Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 27. Oktober 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1956 geborene X.___ machte sich im Jahr 1999 im Sanitär-Installateur-Gewerbe selbständig und war in der Folge hauptsächlich als Unterakkordant für grössere Unternehmen tätig (Urk. 9/3, 9/9, 9/14 S. 27, 9/19 S. 3).
1.2 Am 28. September/10. Oktober 2005 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf unfallbedingte Knieschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 9/3). Nach getätigten medizinischen und erwerblichen Abklärungen teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass bei einem Invaliditätsgrad von 26 % kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 9/33+34). Auf seinen Einwand hin, dem Einkommensvergleich sei ein zu tiefes Valideneinkommen und ein zu hohes Invalideneinkommen zugrundegelegt worden (Urk. 9/41), nahm die IV-Stelle einen neuen Einkommensvergleich vor und verneinte bei einem Invaliditätsgrad von 37 % einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 7. Dezember 2006 (Urk. 2).
2.
2.1 Gegen diese Verfügung führt der Versicherte mit Eingabe vom 15. Januar 2007 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
2.2 Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 26. März 2007 Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Replik vom 7. Juni 2007 änderte der Beschwerdeführer seinen Antrag und verlangte nurmehr, es sei ihm eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 17). Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 14. Juni 2007 auf Erstattung einer Duplik verzichtet hatte (Urk. 21), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 18. Juni 2007 als geschlossen erklärt (Urk. 22).
2.3 In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2) und in der Replik um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren in der Person von Rechtsanwältin Y.___ (Urk. 17 S. 2).
2.4 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 7. Dezember 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.4 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.6 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Den medizinischen Akten kann entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht nur noch eine leidensangepasste, leichte und vorwiegend sitzend zu verrichtende Tätigkeit zumutbar ist (vgl. das detaillierte Zumutbarkeitsprofil im Bericht der Klinik Z.___ vom 24. Januar 2006, Urk. 9/20). Weiter geht aus den Akten hervor, dass der behandelnde Psychiater eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie eine Dysthymie (ICD-10 F34.1) diagnostizierte und dafür hielt, dass die Dysthymie für sich alleine aus medizinisch-theoretischer Sicht höchstens zu einer ca. 20%igen Arbeitsunfähigkeit führe (Urk. 9/19). Vor dem Hintergrund, dass die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung in der Regel keine Arbeitsunfähigkeit rechtfertigt, und es sich bei der Dysthymie nicht um eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer handelt (vgl. die Definition in Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 5. Auflage 2005, S. 150 f.), kam der Regionale Ärztliche Dienst der Invalidenversicherung (RAD) zum Schluss, dass die Restarbeitsfähigkeit für eine den körperlichen Einschränkungen angepasste Tätigkeit 80 % betrage (Urk. 9/32 S. 3). Da auch der Beschwerdeführer in seiner Replik von der Richtigkeit dieser Einschätzung ausgeht (Urk. 17 S. 6), erübrigen sich weitere Ausführungen.
2.2 Beide Parteien sind sich sodann nach Abschluss des Schriftenwechsels einig, dass das dem Einkommensvergleich zugrundezulegende Valideneinkommen Fr. 81'848.-- beträgt (Urk. 8 S. 2 sowie 17 S. 5).
2.3 Streitig ist somit bloss noch, welches Invalideneinkommen dem Einkommensvergleich zugrundegelegt werden soll. Während die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort ausführt, bei der Bemessung des Invalideneinkommens rechtfertige sich die Heranziehung des Tabellenlohns für eine Tätigkeit des Anforderungsniveaus 3 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), da der Versicherte über eine langjährige Berufserfahrung verfüge, die er auch in einer leidensangepassten Tätigkeit ohne weiteres "ausspielen" könne, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er bei der Salärfrage als Hilfsarbeiter eingestuft würde (Urk. 8), macht der Beschwerdeführer geltend, bei Tätigkeiten des Anforderungsniveaus 3 seien Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt; über solche verfüge er ausschliesslich im Bereich der Sanitärinstallationen. Für andere berufliche Tätigkeiten fehle es ihm an verwertbaren Erfahrungen; entsprechend sei ein Tabellenlohn für Hilfsarbeiten des Anforderungsniveaus 4 heranzuziehen (Urk. 17 S. 7 ff.). Streitig ist schliesslich die Höhe des zu berücksichtigenden leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn. Im Gegensatz zur IV-Stelle, welche einen solchen von 10 % für gerechtfertigt hält (Urk. 8 S. 2 und 9/42), ist der Beschwerdeführer der Auffassung, dass der Maximalabzug von 25 % vorzunehmen sei (Urk. 17 S. 11 f.).
3.
