IV.2007.00070
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 25. Juni 2008
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___ wurde 1966 in der Türkei geboren, wo sie bis zur 5. Klasse die Grundschule besuchte. Im Jahre 1986 heiratete sie und reiste in die Schweiz ein. Nach verschiedenen Tätigkeiten unter anderem in der Reinigung (Urk. 13/24/2) war die Versicherte ab dem Jahre 1991 (Urk. 13/22/3) als Pflegehelferin tätig, bis sie am 20. April 2003 einen Arbeitsunfall erlitt (vgl. Unfallmeldung, Urk. 13/11/2) und fortan vollständig arbeitsunfähig war (Urk. 13/4). Nach zwei erfolglosen Versuchen, die Arbeit wieder in reduziertem Umfange aufzunehmen (vgl. Urk. 13/11/17), meldete sich die Versicherte am 10. April 2004 aufgrund der unfallbedingten Rückenschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen (Eingliederungsmassnahmen) an (Urk. 13/4). Die IV-Stelle liess in der Folge einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 13/8) erstellen und erkundigte sich bei der letzten Arbeitgeberin, der B.__, nach dem Arbeitsverhältnis (Urk. 13/9). Ferner zog sie die Akten des Unfallversicherers (Urk. 13/11/1-47) sowie die Berichte der Klinik Q.___ vom 18./19. Mai 2004 (Urk. 13/14), von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, vom 28. Juni 2004 (Urk. 13/18) und von Prof. Dr. med. D.___, Klinik Q.___, vom 14. September 2004 (Urk. 13/25) bei. Schliesslich liess die IV-Stelle A.___ vom E.___ begutachten (Gutachten vom 29. November 2005, Urk. 13/33/1-22) und wies das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 11. Januar 2006 (Urk. 13/36) ab. Dagegen liess A.___ am 9. Februar 2006 durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer Einsprache erheben (Urk. 13/37), die sie am 14. März 2006 ergänzen liess (Urk. 13/41). Mit Entscheid vom 4. Dezember 2006 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 2).
2.
2.1 Dagegen liess A.___ am 17. Januar 2007 durch Rechtsanwältin Friedauer Beschwerde erheben und beantragen, der Einspracheentscheid sowie die zugrunde liegende Verfügung seien aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente, zu erbringen. Ferner sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Rechtsanwältin Friedauer zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin zu ernennen. Schliesslich sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen, da davon auszugehen sei, dass die Beschwerdegegnerin weitere Ausführungen machen werde. (Urk. 1).
2.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 26. März 2007 (Urk. 12 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 13/1-56) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde mit Verfügung vom 30. März 2007 (Urk. 14) der Antrag auf einen zweiten Schriftenwechsel abgewiesen und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt. Ferner wurde in Bewilligung des Gesuchs vom 17. Januar 2007 Rechtsanwältin Friedauer als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt und der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichen Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung.
1.2 Die Beschwerdegegnerin hatte verfügungsweise einen Rentenanspruch verneint, da es der Beschwerdeführerin gestützt auf das Gutachten des E.___ zumutbar sei, einer behinderungsangepassten Erwerbstätigkeit vollzeitlich nachzugehen. Damit sei es ihr unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 10 % möglich, ein Invalideneinkommen von Fr. 44'009.-- zu erzielen, was verglichen mit einem Valideneinkommen von Fr. 59'801.-- zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 26 % führe (Urk. 13/36). Im Einspracheentscheid hielt die Beschwerdegegnerin daran fest, dass bei der Beschwerdeführerin eine Restarbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit bestehe. Hingegen seien zusätzlich Schichtzulagen von Fr. 2'880.-- pro Jahr zu berücksichtigen, was neu ein Valideneinkommen von Fr. 62'681.-- ergebe. Gleichwohl führe dies zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 30 % (Urk. 2 S. 4).
1.3 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass nicht auf das Gutachten des E.___ abgestellt werden könne, da dieses unsorgfältig erstellt worden sei. Weil sich der rheumatologische Teilgutachter nicht zur Frage der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin geäussert habe, sei diesbezüglich auf die Einschätzung der Ärzte der Klinik Q.___ (100 % arbeitsunfähig) abzustellen. Aus dem Schweigen des Gutachters könne nämlich entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin nicht geschlossen werden, dass von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit auszugehen sei. Hätte der Gutachter die Meinung der obgenannten Ärzte nicht geteilt, so hätte er dies kundtun müssen. Damit sei in somatischer Sicht auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit abzustützen (Urk. 1 S. 8). In Bezug auf die psychischen Beschwerden machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die Gutachter zwar den Bericht von Dr. med. F.___ berücksichtigt hätten, die von ihm gestellten Diagnosen einer Angst- und einer Zwangsstörung indes möglichst verharmlost, die somatoforme Schmerzstörung in den Vordergrund gestellt und in der Folge das Vorliegen einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere verneint hätten, ohne die von der Rechtsprechung aufgestellten weiteren Kriterien, beim Vorliegen derer von der Unzumutbarkeit der Schmerzüberwindung auszugehen sei, zu prüfen. Aus den Arztberichten erhelle, dass durchaus psychische Komorbiditäten bestünden, sich die Beschwerdeführerin seit dem Unfallereignis ununterbrochen in medizinischer Behandlung befinde, an rheumatologischen chronischen Begleiterkrankungen leide und erhebliche Rückzugstendenzen zeige. Aufgrund der Mangelhaftigkeit des Gutachtens des E.___ sei auf die bisherigen Arztberichte abzustellen und die Beschwerdeführerin für jegliche Tätigkeit als zu 100 % arbeitsunfähig zu betrachten (Urk. 1 S. 10-11). Selbst unter der Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit würde ein Anspruch auf eine Viertelsrente bestehen, da ein leidensbedingter Abzug von 20 % gerechtfertigt wäre. Dies würde ein Invalideneinkommen von Fr. 38'230.-- ergeben. Für das Valideneinkommen wäre auf den versicherten Verdienst von Fr. 64'132.-- abzustellen, womit ein Invaliditätsgrad von 40,4 % resultierte (Urk. 1 S. 11-12).
