Sozialversicherungsrichterin Heine
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Häny
Urteil vom 30. April 2008
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Koller
Anwaltskanzlei Adrian Koller
Landstrasse 4, 9606 Bütschwil
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1945 geborene, 1972 als Textilkauffrau diplomierte A.___ versah ab Juli 1993 ihre letzte Stelle als Abteilungssekretärin in einem Halbtagespensum bei der B.___ AG Schweiz (früher: C.___ AG, Zürich). Diese Tätigkeit gab sie Ende Mai 1999 auf (Urk. 8/18 und Urk. 8/25) und folgte ihrem Ehemann in die D.___, der die Leitung eines lokalen Segelclubs übernommen hatte. Seither wohnt sie auf einem fest verankerten Wohnboot im Hafen E.___ in F.___. In der Schweiz hat sie eine Postadresse bei ihrem Neffen in ihrem früheren Elternhaus, wo sie ein Doppelzimmer mit Bad mietet (Urk. 8/29, Urk. 8/87; zitiert in Urk. 8/129/9). Als 17jährige hatte sie einen Motorrad-Unfall erlitten, bei welchem sie sich unter anderem eine Trümmerfraktur des linken Fusses zuzog (Urk. 8/5). Sie meldete sich am 30. Oktober 1970 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1), worauf ihr verschiedene Leistungen (Hilfsmittel) zugesprochen worden sind (Urk. 8/8, Urk. 8/11, Urk. 8/13, Urk. 8/14, Urk. 8/17). Da sie in den Jahren 1997 und 1999 erneut verunfallte und auch unter rheumatischen Beschwerden litt, meldete sie sich am 26. März 2002 zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 8/18). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge verschiedene Arztberichte sowie die Unfallakten ein (Urk. 8/24-26), liess einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) der Versicherten erstellen (Urk. 8/20), zog einen Arbeitgeberbericht bei (Urk. 8/25) und klärte die Arbeitsfähigkeit im Haushalt ab (Urk. 8/29 und Urk. 8/57).
Mit Einspracheentscheid vom 11. Juli 2005 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 8/107). Dabei ging die IV-Stelle davon aus, die Versicherte ginge ohne gesundheitliche Störungen keiner Erwerbstätigkeit nach, weshalb für die Invaliditätsbemessung allein die Einschränkung im Haushalt relevant sei. Das Sozialversicherungsgericht hiess die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 7. September 2005 in dem Sinne gut, dass es die Sache mit Urteil vom 28. Dezember 2005 (Urk. 8/114) zur Klärung der Statusfrage sowie zu weiteren medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies (vgl. Prozess Nr. IV.20205.00974).
1.2 Die IV-Stelle holte darauf ein rheumatologisches Gutachten beim Stadtspital G.___ ein (Urk. 8/122-128), welches am 12. Juli 2006 erstattet wurde (Urk. 8/129). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/136-148) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 28. November 2006 (Urk. 2 = Urk. 8/149) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % wegen verspäteter Anmeldung (Beginn der Arbeitsunfähigkeit von 50 % per 1. Juli 1994) rückwirkend ab dem 1. April 2001 eine halbe Rente zu, wobei sie die Versicherte neu als Vollerwerbstätige qualifizierte. Diese Verfügung bezog sich in masslicher Hinsicht lediglich auf den Anspruch ab dem 1. Dezember 2006, weshalb die IV-Stelle die Zustellung einer weiteren Verfügung betreffend den Zeitraum vom 1. April 2001 bis zum 30. November 2006 zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht stellte (Urk. 2 S. 6).
2.
2.1 Gegen die Verfügung vom 28. November 2006 erhob A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Koller, mit Eingabe vom 15. Januar 2007 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
"1. Die Verfügung - Teil 1 und Teil 2 - der Beschwerdegegnerin vom 28. November 2006 betreffend Invalidenrente seien aufzuheben, und es sei festzustellen, dass der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin 100 % beträgt.
2. Es sei ihr eine IV-Rente von 100 % ab einem Jahr vor der IV-Anmeldung zuzusprechen.
3. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab Juli 1993 bis Oktober 2001 zu 50 % invalid gewesen war, und es sei ihr für Juli 1993 bis und mit März 2001 eine halbe IV-Rente nachzuzahlen.
