Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00069
IV.2007.00069

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär O. Peter


Beschluss und Urteil vom 4. Juni 2008
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt
Schmidt Eugster Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     G.___, geboren 1980, verfügt über eine mit Diplom der D.___ vom 7. November 2004 (Urk. 10/1/2-3 und 10/45/3-5) abgeschlossene Gesundheits- und Krankenpflegeausbildung (Niveau II; siehe Ausbildungsbestätigungen vom 7. November 2004 [Urk. 10/26/1 und 10/45/7-8] und 28. September 2006 [Urk. 10/45/6]; vgl. auch Urk. 10/1/4-5, 10/26/1-2, 10/45/1-2, 10/45/9-13 und 10/45/15-25). Per 1. Februar 2005 wurde sie vom Spital A.___, '___', vollzeitlich als diplomierte Pflegefachfrau in der Chirurgischen Klinik angestellt (Direktionsverfügung vom 9. November 2004 [Urk. 10/1/6-7 und 10/26/4]). Nachdem die bis 30. April 2005 dauernde Probezeit aufgrund 33-tägiger krankheitsbedingter Abwesenheit bis 3. Juni 2006 verlängert worden war (Direktionsverfügung vom 1. April 2005 [Urk. 10/1/10]), wurde das Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen per 30. Juni 2005 aufgelöst (Direktionsverfügung vom 2. Mai 2005 [Urk. 10/1/11-12], rektifiziert am 12. Mai 2005 [Urk. 10/1/8-9]; siehe Arbeitsbestätigung vom 3. Juni 2005 [Urk. 10/1/13, 10/26/3 und 10/45/14]).
1.2     Mit am 8. Juli 2005 unterzeichnetem und bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 13. Juli 2005 eingegangenem Formular (Urk. 10/2) meldete sich G.___ zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an, wobei sie unter anderem die Umschulung auf eine neue Tätigkeit verlangte (Urk. 10/2/6).
Die Verwaltung zog hierauf den von der Pensionskasse B.___ veranlassten vertrauensärztlichen Bericht von Dr. med. C.___, Ärztin für Allgemeinmedizin, '___', vom 19. April 2005 (Urk. 10/6; vgl. Urk. 10/7), den IK-Auszug vom 21. Juli 2005 (Urk. 10/5) sowie die Arbeitgeberberichte des Spitals A.___ vom 2./9. August 2005 (Urk. 10/8) und der Schule D.___ vom 10. August 2005 (Urk. 10/12) bei. Alsdann erhob sie die medizinischen Berichte von Dr. med. E.___, Arzt für Allgemeinmedizin, '___', vom 18. August 2005 (Urk. 10/13/1-6; samt Beilagen [Urk. 10/13/7-9]) sowie der Klinik F.___, '___' ('___'), vom 19./22. August 2005 (gezeichnet: Dr. med. H.___; Urk. 10/15). Ferner holte sie schriftliche Auskünfte von der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich ein, bei welcher sich die Versicherte am 30. Juni 2005 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet hatte (Bericht vom 19. August 2005 [Urk. 10/14/1-2; samt Beilagen [Urk. 10/14/3-5]; vgl. auch Urk. 10/10-11). Nach dem Beizug weiterer Unterlagen von der Pensionskasse B.___ (Urk. 10/16-17; worunter: Bericht der Klinik F.___ vom 31. August 2005 [gezeichnet: Dres. med. I.___ und J.___; Urk. 10/17]) und erfolgter Einholung des Zusatzberichts der Klinik F.___ vom 24. November 2005 (gezeichnet: Dr. med. K.___; Urk. 10/18) verneinte die Verwaltung mit Verfügung vom 8. Dezember 2005 (Urk. 10/20) einen Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen (siehe Feststellungsblatt vom 8. Dezember 2005 [Urk. 10/19]).
Mit Einsprache vom 26. Dezember 2005 (Urk. 10/23; samt Beilagen [Urk. 10/24], worunter: Stellungnahme von Dr. K.___, Klinik F.___, vom 21. Dezember 2005 [Urk. 10/24/1]) bekräftigte die Versicherte ihr auf Umschulung auf einen körperlich weniger anstrengenden Beruf lautendes Leistungsbegehren (Urk. 10/23/3).
