die restlichen 50 % entfielen in den Aufgabenbereich. Die nochmalige Überprüfung der Restarbeitsfähigkeit durch das Psychiatrie-Zentrum G.___ vom 2. Mai 2006 habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Reinigerin weiterhin zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 2 S. 2).
2.3     Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sich die Abweisung der Beschwerde einzig auf ihre Aussagen im Rahmen der Abklärungen des F.___-Gutachtens stützte (Urk. 1 S. 3 Ziff. 6). Jedoch werde in diesem Bericht festgehalten, dass sie mit der Betreuung der Kinder und der Haushaltsführung ausreichend ausgelastet sei und ein Pensum von mehr als 25 % im Erwerbsbereich nicht sinnvoll wäre (Urk. 1 S. 3 Ziff. 7). Ihre sprachliche Ausdrucksfähigkeit sei bescheiden und sie müsse in Ausübung ihrer Tätigkeit ständig kontrolliert werden. Trotzdem habe die Beschwerdegegnerin auf eine Arbeitsfähigkeit von 50 % abgestellt (Urk. 1 S. 4 Ziff. 7.1). Im Bericht vom 30. Mai 2006 habe das Psychiatrie-Zentrum G.___ mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 7.2).

3.
3.1     Am 19. Juli 2005 erstatteten Dr. med. H.___, Allgemeinmedizin FMH, und Dr. med. I.___, Innere Medizin FMH, F.___, im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein Gutachten (Urk. 13/31). Es wurde nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 5. Juli 2005 eine leichte Intelligenzminderung diagnostiziert (Urk. 13/31 S. 8 Ziff. 5.1).
         Die Beschwerdeführerin sei in der Anstellung als Reinigerin rein aufgrund der Schwangerschaft und der nachfolgenden Niederkunft arbeitsunfähig geschrieben worden. In dieser leichten Tätigkeit, beim erwähnten Pensum, wäre sie medizinisch-theoretisch nicht arbeitsunfähig (Urk. 13/31 S. 9 Ziff. 6.4). Aus somatischer Sicht lasse sich bei der Beschwerdeführerin keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Im Vordergrund stehe jedoch die Situation aus psychischer Sicht. Bei der Beschwerdeführerin sei nebst der psychiatrischen Exploration noch eine testpsychologische Untersuchung durchgeführt worden. Es habe dabei ein Gesamt-Intelligenzquotient (IQ) von 59 % ermittelt werden können, was einer leichten Intelligenzminderung entspreche (Urk. 13/31 S. 8 Ziff. 6.2).
         Die intelligenzmässig limitierte Beschwerdeführerin sei nun, da sie ein Kind und den Haushalt zu betreuen habe, sicher ausreichend ausgelastet. Es wäre wohl nicht sinnvoll, wenn sie bei ihren geringen Ressourcen ein Pensum von über 25 % im Erwerbsbereich überhaupt in Erwägung ziehen würde. Rein medizinisch-theoretisch, wenn sie sich bis an die Grenze des medizinisch Zumutbaren belasten würde, wäre ein Pensum von 50 % (eventuell sogar ganztägig durchzuführen), möglich, wenn sie im Haushalt entsprechend durch Fremdbetreuung entlastet wäre (Urk. 13/31 S. 9 Ziff. 6.4).
3.2     Dr. med. J.___, Oberarzt, Psychiatrie-Zentrum G.___, führte im Bericht vom 2. Mai 2006 aus, dass das F.___-Gutachten vom 19. Juli 2005 (Urk. 13/31) nur über die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, nicht aber über die Fähigkeit zur Haushaltsführung und der Betreuung des Sohnes urteile. Laut Angaben der Eltern sei die Beschwerdeführerin in der Haushaltsführung und Betreuung des Sohnes überfordert (Urk. 13/46 S. 1). Eine reduzierte Arbeitsfähigkeit im geschützten Rahmen wäre vorstellbar, wenn die Versicherte in der Kinderbetreuung und Haushaltsführung weitgehend entlastet würde (Urk. 13/46 S. 2).
         Im Bericht vom 30. Mai 2006 diagnostizierte Dr. J.___ eine leichte Intelligenzminderung mit emotionalen Störungen und Verhaltensstörungen (Urk. 13/47 lit. A = Urk. 3/7 lit. A). Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 13/47 Ziff. 1. a). Es sei auch keine andere Tätigkeit für die Beschwerdeführerin geeignet (Urk. 13/47 Ziff. 1. b). Er führte aus, die Beschwerdeführerin könne nach Angabe der Mutter die Tätigkeit als Reinigerin nur unter Anleitung und Ausführung der Mutter ausführen; es sei ihr nicht möglich, Reinigungsarbeiten selbständig durchzuführen (Urk. 13/47 lit. B). Weiter sei sie nicht fähig, ohne Anleitung der Mutter den Haushalt zu führen und sich um das Kind zu kümmern (Urk. 13/47 lit. C6).
         Im Ergänzungsbericht vom 27. Juni 2006 zum Bericht vom 30. Mai 2006 führte Dr. J.___ aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführerin habe sich seit der Begutachtung vom 19. Juli 2005 nicht geändert. In jener Begutachtung bestehe jedoch eine Fehleinschätzung, dass die Beschwerdeführerin fähig sei, im Haushalt Tätigkeiten auszuführen (Urk. 13/49 S. 1). Dieses Gutachten gründe ausschliesslich auf den Angaben der Beschwerdeführerin und sei nicht aussagekräftig, da der Realitätsbezug fehle (Urk. 13/49 S. 2).