4. Eventuell sei ein unabhängiges orthopädisches Gutachten zur Feststellung des Umfanges der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin erstellen zu lassen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
In der Beschwerdeantwort vom 1. März 2007 verzichtete die IV-Stelle auf eine Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
2.2 Am 30. Januar 2007 hatte die Versicherte sodann gegen die von der IV-Stelle beziehungsweise der Eidgenössischen Ausgleichskasse mit Verfügungen vom 22. Januar 2007 (Urk. 2 und Urk. 2a im Prozess Nr. IV.2007.00146) betragsmässig festgesetzte Invalidenrente Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen lassen (Urk. 1 im Prozess Nr. IV.2007.00146):
"1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Januar 2007 betreffend Anspruch vom 1. April 2004 bis 30. November 2006 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine 100 % IV-Rente zuzusprechen.
2. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Januar 2007 betreffend Anspruch vom 1. April 2001 bis 31. März 2004 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine 100 % IV-Rente zuzusprechen.
3. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit dem Beschwerdeverfahren IV.2007.00066 zu vereinen.....
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Die Eidgenössische Ausgleichskasse schloss in der Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2007 (Urk. 6 im Prozess Nr. IV.2007.00146) betreffend die Rentenberechnung auf Abweisung der Beschwerde. Diesem Antrag, sowie dem Antrag auf Vereinigung der beiden Verfahren schloss sich die IV-Stelle mit Eingabe vom 1. März 2007 an (Urk. 8 im Prozess Nr. IV.2007.00146).
2.3 Angesichts des engen rechtlichen und sachlichen Zusammenhangs der beiden Verfahren vereinigte das Sozialversicherungsgericht den Prozess Nr. IV.2007.00146 (Urk. 11/0-9) mit dem Prozess Nr. IV.2007.00066 (vgl. Verfügung vom 9. März 2007; Urk. 11/9 und 12). Prozess Nr. IV.2007.00146 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 11/9).
Mit Gerichtsverfügung vom 9. März 2007 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (Urk. 12).
Auf die einzelnen Parteivorbringen wird, soweit für die Urteilsfindung notwendig, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten.
In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtenen Verfügungen am 28. November 2006 und 22. Januar 2007 ergangen sind, gelangen die auf den 1. Januar 2008 revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung.
Sodann ist bei der Bestimmung des streitigen Rentenanspruchs für den Zeitraum bis 31. Dezember 2002 auf die damals geltenden Bestimmungen des IVG abzustellen (BGE 130 V 445). Die Bestimmungen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) einschliesslich der damit verbundenen Änderungen der Invalidenversicherungsgesetzgebung gelangen für die Beurteilung des Rentenanspruches für den Zeitabschnitt vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 zur Anwendung. Für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 sind schliesslich die Änderungen des IVG und der IVV, die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung in Kraft getreten sind, zu beachten.
Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie in den entsprechenden zeitlichen Perioden, bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Einkommensvergleichsmethode entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invalidenversicherung. Demzufolge haben die von der Rechtsprechung dazu herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung (BGE 130 V 343 ff. Erw. 2 - 3.6). Daran änderte auch die 4. IV-Revision nichts.
2. Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen respektive in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung (Art. 28 Abs. 1 IVG) und die Bemessung der Invalidität auf Grund eines Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 16 ATSG) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes respektive der Ärztin zutreffend dargelegt (Urk. 2 Verfügungsteil 2). Darauf kann - mit der nachfolgenden Ergänzung - verwiesen werden.
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin lässt im Wesentlichen rügen, die Beschwerdegegnerin habe sich in der angefochtenen Verfügung vom 28. November 2006 in keiner Weise mit dem Gutachten von Dr. med. H.___ (Urk. 3/2 = Urk. 8/118) auseinandergesetzt, weshalb sie ihrer Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen sei (Urk. 1 S. 5) Sodann lässt sie vorbringen, das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten des G.___ Spitals sei nicht objektiv und nehme zu stark Rücksicht auf die Interessen der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 19 und 21).
3.2
3.2.1 Diese Vorbringen sind formeller Natur, weshalb vorab näher auf sie einzugehen ist.
Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 57a Abs. 1 IVG). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 N 9).
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Das bedeutet indessen nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 102 Erw. 2b mit Hinweisen; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen K. vom 6. Februar 2006, I 625/05 Erw. 3.2.2).
