IV.2007.00065
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 30. April 2008
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. S.___ erlitt am 2. Januar 2002 bei einem Autoauffahrunfall Schürfungen occipital, eine Schädelkontusion sowie Kontusionen an beiden Kniegelenken und war in der Folge während zwei Tagen zu 100 % (Urk. 10/2/18), anschliessend zu 50 % als Hausfrau arbeitsunfähig (Urk. 10/2/17). Nachdem sich ihr Gesundheitszustand verbessert hatte und im Oktober 2002 (Urk. 10/2/16) sowie im Juni bzw. Juli 2003 (Urk. 10/14/7 und 10) eine Arbeitsunfähigkeit als Hausfrau verneint worden war, erlitt die Versicherte im Herbst 2003 offenbar einen Rückfall und meldete sich am 27. Mai 2005 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Eingliederungsmassnahmen, Rente) an (Urk. 10/4). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 10/7) erstellen und holte Erkundigungen beim letzten Arbeitgeber, der G.___ AG, ein, wo die Versicherte vom 29. Oktober 2002 bis zum 31. Januar 2003 mit einem Teilzeitpensum von 24 % (10 Std./Woche) als Unterhaltsreinigerin tätig gewesen war (Urk. 10/13). Ferner zog sie den Bericht von Dr. A.___, Chiropraktor SCG, ECU, vom 26. August 2005 (Urk. 10/10/3-7 mit verschiedenen Beilagen, Urk. 10/10/10-21), den Arztbericht von Dr. med. B.___, Spezialärztin für Neurologie FMH, vom 9. November 2005 (Urk. 10/11) sowie den Bericht von Dr. med. C.___ vom 28. November 2005 (Urk. 10/12) bei. Im Weiteren liess sie sich die Akten des Haftpflichtversicherers, der "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft, zukommen (Urk. 10/14/1-22) und teilte schliesslich mit Vorbescheid vom 10. Juli 2006 (Urk. 10/18) der Versicherten mit, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/17-29) wurde das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 27. November 2006 (Urk. 2) abgewiesen.
2.
2.1 Gegen diese Verfügung liess S.___ durch Rechtsanwalt Marc Spescha am 15. Januar 2007 Beschwerde erheben mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 50 % eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zwecks weiterer medizinischer Abklärungen, namentlich Haushaltabklärung sowie multidisziplinäre Begutachtung, an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1).
2.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 23. März 2007 die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 9 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-30), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 27. März 2007 (Urk. 11) geschlossen.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat.
1.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens damit, dass keine Hinweise auf einen invalidenrechtlich relevanten Gesundheitsschaden vorlägen (Urk. 2).
1.3 Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, dass sie entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin tatsächlich unter anhaltenden Beschwerden leide und sich in ihrer Haushaltstätigkeit dauernd beeinträchtigt fühle (Urk. 1 S. 3). Dass sie in der Tätigkeit als Hausfrau zu 50 % beeinträchtigt sei, werde durch Dr. A.___ bestätigt. Zwar habe sich ihr Gesundheitszustand anfänglich gebessert, was ihr erlaubt habe, eine Erwerbstätigkeit im Reinigungsdienst aufzunehmen. Diese Tätigkeit habe sie dann aber wegen zunehmend auftretender Beschwerden, die durch die Belastung am Arbeitsplatz ausgelöst worden seien, wieder aufgeben müssen. Aus den Akten erhelle, dass ab Oktober 2003 eine signifikante Beeinträchtigung eingetreten sei, weshalb sie ab Oktober 2004 Anspruch auf eine Rente habe (Urk. 1 S. 6).
2.
2.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 27. November 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen G. vom 19. Juni 2006, I 236/06, Erw. 3.2).
2.4 Die behördliche und richterliche Abklärungspflicht umfasst nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet wird. Vielmehr bezieht sie sich auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 53 Erw. 4a).
2.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
3.
3.1 Dr. C.___ diagnostizierte nach dem Auffahrunfall der Beschwerdeführerin vom 2. Januar 2002 im ärztlichen Folgezeugnis vom 19. April 2002 (Urk. 10/2/17) eine Distorsion der Halswirbelsäule und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis auf Weiteres.
3.2 Dr. med. D.___, Spital H.___, stellte im Bericht vom 24. April 2002 (Urk. 10/2/18) die Diagnosen einer Schädelkontusion und von Kniekontusionen beidseits. Der Arzt attestierte vom 2. Januar 2002 bis zum 3. Januar 2002 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Hausfrau.
3.3 Dr. A.___, Chiropraktiker, erklärte mit Schreiben vom 12. Juni 2002 (Urk. 10/2/19-20), dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in den letzten Monaten deutlich verbessert habe und dass sich mit Physiotherapie mit etwas Geduld ein gutes Resultat erreichen lasse.
