Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Tettamanti
Urteil vom 17. Dezember 2007
in Sachen
T.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Patronato INCA
Rechtsdienst
Postfach 287, 4005 Basel 5
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. T.___, geboren 1956, arbeitete seit Mai 1999 bei der A.___ als Lastwagenchauffeur (Urk. 7/15/1). Wegen unfallbedingten Handbeschwerden (Status nach Kontusion im Jahre 1996), die seit 22. September 2004 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nach sich zogen (vgl. Urk. 7/15/1 und Urk. 7/19), meldete sich der Versicherte am 29. September 2005 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen und Rente) an (Urk. 7/4).
Die IV-Stelle holte medizinische Berichte (Urk. 7/8 und Urk. 7/30) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/15) ein, veranlasste einen Zusammenzug der individuellen Konti (Urk. 7/12), zog Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 7/20, 23, 29, 33 und 35) und liess die beruflichen Möglichkeiten abklären (Urk. 7/28).
Mit Verfügung vom 20. Februar 2006 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 7/27). Diese Verfügung ist unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/40) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Dezember 2006 (Urk. 7/46 = Urk. 2) das Rentenbegehren ab.
2. Gegen diese Verfügung (Urk. 2) erhob T.___, vertreten durch das Patronato INCA, am 16. Januar 2007 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung, die Zusprechung mindestens einer halben Invalidenrente ab September 2005 und die Prüfung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen, unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Mit Verfügung vom 27. Februar 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Da die Beschwerdegegnerin bereits mit Verfügung vom 20. Februar 2006 rechtskräftig über den Anspruch auf berufliche Massnahmen verfügt (Urk. 7/27) und mit der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) einzig über den Rentenanspruch entschieden hat, kann Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nur die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Verneinung des Rentenanspruchs sein. Mithin liegt für die Beurteilung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen kein Anfechtungsobjekt vor. Auf den Antrag auf Prüfung von beruflichen Massnahmen ist daher nicht einzutreten.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
2.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
3.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich auf den Bericht von Dr. med. B.___, Assistenzärztin Orthopädie, C.___, vom 25. April 2006 beziehungsweise vom 3. Mai 2006 (Urk. 7/30). Darin wurde unter Hinweis auf die beigelegten Konsultationsberichte (vgl. Urk. 7/30/6-16) unter anderem zur Arbeitsfähigkeit ausgeführt, dass nach Therapieabschluss voraussichtlich eine volle Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehen werde (Urk. 7/30/4-5).
3.3 Dagegen machte der Beschwerdeführer geltend, dass gemäss Bericht von Dr. B.___ und Dr. med. D.___, Leitender Arzt Orthopädie/Handchirurgie, wiederum C.___, vom 19. Juni 2006 (vgl. Urk. 7/35/11 und Urk. 7/35/21-22) nach wie vor und bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, und dass in den nächsten drei Monaten keine wesentliche Veränderung dieses Zustandes zu erwarten sei. Die Beschwerdegegnerin habe daher die Beurteilung des Leistungsanspruches zu früh abgeschlossen (Urk. 1 S. 2).
4.
4.1
4.1.1 Im Konsultationsbericht vom 27. April 2006 (Urk. 7/30/6-7) nannten Dr. B.___ und Dr. med. E.___, Leitender Oberarzt Orthopädie/Handchirurgie, wiederum C.___, nach klinischer Verlaufskontrolle vom 26. April 2006 als Diagnosen Status nach Metallentfernung 14 Monate nach Handgelenks-Panarthrodese rechts und Sulcus ulnaris-Syndrom links (Urk. 7/30/6).
Unter dem Titel "Zwischenanamnese" wurde festgehalten, dass sich weiter eine zunehmende, wenn auch nur langsame Regredienz der Beschwerden im Bereich der rechten Hand zeigen würde. Die Miacalcic-Therapie sei mittlerweile abgeschlossen. Es habe sich darunter eine vollständige Regredienz der algodystrophen Symptomatik ergeben (Urk. 7/30/6) .
Zu den Befunden führten die Ärzte aus, dass mittlerweile vollständig reizlose lokale Verhältnisse, keine Rötung oder Schwellung im Operationsgebiet und im Bereich der Hand vorliegen würden. Die konsequente ergotherapeutische Behandlung führe zu einer zunehmenden Verbesserung der Langfinger-Beweglichkeit, wobei es jedoch nach wie vor zu belastungsabhängigen Schmerzen bei noch eingeschränkter Gleitfähigkeit der Sehnen komme. Die Beschwerden im Bereich der linken Sulcus ulnaris-Problematik seien hingegen unverändert (Urk. 7/30/6).