Vorliegend ist es nicht zu beanstanden, dass sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid nicht eingehend mit der abweichenden Einschätzung von Dr. H.___ auseinandergesetzt hat (Urk. 8/118). Denn dieses Zeugnis war den begutachtenden Ärzten des G.___spitals bekannt (Urk. 8/129/7+8) und sie haben es im Gutachten gewürdigt (Urk. 8/129/27). Deshalb durfte sich die Beschwerdegegnerin in der Verfügung darauf beschränken, auf die diesbezüglichen Ausführungen im Gutachten des G.___spitals zu verweisen, zumal es sich beim fraglichen Attest des behandelnden Arztes nicht um ein Gutachten handelt, sondern um einen Verlaufsbericht, in dem die verschiedenen gesundheitlichen Störungen aufgezählt werden, und mit diesen haben sich die Experten im Einzelnen auseinandergesetzt (s. hinten Erw. 5.4.2). Eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs drängt sich nicht auf, zumal die Beschwerdeführerin selber diesen Antrag nicht stellt.
3.2.2 Soweit die Beschwerdeführerin den Ärzten des G.___ Spitals Parteilichkeit vorwirft, ist auf folgendes hinzuweisen. Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. Mai 2006 (Urk. 8/120) auf die in Aussicht genommene Begutachtung durch das Stadtspital G.___ hingewiesen und mit Mitteilung vom 23. Mai 2006 (Urk. 8/126) ausdrücklich eine ambulante medizinische Abklärung in der Rheumaklinik des Stadtspitals G.___ unter Nennung des begutachtenden Arztes, Dr. med. I.___, angeordnet. Sodann hat sie der Versicherten die Möglichkeit eingeräumt, innert zehn Tagen triftige Einwendungen gegen den Gutachter zu erheben und allfällige Gegenvorschläge zu unterbreiten. Dass die Beschwerdeführerin oder ihr Rechtsvertreter Einwendungen erhoben hätten, ist den Akten nicht zu entnehmen. Hingegen geht aus dem Gutachten vom 12. Juli 2006 hervor, dass Rechtsanwalt Koller die Beschwerdeführerin begleitet hat und - mit Ausnahme der klinischen Untersuchungen - bei den Besprechungen mit den begutachtenden Ärzten anwesend war. Einwendungen gegen die eigentliche Begutachtung oder deren Ablauf sind keine auszumachen. Auf Wunsch des Rechtsvertreters nahmen die Gutachter zum Zeitpunkt des Eintretens einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit Stellung (Urk. 8/129/27).
Es liegen somit keine Umstände vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit der begutachtenden Ärzte zu begründen vermöchten. Selbst wenn im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen ist (BGE 132 V 109 Erw. 7.1, 120 V 364 Erw. 3), sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet, Zweifel an der Unparteilichkeit der Gutachter aufkommen zu lassen.
4. Unbestritten ist nunmehr die sozialversicherungsrechtliche Qualifizierung der Beschwerdeführerin. Die IV-Stelle geht zu Recht davon aus, die Versicherte habe ihr Arbeitspensum im Juli 1993 aus gesundheitlichen Gründen zunächst auf 50 % reduziert und ihre Arbeitstätigkeit per Ende Mai 1999 gesundheitshalber vollständig aufgegeben, weshalb sie als Vollerwerbstätige zu qualifizieren sei (Urk. 8/120 und 8/135/5). Diese Auffassung steht im Einklang mit der Aktenlage, denn die Beschwerdeführerin hat glaubhaft dargelegt, dass die Reduktion des Arbeitspensums und die spätere Erwerbsaufgabe aus gesundheitlichen Gründen erfolgt sind. Die Invaliditätsbemessung hat demzufolge auf Grund eines Einkommensvergleichs zu erfolgen.
5.
