Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00064
IV.2007.00064

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Zillig


Urteil vom 22. Juni 2007
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger
Advokaturbüro Metzger Wüst Figi
Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich

dieser substituiert durch Rechtsanwalt Tobias Figi
Advokaturbüro Metzger Wüst Figi
Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       B.___, geboren 1960, arbeitete seit 1992 als Verkäuferin bei der A.___ AG (Urk. 9/2/4 Ziff. 6.3.1), als sie sich am 12. Februar 2001 wegen Kopfschmerzen und 13 verschiedenen Operationen bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug anmeldete (Urk. 9/2/5-6 Ziff. 7.2 und 7.8). Per Ende April 2001 kündigte sie das Arbeitsverhältnis bei der A.___ AG (Urk. 9/5/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, lehnte das Begehren mit Verfügung vom 10. Juli 2001 ab mit dem Hinweis, ein Anspruch könne frühestens nach Ablauf des Wartejahres per April 2002 geprüft werden (Urk. 9/8/1).
         Von November 2002 bis Ende Januar 2005 arbeitete die Versicherte in einem vollen Pensum als Verkaufsmitarbeiterin bei C.___ (Urk. 9/13/3 Ziff. 3), per 21. Februar 2005 reduzierte sie ihr Pensum aus gesundheitlichen Gründen auf 50 % (Urk. 9/13/4).
         Am 7. November 2005 meldete sich die Versicherte wegen chronischen Rückenschmerzen bei Haltungsinsuffizienz, chronischen Schmerzen der Sprunggelenke sowie Überbelastung durch Adipositas per magna (Urk. 9/9/6 Ziff. 7.2) erneut zum Leistungsbezug (Umschulung oder Rente) an (Urk. 9/9/6 Ziff. 7.8). Die IV-Stelle holte in der Folge medizinische Berichte (Urk. 9/16/1-18), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/13/1-7) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 9/12/1-4) ein. Mit Verfügung vom 12. Mai 2006 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab (Urk. 9/22/1). Die dagegen am 25. Mai 2006 erhobene und am 5. Juli 2006 ergänzte Einsprache (Urk. 9/26/1, Urk. 9/31/1-11) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2006 (Urk. 9/34/1-3 = Urk. 2) ab.
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2006 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 15. Januar 2007 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides sowie die Zusprechung mindestens einer halben Rente, eventualiter die Erstellung eines interdisziplinären Gutachtens (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 30. März 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worauf mit Verfügung vom 16. April 2007 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde (Urk. 10). Am 25. April 2007 erstattete die Versicherte die Replik und hielt an den gestellten Anträgen vollumfänglich fest (Urk. 12 S. 2). Nachdem die IV-Stelle auf Einreichung einer Duplik verzichtet hatte (vgl. Urk. 13 und 14), wurde der Schriftenwechsel am 5. Juni 2007 geschlossen (Urk. 15).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie macht geltend, die Beschwerdegegnerin sei im Einspracheentscheid nicht auf die Ausführungen in der Einsprache  eingegangen (Urk. 1 S. 5 f. ).
                       Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwer wiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
         Der Beschwerdeführerin ist darin beizupflichten, dass die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid in ungenügendem Mass auf ihre Ausführungen in der Einsprache eingegangen ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, auf welche medizinischen Unterlagen sich die Beschwerdegegnerin bei ihrer Beurteilung stützte (vgl. Urk. 2 S. 2). Hingegen nahm die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort ausführlich Stellung (vgl. Urk. 8) und die Beschwerdeführerin konnte sich dazu in der Replik nochmals äussern, weshalb die von der Beschwerdeführerin gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt angesehen werden kann.