4.       Aus den vorhandenen Arztberichten ergibt sich, dass im fraglichen Zeitraum zwischen dem 4. November 2005 (Urk. 13/35) und dem 27. November 2006 (Urk. 2) keine Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, insbesondere keine Verschlechterung eingetreten ist (Urk. 13/47 S. 1).
         Das F.___-Gutachten basiert auf für die strittigen Belange umfassenden und allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis und Berücksichtigung der vorhandenen Vorakten erstellt. Es erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens (vgl. vorstehend Erw. 1.7), was von der Beschwerdeführerin auch nicht in Frage gestellt wurde. Die Gutachterin und der Gutachter legten schlüssig und nachvollziehbar dar, dass es der Beschwerdeführerin rein medizinisch-theoretisch zumutbar wäre, einem Pensum von 50 % nachzugehen (Urk. 13/31 S. 9 Ziff. 6.4). Diesem möglichen Pensum steht jedoch vorliegend die psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin entgegen. Neben dem Haushalt betreut sie den im Jahre 2004 geborenen Sohn. Dieser Mehrbelastung muss vorliegend Rechnung getragen werden, da ihre Ressourcen im Hinblick auf den Erwerbsbereich schneller ausgeschöpft sind als diejenigen einer nicht psychisch beeinträchtigten Person. Angesichts dieser zusätzlichen Belastung wäre ein Pensum von über 25 % nicht nachzuvollziehen und realitätsfremd. Ermessensweise ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 50 % erwerbstätig wäre und dass ihr leidensbedingt ein Erwerbspensum von 25 % zumutbar ist.