3.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5-2008 S. 86 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
3.2 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
3.3 Wie der Beschwerdeführer zutreffend bemerkt, hat er lediglich Fachkenntnisse im Bereich Sanitär-Installationen und kann diese in einer körperlich angepassten Tätigkeit mangels hinreichender theoretischer und administrativer Kenntnisse nicht verwerten. Somit ist er bloss in der Lage, eine angepasste Tätigkeit des niedrigsten Anforderungsniveaus mit einem Pensum von 80 % zu verrichten. Arbeitsplätze, an welchen solche Tätigkeiten zu verrichten sind, lassen sich auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in zahlreichen Industrie- und Dienstleistungsbranchen finden, zumal Arbeiten, welche physische Kraft erfordern, in zunehmendem Ausmass durch Maschinen verrichtet werden. Entsprechend ist vom nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohn im Jahr 2004 (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (Kategorie 4) von Fr. 4'588.-- auszugehen (Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung [LSE] 2004, S. 53). Angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Arbeitskräfte von 1975 Punkte im Jahr 2004 auf 1992 Punkte im Jahr 2005 (Die Volkswirtschaft 9-2008 S. 99 Tabelle B10.3) und aufgerechnet auf die im Jahr 2005 durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche ergibt sich bei einem Pensum von 100 % ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 57'751.-, bei einem Pensum von 80 % ein solches von Fr. 46'201.--.
Da der Beschwerdeführer als gesundheitlich beeinträchtigte Person nur noch eine leichte Arbeit verrichten kann und ihm bloss ein Teilzeitpensum von 80 % zumutbar ist, ist er auf dem Arbeitsmarkt gegenüber einem gesunden Arbeitnehmer lohnmässig benachteiligt. Die übrigen Kriterien, wie das Alter des Beschwerdeführers, fehlende Dienstjahre, mangelhafte Kenntnisse von Landessprachen oder der ausländerrechtliche Status wirken sich auf die Entlöhnung bei Arbeitsstellen des niedrigsten Anforderungsniveaus kaum aus. Entsprechend lässt sich lediglich ein leidensbedingter Abzug von 10 % rechtfertigen.
3.4 Bei einem solchermassen festgelegten Invalideneinkommen von Fr. 41'581.-- resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 81'848.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 40'267.--, was einem Invaliditätsgrad von 49 % entspricht (zur Rundung: BGE 130 V 121 Erw. 3.2).
Ein Invaliditätsgrad von 49 % gibt Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 IVG).
4.
4.1
4.1.1 Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b/cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b).
4.1.2 Die Wartezeit im Sinne der Variante b von Art. 29 Abs. 1 IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen Z. vom 14. Juni 2005, I 10/05, Erw. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Dabei ist nur die Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, während die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (BGE 130 V 99 Erw. 3.2, 118 V 24 Erw. 6d, 105 V 160 Erw. 2a in fine mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 Erw. 3, 1984 S. 230 Erw. 1, 1980 S. 283 Erw. 2a).
4.2 Dem Bericht der Abklärungsstelle A.___ vom 7. Mai 2004 kann entnommen werden, dass seit mindestens September 2003 eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestand (Urk. 9/14 S. 18 ff.). Zufolge eines am 25. August 2004 erlittenen Autounfalls trat eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf ein (Urk. 9/15 S. 1). Im Verlauf des Monats November 2004 war somit nicht nur das Erfordernis einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 %, sondern auch dasjenige einer durchschnittlich mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten beruflichen Tätigkeit während der dem Beurteilungszeitpunkt vorangegangenen zwölf Monate erfüllt. Somit hat der Beschwerdeführer bereits ab 1. November 2004 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 21. September 2006, I 885/05, Erw. 3-5).
5. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. November 2004 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Im übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 800.-- anzusetzen. Da der Beschwerdeführer bezüglich des Rentenanspruches an sich obsiegt (vgl. unten Erw. 6.2), sind die Kosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach der Rechtsprechung der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts rechtfertigt der Umstand allein, dass einem Beschwerdeführer in einem Beschwerdeverfahren eine geringere Teilrente als beantragt zugesprochen wird, noch keine Reduktion der Parteientschädigung, jedenfalls soweit der Aufwand nicht vom beantragten Umfang der Rente beeinflusst wird (Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 25. Januar 2008 in Sachen A. c. IV-Stelle Luzern, 9C_466/2007, Erw. 5). Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine volle Prozessentschädigung (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) zu bezahlen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht mit ihrer Honorarnote vom 16. September 2008 einen Aufwand von 31 Stunden und 6 Minuten sowie Auslagen in Höhe von Fr. 216.-- geltend (Urk. 24). Vor dem Hintergrund, dass die Rechtsvertreterin erst nach Beschwerdeerhebung beigezogen wurde und keine schwierigen Rechtsfragen zu klären waren, erscheint dieser Aufwand als weit übersetzt. Bei grosszügiger Betrachtung können eine Stunde Aufwand für Instruktion, drei Stunden für Aktenstudium sowie vier Stunden für das Abfassen der Replik, welche 10 Seiten materielle Ausführungen umfasst, als gerechtfertigt betrachtet werden. Eine weitere Stunde Aufwand kann zudem anerkannt werden, wenn berücksichtigt wird, dass die Rechtsvertreterin beim Gericht die Akten anfordern musste und das Urteil mit dem Beschwerdeführer noch zu besprechen hat. Entsprechend ist die Prozessentschädigung auf Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
6.3 Bei diesem Ergebnis erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers vom 15. Januar/7. Juni 2007 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. Dezember 2006 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. November 2004 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).