3.4 Im Folgezeugnis von Dr. A.___ vom 2. Oktober 2002 (Urk. 10/2/16) erklärte dieser, dass eine zögernde Besserung der Beschwerden bei Status nach einer Halswirbelsäulen-Distorsion zu verzeichnen sei, die Arbeitsfähigkeit als Hausfrau aber nicht eingeschränkt werde. Trotz Rezidivneigung fänden seit dem 4. Juli 2002 keine Behandlungen mehr statt.
3.5 In einem Gespräch mit E.___ von der Haftpflichtversicherung gab die Beschwerdeführerin am 25. Februar 2003 (Urk. 10/14/21-22) an, dass sie zwischen November 2002 und Januar 2003 Reinigungsarbeiten in einer Bank verrichtet habe, was ihr aber nicht zugesagt habe. Des weiteren erklärte sie, dass sie sich im Haushalt nicht eingeschränkt fühle.
3.6 Die Ärzte des Universitätsspitals I.___ diagnostizierten mit Bericht vom 16. Juni 2003 (Urk. 10/10/12-13) einen Status nach Heckauffahrkollision mit HWS-Distorsion, Kopfkontusion und leichter traumatischer Hirnverletzung, ein zervikozephales Syndrom sowie Gedächtnisstörungen. Sie empfahlen die Fortsetzung der Physiotherapie, verneinten indes eine Arbeitsunfähigkeit als Hausfrau.
3.7 Im als Schlusszeugnis qualifizierten Bericht vom 15. Juli 2003 erklärte Dr. A.___ (Urk. 10/14/10), dass keine Arbeitsunfähigkeit als Hausfrau mehr bestehe, eine restitutio ad integrum indes fraglich sei.
3.8 Im Schreiben von Dr. A.___ vom 20. November 2003 (Urk. 10/2/23) zu Händen von Rechtsanwalt Spescha nannte der Chiropraktiker die vom Universitätsspital I.___ erhobenen Diagnosen (siehe Erw. 3.6) und erklärte, die Beschwerdeführerin habe hauptsächlich bei Arbeiten, die längeres Verweilen in vornübergebeugter Stellung des Kopfes verlangten, Probleme. Seiner Ansicht nach könnte eine stationäre Rehabilitation die Situation verbessern.
3.9 Im ärztlichen Folgezeugnis vom 20. November 2003 (Urk. 10/10/18) zu Händen des Haftpflichtversicherers attestierte Dr. A.___ vom 6. Oktober 2003 bis zum 31. Dezember 2003 eine Arbeitsunfähigkeit als Hausfrau von 40 %.
3.10 Im Schreiben vom 22. April 2005 (Urk. 10/2/26) an Rechtsanwalt Spescha empfahl Dr. A.___, die Beschwerdeführerin von der MEDAS beurteilen zu lassen, um ein realistisches Bild der Einschränkungen zu erhalten. Im Weiteren wies er mit Nachdruck erneut darauf hin, dass er sich von einer stationären Rehabilitation eine Besserung verspreche, da die Behandlung durch ihn sowie durch die Physiotherapeutin der Beschwerdeführerin nur kurzfristige Erleichterungen bringe. Im Fragebogen "zur Arbeitsunfähigkeit für Haushaltarbeiten" attestierte Dr. A.___ eine Einschränkung im Haushaltsbereich von insgesamt 50 % (Urk. 10/2/27).
3.11 Dr. A.___ wiederholte in seinem Bericht vom 26. August 2005 (Urk. 10/10/3-7) die bereits am 20. November 2003 gestellten Diagnosen (siehe Erw. 3.4) und erachtete die Beschwerdeführerin ab Behandlungsbeginn am 26. März 2002 als Hausfrau zu 50 % arbeitsunfähig.
3.12 Dr. B.___ stellte im Bericht vom 9. November 2005 (Urk. 10/11) die Diagnosen eines Status nach Auffahrunfall und von posttraumatischen Kopfschmerzen. Sie verwies auf ihren Bericht an Dr. C.___ vom 16. Januar 2002 (Urk. 10/11/3-4), in dem sie festgehalten hatte, dass die neurologische Untersuchung vom 16. Januar 2002 Normalbefunde ergeben habe, die Beweglichkeit der Halswirbelsäule gut gewesen sei, wobei allerdings leichte Schmerzen bei extremen Bewegungen angegeben worden seien. Weitere Störungen wie eine Beeinträchtigung des Gedächtnisses oder Schwindel habe die Beschwerdeführerin nicht angegeben. Da sie die Beschwerdeführerin nur am 16. Januar 2002 gesehen habe, könne sie keine weiteren Angaben machen.
3.13 Dr. C.___ erklärte am 28. November 2005 (Urk. 10/12), die Beschwerdeführerin am 18. März 2002 zum letzten Mal gesehen zu haben, und attestierte ab 2. Januar 2002 für unbestimmte Zeit eine Arbeitsunfähigkeit als Hausfrau von 50 %.