Insgesamt zeige sich ein zunehmend erfreulicher Verlauf, wenn auch der Beschwerdeführer immer mehr unter der Gesamtsituation leide und eine leicht depressive Verstimmung mit Schlafstörungen eingetreten sei. Entsprechend werde eine "Schlafreserve" sowie eine weitere NSAR-Therapie verordnet. Längerfristig müsse jedoch mit einer persistierenden Einschränkung vor allem hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit als Lastwagenchauffeur gerechnet werden. Eine Abklärung einer adaptierten Tätigkeit sei daher unerlässlich (Urk. 7/30/6).
4.1.2 Gestützt auf den genannten Konsultationsbericht berichtete Dr. B.___ am 3. Mai 2006 (Urk. 7/30/5), dass eine endgültige Beurteilung der zukünftigen Arbeitsfähigkeit erst nach Therapie-Abschluss sowohl hinsichtlich des rechten Handgelenks als auch des linken Ellbogens möglich sei. Aufgrund der vorgenommenen Handgelenks-Panarthrodese sei jedoch die Rückkehr in die Tätigkeit als LKW-Chauffeur voraussichtlich nicht möglich. Eine berufliche Umstellung sei daher sinnvoll.
4.1.3 Am 14. Juni 2006 fand eine weitere Konsultation in der C.___ statt (vgl. Urk. 7/35/21 oben). Die Dres. B.___ und D.___ diagnostizierten am 19. Juni 2006 nebst den früheren Diagnosen neu die Entwicklung eines chronischen Schmerzsyndroms im Sinne einer Allodynie (Urk. 7/35/21).
Lokal würden sich nach wie vor weitgehend reizlose Verhältnisse mit jedoch noch deutlichen Dysästhesien im Bereich der rechten Hand mit Ausweitung bis in den Schultergürtelbereich und eine starke Berührungsempfindlichkeit finden lassen. Linksseitig bestehe unverändert die Sulcus ulnaris-Problematik (Urk. 7/35/21).
Weiterhin bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine wesentliche Veränderung dieses Zustandes sei in den nächsten drei Monaten nicht zu erwarten (vgl. Urk. 7/35/21 und Urk. 7/35/11).
4.2 Im Bericht über die Kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 14. Juli 2006 (Ergänzung zum Bericht vom 29. Juni 2006, Urk. 7/35/25-28) hielt Dr. med. F.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, unter Berücksichtigung der neuen Röntgenbilder des rechten Handgelenks vom 10. Juli 2007 im Wesentlichen fest (Urk. 7/35/15), dass sich eine durchgebaute Handgelenksarthrodese mit kräftiger, aber etwas unregelmässiger Mineralisation im Bereich der Handwurzel zeige. Das distale Ende der Ulna sei unauffällig. Es liege keine Arthrose im DRUG vor. Nicht sicher zu beurteilen sei eine peritrapeziale Arthrose, also auch eine Sattelgelenksarthrose, Carpometacarpalgelenke an Strahlen II und III. Es liege somit ein solider Durchbau der Handgelenksarthrodese bei guter Mineralisation vor. Radiologisch sei eine Rhizarthrose festzustellen. Die Zeichen für ein CRPS seien klinisch und radiologisch abgeklungen. Die Peritrapezidialarthrose würde die Beschwerden vor allem bei Beanspruchung des Daumens und überhaupt der radialen Handhälfte erklären. Daraus ergebe sich folgende zumutbare Belastbarkeit: "Die Hand steht fix in Verlängerung des Vorderarmes, die Umwendbewegung ist diskret vermindert, das Positionieren der Hand ist somit erschwert. Schlecht zugängliche Stellen um Ecken herum kann der Patient mit seinen Fingern nicht erreichen. Auch die Kraft ist vermindert, Gewichte von 500 bis 1000 Gramm können gehandhabt werden. Zudem kann der Patient nur langsame Bewegungen ausführen, insbesondere flinke Repetitionen sind zu vermeiden. Die rechte Hand toleriert weder Vibrationen noch stärkere Schläge."
Abschliessend kam Dr. F.___ zum Schluss, dass unter Einhaltung dieser Rahmenbedingungen ein Ganztageseinsatz zu erwarten sei.