Nach bestätigtem Einspracheempfang (Schreiben vom 4. Januar 2006 [Urk. 10/25]) nahm die Verwaltung den Bericht der von der Versicherten aufgesuchten Beratungsstelle der Klinik F.___ vom 5. Januar 2006 (gezeichnet: lic. phil. L.___, Fachpsychologin für Berufs- und Laufbahnberatung FSP; Urk. 10/27; samt Beilagen [Urk. 10/26], worunter: Testbogen PSB Horn, AIST und Sozialinteressentest SIT; Urk. 10/26/5-7]) zu den Akten. Alsdann vervollständigte sie die medizinischen Akten (Berichte der Klinik F.___ vom 12./17./24. Mai 2006 [gezeichnet: Dr. med. M.___ und/oder Dr. K.___; Urk. 10/29] bzw. vom 26./31. Mai 2006 [gezeichnet: Dr. K.___; Urk. 10/30]). Schliesslich wies sie - nach Begrüssung des Berufsvorsorgeversicherers (Urk. 10/28) - die Einsprache mit Entscheid vom 20. Juli 2006 (Urk. 10/34, 10/40 und 10/44/6-8) ab (siehe Feststellungsblatt vom 20. Juli 2006 [Urk. 10/32]).
Im Rechtsmittelzug (persönliche Vorsprache der Versicherten vom 7. August 2006 [Urk. 10/37-38] und Beschwerdeschrift des inzwischen beigezogenen Rechtsanwalts Hans Schmidt, Zürich, vom 24. August 2006 [Urk. 10/39 und 10/44/3-5; vgl. Urk. 10/42-43]) zog die Verwaltung ihren ablehnenden Entscheid in Wiedererwägung und sprach der Versicherten berufliche Massnahmen in Form der Berufsberatung sowie der Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten zu, wobei sie gleichzeitig den Umschulungsanspruch bestätigte (Verwaltungsverfügung vom 17. Oktober 2006 [Urk. 10/48]; vgl. Urk. 10/47 und 10/49-50). Gestützt darauf wurde das sozialversicherungsgerichtliche Beschwerdeverfahren Proz.-Nr. '___' mit Verfügung vom 23. Oktober 2006 (Urk. 10/54) - antragsgemäss (Vernehmlassung vom 17. Oktober 2006 [Urk. 10/51]) - als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
1.3     Ende Oktober 2006 wurde die Versicherte von der Hochschule für Soziale Arbeit Luzern (nachfolgend: HSA Luzern) zu einem von März 2007 bis April 2008 dauernden berufsbegleitenden Ausbildungsgang "CAS Case Management" zugelassen (Schreiben vom 26. Oktober 2006 [Urk. 10/53]; siehe Schreiben der Fachhochschule Nordwestschweiz und der Fachhochschule Zürich für Soziale Arbeit vom 20. Dezember 2006 betreffend zusätzlicher Absolvierung eines Zertifikatskurses "Sozialversicherungsrecht I" von April 2007 bis März 2008 [Urk. 10/64/3]; vgl. auch Urk. 10/41 und 10/44/10-21). Per 1. Januar 2007 wurde die Versicherte von der N.___ als Case Management-Praktikantin mit 60%igem Arbeitspensum angestellt (Schreiben vom 22. Dezember 2006 [Urk. 10/64/2]).
Mit Vorbescheid vom 16. November 2006 (Urk. 10/56) und Verfügung vom 1. Dezember 2006 (Urk. 2/1 = 10/58) sprach die Verwaltung der Versicherten schliesslich Wartezeittaggelder für die Dauer von 24. Januar bis vorerst 17. Oktober 2006 zu (siehe Mitteilung an die zuständige Ausgleichskasse vom 1. Dezember 2006 [Urk. 10/57]), deren Höhe in der Folge mit Verfügung vom 18. Dezember 2006 (Urk. 2/2 = 10/60) auf Fr. 157.60 pro Tag festgesetzt wurde.
