Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00060
IV.2007.00060

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Costa


Urteil vom 31. Januar 2008
in Sachen
L.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:
1.       Die 1979 geborene L.___ meldete sich wegen der Folgen eines am 17. November 2002 erlittenen Reitunfalles am 16. August 2004 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von IV-Leistungen an mit dem Vermerk, sie leide seit dem 17. November 2002 unter Beschwerden am linken Knie und sei deswegen seit diesem Datum voll arbeitsunfähig (Urk. 7/3/5-6). Die IV-Stelle holte in der Folge den Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/4) der Versicherten ein, zog die Akten des Unfallversicherers, der A.___ (Urk. 7/10/1-30, mit Kurzgutachten Dr. B.___ vom 9. Oktober 2003, Urk. 7/10/8-14), die Berichte von Dr. med. B.___, FMH Orthopädische Chirurgie, vom 16. September 2005 (Urk. 7/8/1-2, mit medizinischer Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit gleichen Datums, Urk. 7/8/3-4), vom 11. Januar 2005 (Urk. 7/16) und vom 2. März 2005 (Urk. 7/18) und einen undatierten Bericht von Dr. med. C.___, FMH Chirurgie, (Urk. 7/9/1-2, mit ebenfalls undatierter medizinischer Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit, Urk. 7/9/3-4) sowie vom 11. Oktober 2004 (Urk. 7/9/5-6) bei. Ausserdem veranlasste sie eine Abklärung der beruflichen Situation, welche am 7. Dezember 2004 zum Schluss führte, dass zur Zeit wegen weiterem medizinischem Abklärungsbedarf kein Anspruch auf Berufsberatung und wegen Fehlens einer abgeschlossenen Lehre/Anlehre kein Anspruch auf Umschulung bestünden (Urk. 7/14/1-3 und Urk. 7/19/1). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2005 stellte die Unfallversicherung ihre Taggeldleistungen sowie die Leistungen für Heilbehandlungen ein, verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente und setzte den Integritätsschaden bei 12,5 % fest (Urk. 7/22). Nachdem die Versicherte diesen Entscheid nur hinsichtlich der festgelegten Integritätsentschädigung einspracheweise angefochten hatte, bestätigte der Unfallversicherer mit in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 26. Juli 2006 seine Verfügung (Urk. 7/30). Die IV-Stelle wies mit Verfügung vom 23. Mai 2006 (Urk. 7/24) das Leistungsbegehren mit der Begründung ab, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Versicherte in allen angepassten Tätigkeiten mit Wechselbelastung uneingeschränkt arbeitsfähig sei und mit einer solchen Tätigkeit ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen könne. Am 21. Juni 2006 (Urk. 7/25) erhob die Versicherte gegen die Verfügung Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2006 bestätigte die IV-Stelle ihre Verfügung (Urk. 2 = Urk. 7/33).

2.
2.1     Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 14. Januar 2007 Beschwerde und beantragte eine erneute Überprüfung der Angelegenheit sowie die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 4. Dezember 2006 (Urk. 1).
2.2         Nachdem die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2007 (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-33) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde mit Verfügung vom 27. Februar 2007 der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 8).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1.         Sinngemäss ist streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente sowie auf berufliche Massnahmen (Umschulung) abwies.
1.2     Die Beschwerdegegnerin verneinte den Leistungsanspruch mit der Begründung, gestützt auf die medizinischen Unterlagen bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Es sei keine Erwerbseinbusse gegeben, weshalb kein Anspruch auf Rente und Umschulung bestehe (Urk. 2 S. 2). Die Beurteilung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit stütze sich nicht nur auf den Bericht von Dr. B.___, sondern auch auf denjenigen von Dr. C.___. Weder in der IV-Anmeldung noch im Arztbericht sei von neben der Knieproblematik bestehenden gesundheitlichen Beschwerden, welche vertieftere Abklärungen nötig machen würden, die Rede. Für die geltend gemachte berufliche Weiterentwicklung seien keine genügend konkreten Anhaltspunkte vorhanden; blosse Absichtserklärungen reichten nicht aus (Urk. 6 S. 2). Auch wenn das Invalideneinkommen auf der Basis eines 60%-Pensums ermittelt werde, ergebe sich keine rentenbegründende Erwerbseinbusse (Urk. 6 S. 3).
1.3     Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, die IV-Stelle habe ihre beruflichen Perspektiven nicht berücksichtigt. Sie habe sich neben ihrer Arbeit weitergebildet und hätte Chancen auf eine berufliche Karriere gehabt. Es sei ihr nach dem Unfall nicht mehr möglich gewesen, eine ihr angebotene gute Stelle in E.___ anzutreten, und auch der bereits eingeschlagene Weg in die Selbstständigkeit in der Schweiz sei nicht mehr realisierbar gewesen. Die IV-Stelle habe keine vollständige Prüfung der Sachlage durchführen können, da sie dieser keine Unterlagen über ihre sonstigen gesundheitlichen Probleme zugestellt habe. Die IV-Stelle stütze sich auf die Aussage eines einzigen Arztes, mit welchem sie auf persönlicher Ebene ein Problem gehabt habe. Er sei der Einzige von vier Ärzten, welcher behaupte, sie habe körperlich keine Einschränkungen. Von den anderen drei Ärzten seien zwei Gutachterärzte des Unfallversicherers.