4.3
4.3.1 PD Dr. med. G.___, Oberarzt Handchirurgie, wiederum C.___, diagnostizierte im Bericht vom 13. September 2006 (Urk. 8/17) eine erhebliche Symptomausweitung nach abklingendem CRPS Typ I des linken Arms nach Handgelenksarthrodese rechts vom 13. November 2004. Unter dem Titel "Zwischenanamnese" führte er im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer nach wie vor unter einem ausgesprochenen Schmerzsyndrom leide, das sich vom rechten Handgelenk in den Oberam in die Schulter über den Nacken bis zur Gegenseite entwickelt habe. Die algodystrophe Heilungsstörung an der rechten Hand habe sich vollständig zurückbildet und es würden normale trophische Verhältnisse bestehen. Dr. G.___ führte weiter aus, er habe die Hoffnung einer weiteren Therapierbarkeit der erheblichen Schmerzausweitung vom rechten Handgelenk ausgehend noch nicht aufgegeben. Er hielt sodann die Einschätzung von Dr. F.___, wonach dem Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar sei, für unrealistisch (Urk. 8/17 S. 1).
4.3.2 Nach durchgeführter Elektroneurografie Nervus ulinaris links vom 20. Dezember 2006 stellte PD Dr. G.___ ein deutliches Sulcus ulnaris-Syndrom mit leichtgradiger Besserung der Nervenleitgeschwindigkeiten im Vergleich zur Voruntersuchung im Oktober 2005 fest. Aus handchirurgischer Sicht könne er dem Beschwerdeführer für die Schmerzsymptomatik an der rechten Hand nicht mehr viel anbieten. Die medikamentöse Therapie zeige zwar Wirkung, führe jedoch zu einer unerwünschten Dämpfung. Diesbezüglich wolle er den Beschwerdeführer zu einer konsiliarischen Beurteilung bei Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Anästhesiologie, Intensivmedizin, spez. interventionelle Schmerztherapie, in der Schmerzklinik Hirslanden anmelden. Möglicherweise lasse sich durch eine interventionelle Therapie das Schulter-Arm-Syndrom rechts günstiger beeinflussen als durch eine Dauermedikation. Bezüglich des linken Armes empfehle er dem Beschwerdeführer die Verwendung eines Ellbogenschoners, für den erfahrungsgemäss eine höhere Compliance bestehe als für eine Ellbogenschiene (Urk. 8/2 S. 2).
5. Die Würdigung der medizinischen Beurteilungen ergibt, dass der Beschwerdeführer allein schon wegen der unfallbedingten Beschwerden an der rechten Hand in seiner angestammten Tätigkeit als Lastwagenchauffeur seit 22. September 2004 nicht mehr arbeitsfähig ist. Im Weiteren lässt sich jedoch gestützt auf die medizinischen Akten - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht schlüssig beurteilen. Die an sich überzeugende Stellungnahme des Kreisarztes Dr. F.___ zur Restarbeitsfähigkeit (Urk. 7/35/15) berücksichtigt lediglich die unfallkausalen Beschwerden (rechte Hand), mithin nicht die Beschwerden am linken Arm (Sulcus ulnaris-Syndrom). Seine Ausführungen sind daher für eine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht geeignet. In den Berichten der C.___ (Urk. 7/30, Urk. 7/35/11 und Urk. 7/35/21, Urk. 8/17 und Urk. 8/2) wird sodann sowohl die Problematik an der rechten Hand als auch diejenige am linken Ellbogen aufgeführt. Die behandelnden Ärzte Dr. B.___ und PD Dr. G.___ machten jedoch keine Angaben darüber, welche Anforderungen an eine Tätigkeit zu stellen sind, damit diese als leidensangepasst gelten kann. Zudem divergieren ihre Stellungnahmen zum Umfang der Restarbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 7/30/4 und Urk. 8/17 S. 1). Da keiner der beiden Einschätzungen mangels Begründung der Vorzug gegeben werden kann, fehlen vorliegend zuverlässige ärztliche Angaben darüber, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Beschwerdeführer noch arbeitsfähig ist.
Nach dem Gesagten ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Arbeitsfähigkeit sowohl unter Berücksichtigung der rechten Handgelenks- als auch der linken Ellbogenproblematik (Sulcus ulnaris-Syndrom) fachärztlich beurteilen lasse. Hiebei erscheint es sinnvoll, einen Bericht der Dres. B.___ und G.___ von der C.___ einzuholen. Hernach hat die Beschwerdegegnerin über einen allfälligen Rentenanspruch neu zu verfügen.
6. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'000.-- (inklusive Barauslagen und 7,6 % Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, wird sie in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Dezember 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Patronato INCA
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).