Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00067[8C_930/2008]
IV.2007.00067

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Costa


Urteil vom 25. September 2008
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1952 geborene A.___ meldete sich am 18. April 2004 (Urk. 12/2) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von IV-Leistungen (Medizinische Massnahmen/Rente) an mit dem Vermerk, sie leide seit dem 6. März 2003 an den Folgen eines Schleudertraumas und sei deswegen seit diesem Datum voll arbeitsunfähig (Urk. 12/2/5-6). Die IV-Stelle holte in der Folge den Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 12/1 und Urk.  12/3) der Versicherten ein, zog diverse medizinische Berichte bei und liess die Beschwerdeführerin schliesslich im B.___ begutachten (Gutachten vom 30. März 2006, Urk. 12/26). Mit Vorbescheid vom 21. Juli 2006 (Urk. 12/32) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Ablehnung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht, da die Abklärungen ergeben hätten, dass sie in einer Verweisungstätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne. Nachdem die Versicherte gegen den beabsichtigten Entscheid am 28. Juli 2006 durch Rechtsanwältin Christine Fleisch hatte Einwände erheben lassen (Urk. 12/34), bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Dezember 2006 ihren Vorbescheid und wies das Leistungsbegehren ab (Urk. 2 = Urk. 12/38). Mit Verfügung vom 23. Januar 2007 hiess die IV-Stelle das Gesuch der Versicherten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und bestellte Rechtsanwältin Christine Fleisch zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin (Urk. 12/40).

2.
2.1     Gegen die leistungsablehnende Verfügung vom 4. Dezember 2006 liess die Versicherte am 16. Januar 2007 Beschwerde erheben (Urk. 1, mit Bericht Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. September 2006 [Urk. 3]) und folgende Anträge stellen (Urk. 1 S. 1):
           „1.  Es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 04.12.2006 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 13.05.2004 eine ganze IV-Rente zuzusprechen.
2. Eventualiter sei die Verfügung vom 04.12.2006 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 13.05.2004 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 55 % eine halbe IV-Rente zuzusprechen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei.
Im Weiteren stelle ich das
Gesuch
Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben.”
2.2         Zusammen mit dem Schreiben vom 12. Februar 2007 (Urk. 7) reichte die Versicherte aufforderungsgemäss das ausgefüllte Formular ‚Gesuch um unentgeltliche Prozessführung/Rechtsvertretung’ (Urk. 8) sowie weitere Belege ein (Urk. 9/1-4). Nachdem die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 26. März 2007 (Urk. 11, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 12/1-41) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde mit Verfügung vom 2. April 2007 das Gesuch der Versicherten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung/Rechtsvertretung bewilligt, Rechtsanwältin Christine Fleisch als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 13).
Mit Verfügung vom 15. Mai 2008 (Urk. 15) setzte das Gericht der Beschwerdegegnerin Frist zur Einreichung zweier medizinischer Berichte an, welche die Beschwerdegegnerin jedoch in der Folge mit der Begründung nicht einreichte, diese lägen ihr selber auch nicht vor. Die Beschwerdeführerin liess die gewünschten Berichte am 5. Juni 2008 durch ihre Rechtsvertreterin zu den Akten reichen (Urk. 18, mit Bericht Dr. D.___, FMH Neurologie, vom 15. Juli 2005 [Urk. 19/1] und Entlassungsbericht E.___ vom 9. Dezember 2005 [Urk. 19/2]). Mit Verfügung vom 9. Juni 2008 wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Stellungnahme zu diesen Berichten angesetzt. Am 16. Juli 2008 erstattete die Beschwerdegegnerin ihre Stellungnahme (Urk. 23, mit Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] vom 14. Juli 2008 [Urk. 24]).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
1.2     Die Beschwerdegegnerin vertrat die Auffassung, die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisher ausgeübten Tätigkeit im Service in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, hingegen sei sie in einer leichten bis mittelschweren körperlichen Tätigkeit ohne Tragen und Heben von Lasten über 15 kg, ohne Überkopfarbeiten sowie ohne Verharren in rückenergonomisch ungünstigen Positionen voll arbeitsfähig. Die psychischen Beschwerden zögen keine Arbeitsunfähigkeit nach sich. Eine psychische Komorbidität zu den diagnostizierten somatoformen Störungen bestehe nicht (Urk. 2 S. 1-2). Betreffend den neu eingereichten Arztbericht von Dr. C.___ wandte sie ein, es sei aufgrund von dessen auftragsrechtlicher Vertrauensstellung durchaus möglich, dass er bei seiner Beurteilung IV-fremde Faktoren miteinbezogen habe, welche auszuscheiden seien. Sollte gestützt auf das B.___-Gutachten von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werden, sei bei der Ermittlung des Valideneinkommens lediglich ein leidensbedingter Abzug von 10 % vorzunehmen. Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 21'863.90 und einem Valideneinkommen von Fr. 43'290.-- ergäbe sich ein IV-Grad von 49 % und die Beschwerdeführerin hätte Anspruch auf eine IV-Viertelsrente.