2.
2.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Einspracheentscheid am 4. Dezember 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind
2.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.4     Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung (seit 1. Januar 2003: des Einspracheentscheids) entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 Erw. 3.3).
         Die Invalidität ist ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen wenn anzunehmen ist, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teilerwerbstätig, ohne daneben in einem anderen Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, was zum Beispiel dann der Fall ist, wenn sie ihr Arbeitspensum aus freien Stücken - insbesondere um mehr Freizeit zu haben - reduziert hat oder wenn die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich ist. Dafür hat die Invalidenversicherung nicht einzustehen und in einem so gelagerten Fall ist die Teilzeiterwerbstätigkeit für die Methode der Invaliditätsbemessung ohne Bedeutung. Insbesondere allein stehende Personen werden bei einer Reduktion des Beschäftigungsgrades nicht automatisch zu Teilerwerbstätigen mit einem Aufgabenbereich Haushalt neben der Berufsausübung. Das Arbeitspensum nach Eintritt des Gesundheitsschadens kann unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (siehe zum Ganzen BGE 131 V 51 Erw. 5).          Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat, ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte. Dazu ist erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Absichtserklärungen genügen dazu nicht; vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums usw. kundgetan worden sein (BGE 96 V 30; AHI 1998 S. 171 Erw. 5a: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 22. Dezember 2004, I 307/04, Erw. 4.1).
2.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.6     Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 lit. c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195;  122 V 157 E. 1a S. 158; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2 S. 183).  
3.
3.1
3.1.1   In ihrer Beschwerde kritisiert die Beschwerdeführerin, Dr. B.___ sei der einzige Arzt, der behaupte, sie habe keine körperlichen Einschränkungen. Die IV-Stelle stütze sich ausschliesslich auf dessen Beurteilung.
3.1.2   In seinem Gutachten vom 9. Oktober 2003 zu Händen des Unfallversicherers (Urk. 7/8/5-11) stellte Dr. B.___ eine eingeschränkte Flexion des linken Kniegelenkes sowie eine positive mediale Aufklappbarkeit bei 20° Beugung links fest. Die grobe Kraft für Quadrizeps links sei gegenüber rechts leicht herabgesetzt. Im vorderen Kniekompartiment stellte er links ein positives Zohlenzeichen und einen Patellaverschiebeschmerz fest. Gestützt auf diese Befunde und in Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin erlittenen Knieverletzungen sowie der danach notwendig gewordenen chirurgischen Eingriffe diagnostizierte Dr. B.___ ein erhebliches Flexionsdefizit im linken Kniegelenk. Im Übrigen habe die Untersuchung der HWS, BWS, LWS, Schultergelenke, Ellbogen, Handgelenke, Hüftgelenke, des oberen und unteren Sprunggelenkes, des Fusses sowie der Gross- und Kleinzehen keine pathologischen Befunde ergeben. Im Bericht vom 16. September 2004 und der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit gleichen Datums (Urk. 7/8/1-4), in welcher er auch die der Beschwerdeführerin weiterhin zumutbaren Tätigkeiten festlegte, attestierte Dr. B.___ ab dem 17. November 2002 in der angestammten Tätigkeit als Berufsreiterin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit. Am 2. März 2005 (Urk. 7/18) hielt er an seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit fest, attestierte aber in der angestammten Tätigkeit eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit. Aus den Berichten geht deutlich hervor, dass Dr. B.___ entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht das Vorliegen einer körperlichen Einschränkung verneinte, sondern zum Schluss kam, dass der Beschwerdeführerin trotz der festgestellten Einschränkungen in einer den Leiden angepassten Tätigkeit eine Arbeitstätigkeit im Umfang von 100 % möglich und zumutbar sei.