Mit Schreiben vom 8. und 9. Januar 2008 (Urk. 10/66 und 10/68; samt Beilagen [Urk. 10/69]) liess die Versicherte der Verwaltung die Verfügung des Amts für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) vom 19. Dezember 2005 (Urk. 10/21 und 10/22/1-3; vgl. Urk. 10/22/4-6) zukommen, womit die Vermittlungsfähigkeit und folglich der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juli 2005 (Zeitpunkt der Anmeldung) verneint worden war, und gleichzeitig die IV-Taggeldberechnung beanstanden.

2.
2.1     Mit Eingabe vom 17. Januar 2007 (Urk. 1; samt Beilagen [Urk. 3]) liess die - weiterhin durch Rechtsanwalt Schmidt vertretene (Urk. 4) - Versicherte beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen die Verwaltungsverfügungen vom 1. Dezember 2006 (Taggeldanspruch) und 18. Dezember 2006 (Taggeldberechnung) erheben und dabei die Wartezeittaggeldausrichtung in Höhe von Fr. 175.20 nach Ablauf von vier Monaten ab der IV-Anmeldung vom 8. Juli 2005, das heisst ab 8. Oktober 2005, beantragen (S. 2). In prozessualer Hinsicht liess die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (verstanden als unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung) nachsuchen (S. 2; siehe Schreiben zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 18. Januar 2007 [Urk. 3 und 10/71/1-2]).
2.2     Die Verwaltung beantragte mit Vernehmlassung vom 26. April 2007 (Urk. 9; samt Aktenbeilage [Urk. 10/1-72]) unter Verweis auf die Stellungnahme der zuständigen Ausgleichskasse vom 18. April 2007 (Urk. 11) die teilweise Gutheissung der Beschwerde bezüglich der Frage der Taggeldberechnung; im Übrigen schloss sie unter Verweis auf die Stellungnahme ihres Rechtsdienstes vom 14. November 2006 (Urk. 10/55) auf Beschwerdeabweisung hinsichtlich der Frage des Anspruchsbeginns.
Mit Gerichtsverfügung vom 2. Mai 2007 (Urk. 12) wurde der Schriftenwechsel geschlossen. In der Folge reichte die Beschwerdegegnerin die (Wiedererwägungs-)Verfügung vom 20. März 2008 (Urk. 15) ein, womit sie den Taggeldansatz unter Korrektur der Berechnungsgrundlage (durchschnittliches Tageseinkommen: Fr. 215.-- anstatt wie ursprünglich angenommen Fr. 197.--) auf Fr. 172.-- pro Tag erhöhte (vgl. Urk. 13-14 und 16). Mit Zuschrift vom 16. April 2008 (Urk. 18) liess die Beschwerdeführerin die neue Taggeldberechnung akzeptieren und auf entsprechende Abschreibung des Prozesses antragen. Mit Eingabe vom 28. April 2008 (Urk. 21) liess sie sodann klarstellen, dass ihre Erklärung nur als Beschwerderückzug im nicht gegenstandslos gewordenen Umfang betreffend Taggeldberechnung zu verstehen sei und sie in Bezug auf die strittige Frage des Anspruchsbeginns an der Beschwerde festhalte (vgl. Urk. 20).

3.       Die Sache erweist sich beim derzeitigen Aktenstand als spruchreif und kann folglich ohne Weiterungen der Erledigung zugeführt werden.
Auf die Parteivorbringen (Urk. 1 in Verbindung mit Urk. 10/68-69, Urk. 26 in Verbindung mit Urk. 10/55 und 11 sowie Urk. 18 und 21) und die zu würdigenden Unterlagen (Urk. 3, 10/1-72, 16 und 19) wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nachdem die Beschwerdegegnerin die Taggeldhöhe ursprünglich auf Fr. 157.60 pro Tag festgesetzt hatte (ausgehend von einem durchschnittlichen Tageseinkommen von Fr. 197.--; Urk. 2/2), legte sie im Rahmen der Beschwerdeantwort dar, der Ansatz betrage richtigerweise Fr. 175.20 (ausgehend von einem durchschnittlichen Tageseinkommen von Fr. 215.--; Urk. 9 in Verbindung mit Urk. 11 und 10/69), was sie mit Verfügung vom 20. März 2008 (Urk. 15) wiederum dahingehend korrigierte, dass sie die Taggeldhöhe auf Fr. 172.-- festsetzte. Die Beschwerdeführerin, welche eingangs für einen Taggeldansatz von Fr. 175.20 plädiert hatte (ausgehend von einem durchschnittlichen Tageseinkommen von Fr. 219.--; Urk. 1 S. 3 Rz. 8 in Verbindung mit Urk. 10/69) erklärte sich schliesslich mit diesem von der Beschwerdegegnerin neu festgelegten Ansatz einverstanden (Urk. 18 und 21).