5.
5.1     Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung, soweit hierfür hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen (Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc.), zu erwarten gehabt hätte (BGE 96 V 26). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 Erw. 3b) beziehungsweise das an die branchenspezifische Nominallohnentwicklung angepasste früherere Einkommen (AHI 2000 S. 305 ff. Erw. 2c).
5.2     Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht gemäss Art. 26 IVV das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik.
5.3     Die Beschwerdegegnerin ging von einem Valideneinkommen von Fr. 32'175.-- aus („Tabellenlohn Geburts- und Frühinvalide“; Urk. 2 S. 2).
         In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist die Beschwerdeführerin aufgrund der vorstehenden Darlegungen als Person einzustufen, die im Sinne von Art. 26 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnte und damit das Valideneinkommen aufgrund der Bemessungsregeln in dieser Vorschrift festzulegen. Angesichts einer Aufrechnung auf das Jahr 2005 (hypothetischer Rentenbeginn) beläuft sich das Einkommen unter der Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Die Volkswirtschaft 9-2007, S. 99, Tab. B10.2) bei der damals noch 21-jährigen Beschwerdeführerin auf Fr. 32’996.-- (Fr. 3'893.-- x 12 x 1.009 x 0.7). Unter Berücksichtigung eines erwerblichen Anteils von 50 % ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 16'498.-- (Fr. 32’996.-- x 0.5). Für die Zeit nach Vollendung des 21. Altersjahres ergibt sich ein Erwerbspensum von 50 % angepasstes Valideneinkommen von Fr. 19’043.-- (Fr. 3'893.-- x 12 x 1.009 x 1.01 x 0.8 x 0.5)
5.4     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2007 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.5     Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die LSE 2004 von einem Invalideneinkommen von Fr. 24'535.50 aus (Urk. 2 S. 2).
         Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist vorliegend zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit als Reinigerin nach der Niederkunft ihres Sohnes nicht wieder aufnahm und somit die Tätigkeit aus invaliditätsfremden Gründen aufgab (Urk. 13/18 Ziff. 3). Es spricht vorliegend nichts dafür, dass sie die Tätigkeit als Reinigerin ohne die Niederkunft ihres Sohnes über kurz oder lang aufgegeben hätte. Damit ist vorliegend von der damaligen beruflich-erwerblichen Situation auszugehen. Bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 (2005) und 41.7 Stunden (2006; Die Volkswirtschaft, 9-2007, S. 98, Tabelle B9.2) und einer Arbeitsfähigkeit von 25 % ergibt dies ein zumutbares wöchentliches Pensum von 10.4 Stunden (41.6 beziehungsweise 41.7 x 0.25). Gemäss den Angaben im Fragebogen des Arbeitgebers hätte der Stundenlohn im Jahre 2004 Fr. 16.-- betragen. Die Beschwerdeführerin hatte Anspruch auf Feriengeld und einen 13. Monatslohn (Urk. 13/18 Ziff. 16). Unter Berücksichtigung der Aufrechnung auf das Jahr 2005 und 2006 (die Volkswirtschaft 9-2007, S. 99, Tab. B10.2), ergeben sich folgende hypothetische Invalideneinkommen: Für das Jahr 2005 beläuft sich das Invalideneinkommen auf rund Fr. 9'571.-- (Fr. 16.-- x 10.4 x 52 x 1.009 x 1.0833 x 1.012), für die Zeit danach auf rund Fr. 9'667.-- (Fr. 16.-- x 10.4 x 52 x 1.009 x 1.01 x 1.0833 x 1.012).
5.6     Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres ergibt sich folgender Invaliditätsgrad: Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 16'498.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 9’571.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 6’927.-- und somit eine Einschränkung von rund 42 %. Bei einem Anteil des erwerblichen Bereichs von 50 % ergibt dies anteilig einen Invaliditätsgrad von 21 % (42 % x 0.5).
         Für die Zeit nach dem 21. Lebensjahr ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 9’376.-- (Fr. 19’043.-- % Fr. 9'667.--) und damit eine Einschränkung von rund 49 %. Bei einem Anteil des erwerblichen Bereichs von 50 % ergibt dies anteilig einen Invaliditätsgrad von 34.5 % (49 % x 0.5).