3.1.3   Gemäss Feststellungsblatt (Urk. 7/23) stützte die IV-Stelle ihren Entscheid entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht nur auf die Beurteilung von Dr. B.___, sondern ausserdem auf diejenige von Dr. C.___, bei welchem die Beschwerdeführerin vom 19. Oktober 2002 bis zum 11. November 2003 in Behandlung war. Dr. C.___ attestierte der Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 11. Oktober 2004 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 19. November 2002 bis 11. November 2003 (Urk. 7/9/6). In der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit erachtete er nur knien sowie Knie beugen als der Beschwerdeführerin nur selten zumutbar, die weiteren physischen Funktionen gemäss Formular seien ihr oft zumutbar und im Übrigen bestünden keine Einschränkungen. Dementsprechend kam er ebenso wie Dr. B.___ zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig sei (Urk. 7/9/3-4).
3.1.4   Auch aus den übrigen medizinischen Akten geht nichts hervor, was zu Zweifeln an den übereinstimmenden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit geben würde. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer entsprechenden Tätigkeit ausgegangen.
3.2
3.2.1   In ihrer Beschwerde deutet die Beschwerdeführerin ausserdem das Vorliegen weiterer gesundheitlicher Probleme an, über welche sie der IV-Stelle keine Unterlagen zugestellt habe. Aufgrund dessen habe die IV-Stelle den Sachverhalt nicht vollständig prüfen können.
         Wie erwähnt (Erw. 2.6), werden die Untersuchungspflichten der Verwaltungsbehörde und des Gerichts durch die Auskunfts- beziehungsweise Mitwirkungspflichten der Leistungsansprecherin, welche unter anderem das Anmeldeformular zum Leistungsbezug vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen (Art. 29 Abs. 2 ATSG) hat, eingeschränkt.
         Im IV-Anmeldeformular gab die Beschwerdeführerin zur Art der Behinderung ausschliesslich Kniebeschwerden an (Urk. 7/3/6 Ziff. 7.2). Hinweise auf weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen gehen daraus nicht hervor.
3.2.2   Auch die übrigen Akten, insbesondere die medizinischen Akten, lassen weder auf weitere Gesundheitsschäden geschweige denn auf solche, die zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit führen würden, schliessen. Zudem macht die Beschwerdeführerin auch in ihrer Beschwerdeschrift keine näheren Angaben zu den angeblichen Beschwerden und belegt diese auch nicht weiter (siehe Urk. 1).
3.2.3         Angesichts dieser Aktenlage besteht kein Anlass zu weiteren Abklärungen bezüglich der geltend gemachten weiteren gesundheitlichen Probleme, beziehungsweise ist nicht davon auszugehen, dass diesbezüglich der Sachverhalt von der IV-Stelle nur ungenügend geprüft worden ist. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin erweisen sich als nicht überzeugend.
3.3    
3.3.1   Aus der Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung von Dr. C.___ ist nicht ersichtlich, von welcher angestammten Tätigkeit er ausging. Das Arbeitsunfähigkeitsattest von Dr. B.___ bezieht sich auf eine angestammte Tätigkeit als Berufsreiterin/Einreiterin (Urk. 7/8/1, Urk. 7/8/7 Ziff. 3, Urk. 7/8/11). Aktenkundig ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin vor dem Unfall als Geschäftsführerin/Verkäuferin in einem Reitartikelshop erwerbstätig war (Urk. 7/3/5 Ziff. 6.3.1, Urk. 7/10/30, Urk. 7/13, Urk. 7/14/2), und nicht als Berufsreiterin.
3.3.2 Auch die IV-Stelle ging von einer angestammten Erwerbstätigkeit als Bereiterin aus (Urk. 7/24/2), was ebenfalls offensichtlich aktenwidrig ist.
3.3.3 Angesichts der festgestellten Gesundheitsschädigung ist fraglich, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Geschäftsführerin/Verkäuferin in einem Reitartikelshop beeinträchtigt ist. Aufgrund der vorhandenen Akten kann diese relevante Frage nicht beantwortet werden. Ein Arbeitgeberbericht, welcher Aufschluss über den genauen Inhalt sowie Art und Ausmass der körperlichen Beanspruchung der Tätigkeit als Geschäftsführerin gibt, ist in den Akten ebenfalls nicht zu finden. 
         Die IV-Stelle wird daher einen Arbeitgeberbericht, welcher Auskunft über Inhalt der angestammten Tätigkeit und die daran gestellten körperlichen Anforderungen gibt sowie eine ärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in dieser Tätigkeit einzuholen haben, wobei die ärztliche Beurteilung in Kenntnis des Inhalts des Arbeitgeberberichtes zu erfolgen hat.