5.1 Im Stadtspital G.___ wurde die Beschwerdeführerin am 28. Juni 2006 internistisch und rheumatologisch abgeklärt.
Gestützt auf die fachärztlichen Untersuchungen und in Kenntnis der vollständigen Akten stellten die Ärzte des Stadtspitals G.___ im Gutachten vom 12. Juli 2006 folgende Diagnosen (Urk. 8/129/21+22):
Chronisches lumbales Schmerzsyndrom
- angeblich Osteochondrose der distalen Lendenwirbelsäule
- Beinlängendifferenz
Polyarthrosen
- Status nach Totalendoprothese der rechten Hüfte am 15.10.2001
- Status nach Totalendoprothese der linken Hüfte am 11.2.2002
- Status nach Toalendoprothese des rechten Knies am 09.09.2003
- leichte Omarthrosen
- Fingerpolyarthrose
- chronische Nackenschmerzen
- Status nach Zertrümmerung der linken unteren Extremität bei einem Unfall im Alter von 17 Jahren mit Arthrodese des oberen und unteren Sprunggelenkes und ersten Strahles am linken Fuss
- Status nach Mammakarzinom mit Ablatio mammae links 1994,
Status nach Operation eines Karpaltunnelsyndrom rechts sowie eines schnellenden rechten Daumens 1996,
Status nach Hepatitis B 1998,
Status nach gastrointestinaler Refluxerkrankung,
Status nach Cholezystektomie 2003 und
Status nach Kataraktoperation links 2004.
Unter Berücksichtigung der gesamten von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und in Würdigung ihrer erhobenen Befunde gelangten die Ärzte im Gutachten vom 12. Juli 2006 zum Schluss, es liege eine 50%ige Restarbeitfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Sekretärin vor (Urk. 8/129/25).
5.2 Diese Einschätzung der begutachtenden Ärzte beruht auf einer umfassenden klinischen Untersuchung (Urk. 8/129/16-19), wobei die von der Beschwerdeführerin den Gutachtern gegenüber geklagten Beschwerden im Bereich des Rückens (Kreuzschmerzen), in der rechten Hand und im rechten Arm, aber auch im Nacken (Urk. 8/129/14) eingehend beschrieben und bei der Beurteilung berücksichtigt worden sind. Trug die Beschwerdeführerin ihre den Beinlängenunterschied ausgleichenden Schuhe, so stand die Wirbelsäule laut Gutachter im Lot und auch die Schultern standen gerade. Es wurde eine gute Beweglichkeit der Wirbelsäule in allen Abschnitten und in alle Richtungen festgestellt. Was die geklagten Kreuzschmerzen anbelangt, bezeichnete der Gutachter die lumbale Beweglichkeit im Stehen, Sitzen und Liegen als gut; es konnte kein Schmerz provoziert werden (Urk. 8/129/16). Auch mit Bezug auf die Halswirbelsäule lagen sowohl bei der aktiven als auch bei der passiven Prüfung eine fast uneingeschränkte Beweglichkeit vor. Einzig die Seitneigung nach rechts war leicht vermindert. Die Beschwerdeführerin bewegte jedoch den Kopf bei der Besprechung frei und ohne Einschränkung der Halswirbelsäule.
Sowohl am linken als auch am rechten Supraspinatussehnenansatz erhoben die Experten auf Grund der Röntgenbilder diskrete Sehnenverkalkungen (Urk. 8/129/19). Trotzdem erwies sich die Gelenkbeweglichkeit der Schultern als frei. Sodann beobachtete Dr. I.___, wie die Beschwerdeführerin ausführlich gestikulierte, woraus er den Schluss zog, dass - mit Ausnahme einer etwas schmerzhaften Elevation rechts (jedoch ohne positive Impingementzeichen; Urk. 8/129/21) - weder eine wesentliche Einschränkung noch eine Schmerzhaftigkeit gegeben sei (Urk. 8/129/17). Dafür sprach auch die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin auf der Untersuchungsliege auch hinter dem Körper mit den Händen abstützen konnte (Urk. 8/129/15). Ellbogen-, Hand- und Fingergelenke waren laut Gutachter frei beweglich; die etwas fortgeschrittene Fingerpolyarthrose präsentierte sich altersentsprechend (Urk. 8/129/21).
Eine beidseits leichte Einschränkung fand sich in den Hüftgelenken, an welchen die Beschwerdeführerin in den Jahren 2001 und 2002 mit Totalprothesen versorgt worden war. Die Kniegelenke werden als stabil beschrieben (Urk. 8/129/17). Die klinisch-rheumatologische Untersuchung erwies sich laut Gutachter weitgehend als bland. Trotz Polyarthrosen seien die drei vom Gelenksersatz betroffenen Grossgelenke ordentlich beweglich (Urk. 8/129/20).
In neurologischer Hinsicht ergaben sich symmetrische Befunde, und es war an allen vier Extremitäten eine ordentliche rohe Kraft feststellbar. Auch Muskeleigenreflexe liessen sich laut Gutachten überall symmetrisch auslösen (Urk. 8/129/18).