1.3     Die Beschwerdeführerin liess im Wesentlichen geltend machen, die Beurteilung der IV-Stelle, wonach die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, sei nicht nachvollziehbar. In rheumatologischer Hinsicht sei gestützt auf die medizinischen Berichte der Dres. F.___, D.___, G.___ und insbesondere auch des Gutachters Dr. H.___ erwiesen, dass in einer leichten angepassten Tätigkeit nur von einer minimalen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne. Aus psychiatrischer Sicht sei die von der psychiatrischen Gutachterin gestellte Diagnose einer histrionischen Persönlichkeit nicht korrekt, da die Beschwerdeführerin gemäss dem behandelnden Psychiater Dr. C.___ nur zwei der gemäss ICD-10 vorausgesetzten sechs Merkmale erfülle (Urk. 1 S. 15 f.). Zudem sei die Einschätzung, dass keine depressiven Symptome mehr vorlägen, falsch. Der Grund für das Misslingen der Schmerzverarbeitung liege an erster Stelle in einer depressiven, agitierten Symptomatik. Gemäss Dr. C.___ weise die Beschwerdeführerin auch nicht die Symptome einer hypochondrischen Störung auf. Bei der Depression handle es sich um ein selbständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes Leiden im Sinne einer psychischen Komorbidität (Urk. 1 S. 17). Gestützt auf den Bericht des behandelnden Psychiaters sei vom Bestehen einer mittelgradigen depressiven Episode auszugehen. Der Psychiater erachte zudem vier der von der Rechtsprechung geforderten Kriterien zur somatoformen Schmerzstörung als gegeben (Urk. 1 S. 18). Zum Eventualantrag liess die Beschwerdeführerin geltend machen, falls das Gericht von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgehe, ergebe sich bei einem Valideneinkommen von Fr. 43'290.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 19'434. (unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 20 %) ein Invaliditätsgrad von 55 % (Urk. 1 S. 19).

2.
2.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 4. Dezember 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
         Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzelfall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 Erw. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen O. vom 8. August 2006, I 169/06, Erw. 4.4 mit Hinweisen).
         Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
2.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 1/2-2008 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).

3.
3.1     Aus den medizinischen Akten geht im Wesentlichen Folgendes hervor:
3.1.1   In ihrem aufgrund eines Hausarztwechsels der Beschwerdeführerin zu Händen von Dr. med. G.___, FMH Allgemeinmedizin, verfassten Bericht vom 12. April 2000 (Urk. 12/5/43-45) diagnostizierte Dr. med. I.___, FMH Innere Medizin, unter anderem eine Depression mit Angststörungen (Urk. 12/5/43). In der Anamnese vermerkte sie eine notfallmässige Hospitalisation im Spital J.___ vom 9. bis zum 12. Januar 2000, anlässlich welcher gemäss psychiatrischem Konsiliarius Prof. K.___ eine Angststörung, Cancerophobie sowie Hypochondrie aufgefallen seien (Urk. 12/5/44). Bei der Beschwerdeführerin seien im Spätherbst 1999 immer neue Beschwerden aufgetreten, welche von ihr jeweils sehr dramatisch geschildert worden seien. Anfangs 2000 habe sie sich wiederholt hospitalisiert, wobei jeweils im Verhältnis zur geschilderten Symptomatik geringe Befunde erhoben worden seien. Offensichtlich seien wiederholt Hyperventilationsattacken bei Angstzuständen festgestellt worden. Tatsächlich bestehe ihres Erachtens eine Depression bei sehr schwierigen sozialen Verhältnissen mit Erwerbslosigkeit und Ehe mit einem schwer kranken Mann (Urk. 12/5/45).
3.1.2   Am 19. April 2002 wurde die Beschwerdeführerin im L.___ wegen rezidivierenden stechenden Oberbauchschmerzen rechts mit Ausstrahlung in die entsprechende Rückenregion notfallmässig behandelt. Aufgrund der unauffälligen Thoraxröntgenuntersuchung beurteilten die untersuchenden Ärzte die Schmerzen im Rahmen der langjährig bestehenden Schmerzsymptomatik neuromuskulärer Genese (Bericht vom 19. April 2002, Urk. 12/5/39-40).
3.1.3   Am 14. Februar 2003 wurde die Beschwerdeführerin an der Neurologischen Klinik des L.___ elektrodiagnostisch untersucht zur Abklärung der Frage, ob eine Polyneuropathie oder eine Myopathie vorliege, was aufgrund der Befunde verneint wurde. Jedoch wurden ein klinisch und elektrodiagnostisch mässiges Carpaltunnelsyndrom links sowie ein Restless-legs-Syndrom festgestellt (Urk. 12/5/37-38).
3.1.4         Nachdem der Beschwerdeführerin am 15. Juni 2003 bei der Geburtstagsfeier ihrer Tochter ein Gast mit der Faust ins Gesicht geschlagen hatte, suchte sie gleichentags das M.___ auf, wo sie ambulant untersucht und eine Kontusion der linken Gesichtshälfte nach Schlag diagnostiziert wurde. Die Röntgenuntersuchungen des Nasenbeins, des Kiefergelenks links sowie des Schädels halbaxial ergaben keinen Hinweis auf eine ossäre Läsion. Im Befund wurden ein unauffälliger neurologischer Status sowie eine depressive Grundstimmung und Schlafstörungen vermerkt. Die Beschwerdeführerin habe das Gefühl, alles wachse ihr über den Kopf, sie leide unter Insuffizienzgefühlen und Vereinsamung. Zum weiteren Vorgehen sei allenfalls eine stationäre psychiatrische Behandlung als Krisenintervention angezeigt (Urk. 12/5/31).
3.1.5   Dem Bericht der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des L.___ vom 30. Juli 2003 (Urk. 12/5/20-21) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in psychisch dekompensiertem Zustand notfallmässig am 7. Juli 2003 in diese Klinik kam wegen seit einem Schlag persistierenden Schmerzen. Neben einer Druckdolenz im Bereich des Sinus maxillaris konnten keine Hinweise auf eine ossäre Läsion im Gesichtsbereich gefunden werden.
3.1.6   Am 8. Februar 2004 wurde die Beschwerdeführerin wegen plötzlichen Thoraxschmerzen notfallmässig an der Medizinischen Poliklinik des L.___ behandelt, es bestanden jedoch keine Anhaltspunkte für ein akutes koronares Syndrom (Bericht vom 8. Februar 2004, Urk. 12/5/29-30).