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Fettleibigkeit begründet grundsätzlich keine leistungsbegründende Invalidität, wenn sie keine körperlichen, geistigen oder psychischen Schäden bewirkt und nicht die Auswirkung von solchen Schäden ist. Hingegen muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (ZAK 1984 S. 345 f. Erw. 3; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 28. Januar 1994, I 304/93).
2.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.3     Die gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung) massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.5     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens damit, dass das invalidisierende Ausmass der gesundheitliche Beeinträchtigung als mögliche Folge der Adipositas nicht objektivierbar sei. Aus rheumatologischer Sicht werde sodann dezidiert festgestellt, dass kein Grund für eine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden sei somit nicht ausgewiesen (Urk. 2 S. 2).
3.2     Die Beschwerdeführerin hingegen machte geltend, vier voneinander unabhängige medizinische Fachpersonen hätten diverse gesundheitliche Folgeerscheinungen der Adipositas diagnostiziert (Urk. 1 S. 7). Es bestehe sodann weder ein Gutachten über die medizinischen Folgen der Fettleibigkeit und deren Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit sowie eine allfällige Schadenminderungspflicht (Urk. 1 S. 10) noch sei medizinisch untersucht worden, ob die Adipositas nicht Folge oder Symptom eines invalidisierenden körperlichen Gesundheitsschadens sei (Urk. 12 S. 3).
3.3     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.

4.
4.1     Dr. med. D.___, Rheumatologie FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 12. April 2005 ein lumbospondylogenes Syndrom rechts bei Hyperlordose, Adipositas per magna und abdomineller Muskelschwäche (Urk. 9/16/13). Die Ursache dürfte in der adipositasbedingten Fehlhaltung und abdominellen Muskelschwäche liegen. Aus rheumatologischer Sicht bestehe kein Grund für eine Arbeitsunfähigkeit, empfehlenswert sei eine Anpassung des Arbeitsplatzes auf nicht schmerzprovozierende Tätigkeiten (Urk. 9/16/14).
4.2     Am 27. September 2005 wurde die Beschwerdeführerin im E.___ Center (E.___) durch Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, untersucht. Gestützt auf diese Untersuchung, die Aussagen der Beschwerdeführerin sowie die Akten (Urk. 9/16/5) erstattete er am 11. Oktober 2005 seinen Bericht und nannte darin folgende Diagnosen (Urk. 9/16/9):
- Lumbovertebralsyndrom
- Verdacht auf mobilisiertes Os trigonum rechts
- Leichte Zervikalgie
- Adipositas per magna
- Arterielle Hypertonie
- Status nach Brustoperation links wegen Entzündung, Status nach viermaliger Nasenoperation
- Status nach Cholezystektomie
- Status nach Tonsillektomie und Appendektomie
- Status nach zweimaliger Sectio caesaria
- Status nach CTS rechts
- Status nach Magenbanding (3 Wochen)