Die Gutachter beantworteten die von der Beschwerdegegnerin gestellten Fragen zur Arbeitsfähigkeit genau (Urk. 8/129/26-28), und ihre Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar, weil sie mit den beschriebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen korrelieren. Angesichts ihrer Beschwerden ist die Versicherte zweifellos auf eine sitzende Tätigkeit angewiesen. Die Einschränkungen durch die Omarthrose und die leichte Fingerpolyarthrose erachteten die Gutachter als unwesentlich und daher ohne wesentlichen Einfluss auf die Arbeitstätigkeit als Sekretärin (Urk. 8/129/25). So gesehen ist es mit Bezug auf die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit nicht relevant, wenn die Beschwerdeführerin beispielsweise als Folge der Gehbehinderung nicht steil bergaufwärts laufen kann (Urk. 8/129/15).
Obwohl eine Vielzahl von Leiden diagnostiziert worden sind, lassen sich allein daraus keine Schlüsse auf die verbliebene Restarbeitsfähigkeit ziehen. Entscheidend ist vielmehr, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen sich gemäss der Auffassung der begutachtenden Ärzte auf die Arbeitsfähigkeit, sei es in der angestammten Tätigkeit, sei es in einer Verweisungstätigkeit auswirken (Urteil des EVG in Sachen K. vom 5. Juli 2006, I 643/05, Erw. 1).
5.3 Zusammenfassend kann auf Grund des Gesagten festgehalten werden, dass das Gutachten vom 12. Juli 2006 den von der Rechtsprechung für beweiskräftige ärztliche Entscheidgrundlagen definierten Kriterien (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) entspricht, auf einer sorgfältigen Befunderhebung beruht, schlüssig, widerspruchsfrei und einleuchtend begründet ist, in Kenntnis aktueller bildgebender Untersuchungen abgegeben wurde und hinsichtlich der Schlussfolgerungen überzeugt, weshalb ihm voller Beweiswert zukommt.
5.4
5.4.1 Daran vermögen auch die Einwendungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern (Urk. 1 S. 5). Zur abweichenden, jedoch nicht begründeten Bemessung der Arbeitsfähigkeit durch ihren behandelnden Arzt, Dr. H.___, im Attest vom 31. März 2006 (Urk. 8/118) hielten die Experten im Hinblick auf die Beweiskraft hausärztlicher Zeugnisse (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes [heute: Bundesgericht] in Sachen W. vom 20. Januar 2007, I 31/06, Erw. 4.2) zutreffend fest, menschlich sei es sehr gut verständlich und einleuchtend, wenn ihr Hausarzt nicht daran denke, sie, die in ihrem Leben vierzig Operationen durchgemacht habe und ihre letzte Stelle vor mehr als sieben Jahren aufgegeben habe, beim aktuellen Arbeitsmarkt wieder zur Arbeit zurückzuschicken. Dennoch bleibe man bei der den aktuellen Behinderungen und Gesundheitsproblemen entsprechenden Einschätzung (Urk. 8/129 S. 27-28).
Wenn sie im Weiteren vorbringen lässt (Urk. 1 S. 8 Ziff. 5), einzig Dr. J.___ habe im Zeugnis vom 10. Juni 2002 verbindliche Angaben zu der seit dem 1. April 2001 bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit gemacht (Urk. 8/26), so ist dem zu entgegnen, dass die damals attestierte Arbeitsunfähigkeit nichts darüber aussagt, wie sich die zwischenzeitlich operativ eingesetzten Totalprothesen auf ihre Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auswirken würden. Diese Eingriffe sind laut Gutachten nämlich zufriedenstellend verlaufen; Dr. I.___ berichtete von ordentlicher Beweglichkeit sowie Stabilität dieser Gelenke (Urk. 8/129/29). Im Übrigen hat Dr. J.___ die Arbeitsbelastbarkeit der Beschwerdeführerin im Attest vom 10. Juni 2002 (Urk. 8/26/3) - ausgehend von der Annahme, die Beschwerdeführerin sei infolge Pensionierung nicht mehr erwerbstätig - wie folgt beschrieben: Das Heben und Tragen von sehr leichten Gewichten bis Lendenhöhe sei ihr oft möglich; nur manchmal sollte sie leichte Lasten zwischen fünf und zehn Kilogramm heben und tragen. Selten sollte sie mittelschwere Gewichte im Bereich zwischen 10 und 25 Kilogramm heben und tragen. Gänzlich unterlassen sollte sie das Heben und Tragen von schweren bis sehr schweren Gewichten zwischen 25 und 45 Kilogramm. Indessen bestand nach der Einschätzung von Dr. J.___ kaum eine Einschränkung für Arbeiten über Kopfhöhe, Rotation und vorgeneigtes Sitzen. Eine gewisse Einschränkung war beim vorgeneigten Stehen zu verzeichnen, welche Haltung nur manchmal eingenommen werden sollte (Urk. 8/26/3).