6.      
6.1     In Bezug auf die Invalidität im Haushaltsbereich, die sich nach dem Betätigungsvergleich ermittelt, ist festzuhalten, dass den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit gegenüber den Abklärungen der Invalidenversicherung im Haushalt kein genereller Vorrang zukommt. So wenig wie bei der Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs nach Art. 28 Abs. 2 IVG kann beim Betätigungsvergleich nach Art. 27 IVV auf eine medizinisch-theoretische Schätzung der Invalidität abgestellt werden. Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Die von der Invalidenversicherung nach den Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, Rz 3090 ff.) eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a, ZAK 1986 S. 232 ff.). Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizuges eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen Angaben der Versicherten, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen.
         Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten. Seine grundsätzliche Massgeblichkeit erfährt daher praxisgemäss Einschränkungen, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet (AHI 2001 S. 162 Erw. 3d). Im - in AHI 2004 S. 137 veröffentlichten - Urteil in Sachen B. vom 22. Dezember 2003, I 311/03, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht seine Rechtsprechung zur Bemessung der Invalidität ganz oder teilweise im Haushalt tätiger Personen, die an einem psychischen Gesundheitsschaden leiden, präzisiert. Danach bildet die Abklärung im Haushalt auch hier grundsätzlich ein geeignetes Mittel der Invaliditätsbemessung im Aufgabenbereich. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Ergebnissen der Abklärung vor Ort und den fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist jedoch den ärztlichen Stellungnahmen in der Regel mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltabklärung, da es für die Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (vgl. Urteil des EVG in Sachen S. vom 16. Februar 2005, I 568/04).
6.2     Die Beschwerdegegnerin ging bei der Invaliditätsbemessung von einer Einschränkung von 20 % im Aufgabenbereich aus, was bei einem Anteil von 50 % einen anteiligen Invaliditätsgrad von 10 % ergab (Urk. 2 S. 2). Sie stützte sich hierbei auf das F.___-Gutachten vom 19. Juli 2005 (Urk. 13/31 Ziff. 4.1.5). Gemäss Abklärungsbericht vom 31. Oktober 2005 bestehe keine Einschränkung im Haushalt (Urk. 13/33 S. 6).
         Die Abklärung vor Ort erscheint sorgfältig vorgenommen zu sein. In Übereinstimmung mit dem F.___-Gutachten ist die Beschwerdeführerin als physisch nicht beeinträchtigt einzustufen (Urk. 13/33 S. 6 und Urk. 13/31 Ziff. 6.9). Wegen ihrer psychischen Beeinträchtigung, die im Abklärungsbericht nicht berücksichtigt wurden, ist vorliegend auf die Einschätzung des F.___-Gutachtens abzustellen und von einer Einschränkung von 20 % auszugehen. Daran vermögen auch die Berichte beziehungsweise Stellungnahmen des Psychiatrie-Zentrums G.___ (Urk. 13/46, Urk. 13/47, Urk. 13/49) nichts zu ändern. Die Ärzte des Psychiatrie-Zentrums G.___ stützte sich bei der Einschätzung der Beeinträchtigung im Haushalt auf die Angaben der Beschwerdeführerin selbst beziehungsweise auf die ihrer Mutter, wonach sie im Haushalt ständig auf Hilfe angewiesen sei (Urk. 3/3 S. 1). Diesbezüglich ist im Sinne der Schadenminderungspflicht darauf hinzuweisen, dass die Mitwirkungspflicht der Familienangehörigen weitergeht, als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 130 V 101 Erw. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen). Die Unterstützungsleistungen der Mutter liegen im vorliegenden Fall durchaus in Rahmen dessen, was - in Übereinstimmung mit dem Abklärungsbericht vom 31. Oktober 2005 (Urk. 13/33 S. 3) - auch in Familien ohne gesundheitliche Einschränkung von Familienangehörigen verlangt werden kann. Ferner sind auch der Schwager und die Schwägerin im Haushalt der Beschwerdeführerin wohnhaft, womit die Unterstützung sogar unter mehreren Personen aufgeteilt werden kann (Urk. 13/33 S. 3).
6.3     Zusammenfassend ist somit gemäss dem F.___-Gutachten von einer Einschränkung im Haushalt von 20 % auszugehen, was bei einem Anteil von  von 50 % im Aufgabenbereich einen anteiligen Invaliditätsgrad von 10 % ergibt (Urk. 13/31 Ziff. 4.1.5 und Urk. 2 S. 2).

7.       Nach der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung wird bei der Bemessung der Gesamtinvalidität die Invalidität im erwerblichen Bereich mit dem Anteil des hypothetischen Teilarbeitspensums gewichtet und die Invalidität im Aufgabenbereich mit dem Anteil der Tätigkeit im Haushalt gewichtet. Addiert man die Teilinvaliditätsgrade von vorliegend höchstens 24.5 % (vorstehend 5.6) im Erwerbsbereich und 10 % (vorstehend Erw. 6.3) im Haushaltsbereich, so ergibt sich demnach ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 35 %, was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet.

8.       Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass, selbst wenn man in den strittigen Punkten von den Vorbringen der Beschwerdeführerin ausgeht, sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ergibt, so dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht und der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden ist, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

9.       Mit Verfügung vom 17. Januar 2007 wurde der Beschwerdeführerin das Formular „Gesuch um unentgeltliche Prozessführung/Rechtsvertretung“ zugestellt unter der Androhung, dass bei ungenügender Substantiierung oder fehlenden oder ungenügenden Belegen zur finanziellen Situation das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen werde (Urk. 5 Ziff. 2). Daraufhin teilte der Rechtvertreter der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 19. Februar 2007 mit, ihm sei das Mandat von Seiten der Beschwerdeführerin entzogen worden und der neuen Rechtsvertreterin sei eine neue Frist anzusetzen, damit diese das Gesuch begründen könne (Urk. 8 und Urk. 9). Das am 17. Januar 2007 zugestellte Formular wurde nicht retourniert und es wurde auch keine Kostennote eingereicht. Vorliegend bestand keine Veranlassung zur Ansetzung einer neuen Frist. Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) abzuweisen.

10.     Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Da die Beschwerdeführerin, nachdem sie mit Verfügung vom 17. Januar 2007 explizit darauf aufmerksam gemacht wurde (Urk. 5 Ziff. 2), kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung eingereicht hat, sind die Kosten ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht beschliesst:
         Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen,

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwältin Verena Feller
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).