3.14 Dr. F.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vertrat am 10. April 2006 die Meinung, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden nachgewiesen werden könne (Urk. 10/16/5). Einerseits habe die Beschwerdeführerin gegenüber dem Haftpflichtversicherer erklärt, im Haushalt nicht eingeschränkt zu sein. Andererseits habe sie Reinigungsarbeiten verrichtet und diese gemäss eigenen Angaben beendet, da ihr die Arbeit nicht zugesagt habe. Sie habe nicht geltend gemacht, ihr Gesundheitszustand habe sich durch die Arbeitstätigkeit verschlechtert. Schliesslich habe das Universitätsspital I.___ im Juni 2003 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert, und endlich stehe die Beschwerdeführerin nicht mehr in regelmässiger ärztlicher Behandlung.
4.
4.1 Unbestritten und aktenkundig ist, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach dem am 2. Januar 2002 erlittenen Auffahrunfall besserte, so dass der Chiropraktiker A.___ im Oktober 2002 und im Juli 2003 (siehe Erw. 3.4 und 3.7) sowie das Universitätsspital I.___ im Juni 2003 (siehe Erw. 3.6) eine Arbeitsunfähigkeit als Hausfrau verneinten. Damit steht auch die Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich des erwähnten Gespräches mit dem Haftpflichtversicherer, sie fühle sich im Haushalt nicht beeinträchtigt (siehe Erw. 3.5), im Einklang.
4.2 Dass sich demgegenüber der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Herbst 2003 plötzlich wieder verschlechtert haben soll, so dass wieder eine Arbeitsunfähigkeit im Haushalt von 50 % vorliegt, ist aufgrund der Aktenlage weder schlüssig noch nachvollziehbar.
Es leuchtet nicht ein, weshalb die Beschwerdeführerin, bei welcher sich nach dem Auffahrunfall die neurologischen Befunde als normal erwiesen (siehe Erw. 3.12) und welche, in Übereinstimmung mit der anfänglichen Einschätzung des Chiropraktikers, mit Physiotherapie werde sich ein gutes Resultat erzielen lassen, soweit genas, dass während fast eines Jahres keine Arbeitsunfähigkeit als Hausfrau attestiert wurde, nun plötzlich dermassen in der Tätigkeit als Hausfrau eingeschränkt sein soll. Zudem fällt auf, dass sich die Beschwerdeführerin lediglich noch vom Chiropraktiker behandeln liess und keinerlei Behandlung durch einen Hausarzt benötigte (siehe Erw. 3.13).
Überdies erfüllt die Einschätzung von Dr. A.___ betreffend die Arbeitsfähigkeit im Haushalt in keiner Weise die Anforderungen an einen beweiskräftigen Haushaltsabklärungsbericht (siehe Erw. 2.3). Es ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass Dr. A.___ mit den örtlichen und räumlichen Verhältnissen vertraut gewesen wäre und die einzelnen Einschränkungen an Ort und Stelle erhoben hätte. Weiter ist nicht ersichtlich, wie die einzelnen Bereiche gewichtet wurden. Aus der Empfehlung, die Beschwerdeführerin solle von der MEDAS beurteilt werden, um ein realistisches Bild ihrer Einschränkungen zu erhalten (siehe Erw. 3.10), muss gefolgert werden, dass selbst Dr. A.___ seiner Einschätzung betreffend die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht sicher war.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine allfällige Behandlungsbedürftigkeit von Beschwerden noch keinerlei Rückschlüsse auf die Arbeitsfähigkeit zulässt.
4.3 Auch wenn angesichts der medizinischen Aktenlage kaum von einem invalidisierenden Gesundheitsschaden ausgegangen werden kann, ist ein solcher nicht gänzlich ausgeschlossen. Mit Blick auf den Untersuchungsgrundsatz (siehe Erw. 2.4) und die dürftige Aktenlage wäre die Beschwerdegegnerin daher verpflichtet gewesen, weitere Abklärungen zu treffen.
4.4 Nach dem Gesagten lässt die Aktenlage keinen eindeutigen Schluss betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu. Damit erweist sich die Sache als nicht spruchreif und bedarf weiterer Abklärungen. Sie ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die IV-Stelle wird eine rheumatologische Beurteilung und je nach Resultat derselben einen Haushaltsabklärungsbericht in Auftrag zu geben haben. Die begutachtende Person wird nicht nur in Kenntnis sämtlicher medizinischer Vorakten, sondern auch in Berücksichtigung allfälliger neuer Arztberichte angeben müssen, welche objektiven Befunde sich ergeben, welche Diagnose daraus resultiert und wie sich die Befunde auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer Betätigung im Haushalt auswirken. In diesem Sinne ist die Beschwerde in Aufhebung der Verfügung vom 27. November 2006 gutzuheissen.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Vorliegend ist eine Entschädigung von Fr. 900.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 27. November 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Marc Spescha
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).