Auf Grund dieses im Juni 2002 dargestellten Leistungsprofils, der in den Haushaltsabklärung vom 3. November 2004 (Urk. 8/87) geschilderten gesundheitlich bedingten Einschränkungen und der am 28. Juni 2006 erhobenen Befunde gelangten die Experten zum Schluss, die angestammte Tätigkeit als Sekretärin entspreche durchaus einer behinderungsangepassten Tätigkeit, zumal diese als leichter als die Hausfrauenarbeit einzustufen sei. Für eine solche vorwiegend sitzend auszuübende Tätigkeit ohne Heben schwerer Lasten, wie dies die übliche Tätigkeit einer Sekretärin sei, beständen versicherungsmässig nur geringe nicht relevante Einschränkungen. Die von 1993 bis 1999 geleistete 50%ige Erwerbsarbeit könnte auch heute noch vollumfänglich geleistet werden (Urk. 8/129/27).
Zur Frage, ab welchem Zeitpunkt diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen sei, erklärten die Experten, da sich laut Angaben der Beschwerdeführerin seit dem Einsetzen der Kniegelenkstotalendoprothese rechts am 9. September 2003 keine gesundheitliche Veränderung mehr ergeben habe, könne ihre Einschätzung auf den zurückliegenden Zeitraum bis Ende 2003 erstreckt werden (Urk. 8/129/27).
Gegen diese medizinische Beurteilung ist nichts einzuwenden. Denn, wie im Gutachten dargelegt, stellt das Attest des damaligen behandelnden Orthopäden, Dr. J.___, Chefarzt der orthopädischen Chirurgie des Kreisspitals K.___, vom 10. Juni 2002 (Urk. 8/26) zusammen mit dem Austrittsbericht der Chirurgischen Klinik des Spitals L.___ vom 22. September 2003 (zitiert in Urk. 8/129 S. 5) über die am 9. September 2003 erfolgte Knietotalendoprothese die einzige ärztliche Aussage zum Krankheits- und Unfallverlauf seit den aktenkundigen Unfällen vom 24. Januar 1997 und vom 9. Februar 1999 (Urk. 8/24/33) dar. Wie im Arbeitgeberfragebogen vom 30. Mai 2002 (Urk. 8/25/2 Ziff. 20) vermerkt, bedingte der zweite Unfall eine bis zum 5. April 1999 andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Weitere Anhaltspunkte für eine krankheitsbedingte Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der B.___ AG Schweiz auf Ende Mai 1999 sind nicht aktenkundig. Vielmehr begründete diese die Beschwerdeführerin gegenüber der Arbeitgeberin mit der Pensionierung ihres Ehemannes (Urk. 8/25/1 Ziff. 3). Schon daraus, dass der Beschwerdeführerin laut dem chirurgischem Austrittsbericht am 20. September 2003 der Rückflug in die D.___ unter Vollbelastung nach Massgabe der Beschwerden bewilligt wurde (zitiert in Urk. 8/129/6), lässt sich eine anhaltende vollständige Arbeitsunfähigkeit über diesen Zeitpunkt, respektive Ende Dezember 2003 hinaus nicht begründen.
Was die von Dr. J.___ ab 14. Oktober 2001 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/26/1) betrifft, hängt diese Einschätzung mit der postoperativen Rehabilitation nach der am 15. Oktober 2001 respektive 11. März 2002 erfolgten Einsetzung der Hüft-Totalendoprothesen zusammen, die mit der letzten Untersuchung am 25. März 2002 abgeschlossen wurde (Urk. 8/26/2). Nachdem die damals in Aussicht genommene Knie-Totalprothese rechts, wie dargelegt, am 9. September 2003 im Spital L.___ ebenso ohne Komplikationen verlief, konnte doch die Beschwerdeführerin nach gut zehn Tagen bereits unter Vollbelastung entlassen werden, besteht kein Anlass, an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und ihrer zeitlichen Terminierung durch das angeordnete Gutachten zu zweifeln.