3.1.7   Dr. med. F.___, FMH Rheumatologie, welcher die Beschwerdeführerin nach Zuweisung durch Dr. G.___ (Urk. 12/5/25-26) zwischen dem 9. und dem 23. März 2004 fachärztlich rheumatologisch untersuchte und behandelte, stellte in seinem Bericht vom 15. März 2004 (Urk. 12/5/22) unter anderem folgende Diagnosen:
Chronisches thoraco-cervicovertebrales und cervicocephales Schmerzsyndrom
- Status nach kraniocervicalem Beschleunigungstrauma am 6. März 2003
- Myofasziales Schmerzsyndrom im Schultergürtelbereich
Verdacht auf chronische Schmerzerkrankung mit somatoformer Schmerzverarbeitungsstörung
- depressive Entwicklung
- Angststörung
         Klinisch stünden die Beschwerden im oberen BWS- und HWS-Bereich im Vordergrund, welche offenbar schon vor dem Unfall vorhanden gewesen und dadurch noch verstärkt worden seien. Die aktive und passive Beweglichkeit sei in allen Abschnitten schmerzbedingt deutlich eingeschränkt mit aktiver Gegeninnervation. Die gesamte paravertebrale Muskulatur sei druckdolent mit einzelnen Triggerpunkten im Schultergürtelbereich. Eine eindeutige Höhenlokalisation, zum Beispiel im Sinne einer segmentalen Dysfunktion sei klinisch schlicht nicht möglich. Auch bestünden keine objektivierbaren neurologischen Defizite. Das Beschwerdebild werde wahrscheinlich in einem erheblichen Masse durch eine chronische Schmerzerkrankung mit depressiver Entwicklung und einer Angststörung überlagert. Die Aufgabe des eigenen mobilen Imbissstandes trage ein Übriges zum schwierigen psychosozialen Hintergrund bei. Die Behandlungsmöglichkeiten an der HWS seien limitiert durch die aktuelle Schmerzintensität. Deshalb empfahl er, die Analgesie zu optimieren und die psychiatrische Behandlung auszubauen mit geeigneten Antidepressiva, ergänzt durch psychologisch-psychiatrische Begleitung (Urk. 12/5/23). Im Bericht vom 24. März 2004 (Urk. 12/5/27-28) wies er auf Handlungsbedarf hin betreffend die chronische Schmerzerkrankung mit somatoformer Schmerzverarbeitungsstörung und mit der höchst auffälligen psychischen Präsentation, welche fast an eine manisch depressive Erkrankung erinnere. Am 28. Juli 2004 (Urk. 12/15/1-3) wiederholte er grundsätzlich seine Diagnosen und Ausführungen und hielt zur Frage der Arbeitsfähigkeit fest, die Beschwerdeführerin sei auch für leichte körperliche Tätigkeiten ohne Heben von grösseren Gewichten anhaltend vollumfänglich arbeitsunfähig, was auch für die Tätigkeit als Hausfrau gelte. Diese Einschätzung gelte bis auf Weiteres; mit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei nicht zu rechnen (Urk. 12/15/3).
3.1.8   Vom 16. bis zum 20. März 2004 war die Beschwerdeführerin wegen einem bronchopulmonalen Infekt im M.___ hospitalisiert. Im provisorischen Kurzaustrittsbericht vom 19. März 2004 (Urk. 12/5/32-33) hielten die untersuchenden Ärzte fest, die Beschwerdeführerin fühle sich subjektiv sehr krank und habe Angst, unter einer schlimmen Lungenentzündung zu leiden. Sie werde aber vor allem durch die persistierenden Nacken- und Kopfschmerzen geplagt (Urk. 12/5/32).
3.1.9   In seinem Bericht vom 22. Mai 2004 stellte der behandelnde Hausarzt Dr. G.___ folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- HWS-Schleudertrauma infolge Autounfall am 6. März 2003
    -    Therapieresistentes zervikales Schmerzsyndrom
    - Postoperative, generalisierte Somatisierungstendenz mit depressiver Entwicklung und Angststörung.
         Die weiteren Diagnosen, wobei er insbesondere die Gonarthrose rechts, die mediale Meniskushinterhornläsion sowie die Osteonekrose des medialen Femurkondylus erwähnte, hätten keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Dr. G.___ attestierte ab Unfalldatum 6. März 2003 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/5/5) infolge von nach dem Unfall trotz verschiedener physiotherapeutischer Massnahmen und analgetischer Therapie persistierenden Nackenschmerzen. Seither sei die Beschwerdeführerin auch auf Spitex-Hilfe zu Hause angewiesen, da sie in ihren täglichen Verrichtungen eingeschränkt sei. Hinzu komme, dass sie seither an einer reaktiven depressiven Entwicklung leide und entsprechend mit Antidepressiva behandelt werde. Die Beschwerdeführerin beklage sich über chronische Nacken- und Kopfschmerzen. Im Juni 2003 habe sie einen Schlag ins Gesicht erhalten, worauf sie das L.___ aufgesucht habe. Seit dem Autounfall sei die Beschwerdeführerin in ihren täglichen Verrichtungen eingeschränkt und leide an einer reaktiven depressiven Entwicklung (Urk. 12/5/6). Im Weiteren wies er darauf hin, dass er wegen der weitgehenden Therapieresistenz und der zunehmenden Somatisierung anfangs Juni 2004 eine psychiatrische Exploration bei Dr. C.___ eingeleitet habe und stellte eine momentan düstere Prognose bezüglich Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/5/7). In der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 30. Juni 2004 vertrat er die Auffassung, die Beschwerdeführerin sei in einer behinderungsangepassten Tätigkeit halbtags arbeitsfähig (Urk. 12/5/4).
3.1.10 Der behandelnde Psychiater Dr. C.___ diagnostizierte am 14. Oktober 2004 (Urk. 12/18/1) eine mittelgradige depressive Episode, psychomotorisch agitiert (ICD-10: F32.1) zunehmend seit Auffahrunfall am 6. März 2003, und äusserte den Verdacht auf anhaltende somatoforme Störung seit dem Auffahrunfall und einer Tätlichkeit am 15. Juni 2003 (ICD-10: F45.4) bei körperlicher Multimorbidität (Status nach Hyperthyreose, Adipositas, mit Verweis auf den Arztbericht von Dr. G.___ vom Juni 2004). In der angestammten Tätigkeit als Gastroservice-Angestellte attestierte er seit Sommer bis auf Weiteres eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/18/1). Zudem erwähnte er eine psychosoziale Belastung durch die schweren körperlichen Probleme ihres Ehegatten. Er erhob ein mittelschweres, depressives Syndrom, schwere Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen, Wechsel zwischen psychomotorischer Agitiertheit und Verlangsamung, stereotype Klagen über die Schmerzen, teilweise sprunghaftes Denken vom einen zum anderen Thema (Urk. 12/18/2).
