IV.2007.00055
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Eggenberger
Urteil vom 23. Juli 2008
in Sachen
K.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Yves Abelin
Hirni Gerber Anwälte
Effingerstrasse 4a, 3011 B.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1961 geborene K.___ (Urk. 9/3 S. 1) arbeitete von 1985 bis 2005 als selbständige X.__ (Urk. 9/2 S. 5). Am 12. September 2005 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte wegen schizophrenen Anfällen eine Rente (Urk. 9/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse der Versicherten ab (Urk. 9/5-7, Urk. 9/9-11). Mit Vorbescheid vom 2. November 2006 teilte sie ihr mit, dass gestützt auf die medizinischen Unterlagen ein stabiler Gesundheitszustand vorliege und eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben sei (Urk. 9/14). Nachdem sich die Versicherte mit Eingabe vom 6. November 2006 gegen den Vorbescheid gewandt hatte (Urk. 9/16), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 12. Dezember 2006 und im Wesentlichen gleichlautender Begründung ab (Urk. 9/18).
2. Gegen die Verfügung vom 12. Dezember 2006 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Yves Abelin, mit Eingabe vom 12. Januar 2007 Beschwerde mit dem Antrag, es sei die Verfügung vom 12. Dezember 2006 aufzuheben und die Akten seien zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei die Vorinstanz anzuweisen, den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin von einer bisher nicht in das Verfahren involvierten Stelle neu abklären zu lassen, wobei sämtlichen Aspekten der Krankheit der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen sei (Urk. 1). In der nach bewilligter Fristerstreckung eingegangenen Beschwerdeantwort vom 26. März 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 28. März 2007 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 12. Dezember 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.4 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die IV-Stelle hielt fest, dass bei der Beschwerdeführerin, bei einer regelmässigen Medikamenteneinnahme, ein stabiler Gesundheitszustand vorliege und die volle Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Es bestehe damit kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort verweist die IV-Stelle sodann auf die ausführliche Stellungnahme des regionalärztlichen Dienstes (Urk. 8).
Dagegen macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, dass die in der angefochtenen Verfügung genannten Umstände die Abweisung des Leistungsbegehrens nicht zu begründen vermögen. So werde abgesehen von der notwendigen Medikamenteneinnahme in keiner Weise dargelegt, inwiefern eine notwendige Arbeitsmöglichkeit vorliegen beziehungsweise warum eine Arbeitsunmöglichkeit nicht vorliegen soll. Die von der Vorinstanz berücksichtigten medizinischen Berichte würden den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht in vollständiger Weise widergeben. Da gemäss § 18a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht neue tatsächliche Vorbringen zulässig seien, sei eine umfassende Begutachtung und Neubeurteilung der Beschwerdeführerin nicht zu vermeiden (Urk. 1).
2.2 Strittig und zu prüfen ist somit, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin arbeitsfähig ist und welches Einkommen sie noch erzielen kann.
3.
3.1 Dr. med. A.___, Assistenzärztin an der Universitätsklinik für Klinische Psychiatrie B.___, nennt in ihrem Bericht vom 26. September 2005 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine paranoide Schizophrenie. Sodann hielt sie fest, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin besserungsfähig sei. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden. Berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt. Schliesslich könne von einer weiterhin guten Prognose ausgegangen werden, wenn die regelmässige Medikamenteneinnahme gewährleistet sei (Urk. 9/6 S. 1-11).
3.2 Im Bericht von Dr. med. C.___, stellvertretender ärztlicher Direktor im Psychiatrie-Zentrum D.___, vom 3. Oktober 2005 wird eine episodisch remittierende paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.03) diagnostiziert. Sodann wird festgehalten, dass die letzten Hospitalisationen in den Jahren 2004 und 2005 gezeigt hätten, dass die Beschwerdeführerin den starken Belastungen der X._-Branche aufgrund der schweren Grunderkrankung und der dadurch eigentlich notwendigen stressarmen Lebensführung nicht mehr gewachsen sei. Somit sei von einer mindestens 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit ca. 2 Jahren auszugehen und diese verminderte Arbeitsfähigkeit dürfte sich in nächster Zeit eher verschlimmern. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden. Berufliche Massnahmen seien keine angezeigt (Urk. 9/7).
3.3 In der Stellungnahme des regionalärztlichen Dienstes vom 2. November 2006 zum vorliegenden Sachverhalt (Urk. 8) wird dagegen festgehalten, dass sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Hospitalisation und der erhobenen Befunde als stabil darstelle. Die Befunde würden nicht auf eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation hindeuten. Die Arbeitsfähigkeit erscheine vor dem Hintergrund einer nachweislich effektiven Medikation nicht eingeschränkt (Urk. 9/13 S. 2).
4.
4.1 Die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte paranoide Schizophrenie ist unbestritten (Urk. 9/12, 9/13, 9/6 S. 3). Strittig ist die Frage, ob daraus eine Arbeitsunfähigkeit resultiert. Die IV-Stelle stellt in ihrer Beurteilung des Rentengesuchs auf die Stellungnahme des regionalärztlichen Dienstes ab (Urk. 9/13). Sodann hält die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 12. Dezember 2006 fest, dass sie die medizinischen Berichte von Dr. C.___ ebenfalls in die Entscheidfindung miteinbezogen habe (Urk. 2). Dr. C.___ geht in seinem Bericht vom 3. Oktober 2005 (Urk. 9/7) von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aus, was seit zwei Jahren gelte.
Tatsächlich wird die Einschätzung von Dr. C.___, dass die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin 10 bis 12 Stunden pro Woche betrage, übernommen, mit der Feststellung, dass der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin stabil sei. Von einer Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin ist somit keine Rede, was aber mit anderen Worten bedeutet, dass die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gemäss Dr. C.___ nur bei diesen 10 bis 12 Stunden pro Woche liegen würde.
4.2 Auch den Angaben von Dr. C.___ kann indessen nicht gefolgt werden. So beziffert er die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit 50 % (Urk. 9/7 S. 4) und führt gleichzeitig aus, sie könne 10 bis 12 Stunden pro Woche arbeiten (Urk. 9/7 S. 2). Geht man von einer 42 Stundenwoche aus, erreicht man mit 10 bis 12 Stunden Arbeit pro Woche indes lediglich ein Pensum von 25 %.
4.3 Der Anspruch der Versicherten kann aufgrund des vorliegenden Aktenstandes nicht abschliessend beurteilt werden. Es ist unklar, inwieweit die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte paranoide Schizophrenie tatsächlich Auswirkungen auf ihre Arbeitsfähigkeit hat, sowie in Bezug auf welche Tätigkeiten. Ferner ist unklar, inwieweit die Arbeitsfähigkeit durch geeignete Medikation oder andere zumutbare Anstrengungen der Beschwerdeführerin verbessert werden kann. Demnach ist die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen, welche zur Klärung der noch offenen Fragen ein Gutachten einzuholen hat.
5.
5.1 Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs-leistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver-fahrens (siehe Erwägung 4.3) sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze, nach Einsicht in die Honorarnote vom 12. Januar 2007, in der ein Aufwand von 7.83 Stunden und Fr. 12.- Barauslagen geltend gemacht werden (Urk. 3/3), was angemessen erscheint, sowie der Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.--, ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'697.90 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. Dezember 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1697.90 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Yves Abelin
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).