5.4.2 Die Glaubwürdigkeit des Gutachtens vom 12. Juli 2006 lässt sich ebenso wenig mit dem Argument entkräften, Dr. I.___ beschreibe das Ergebnis von Tests, welche überhaupt nicht durchgeführt worden seien (Urk. 1 S. 10). Diese Behauptung der Beschwerdeführerin ist nicht nachgewiesen. Selbst wenn der Gutachter den Babinski-Test irrtümlich als beidseitig negativ beschrieben hat und der Test wegen der Unfallfolgen aus dem Jahr 1962 nur mehr am rechten Fuss durchführbar ist, so wird dadurch keineswegs das gesamte Gutachten in Frage gestellt.
Die Beschwerdeführerin lässt sodann auf eine angebliche Widersprüchlichkeit hinweisen (Urk. 1 S. 11), wonach im Gutachten auf Seite 3 (unterster Abschnitt) festgehalten werde, sie sei nach dem Unfall vom 9. Februar 1999 vollständig arbeitsunfähig gewesen (Urk. 8/129/3), auf Seite 5 des Gutachtens (oberster Abschnitt) es hingegen heisse, es habe keine Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 8/129/5). Bezüglich dieses Einwandes ist den Akten Folgendes zu entnehmen: Bei der auf Seite 5 des Gutachtens aufgeführten Meldung handelt es sich nicht um die damalige Unfallmeldung, sondern um eine Rückfallmeldung der B.___ AG Schweiz vom 18. April 2002 zum Unfall vom 9. Februar 1999 (Urk. 8/24/26). Darin ist die Position "Arbeitsunfähigkeit" mit "nein" angekreuzt (Urk. 8/24/26 Ziff. 10). Insofern liegt ein Missverständnis des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vor und kein Widerspruch im Gutachten selber.
5.5 Nach dem Gesagten kann daher vollumfänglich auf das Gutachten vom 12. Juli 2006 abgestellt werden. Demnach besteht eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit für eine leidensangepasste Tätigkeit, welche der bis 1999 ausgeübten Tätigkeit als Sekretärin entspricht, das heisst vorwiegend sitzend ohne Heben von schweren Lasten und ohne stundenlanges Fotokopieren (Urk. 8/129/27).
5.6 Die Bemessung des Invaliditätsgrades erfolgt gemäss Art. 16 ATSG auf Grund eines Einkommensvergleichs (vgl. Erw. 4.2). Da die Beschwerdeführerin jedoch nach wie vor in der Lage ist, ihre angestammte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte mit einem Pensum von 50 % auszuüben, genügt für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen (BGE 114 V 313 Erw. 3a, mit Hinweisen; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2 und in Sachen G. vom 2. Dezember 2005, I 375/05, Erw. 3.2). Mithin resultiert ein Invaliditätsgrad von 50 %.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin lässt die Zusprache einer Invalidenrente ab Juli 1993 beantragen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin hat in Übereinstimmung mit der Aktenlage (Urk. 8/129/25+27) den Beginn der Wartezeit auf den 1. Juli 1993, den Beginn ihrer nunmehr medizinisch begründeten reduzierten Erwerbstätigkeit bei der B.___ AG Schweiz, festgesetzt (Urk. 8/135/5). Somit entstand der Rentenanspruch grundsätzlich mit dem Ablauf des Wartejahres am 1. Juli 1994 (Urk. 8/135/5). Die Beschwerdeführerin hat sich jedoch erst am 26. März 2002 zum Rentenbezug bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 8/18).
6.2 Nach Art. 48 Abs. 2 IVG werden Leistungen der Invalidenversicherung in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangegangenen Monate ausgerichtet, wenn sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach Entstehung des Anspruchs anmeldet (Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG). Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn die versicherte Person den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vornimmt (Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG).