3.1.11 Dr. D.___, leitender Arzt Kopfwehzentrum Klinik N.___, stellte in seinem Bericht vom 15. Juli 2005 (Urk. 19/1) folgende Kopfweh-Diagnose:
Chronische posttraumatische Kopfschmerzen nach leichtem Schädel-Hirn-Trauma am 6. März 2003 mit/bei (IHS-Code 5.2.2):
- clusterartigen Kopfschmerzattacken, ca. fünfmal täglich, begleitet von einem chronifizierten zervikozephalen Syndrom sowie einer Schmerzverarbeitungsstörung
- einer reaktiven Depression
         Die Beschwerdeführerin leide seit einem Auffahrunfall vom 6. März 2003 extrem unter den genannten Beschwerden. Bei den Kopfschmerzen handle es sich um chronische posttraumatische Kopfschmerzen nach leichtem Schädel-Hirn-Trauma. Es bestehe zudem die Möglichkeit, dass die Schmerzen durch den täglichen Gebrauch von Analgetika unterhalten werden könnten.
3.1.12 Im Entlassungsbericht der E.___ vom 9. Dezember 2005 (Urk. 19/2), wo die Beschwerdeführerin vom 13. Oktober bis zum 24. November 2005 hospitalisiert war, wurden folgende Diagnosen gestellt: anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei Zustand nach kraniocervikalem Schleudertrauma vom 6. März 2003 (ICD-10: F 45.4); mittelgradig depressive Episode (ICD-10: F 32.0); Verdacht auf psychische Faktoren und Verhaltenseinflüsse bei andernorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10: F 54); Adipositas per magna BMI 41,6 (ICD-10: E 66.0); Migräne (ICD-10: G 43); obstruktives Schlafapnoesyndrom (ICD-10: J 99.8); Zervikobrachialgie (ICD-10: M 53.1); Morbus Basedow bei Zustand nach Thyreoidektomie 1992 (ICD-10: E 06.3). Die Beschwerdeführerin habe grosse Schwierigkeiten gehabt, sich auf das einzelpsychotherapeutische Setting einzulassen, bedingt auch durch ihr schwer zu begrenzendes, histrionisch geprägtes Klageverhalten (Urk. 19/2 S. 5). Im Rahmen der Einzelpsychotherapie habe die Beschwerdeführerin praktisch ausschliesslich geklagt, geweint und geschluchzt. Bei der Suche nach Problemlösungen hätten ihr rigides und kontinuierliches Klagen über die körperlichen Beschwerden und den Gesundheitszustand nicht unterbrochen werden können. Verhaltensbeobachtungen ausserhalb der therapeutischen Sitzungen hätten die Beschwerdeführerin demgegenüber teilweise fröhlich und beweglich gezeigt (sie habe beispielsweise auf einem Spaziergang viel gelacht und ihr Bein über ein Hindernis geschwungen). Es habe eine Diskrepanz zwischen den berichteten Körperbeschwerden und dem sehr lebhaften Erzählstil bestanden, bei dem die Beschwerdeführerin stark gestikuliert habe, ohne dabei Beschwerden zu bemerken. Das Schonverhalten der Beschwerdeführerin habe sich insbesondere dann beobachten lassen, wenn ihr vermehrt Aufmerksamkeit entgegengebracht worden sei (Urk. 19/2 S. 6). Im Verlauf habe weder eine psychische noch eine somatische Besserung ihrer Beschwerden erreicht werden können. Die Beschwerdeführerin sei arbeitsunfähig entlassen worden (Urk. 19/2 S. 8).
3.1.13 Im Auftrag der Beschwerdegegnerin wurde die Beschwerdeführerin schliesslich im B.___ am 31. Januar sowie am 3. und am 7. Februar 2006 internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch begutachtet (Gutachten vom 30. März 2006, Urk. 12/26).
In der internistischen Untersuchung stellte Dr. med. O.___ ein unauffälliges Gangbild fest und wies darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin speditiv habe an- und ausziehen können (Urk. 12/26/9).
         Der rheumatologische Gutachter Dr. H.___ hielt betreffend die Untersuchung der Region Schultergürtel und HWS fest, dass sich ein sehr demonstratives Verhalten zeige mit aktiven Gegeninnervationen, massiven verbalen Schmerzäusserungen, kurzen Phasen einer Hyperventilation, Stöhnen und Seufzeratmung. Bei der Untersuchung der HWS waren die Abwehrspannungen und das demonstrative Verhalten der Beschwerdeführerin derart ausgeprägt, dass die beschriebenen Befunde vom Gutachter als nicht relevant bezeichnet wurden (Urk. 12/26/12). Zusammenfassend und - aufgrund der erwähnten Umstände - nur beschränkt beurteilbar liege bei der Beschwerdeführerin ein cervikospondylogenes und cervikocephales Schmerzsyndrom bei wahrscheinlichen Funktionsstörungen der HWS und schmerzhaften hypertonen Tendomyosen vor, wobei weder der Palpationsbefund noch die globale oder segmentale Bewegung einigermassen realistisch quantifiziert werden konnten. Das Beschwerdebild war nach Auffassung des Gutachters massiv durch eine Angst vor dem Rollstuhl mit demonstrativem Verhalten überlagert und konnte deswegen letztlich rheumatologisch gar nicht beurteilt werden. Die Beurteilung der bisherigen sowie der anlässlich der Begutachtung neu erstellten bildgebenden Untersuchungen ergab keine schweren strukturellen Läsionen (Urk. 12/26/14). Der Gutachter konnte wegen der Unmöglichkeit der objektiven Untersuchung die Arbeitsfähigkeit nicht annähernd klar in Prozenten ausdrücken, vermutete aber aus rheuma-orthopädischer Sicht keine komplette Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für nicht ausschliesslich den Schultergürtel oder die HWS betreffenden Tätigkeiten. Im Vordergrund stehe die psychiatrische Situation (Urk. 12/26/14 f.).
         Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung bei Dr. P.___ zeigte die Beschwerdeführerin im Gespräch eine Affektlabilität (zwischen weinen und lachen) und versuchte insgesamt im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit zu stehen. Psychomotorisch war sie sehr lebhaft, gestikulierend (Urk. 12/26/17). Die Beschwerdeführerin habe seit dem Autounfall die Vorstellung, bald invalide zu werden, da etwas in ihrem Halswirbelsäulenbereich reissen werde, wenn sie den Hals zu sehr bewege. Sie sei ganz und gar überzeugt, schwer krank zu sein, und beschreibe ihre Empfindungen sehr blumig. Dabei werde ihr Leiden wenig spürbar. Sie zeige ein theatralisch anmutendes Verhalten mit übertriebenem Ausdruck von Gefühlen im Sinne einer histrionischen Persönlichkeitsvariante. Die psychiatrische Gutachterin hielt fest, die bei der Beschwerdeführerin festgestellten Symptome seien bei den somatoformen Störungen einzuordnen. Es zeigten sich hypochondrische Anteile (beharrliche Beschäftigung mit der Möglichkeit, an einer schweren körperlichen Krankheit zu leiden), wobei der Schwerpunkt im Gespräch mehr auf der Krankheit und ihren künftigen Folgen gelegen sei. Dies alles habe sich auf dem Boden von histrionischen Persönlichkeitszügen entwickelt, welche auch schon im Bericht der E.___ vom 9. Dezember 2005 erwähnt würden. Bei Einnahme von Seropram bestehe derzeit keine depressive Symptomatik. Insgesamt diagnostizierte sie eine hypochondrische Störung (ICD-10 45.2) auf dem Boden einer histrionischen Persönlichkeitsstruktur (Urk. 12/26/18) und attestierte aus ihrer fachärztlichen Warte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %.
         Zusammenfassend stellten die Gutachter folgende Diagnosen (Urk. 12/26/19):
           mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Hypochondrische Störung (ICD-10 F45.2) mit/bei:
- histrionischen Persönlichkeitszügen (ICD-10 F60.4)
2. Chronisches cervikovertebrales und cervikocephales Syndrom mit/bei:
- Status nach Auffahrkollision am 06.03.2003
- erheblichem myofascialem Schmerzsyndrom cervikal und im Schultergürtel
3. Varusgonarthrose rechts mit/bei:
- Status nach Osteonekrose am medialen Femurcondylus
           ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
4. Status nach Morbus Basedow mit/bei:
- Status nach subtotaler Strumektomie 1992 und totaler Thyreoidektomie 1999
- seit Jahrzehnten konstanter endokriner Orbitopathie
- aktuell klinisch und laborchemisch euthyreote Stoffwechsellage
5. Morbus Widal mit/bei
- Status nach wiederholten Eingriffen wegen Polyposis nasi
- Aspirin- und NSAR-Unverträglichkeit
6. Morbide Adipositas Grad III nach WHO (BMI = 40.2 kg/m²) mit/bei:
- obstruktivem Schlafapnoe-Syndrom
7. Funktionelle Dysphonie
8. Hausstaubmilbenallergie
         Insgesamt kamen die Experten zum Schluss, dass sich die angegebenen Beschwerden keinem eindeutigen strukturellen Korrelat zuordnen liessen. Aufgrund der Weichteildruckdolenzen seien jedoch Tätigkeiten, die mit Tragen und Heben von schweren Lasten über 15 kg verbunden seien, und Überkopfarbeiten sowie Verharren in rückenergonomisch ungünstigen Positionen nicht mehr zumutbar. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht zu 50 % arbeitsfähig, die angestammte Tätigkeit im Service sei für sie rheumatologisch gesehen nicht mehr zumutbar (Urk. 12/26/21 f.).
3.1.14 Die Beschwerdegegnerin unterbreitete das B.___-Gutachten am 6. April 2006 ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung. Dr. med. Q.___ hielt am 10. April 2006 fest, bezüglich der Restarbeitsfähigkeit könne der Einschätzung der Gutachter, insbesondere dem psychiatrischen Teilgutachten, nicht gefolgt werden. Die psychiatrische Teilgutachterin weise darauf hin, dass die diagnostizierte Erkrankung den somatoformen Störungen zuzuordnen sei. Diese vermöchten für sich alleine keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Es lägen weder eine Komorbidität noch weitere notwendige Kriterien vor. Dem Ergebnis der somatischen Beurteilung folgend dürfe man von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit ausgehen (siehe Feststellungsblatt vom 21. Juli 2006, Urk. 12/31/4-5).