         Die Beschwerdeführerin leide seit Anfang 2005 verstärkt an lumbalen Rückenschmerzen mit Schmerzen vor allem auch im Bereich des rechten oberen Sprunggelenkes sowie dem Oberschenkel auf der Aussenseite rechts und klage auch über gewisse Schmerzen im Halswirbelsäulen-Bereich. Die Schmerzen würden vor allem bei Belastungen auftreten. Insgesamt liege bei der Beschwerdeführerin eine massive Adipositas mit einem Übergewicht von mehr als 50 kg vor. Der Bodymassindex betrage 48 (Urk. 9/16/9). Dadurch komme es zu einer massiven Überlastung im Bereich der Lumbalwirbelsäule sowie der Gelenke an der unteren Extremität. Eventuell sei es durch dieses Übergewicht zu einer Mobilisation des Os trigonum rechts gekommen. Therapeutisch dränge sich eine massive Gewichtsreduktion auf (Urk. 9/16/10). Eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % sei gerechtfertigt (Urk. 9/16/10 Ziff. 2).
4.3     G.___, Ernährungsberatung des Spitals H.___, hielt in ihrem Bericht vom 20. Dezember 2006 fest, die Beschwerdeführerin leide schon seit vielen Jahren an Adipositas. Sie hätten eine bewusst fettarme Ernährung sowie die Planung von kalorienarmen Zwischenmahlzeiten besprochen. Zu Beginn habe das Gewicht stagniert, erst mit der starken Reduktion des Süssigkeitenkonsums habe die Beschwerdeführerin abnehmen können. Seit September 2005 habe sie insgesamt sechs Kilogramm abgenommen. Die Beschwerdeführerin zeige nun einen starken Willen, deutlich weniger Süsses zu essen, wodurch ihr die Gewichtsabnahme gelungen sei (Urk. 3/12).
4.4     Der Hausarzt Dr. med. I.___, Allgemeinmedizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 21. Dezember 2005 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/16/1 lit. A):
- Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mit / bei
- Spondylarthrose, Hyperlordose, abdominelle Muskelschwäche, Adipositas per magna
- Rezidivierende Gastritis unter NSAR
- Chronische belastungsabhängige Schmerzen im unteren Sprunggelenk rechts bei
- Verdacht auf mobilisiertes Os trigonum rechts
- Adipositas per magna bei
- Stand nach Magenbanding und Reoperation mit Magenbandentfernung nach drei Wochen 2002
         Die Beschwerdeführerin leide schon seit längerer Zeit an lumbalen Rücken-schmerzen. Seit sie eine neue Arbeit ausführen müsse (Regale einräumen vom Boden und von einem Tritt aus um die oberen Regale zu erreichen), hätten die Rückenschmerzen stark zugenommen (Urk. 9/16/2 Lit. D.3). Aufgrund der statischen Probleme des Rückens und des oberen Sprunggelenkes bei der massiven Adipositas sei klar, dass die Beschwerdeführerin dringlichst ihr Gewicht reduzieren müsste. Seit der missglückten Magenbanding-Operation habe sie schon diverse Diäten und medikamentöse Behandlungen mit Xenical und Reductil vorgenommen, allesamt jedoch ohne Erfolg. Momentan sei die Beschwerdeführerin in der Ernährungsberatung im Spital H.___ (Urk. 9/16/2 lit. D.7). Für die Tätigkeit als Verkäuferin habe vom 24. Januar 2005 bis 12. Februar 2005 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden, seither sei die Beschwerdeführerin 50 % arbeitsfähig (Urk. 9/16/1 lit. B).
4.5     In seinem Bericht vom 4. Januar 2007 hielt Dr. I.___ sodann fest, die morbide Adipositas habe sicherlich negative Auswirkungen auf den gesamten Bewegungsapparat, da eine dauernde Überlastung aller Gelenke und Knochen bestehe. Die Schwachstellen seien der Rücken sowie das rechte Sprunggelenk. Es bestehe eine Fehlhaltung der Wirbelsäule in Form einer Hyperlordose bei schwacher abdominaler Muskulatur und zusätzlich Spondylarthrosen. Die Beschwerdeführerin habe das Gewicht seit 24. März 2006 von 110 kg auf 104 kg am 15. Dezember 2006 reduzieren können. Das Ziel von 0.5 bis 1 kg pro Monat sei erreicht (Urk. 3/13).