4.
4.1     Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, ihre beruflichen Perspektiven seien nicht berücksichtigt worden und der Einkommensvergleich sei für sie ungünstig.

4.2       Gemäss dem Bericht der Schadeninspektorin des Unfallversicherers vom 30. August 2004 (Urk. 7/10/28) hielt die Beschwerdeführerin im Gespräch vom 24. August 2004 hinsichtlich ihren beruflichen Ambitionen fest, dass sie vor dem Unfall die Möglichkeit gehabt habe, einen Hof in D.___ zu übernehmen. Sie habe einen Reiterhof aufbauen wollen. Auch sei geplant gewesen, in E.___ intensiv die Arbeit mit jungen Pferden zu erlernen (siehe auch Lebenslauf, Urk. 7/13). Vor dem Unfall habe sie zwei junge Pferde gekauft, mit welchen sie selber habe arbeiten wollen. Im Protokoll zum Gespräch betreffend Abklärung der beruflichen Situation vom 7. Dezember 2004 wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin wolle einen Reithof in E.___ übernehmen, das Angebot sei immer noch ausstehend (Urk. 7/14/3 Ziff. 3).


         Weder im Verlauf des Abklärungsverfahrens noch im vorliegenden Verfahren reichte die Beschwerdeführerin indessen Unterlagen ein, welche ihre behaupteten Absichten belegen würden. Aus ihren protokollierten Äusserungen wird aber deutlich, dass ihr selber nicht ganz klar war, wie ihre Zukunft aussehen sollte, zog sie doch einerseits eine selbständigerwerbende Tätigkeit und andererseits einer Tätigkeit in E.___ in Betracht. Jedenfalls bestehen keine genügend konkreten Anhaltspunkte dafür, welche der Optionen sie im Gesundheitsfall gewählt, beziehungsweise ob sie sich überhaupt für eine der beiden Optionen entschieden hätte. Selbst wenn das Vorliegen genügend konkreter Anhaltspunkte für das Ergreifen einer der beiden Optionen bejaht werden könnte, wäre damit aber nicht auch automatisch eine relevante Einkommenssteigerung belegt.
4.3     Auch zur behaupteten beruflichen Weiterbildung machte die Beschwerdeführerin weder nähere Ausführungen noch legte sie in irgendeiner Weise dar, wie sich diese auf ihr berufliches Fortkommen, beziehungsweise im Gesundheitsfalle mutmasslich auf ihr Einkommen hätte auswirken sollen. Weder aus dem bei den Akten liegenden handschriftlichen Lebenslauf (Urk. 7/13) noch aus den weiteren Akten gehen konkrete Anhaltspunkte für eine berufliche Weiterbildung hervor. Einzig zwei Praktikumsaufenthalte in E.___ sind aktenkundig. Selbst wenn aber diese Aufenthalte als berufliche Weiterbildung zu qualifizieren wären, ist nicht ersichtlich, zu welchem konkreten beruflichen Ziel diese hätten führen sollen, beziehungsweise besteht kein Anlass zur Annahme, dass diese im Gesundheitsfall auch eine Erhöhung des Einkommens zur Folge gehabt hätten.
4.4         Aufgrund des Gesagten bestehen keine genügend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer beruflichen Weiterentwicklung und ein dementsprechend höheres Einkommen.