3.1.15 Im zusammen mit der Beschwerde eingereichten Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. C.___ vom 22. September 2006 (Urk. 3) hielt dieser fest, weder im Austrittsbericht der E.___ noch im psychiatrischen B.___-Teilgutachten würden die Symptommerkmale gemäss ICD-10 einer histrionischen Persönlichkeitsstörung umfassend erwähnt. Die Beschwerdeführerin stamme aus Bulgarien. Menschen aus diesem Kulturraum könnten ein für uns ziemlich übertriebenes, theatralisch anmutendes Verhalten zeigen, welches wenig mit der Diagnose einer histrionischen Persönlichkeitsstörung zu tun habe. Auch er habe im Rahmen des Behandlungszeitraums von über zwei Jahren die Merkmale nicht feststellen können. Die von der Gutacherin genannten Befunde reichten nicht aus, um die Diagnose einer histrionischen Persönlichkeitsstörung seriös zu belegen, sondern seien Ausdruck eines relativ kurzen Eindrucks über die Beschwerdeführerin, welchem er nach seiner ersten Konsultation auch nicht hätte widersprechen können. Zudem kritisierte er, es werde nicht in Betracht gezogen, dass eine Fixierung auf körperliche Beschwerden auch im Rahmen einer depressiven Episode und nicht nur einer somatoformen Schmerzstörung auftreten könne. Aus seiner Sicht bestehe der Grund für das Misslingen der Schmerzverarbeitung an erster Stelle in einer depressiven, agitierten Symptomatik. Die Beschwerdeführerin leide unter einer depressiven Episode, welche unter antidepressiver Therapie gebessert, aber nicht geheilt worden sei. Ausserdem bestehe eine somatoforme Schmerzstörung von derartiger Schwere, dass der Beschwerdeführerin die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft nicht mehr möglich sei. Insbesondere seien die Punkte 1, 3 und 4 für die Unüberwindlichkeit der somatoformen Schmerzstörung klar erfüllt.
3.2     In somatischer Hinsicht sprechen das verschiedentlich vermerkte lebhafte Gestikulieren und die in vermeintlich unbeobachteten Momenten gezeigte Beweglichkeit (Entlassungsbericht E.___ [Urk. 19/2 S. 6], psychiatrisches Teilgutachten [Urk. 12/26/17]), psychiatrisches B.___-Teilgutachten) der Beschwerdeführerin, die im B.___-Gutachten (Urk. 12/26/12) sowie vom behandelnden Arzt Dr. G.___ (Urk. 12/15/2) vermerkten deutlichen Gegeninnervationen und Abwehrreaktionen und auch das speditiv mögliche An- und Auskleiden (Urk. 12/26/9) offenkundig gegen ein Vorliegen von starken Beschwerden und schwerwiegenden krankhaften Einschränkungen im von der Beschwerdeführerin geklagten Ausmass.
         Weder die Gutachter des B.___ noch die weiteren involvierten Ärzte konnten schwerwiegende pathologische Befunde feststellen. Ebenso wenig besteht ein eindeutiges strukturelles Korrelat. Trotz mehrfachen und umfassenden medizinischen Untersuchungen, auch stationären, verschiedenster Fachrichtungen liessen und lassen sich die von der Beschwerdeführerin geklagten körperlichen Beschwerden keiner schweren somatischen Krankheit zuordnen, beziehungsweise nicht erklären (siehe Erw. 3.3 - 3.10). Bei dem von Dr. F.___ diagnostizierten thoraco-cervikovertebralen und cervikocephalen Schmerzsyndrom sowie dem myofaszialen Schmerzsyndrom im Schulterbereich (Urk. 12/5/22), beim zervikalen Schmerzsyndrom, das Dr. G.___ diagnostizierte (Urk. 12/5/5), und bei dem im Gutachten des B.___ aufgelisteten chronischen cervikovertebralen und cervikocephalen Syndrom (Urk. 12/26/19) handelt es sich denn auch nicht um die Beschreibung krankhafter körperlicher Veränderungen. Bei einem "Syndrom" geht es bloss um die Benennung eines bestimmten Symptomenkomplexes, und all die soeben erwähnten Syndrome bezeichnen lediglich einen Schmerzzustand (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 2. August 2006 in Sachen P., U 58/06, Erw. 4.2.1 mit Hinweisen). Schmerzen heben aber das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich nicht auf (Urteil des Bundesgerichtes vom 29. August 2007 in Sachen E., I 994/06, Erw. 3.3 mit Hinweisen). Dazu kommt, dass nach dem heutigen Stand der medizinischen Wissenschaft es an allgemein anerkannten Kriterien fehlt, welche die Existenz von Triggerpunkten und damit auch die Diagnose eines myofaszialen Syndroms objektiv zu belegen vermöchten, und Triggerpunkte mit keiner Ätiopathogenese verbunden sind (Urteil des Bundesgerichtes vom 22. November 2007 in Sachen B., U 49/06, Erw. 3.3.1 mit Hinweisen). Angesichts dessen kann aus somatischen Gründen zumindest in einer den Leiden angepassten Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit angenommen werden.
3.3    
3.3.1   Zur psychischen Problematik der Beschwerdeführerin ist Folgendes anzumerken:
3.3.2   Dem Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. C.___ vom 22. September 2006 (Urk. 3) können keine eigenen fachärztlichen und überzeugenden Befunde lege artis entnommen werden, vielmehr begnügte sich dieser weitestgehend mit der Kommentierung des  B.___-Gutachtens. Sodann legte er nicht dar, weshalb die von ihm als erfüllt bezeichneten Merkmale für die Unüberwindbarkeit einer somatoformen Schmerzstörung erfüllt sein sollen, und es kann auch nicht eruiert werden, welche Merkmale seiner Meinung nach erfüllt sind. Zudem ist es Sache der rechtsanwendenden Behörde und nicht des involvierten Mediziners, aufgrund einer Würdigung und Wertung des von Letzterem dargelegten Sachverhalts zu entscheiden, ob die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen für die Annahme einer Unüberwindlichkeit gegeben sind (Urteil des Bundesgerichts vom 2. September 2008 in Sachen K., 9C_820/2007, Erw. 4.1 mit Hinweisen). Bei seiner Beurteilung bezog Dr. C.___ sodann offenbar auch Krankheiten mit ein, welche nicht nur gemäss den B.___-Gutachtern, sondern auch gemäss dem behandelnden Arzt Dr. G.___ (Urk. 12/5/5) keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit haben und daher invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant sind. Der Bericht von Dr. C.___ ist jedenfalls nicht geeignet, begründete Zweifel an der Richtigkeit der im B.___-Gutachten gestellten psychiatrischen Diagnosen zu wecken.