6.3 Es sind keine Umstände ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ihren invalidisierenden Gesundheitsschaden nicht hätte früher erkennen können und sie daher nicht in der Lage gewesen wäre, sich früher zum Leistungsbezug anzumelden. Die Beschwerdeführerin macht denn selber nichts dergleichen geltend. Selbst im Hinblick auf den Grundsatz, wonach Versicherte nach der Rechtsprechung zu Art. 46 IVG (seit 1. Januar 2004: Art. 29 Abs. 1 ATSG) mit der Anmeldung bei der zuständigen IV-Stelle grundsätzlich alle ihre zu diesem Zeitpunkt gegenüber der Invalidenversicherung bestehenden Leistungsansprüche wahren, auch wenn diese im Anmeldeformular nicht im Einzelnen angegeben wurden, lässt sich eine weitergehende rückwirkende Auszahlung der Invalidenrente nicht begründen. Denn dieser Grundsatz findet nicht Anwendung auf Leistungen, die in keinem Zusammenhang mit dem sich aus den Angaben der versicherten Person ausdrücklich oder sinngemäss ergebenden Begehren stehen und für die auch keinerlei aktenmässige Anhaltspunkte die Annahme erlauben, sie könnten ebenfalls in Betracht fallen, erstreckt sich doch die Abklärungspflicht der Verwaltung nicht auf alle überhaupt möglichen Leistungsansprüche, sondern nur auf die vernünftigerweise mit dem vorgetragenen Sachverhalt und allfälligen bisherigen oder neuen Akten im Zusammenhang stehenden Leistungen (AHI 1997 S. 190 Erw. 2a mit Hinweisen; siehe auch BGE 121 V 196 f. Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 13. November 2002, I 309/02, Erw. 4.1 und M. vom 23. Juli 2001, I 92/00, Erw. 2b).
Weder ihrer ersten Anmeldung vom 30. Oktober 1970 (Urk. 8/1), mit der sie eine Kostengutsprache für orthopädische Massschuhe beantragte, noch den Zusatzbegehren im Zusammenhang mit der Gewährung dieses Hilfsmittels und der wegen der Brusterkrankung beanspruchten Prothesen (Urk. 8/10, 8/12, 8/14/1 und 8/14/6: vgl. zum Ganzen Urk. 8/2-17) können Anhaltspunkte entnommen werden, welche die Beschwerdegegnerin hätten veranlassen müssen, auch noch einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu überprüfen. Daher muss es mit einer Nachzahlung der Invalidenrente für die 12 der Anmeldung vorangehenden Monate, mithin mit Wirkung ab dem 1. April 2001 sein Bewenden haben.
Das führt in diesem Punkt zur Abweisung der Beschwerde.
7.
7.1 Für die Berechnung der Invalidenrenten verweist Art. 36 Abs. 2 IVG auf die Bestimmungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung (vgl. auch Art. 32 Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 50-53bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVV).
Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit. c).
Die Beschwerdeführerin rügt sodann, abgesehen vom ermittelten Invaliditätsgrad, die Rentenberechnung, da die Beschwerdegegnerin von einer falschen Beitragsdauer ausgegangen sei (Urk. 1 S. 23 und Urk. 11/1 S. 5). Dabei übersieht die Versicherte, dass die Invalidenrente auf der Rentenskala 44 (Vollrente) beruht (Urk. 2, 11/2 und 11/2a, je S. 5), was besagt, dass die Beitragsdauer vollständig ist.
7.2 Grundsätzlich werden für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- und Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 AHVG).
Innerhalb der anwendbaren Rentenskala (Art. 52 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV) bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen der versicherten Person (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Dieses wird ermittelt, indem die Summe der Erwerbseinkommen, von denen die versicherte Person bis zum 31. Dezember des Jahres, das der Entstehung des Rentenanspruchs vorangeht, Beiträge geleistet hat, durch die Anzahl Jahre geteilt wird, während welcher die versicherte Person seit dem 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres bis zum genannten Zeitpunkt Beiträge geleistet hat (Art. 30 Abs. 2 AHVG).
Da der Rentenanspruch im Juli 1994 entstanden ist, sind zur Rentenberechnung lediglich die bis zum 31. Dezember 1993 erzielten Einkommen massgebend und gelangen die in jenem Zeitpunkt gültigen Rententabellen (Art. 53 AHVV) zur Anwendung.
7.3 Da die Beschwerdeführerin keine weiteren substantielle Rügen vorbringt, ist die Beschwerde auch gegen die Rentenberechnung abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Adrian Koller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).