1.2     Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt (Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entsprochen wird. Soweit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit weiter; in diesem Fall muss die Beschwerdebehörde auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdeführende Partei die neue Verfügung oder den neuen Einspracheentscheid anzufechten braucht (vgl. BGE 113 V 237). Einem nach der Vernehmlassung ergangenen Wiedererwägungsentscheid kommt jedoch nur die Bedeutung eines Antrages an das Gericht zu, wie zu entscheiden sei (ZAK 1989 S. 563 Erw. 2a; vgl. auch ZAK 1989 S. 310).
1.3     Die Beschwerdegegnerin hat alles in allem noch im Rahmen ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verwaltungsverfügung betreffend Taggeldberechnung vom 18. Dezember 2006 zugunsten der Beschwerdeführerin in Wiedererwägung gezogen. Insoweit sie damit dem Berechnungsantrag der Beschwerdeführerin entsprochen hat (Taggeldansatz: neu Fr. 172.-- anstatt wie ursprünglich verfügt Fr. 157.60), kann der Prozess demnach als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden. Soweit die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeantrag der Beschwerdeführerin nicht stattgegeben hat (Taggeldansatz: neu nur Fr. 172.-- anstatt wie beschwerdeweise beantragt Fr. 175.20), bestand der Rechtsstreit nach der wiedererwägungsweisen Veranlassung zwar weiter, doch hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde im überschiessenden Umfang in der Folge zurückgezogen. Die entsprechende Erklärung ist zulässig und klar, womit der Prozess insoweit als durch Rückzug erledigt abgeschrieben werden kann (§ 28 lit. e des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit § 188 Abs. 3 des Gesetzes über den Zivilprozess [Zivilprozessordnung/ZPO]).

2.
2.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1 und 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtenen Verfügungen am 1. beziehungsweise 12. Dezember 2006 ergingen, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.2     Es ist unbestritten und erstellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf die bei der HSA Luzern aufgenommene Umschulung zur Case Managerin (mit Praktikantenstelle bei der N.___ und Belegung von Zusatzkursen an der Fachhochschule Nordwestschweiz bzw. Fachhochschule Zürich für Soziale Arbeit) und auf Taggelder für die bis zur Ausbildungsaufnahme absolvierte Wartezeit hat, während ihr keine Rente zusteht. Streitig und zu prüfen ist der Beginn der erst mit Wirkung ab 24. Januar 2006 gewährten Wartezeittaggeldausrichtung, namentlich der Anspruch für die Zeit von 8. Oktober 2005 bis 23. Januar 2006.
2.3     Versicherte, die zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind und auf den Beginn bevorstehender Eingliederungsmassnahmen warten müssen, haben für die Wartezeit Anspruch auf Taggeld. Der Anspruch beginnt im Zeitpunkt, in welchem die IV-Stelle aufgrund ihrer Abklärungen feststellt, dass Eingliederungsmassnahmen angezeigt sind, spätestens aber vier Monate nach Eingang der Anmeldung (Art. 18 Abs. 1 und 2 IVV, erlassen gestützt auf Art. 22 Abs. 3 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen und Art. 22 Abs. 6 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung). Der Anspruch auf das Taggeld während der Wartezeit setzt voraus, dass die versicherte Person in der gewohnten Erwerbstätigkeit im Sinne der Rechtsprechung eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit aufweist und die Eingliederungsfähigkeit in subjektiver und objektiver Hinsicht soweit rechtsgenüglich erstellt ist, dass Eingliederungsmassnahmen - und nicht bloss Abklärungsmassnahmen - ernsthaft in Frage kommen. Nicht erforderlich ist hingegen, dass die Durchführung der Eingliederungsmassnahmen bereits beschlossen ist (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 13. September 2006 in Sachen G. [I 163/06] Erw. 2, mit Hinweis auf BGE 117 V 277 Erw. 2a, AHI 1997 S. 172 Erw. 3a sowie Urteil des EVG vom 26. August 2003 in Sachen O. [U 753/02] Erw. 4, mit weiteren Hinweisen).