3.3.3   Das polydisziplinäre Gutachten des B.___ und als Teil davon das psychiatrische Teilgutachten ist grundsätzlich bezüglich der Darlegung der medizinischen Situation und Lebensumstände der Beschwerdeführerin beweiskräftig, was jedoch nicht bedeutet, dass auch die Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit ohne weiteres massgeblich ist (Urteil des Bundesgerichts vom 5. September 2008 in Sachen P., 8C_106/2008, Erw. 4.3.1 mit Hinweisen). Das psychiatrische B.___-Teilgutachten überzeugt denn auch insofern nicht, als die attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Gründen nicht nachvollzogen werden kann, wird doch in keiner Weise anhand der medizinischen Befunde begründet dargelegt, wie und weshalb die diagnostizierte Störung konkret die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtigen soll.
In psychischer Hinsicht ist von einer hypochondrischen Störung nach ICD-10: F45.2 auszugehen, welche zu den somatoformen Störungen gehört (Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Weltgesundheitsorganisation - Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], klinisch-diagnostische Leitlinien, 5. Aufl., Bern/Göttingen/Toronto/Seattle 2005, S. 183 ff., insbesondere S. 184 ff. und S. 187 ff.; siehe auch Leitlinien Psychotherapeutische Medizin und Psychosomatik der Deutschen Gesellschaft für Psychotherapeutische Medizin [und andere; www.leitlinien.net] über die Somatoformen Störungen [Leitlinie Nr. 051/001] und über die hypochondrische Störung [Leitlinie Nr. 051/004]). Invalidenversicherungsrechtlich ist bei der Beurteilung der Frage, ob eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder ein sonstiger vergleichbarer pathogenetisch (ätiologisch) unklarer syndromaler Zustand mit invalidisierender Wirkung vorliegt, zunächst die Frage entscheidend, ob respektive inwieweit bei einer versicherten Person nebst der allein nicht invalidisierenden somatoformen Schmerzstörung zusätzliche psychische Beeinträchtigungen im Sinne des rechtsprechungsgemässen Kriterienkatalogs vorliegen, welche einer adäquaten Schmerzbewältigung objektiv entgegenstehen. Alsdann ist zu beurteilen, ob eine allenfalls festgestellte psychische Komorbidität hinreichend erheblich ist und einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbaren Schmerzstörung und somit auf eine invalidisierende Gesundheitsschädigung gestatten (Urteil des Bundesgerichtes vom 5. September 2008 in Sachen P., 8C_106/2008, Erw. 4.3.1 mit Hinweisen).
Ausser der hypochondrischen Störung auf dem Boden einer histrionischen Persönlichkeitsstruktur konnte die begutachtende Psychiatrin keine andere Diagnose stellen. Aus rechtlicher Sicht ist die hypochondrische Störung im Grenzbereich des Krankheitswertigen anzusiedeln (Urteil des Bundesgerichtes vom 18. August 2008 in Sachen C., 9C_750/2007, Erw. 4.1.2 mit Hinweisen). Selbst wenn man davon ausginge, dass die von den Ärzten der E.___ diagnostizierte mittelgradig depressive Episode nach ICD-10: F32.0 (Urk. 19/2 S. 1) und die von Dr. C.___ erwähnte somatoforme Störung vorlägen, resultierte auch daraus noch keine schwerwiegende selbständige, vom Schmerzsyndrom losgelöste psychische Komorbidität von erheblicher Intensität und Ausprägung. Fehlt es aber neben der diagnostizierten hypochondrischen Störung (oder somatoformen Schmerzstörung) an einer die Arbeitsfähigkeit einschränkenden psychiatrischen Diagnose und somit an einer hinreichend ausgeprägten Psychopathologie, kann keine eigenständige psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Dauer und Intensität bejaht werden. Im Vordergrund stehen vielmehr, wie aus allen Arztberichten klar hervorgeht, das subjektive Schmerzerleben der Beschwerdeführerin und ihre psychosoziale Situation. Daraus lässt sich jedoch keine invalidisierende Wirkung ableiten. Selbst wenn man berücksichtigte, wie Dr. C.___ erwähnt (Urk. 3 S. 2), dass seiner Erfahrung nach Menschen aus dem Kulturraum der Beschwerdeführerin ein oft übertriebenes, theatralisch anmutendes Verhalten zeigen, geht das von der Beschwerdeführerin präsentierte Schmerzverhalten weit darüber hinaus und steht zudem in offensichtlichem Widerspruch zu jenem Verhalten, das sie zeigte, wenn sie sich nicht beobachtet wähnte. Auffallend ist auch, dass sich die Beschwerdeführerin sämtlichen medizinisch angezeigten Therapievorschlägen und -ansätzen entweder nicht unterzog oder mit wenig überzeugenden Argumenten jeweils entzog (Urk. 19/1 S. 3 und Urk. 19/2 S. 6). Die stationäre Therapie in der E.___ ist denn auch vorwiegend wegen dieser Haltung der Beschwerdeführerin und nicht aus krankheitsbedingten Gründen gescheitert. Nichts deutet darauf hin, dass ihr diese Therapien medizinisch nicht zumutbar (gewesen) wären. Ein sozialer Rückzug aus allen Belangen des Lebens liegt bei der Beschwerdeführerin nicht vor, besucht sie doch regelmässig ihren in einem Pflegeheim wohnenden Ehemann und hat sie sowohl zu ihrer Tochter als auch zu ihrem Sohn, der gemäss ihren Aussagen nahezu die Hälfte des Jahres bei ihr wohne, regelmässigen Kontakt (Urk. 12/26/16).
         Die im Gutachten des B.___ attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vermag somit nicht zu überzeugen, und ein invalidiserendes psychisches Geschehen ist zu verneinen.