5.
5.1     Aufgrund der übereinstimmenden Angaben der Ärzte steht fest, dass die Beschwerdeführerin in erheblicher Weise fettleibig ist. Es stellt sich somit im Folgenden die Frage, ob die Adipositas im Rahmen der Invalidenversicherung relevant ist.
5.2     Der Hausarzt Dr. I.___ hielt fest, die Adipositas habe sicherlich negative Auswirkungen auf den gesamten Bewegungsapparat (Urk. 3/13), und auch der Rheumatologe Dr. D.___ sah eine Ursache für die Beschwerden in der adipositasbedingten Fehlhaltung (Urk. 9/16/14). Ebenso hielt Dr. F.___ fest, durch die Adipositas komme es zu einer massiven Überbelastung der Lumbalwirbelsäule sowie der Gelenke an der unteren Extremität (Urk. 9/16/10). Die Ärzte stimmen somit dahingehend überein, dass die massive Adipositas im Vordergrund der gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin steht.
         Aus den medizinischen Berichten geht jedoch nicht klar hervor, ob die von Dr. F.___ und Dr. I.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit alleine durch die Adipositas bedingt ist, oder ob diese auch aufgrund der übrigen gestellten Diagnosen beeinträchtigt ist. In keinem der vorliegenden Arztberichte wird die Arbeitsunfähigkeit diesbezüglich näher begründet. Der von der Beschwerdegegnerin gezogene Schluss, wonach die Arbeitsunfähigkeit ausschliesslich auf die Adipositas zurückzuführen sei, ist somit gestützt auf die diesbezüglich wenig aussagekräftigen medizinischen Berichte nicht ohne weiteres zulässig.
5.3     Zu prüfen ist sodann, ob es der Beschwerdeführerin zumutbar ist, ihr Gewicht auf ein Mass zu reduzieren, bei welchem das Übergewicht keine Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit mehr zur Folge hat. Im Rahmen der der Beschwerdeführerin obliegenden Schadenminderungspflicht stellt eine Abmagerungskur grundsätzlich eine zumutbare Massnahme zur Erhöhung der Arbeitsfähigkeit dar (BGE 120 V 373 Erw. 6b, 117 V 278 Erw. 2b, je mit Hinweisen). Übereinstimmend wurde denn auch in den Arztberichten auf die Notwendigkeit einer Gewichtsreduktion hingewiesen (Urk. 9/16/2 lit. D.7, Urk. 9/16/10).
         Aufgrund der medizinischen Berichte bleibt jedoch unklar, ob und auf welche Art die Beschwerdeführerin das Übergewicht in einer zumutbaren Weise reduzieren kann. Im Jahre 2002 wurde der Beschwerdeführerin ein Magenband eingesetzt, welches jedoch wegen starker abdominaler Beschwerden nach drei Wochen wieder entfernt werden musste (Urk. 9/16/2 lit. D.3). Der Hausarzt Dr. I.___ führte weiter aus, weder diverse Diäten noch medikamentöse Behandlungen mit Xenical und Reductil seien erfolgreich gewesen (Urk. 9/16/2 lit. D.7). Die Beschwerdeführerin besucht derzeit die Ernährungsberatung im Spital H.___, wobei sie von September 2005 bis Dezember 2006 insgesamt sechs Kilogramm abgenommen hat (Urk. 3/12). Dass es der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht möglich wäre, ihr Gewicht zu reduzieren, ist somit nicht zutreffend. Zu klären ist hingegen, innerhalb welchen Zeitrahmens und mit welcher Methode eine Abnahme des Gewichtes erreicht und das reduzierte Körpergewicht in der Folge langfristig auch gehalten werden könnte. Es fehlen zudem begründete Ausführungen dazu, wie sich eine Gewichtsreduktion auf die übrigen Beschwerden auswirken würde und um wie viel die Beschwerdeführerin ihr Gewicht effektiv reduzieren müsste, um die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit innert nützlicher Frist wesentlich beeinflussen zu können.
5.4     Für die Beantwortung der Frage, ob die bestehende Adipositas im Rahmen der Invalidenversicherung relevant ist, sind somit weitere Angaben darüber notwendig, ob und mit welcher Methode eine Gewichtsreduktion möglich ist, um wie viel die Beschwerdeführerin ihr Gewicht reduzieren muss, um die Arbeitsfähigkeit innert nützlicher Frist zu verbessern, mit welchem Zeitrahmen für diese Gewichtsabnahme gerechnet werden muss sowie wie sich eine solche Gewichtsreduktion auf die übrigen Beschwerden auswirken würde.
         Zusammenfassend wurde die Bedeutung der Adipositas und das Mass der zu-mutbaren Gewichtsreduktion medizinisch nicht genügend abgeklärt. Die vorliegenden Berichte genügen nicht, um die rechtlich relevante medizinische Sachlage schlüssig zu beurteilen. Der Sachverhalt bedarf ergänzender Abklärungen, zu welchem Zweck die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Diese wird gestützt auf eine neue ärztliche Beurteilung des Gesundheitszustandes über die Erwerbsfähigkeit und den Rentenanspruch neu zu befinden haben.

6.
6.1     Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.
         Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
6.2     Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 2’100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Tobias Figi
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).