Art. 18 Abs. 2 IVV legt als Anspruchsbeginn für Wartezeittaggelder den Zeitpunkt fest, in welchem die IV-Stelle aufgrund ihrer Abklärungen feststellt, dass Eingliederungsmassnahmen angezeigt sind, spätestens aber vier Monate nach Eingang der Anmeldung. Während der erste mögliche Zeitpunkt von verschiedenen Faktoren abhängt, lässt sich der zweite - auf welchen sich die Beschwerdeführerin beruft - von der Anmeldung her genau errechnen. Vom Wortlaut her ist klar, dass versicherte Personen spätestens vier Monate nach Eingang der Anmeldung Anspruch auf Wartezeittaggelder haben sollen (zur Streichung dieses Passus im revidierten Art. 18 Abs. 2 IVV [in der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung] vgl. Erläuterungen des BSV zu den Änderungen der IVV), dies natürlich nur, wenn die Anspruchsvoraussetzung der objektiven und subjektiven Eingliederungsfähigkeit gegeben ist und Eingliederungsmassnahmen somit ernsthaft in Frage kommen (vgl. Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 178 f.). Sinn und Zweck der Wartezeittaggelderregelung sowie deren Entstehungsgeschichte zeigen, dass der Wortlaut den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt (vgl. BGE 128 V 118 Erw. 3b, mit Hinweisen). Die Invalidenversicherung wird vom Grundsatz "Eingliederung vor Rente" beherrscht. Die Eingliederung geht der Rente immer dann vor, wenn der versicherten Person zugemutet werden kann, sich Eingliederungsmassnahmen zu unterziehen, nach deren Durchführung voraussichtlich keine (teil-)rentenbegründende Invalidität mehr besteht. Mit der Ausrichtung von Taggeldern soll der Lebensunterhalt während der Wartezeit respektive während der Eingliederungsmassnahme sichergestellt werden. Daraus ergibt sich, dass Taggeldleistungen nur dann den gesetzgeberischen Sinn erfüllen, wenn sie in dieser Zeit effektiv ausgerichtet werden (vgl. Meyer-Blaser, Die Tragweite des Grundsatzes "Eingliederung vor Rente", und Boltshauser, Das Regime der IV-Wartezeittaggelder, beide in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Eingliederung Behinderter, St. Gallen 2000, S. 12 und 79). Diesem Anliegen wurde denn auch mit der Änderung der IVV auf den 1. Januar 1985 Rechnung getragen. Während bis zu diesem Zeitpunkt ein Wartezeittaggeld frühestens gewährt werden konnte, wenn konkrete Eingliederungsmassnahmen angeordnet waren und auch dann längstens für insgesamt 120 Tage (Art. 8 Abs. 2 IVV in der bis 31. Dezember 1984 geltenden Fassung), setzt die Regelung seit 1. Januar 1985 den Anfangszeitpunkt mit der Feststellung, dass Eingliederungsmassnahmen angezeigt sind, gleich, gewährt jedoch ein Wartezeittaggeld spätestens vier Monate nach Eingang der Anmeldung und hebt die zeitliche Befristung auf. In den Erläuterungen zur Änderung der IVV auf den 1. Januar 1985 wurde dies damit begründet, dass es Fälle gebe, in denen die Festlegung einer passenden Eingliederung und die Suche nach einem geeigneten Eingliederungsplatz sowie die administrative Abwicklung verhältnismässig viel Zeit erforderten. In der Zwischenzeit bleiben versicherte Personen ohne finanzielle Leistungen seitens der IV, sofern nicht ein Rentenanspruch entstehe. Deshalb solle nach der vorgeschlagenen Regelung der Anspruch auf Taggeld nicht erst entstehen, wenn Eingliederungsmassnahmen angeordnet seien, sondern bereits dann, wenn solche grundsätzlich in Aussicht genommen würden, spätestens aber vier Monate seit Eingang der Anmeldung. Damit werde die Entstehung eines Rentenanspruchs in dieser ungeklärten Situation verhindert (ZAK 1984 S. 412 f.). Dementsprechend führte und führt das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) im Kreisschreiben über den Anspruch auf Taggelder der Invalidenversicherung (KSTG) aus, der Wartezeittaggeldanspruch beginne im Zeitpunkt, in dem die IV-Stelle feststelle, dass Eingliederungsmassnahmen grundsätzlich angezeigt seien und im Hinblick darauf weitere Vorkehren anordne (z.B. Suche eines geeigneten Umschulungsplatzes), spätestens aber vier Monate nach Eingang der Anmeldung. Dies bedeute, dass die entsprechenden Vorabklärungen normalerweise innerhalb dieser Zeitspanne abzuschliessen seien (Rz. 1044 KSTG; heute: Rz. 1048 KSTG). Dass sich diese Regelung mit dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" besser vereinbaren lässt als die frühere und sie im Übrigen auch gesetzmässig ist, hat das EVG wiederholt bestätigt (Urteil des EVG vom 26. August 2003 in Sachen O. [I 753/02] Erw. 4, mit Hinweis auf BGE 121 V 192 Erw. 4c und 116 V 89 Erw. 2b, je mit weiteren Hinweisen).