3.4         Aufgrund des Gesagten ist von einer vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen.

4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin legte das Valideneinkommen anhand der Steuerbestätigung /Steuerrechnung 2002 auf Fr. 43'290.-- fest (Urk. 2 S. 2), was von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht mehr beanstandet wurde (Urk. 1 S. 19). Das Valideneinkommen ist jedoch an die Nominallohnentwicklung für Frauen bis ins Jahr 2004 von 4 Punkten (2002: 2296 Punkte; 2004: 2360 Punkte, Die Volkswirtschaft 6-2008 Tab. 10.3 S. 91) anzupassen, womit sich ein Valideneinkommen von gerundet Fr. 44'497.-- ergibt, welches dem Einkommensvergleich zugrundezulegen ist.
4.2     Beim Invalideneinkommen ist der Zentralwert für Frauen im Anforderungsniveau 4 gemäss der LSE 2004 heranzuziehen, das heisst es ist von einem monatlichen Einkommen von Fr. 3'893.-- auszugehen. Dieses ist der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden im Jahre 2004 anzupassen, womit sich ein dem Einkommensvergleich zugrundezulegendes Invalideneinkommen von monatlich gerundet Fr. 4'049.--, entsprechend einem Jahreseinkommen von Fr. 48'588.--, errechnet.
         Anlass zur Vornahme eines behinderungsbedingten Abzuges, wie dies von der Beschwerdeführerin beantragt wird (Urk. 1 S. 19), besteht offensichtlich nicht.
4.3     Das Invalideneinkommen übersteigt demzufolge das Valideneinkommen, weshalb kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung besteht.
         Selbst wenn man in Anbetracht der Tatsache, dass der von der Beschwerdeführerin bis Ende 2002 geführte Imbissstand nicht mehr existiert, und man sich deshalb für die Bestimmung sowohl des Validen- als auch des Invalideneinkommens auf den Zentralwert für Frauen im Anforderungsniveau 4 gemäss der LSE 2004 stützte und vom Invalideneinkommen den maximal zulässigen Abzug von 25 % vornähme, was sich im Fall der Beschwerdeführerin nicht rechtfertigte, resultierte kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.

5.       Die Beschwerdegegnerin hat zusammenfassend zu Recht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente abgelehnt.

6.      
6.1     Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
         Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2     Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gestützt auf § 9  in Verbindung mit § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht sowie in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen, wobei ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand nicht ersetzt wird.
         Mit Schreiben vom 8. September 2008 macht Rechtsanwältin Christine Fleisch Aufwendungen von total 635 Minuten sowie Auslagen von Fr. 14.-- geltend (Urk. 27). Dieser Aufwand erscheint den Umständen nicht angemessen.
         Für das Verfassen der Beschwerdeschrift und Aktenstudium sowie einige Telefonate/Schreiben macht sie insgesamt einen Aufwand von 360 Minuten geltend. Ein Zeitaufwand für das Aktenstudium erscheint jedoch nicht notwendig, war doch Rechtsanwältin Fleisch schon im Verwaltungsverfahren mit der Vertretung der Beschwerdeführerin betraut und lagen ihr bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Vorbescheides die Akten vor. In ungefähr der Hälfte der Beschwerdeschrift werden unnötigerweise der Sachverhalt und die medizinischen Akten zusammengefasst beziehungsweise wiedergegeben, wobei teilweise auch wortwörtlich die Ausführungen in der Stellungnahme zum Vorbescheid (Urk. 12/34) übernommen werden und dieser Aufwand bereits im Rahmen des Verwaltungsverfahrens abgegolten wurde (Urk. 12/32). In der Folge wird jedoch nicht dargelegt, inwiefern genau diese zitierten Berichte für den vorliegenden Fall wesentlich beziehungsweise ausschlaggebend sein sollen, und es erfolgt auch keine Auseinandersetzung mit denselben. Über mehrere Seiten hinweg werden sodann allgemeine rechtliche Erwägungen aus der Rechtsprechung wiedergegeben, ohne diese in der Folge auf den konkreten Fall anzuwenden. Angesichts dessen erscheint lediglich ein Aufwand von insgesamt drei Stunden für das Verfassen der Beschwerdeschrift und die in diesem Zusammenhang geltend gemachten unausgewiesenen Positionen gerechtfertigt. Mit Datum vom 4. April 2007 machte Rechtsanwältin Fleisch einen Aufwand von 60 Minuten für eine Besprechung mit ihrer Mandantin betreffend Beschwerdeverfahren geltend. Es darf angenommen werden, dass sie in diesem Telefonat die ihr mit Verfügung vom 2. April 2007 (Urk. 13) zugestellte knapp zwei Seiten umfassenden Beschwerdeantwort besprach, wofür aber maximal 30 Minuten angemessen erscheinen, insbesondere da mit der erwähnten Verfügung der Schriftenwechsel abgeschlossen wurde und keine weitere Stellungnahme seitens der Beschwerdeführerin mehr notwendig war, weshalb die Notwendigkeit dieser Besprechung überhaupt fraglich ist. Auch ein Anlass für das Telefonat mit der Beschwerdeführerin vom 28. Mai 2008, für welches 35 Minuten veranschlagt wurden, ist nicht ersichtlich und dessen Notwendigkeit erscheint nicht ausgewiesen, weshalb dieser Aufwand nicht zu berücksichtigen ist.
         Demgemäss ist im Rahmen des gerichtlichen Ermessens von einem Aufwand von insgesamt 390 Minuten beziehungsweise von 6 ½ Stunden auszugehen. Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- und unter Berücksichtigung der geltend gemachten Barauslagen von Fr. 14.-- (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) resultiert demnach eine Entschädigung von Fr. 1'413.85 (6,5 h x Fr. 200.-- = Fr. 1'300.--; Barauslagen: Fr. 14.--; Mehrwertsteuer auf Fr. 1'314.-- = Fr. 99.85).
6.3     Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann das Gericht sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten und der Auslagen für die unentgeltliche Vertretung verpflichten (vgl. § 92 des Gesetzes über den Zivilprozess [ZPO]).

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3.         Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Christine Fleisch, wird mit Fr. 1'413.85 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch unter Beilage des Doppels von Urk. 23 und einer Kopie von Urk. 24
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, C.___hofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).