5.      
5.1     Die IV-Stelle hat den Invaliditätsgrad richtigerweise anhand der Methode Einkommensvergleich, welche gemäss der erwähnten Rechtsprechung (Erw. 2.4) auch bei aus freien Stücken Teilerwerbstätigen zur Anwendung kommt, bestimmt (Urk. 7/24/2, Urk. 7/33/2). Die für den vorgenommenen Einkommensvergleich herangezogenen Grundlagen sind jedoch - wie im Folgenden dargelegt wird - unklar respektive unrichtig.
5.2     Vor dem Unfall im Jahre 2002 erzielte die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Ausführungen in einem 60%-Pensum ein Jahreseinkommen von Fr. 37'440.-- (Fr. 2'880.-- x 13) (Urk. 7/25/1). Auf der von ihr unterzeichneten Unfallmeldung UVG gab sie an, dieses Einkommen mit einem wöchentlichen Arbeitseinsatz von 21 Stunden zu erzielen (Urk. 7/10/30). In der IV-Anmeldung vermerkte sie demgegenüber ein monatliches Einkommen von Fr. 2'566.-- an (Urk. 7/3/5 Ziff. 6.3.1), was - unter der Annahme, dass Anspruch auf Entrichtung eines 13. Monatslohn bestand - ein Jahreseinkommen von Fr. 33'358.-- ergibt. Gemäss IK-Auszug rechnete die Arbeitgeberin für das Jahr 2002 ein Einkommen von Fr. 32'400.-- ab (Urk. 7/4).
5.3         Aufgrund dieser aktenkundigen unterschiedlichen Einkommensangaben kann das vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Einkommen nicht bestimmt werden. Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Verfügung vom 23. Mai 2006 auf ein Einkommen von Fr. 37'440.-- (Urk. 7/24/2) und in ihrem Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2006 auf ein solches von Fr. 32'400.-- ab (Urk. 7/33/2 Ziff. 3). Zu Letzterem ist zu bemerken, dass vorliegend nicht das im IK-Auszug ausgewiesene, das heisst mit der AHV im Jahr 2002 abgerechnete Einkommen, herangezogen werden kann, da die Beschwerdeführerin ab dem 20. November 2002 Taggelder des Unfallversicherers ausbezahlt erhielt, welche bekanntermassen nicht AHV-pflichtig (Art. 6 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung) und dementsprechend nicht auf dem IK-Auszug ausgewiesen sind. Unklar ist im Weiteren, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin vor dem Unfall vom 17. November 2002 einer Erwerbstätigkeit nachging. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung (Urk. 7/262/2) und im Einspracheentscheid (Urk. 7/33/2) das mögliche Valideneinkommen mit einem zumutbaren Invalideneinkommen einer Vollzeitstelle verglich, sowie aus den Ausführungen in der Beschwerdeantwort (Urk. 6 S. 3) ist zu schliessen, dass sie von einer 100%igen Erwerbstätigkeit vor dem Unfall ausging. Die Beschwerdeführerin spricht demgegenüber von einem Arbeitspensum von 60 % (Urk. 7/25/1) beziehungsweise einem wöchentlichen Arbeitseinsatz von 21 Stunden (Urk. 7/10/30).
5.4     Im Übrigen ist wie erwähnt (Erw. 2.4) das Valideneinkommen anhand einer langfristigen Betrachtungsweise festzulegen. Aufgrund der vorhandenen Akten kann nicht eindeutig beantwortet werden, ob die verhältnismässig junge Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfalle weiterhin zu 60 % erwerbstätig gewesen wäre, beziehungsweise ob bei der Bestimmung des Valideneinkommens allenfalls von einem anderen Beschäftigungsgrad auszugehen ist.
5.5         Jedenfalls wird die Beschwerdegegnerin auch weitere Abklärungen betreffend den Umfang der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin vor dem Unfallereignis und dem damit erzielten Einkommen zu treffen haben, wobei sich zu diesem Zweck insbesondere die Einholung eines Arbeitgeberberichtes und des Arbeitsvertrages aufdrängt. Zudem wird die Beschwerdegegnerin abzuklären haben, ob die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall weiterhin in einem Teilzeitpensum erwerbstätig gewesen wäre.