2.4
2.4.1   Unbestrittenermassen hatte die Beschwerdeführerin bereits während ihrer Gesundheits- und Krankenpflegeausbildung Mühe mit den mit der Berufswahl verbundenen körperlichen Anforderungen. Dies infolge einer dekompensierten Knick-/Senkfuss-Problematik mit mehreren Operationen (1994, 1995 und im Oktober 2004). Wie die Beschwerdegegnerin mittlerweile zu Recht anerkennt, ist die Beschwerdeführerin deswegen in ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegefachfrau zu mindestens 50 % arbeitsunfähig, was zur Aufgabe der belastungsbedingt nicht mehr zumutbaren Berufstätigkeit geführt hat und Eingliederungsmassnahmen der IV als angezeigt erscheinen lässt. Die von Dr. C.___ im Bericht vom 19. April 2005 (Urk. 10/6) gehegte Hoffnung, die Beschwerdeführerin werde ihre Pflegerinnentätigkeit ab Sommer 2005 wieder voll ausüben können, hat sich in der Folge rasch zerschlagen (vgl. Bericht von Dr. E.___ vom 18. August 2005 [Urk. 10/13/5-6], Berichte der Klinik F.___ vom 3. August 2005 [Urk. 10/13/8-9], 10. August 2005 [Urk. 10/13/7], 19./22. August 2005 [Urk. 10/15/3-6], 31. August 2005 [Urk. 10/17], 24. November 2005 [Urk. 10/18], 12. Mai 2006 [Urk. 29/7-8], 17./24. Mai 2006 [Urk. 10/29/1-6] und 26./31. Mai 2006 [Urk. 10/30] sowie Stellungnahme der Klinik F.___ vom 21. Dezember 2005 [Urk. 10/24/1]).
Fraglich ist einzig, ob die Beschwerdeführerin nach der bei der Beschwerdegegnerin am 13. Juli 2005 eingegangenen IV-Anmeldung vom 8. Juli 2005 (Urk. 10/2) auf entsprechende Eingliederungsmassnahmen gewartet hat. Nach Meinung der Beschwerdegegnerin soll die Beschwerdeführerin während laufendem Eingliederungsverfahren ein Theologiestudium aufgenommen und freiwillig wieder abgebrochen haben, womit die 4-monatige Frist gemäss Art. 18 Abs. 2 IVV erst am 24. Januar 2006 erstanden worden sei und folglich erst mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf Wartzeittaggeld ausgelöst habe (siehe Urk. 9 in Verbindung mit Urk. 10/55). Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, es könne ihr nicht angelastet werden, dass sie eigene Eingliederungsbemühungen unternommen habe, während die Beschwerdegegnerin untätig geblieben sei, weshalb für die Fristberechnung und damit für den Anspruchsbeginn das Datum der IV-Anmeldung massgebend sei, mithin der 8. Juli 2005 (Urk. 1).
2.4.2   In den Akten ist erstmals Anfang August 2005 von der eventuellen Aufnahme eines Studiums, wie beispielsweise der Theologie, im Herbst 2005 die Rede (Bericht der Klinik F.___ vom 3. August 2005 [Urk. 10/13/8-9, insbes. 10/13/9]). Den weiteren Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach dem Besuch eines von 26. bis 27. August 2005 dauernden Einführungskurses per 1. September 2005 eine Ausbildung beim Institut O.___, '___', aufnahm, bei gleichzeitigem Beginn eines Praktikums bei der Stiftung P.___, '___' (Bericht der Klinik F.___ vom 24. November 2005 [Urk. 10/18, insbes. 10/18/3]; Verfügung des AWA vom 19. Dezember 2005 [Urk. 10/21 = 10/22/1-3, insbes. 10/21/3 und 10/22/3). Aus der Verfügung des AWA vom 19. Dezember 2005 (Urk. 10/21 = 10/22/1-3) und dem entsprechenden Überweisungsschreiben der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 3. November 2005 (Urk. 10/22/4-6, insbes. 10/22/5) geht zwar hervor, dass vom Institut O.___ bereits mit Schreiben vom 28. Juli 2005 bestätigt worden ist, dass die Beschwerdeführerin per 1. September 2005 als Studentin aufgenommen worden sei. Die interne Berufsberatung der Beschwerdegegnerin war nun aber - soweit ersichtlich - weder bis Ende Juli 2005 noch bis Ende August 2005 tätig geworden (vgl. Feststellungsblatt vom 8. Dezember 2005 [Urk. 10/19]). Es erstaunt daher nicht, dass - wie im Bericht der Berufs- und Laufbahnberatung der Klinik F.___ vom 5. Januar 2006 (Urk. 10/27) festgehalten wurde - der fragliche Ausbildungsgang von der Beschwerdeführerin "etwas übereilig" und "um wieder Struktur zu bekommen" selbständig geplant und in Angriff genommen worden ist (Urk. 10/27/3).
Im Lichte dieser Aktenlage erscheint ausgewiesen, dass die objektive Eingliederungsfähigkeit von der Beschwerdegegnerin stets als gegeben erachtet wurde und die zunächst rein medizinisch ausgerichteten Abklärungen der Beschwerdegegnerin vorab der Frage dienten, ob denn überhaupt ein präsumtiv invalidisierender Gesundheitsschaden besteht, was schliesslich mit einiger Verzögerung bejaht wurde. Dass Eingliederungsmassnahmen mit Bejahung eines erheblichen Gesundheitsschadens und daraus resultierender mindestens 50%iger Arbeitsunfähigkeit richtigerweise schon längst hätten in Betracht gezogen werden müssen, ergibt sich wiederum daraus, dass die Beschwerdegegnerin mit (Wiedererwägungs-)Entscheid vom 17. Oktober 2006 (Urk. 10/48) formell zwar zunächst nur die Berufsberatung respektive Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten durch die interne Berufsberatung gewährt, den Umschulungsanspruch aber sogleich und ohne jegliche berufsberaterische Weiterungen bestätigt hat (Urk. 10/48/1). An der subjektiven Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist - was allseits unbestritten ist - seit jeher nicht zu zweifeln. Selbst wenn die Beschwerdeführerin, nachdem sie nie von einem Berufsberater der Beschwerdegegnerin kontaktiert worden war, früh eigene Eingliederungsbemühungen unternommen, Anfang September 2005 eine ohne Mitwirkung der Beschwerdegegnerin ausgewählte Ausbildung begonnen und diese Ende September 2005 wieder abgebrochen hat, kann angesichts der dargelegten Umstände nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin habe trotz IV-Anmeldung überhaupt nicht auf die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen der Beschwerdegegnerin gewartet. Dass die Beschwerdeführerin lediglich in wohlverstandener Schadenminderung bestrebt war, eine Invalidisierung zu vermeiden, zeigt sich nicht zuletzt in der - nach Ausbleiben jeglicher Beratungsbemühungen durch die Beschwerdegegnerin gleichsam ersatzweisen - Inanspruchnahme der Berufs- und Laufbahnberatung der Klinik F.___ Anfang November 2005. Da die selbständig und überstürzt aufgenommene Ausbildung Ende September 2005, mithin schon vor Ablauf von vier Monaten nach Eingang des Leistungsbegehrens (13. Juli 2005) aufgegeben wurde, geht es im Lichte der oben dargelegten Intention des Gesetzgebers (Erw. 2.3) nicht an, mit dem Ausbildungsabbruch gleichsam eine neue viermonatige Frist bis zum Wartezeittaggelderhalt laufen lassen zu wollen. Ob der Ausbildungsabbruch freiwillig erfolgte oder nicht, kann dahingestellt bleiben. Massgebend für die Fristauslösung bleibt jedenfalls die Leistungsanmeldung. Abzustellen ist allerdings nicht, wie die Beschwerdeführerin annimmt, auf das Datum der Unterzeichnung des Leistungsbegehrens (8. Juli 2005), sondern auf den Zeitpunkt des Eingangs der IV-Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin, mithin vorliegend auf den 13. Juli 2005.