6.
6.1     Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
         Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 489 f. Erw. 4.2; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen). Hieran hat sich mit In-Kraft-Treten der 4. IV-Revision und der damit erfolgten Anpassung von Art. 17 IVG sowie Art. 6 Abs. 1 IVV auf den 1. Januar 2004 nichts geändert (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen BSV gegen P. vom 28. Februar 2006, I 826/05, Erw. 4.1 in fine und in Sachen S. vom 16. März 2006, I 159/05, Erw. 3.2.2 mit Hinweisen).
         Nach Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG sowie 7 ATSG gehen Eingliederungsmassnahmen den Rentenleistungen vor. Diese werden nur erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder bloss in ungenügendem Masse eingegliedert werden kann. Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Leistungsgesuches wie auch im Revisionsfall hat die Verwaltung von Amtes wegen abzuklären, ob vorgängig der Gewährung oder Weiterausrichtung einer Rente Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind (BGE 108 V 212 f., 99 V 48).
         Kommt die Verwaltung in einem konkreten Fall zum Schluss, dass Erfolg versprechende zumutbare Eingliederungsmassnahmen in Frage kommen, sind diese nach dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" zwingend anzuordnen. Die Pflicht der IV-Stelle, vor Gewährung einer Rente von Amtes wegen die Anordnung und Durchführung von allfälligen Eingliederungsmassnahmen abzuklären, beinhaltet die Verpflichtung, diese auch tatsächlich anzuordnen, falls sie notwendig und geeignet erscheinen, die Erwerbsfähigkeit einer versicherten Person wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern (Urteil EVG vom 11. Oktober 2004 in Sachen B., I 112/03, Erw. 2.2 mit Hinweisen).
6.2     Gemäss Bericht der Berufsberaterin vom 4. Dezember 2004 (Urk. 7/14/1) und dem Schreiben vom 15. März 2005 an den Unfallversicherer (Urk. 7/19/1) ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin mangels einer abgeschlossenen Erstausbildung keinen Anspruch auf Umschulung habe. Dies ist jedoch unrichtig. Gemäss der langjährigen einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung haben auch Versicherte ohne abgeschlossene Erstausbildung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen einen Anspruch auf Umschulung (siehe unter anderem Urteil des EVG in Sachen A. vom 7. Dezember 2001, I 271/00, Erw. 4; Urteil des EVG in Sachen A. vom 31. Januar 2005, I 588/04, Erw. 4.1; Urteil des EVG in Sachen P. vom 28. Februar 2006, I 826/05, Erw. 4.2).
6.3     Sofern sich demnach aus den von der Beschwerdegegnerin noch durchzuführenden Abklärungen ein Invaliditätsgrad von mindestens 20 % ergibt, wird die Beschwerdegegnerin auch das Begehren der Beschwerdeführerin um Umschulung auf eine neue Tätigkeit zu prüfen und - sofern die zusätzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind - zwingend eine solche anzuordnen haben.
        
7.       Nach dem Gesagten erweist sich die Sache als nicht spruchreif und bedarf weiterer Abklärungen. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben, und die Sache ist zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen 3.3.3 und 5.5 und zum erneuten Entscheid über das Leistungsbegehren an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.

8.       Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
         Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen, die ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.




Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 4. Dezember 2006 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu entscheide.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- L.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).