2.4.3   Demnach ist der Anspruch der Beschwerdeführerin grundsätzlich mit Wirkung ab dem 13. Oktober 2005 (vier Monate nach der Anmeldung vom 13. Juli 2005) zu bejahen. Zu beachten bleibt allerdings, dass die Beschwerdeführerin bis 31. Oktober 2005 zufolge ärztlich attestierter 100%iger Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich jedweder Tätigkeit von 5. bis 31. Oktober 2005 mit von 15. bis 26. Oktober 2005 dauernder stationärer Intensivrehabilitation in der Klinik F.___ (Berichte vom 24. November 2005 [Urk. 10/18, insbes. 10/18/3] und 24. Mai 2006 [Urk. 10/295-6, insbes. 10/29/5]) vorübergehend nicht eingliederungsfähig und damit vorläufig nicht anspruchsberechtigt war.

3.
3.1     Zusammengefasst ist zunächst der Prozess, soweit die Frage der Taggeldberechnung betreffend (Verwaltungsverfügung vom 18. Dezember 2006), als gegenstandslos geworden (nach wiedererwägungsweiser Zusprechung eines IV-Taggeldes von Fr. 172.-- anstatt der ursprünglich verfügten Fr. 157.60 pro Tag) beziehungsweise als durch Rückzug erledigt (auf Zusprechung eines IV-Taggeldes von Fr. 175.20 pro Tag lautendes Beschwerdebegehren) abzuschreiben. Alsdann ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde im verbleibenden Umfang, das heisst soweit die Frage des Anspruchsbeginns auf Wartezeittaggelder betreffend (Verwaltungsverfügung vom 1. Dezember 2006), festzustellen, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich bereits mit Wirkung ab 13. Oktober 2005 (vier Monate nach dem am 13. Juli 2005 erfolgten Eingang der Leistungsanmeldung bei der Beschwerdegegnerin) Anspruch auf Wartezeittaggelder hat (und zwar in der mit Verwaltungsverfügung vom 20. März 2008 berechneten Höhe von Fr. 172.-- pro Tag), wobei die Anspruchsberechtigung für die Zeit bis 31. Oktober 2005 entfällt.
3.2     Ausgangsgemäss ist die auszufällende Gerichtskostenpauschale der übers Ganze betrachtet weit überwiegend unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit § 33 GSVGer). Überdies ist die Beschwerdegegnerin im Lichte dessen zur Bezahlung einer angemessenen, ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des praktisch vollständigen Obsiegens entsprechenden Prozessentschädigung an die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin zu verpflichten (inkl. Barauslagen und 7.6 % MWSt; Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer und § 7 f. der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]). Damit wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung) praxisgemäss gegenstandslos.


Das Gericht beschliesst:
Der Prozess wird, soweit die Frage der Taggeldberechnung betreffend (Verwaltungsverfügung vom 18. Dezember 2006), im Sinne der Erwägungen als gegenstandslos geworden beziehungsweise als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.


und erkennt sodann:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde im verbleibenden Umfang wird in Abänderung der Verwaltungsverfügung vom 1. Dezember 2006 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich bereits mit Wirkung ab 13. Oktober 2005 Anspruch auf Wartezeittaggelder hat, wobei die Anspruchsberechtigung für die Zeit bis 31. Oktober 2005 entfällt.
2.         Die Gerichtskosten werden auf Fr. 800.-- festgesetzt und der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Schmidt
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 18 sowie eines Doppels von Urk. 21
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).