2.
2.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Entscheid am 4. Dezember 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 26. Mai 2003, I 156/02).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 4-2008 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
2.4 Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 373 Erw. 6b, 117 V 278 E. 2b, 400), wobei jedoch von der versicherten Peson nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Einem Leistungsansprecher sind Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte.
2.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Mit Bericht vom 18. August 2003 (Urk. 13/11/29) erhob Dr. G.___, Radiodiagnostisches Institut H.___, aufgrund des gleichentags durchgeführten MR der Lendenwirbelsäule (LWS) auf dem Niveau L4/5 eine Diskopathie mit dehydrierter Bandscheibe und kleiner medianer Hernie bei Rissbildung des Anulus fibrosus mit nur minimaler Impression des Duralsackes. Er erklärte, dass keine wesentliche Kompression der neuralen Strukturen bestehe und die übrigen Niveaus unauffällig seien.
3.2 Am 30. September 2003 (Urk. 13/11/27) stellte Dr. med. I.___, Klinik R.___, fest, dass im Bereich der Lendenwirbelsäule und des Iliosakralgelenkes kein Hinweis für einen entzündlichen oder neoplastischen Prozess habe gefunden werden können. Szintigraphisch hätten sich jedoch leichte degenerative Veränderungen bei L4/5 und Zeichen einer beginnenden ISG-Arthrose rechts ergeben.
3.3 Gestützt auf die bisherigen Untersuchungen diagnostizierte Dr. med. J.___, Klinik Q.___, mit Bericht vom 12. November 2003 (Urk. 13/11/17) ein vertebrales lumbosakrales Schmerzsyndrom mit/bei lokalisierter Schmerzsymptomatik perifokal Processus spinosus L4-S1, selten auftretender Schmerzausstrahlung bis linke Ferse, kleiner medianer Hernie mit Rissbildung, Anulus fibrosus mit nur minimaler Impression des Duralsackes L4/5, beginnender Spondylarthrose L4/5 und L5/S1 sowie beginnender ISG-Arthrose rechts und eine mittelschwere depressive Episode. Er führte aus, die Beschwerdeführerin leide immer noch an Schmerzen, habe zwischenzeitlich aber schmerzfreie Tage, deren Ursache sie jedoch nicht benennen könne. Da sie nur vollzeitig oder gar nicht als Hilfsschwester arbeiten könne, empfahl Dr. J.___, die Arbeitsunfähigkeit bei 100 % zu belassen und initial während zweier Stunden täglich zu arbeiten, was offenbar infolge Schmerzen fehlschlug.
Im Bericht vom 11. Dezember 2003 (Urk. 13/11/13) hielt Dr. J.___ fest, dass die lumbosakrale Schmerzsymptomatik unverändert bestehe. Während laufender 100%iger Arbeitsunfähigkeit versuche die Beschwerdeführerin je nach Schmerzsituation, die tägliche Arbeit im Sinne einer Reintegration von zwei auf drei Stunden zu erhöhen. Nach Möglichkeit sollte eine Arbeitsfähigkeit mit 20 % eingeleitet werden.
3.4 Der beratende Arzt des Unfallversicherers, Dr. med. K.___, erklärte in seiner Stellungnahme vom 12. November 2003 (Urk. 13/11/30-31), dass er die Angaben des Hausarztes, Dr. C.___, unterstütze. Demnach habe bei der Beschwerdeführerin vom 22. April bis zum 24. August 2003 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab dem 25. August 2003 sei sie aus orthopädischer Sicht als zu 25 %, ab dem 1. September 2003 zu 50 % und ab dem 1. Oktober 2003 als vollumfänglich arbeitsfähig zu betrachten.
3.5 Dr. med. L.___, Klinik R.___, stellte am 20. November 2003 aufgrund eines Computertomogrammes der LWS fest (Urk. 13/11/15), dass die untere Wirbelsäule auf Höhe L5/S1 bei lordotischem Knick ein normales Alignement der Wirbelkörper zeige, der Spinalkanal normal weit und die zwei dargestellten Bandscheiben im Querschnittsbild praktisch normal konfiguriert seien und keine dorsale Herniation zeigten. Weder seien Foraminalstenosen noch Spondylolysen vorhanden. An den Intervertebralgelenken L5/S1 bestünden leichte degenerative Veränderungen und Sklerosierung.
3.6 Im Austrittsbericht der RehaClinic S.___ vom 15. März 2004 (Urk. 13/12), in welcher sich die Beschwerdeführerin vom 17. Februar bis zum 9. März 2004 aufgehalten hatte, wurden dieselben Diagnosen genannt, wie sie bereits von Dr. J.___ gestellt worden waren (Erw. 3.3). Die Ärzte führten aus, dass die Beschwerdeführerin im Verlaufe der stationären Rehabilitation zwar eine Zunahme der Schmerzsymptomatik beklagt, gleichzeitig jedoch eine deutliche Verbesserung der Kraft und Beweglichkeit angegeben habe. Auch die Belastbarkeit habe gesteigert werden können. Die Beschwerdeführerin sei anschliessend in leicht gebessertem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden. Die Ärzte attestierten aus rheumatologischer Sicht bis zum 14. März 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, ab dem 15. März 2004 eine Arbeitsfähigkeit von 30 % sowie zwei Wochen später eine solche von 50 %.
3.7 Dr. J.___ attestierte im Arztbericht vom 19. Mai 2004 (Urk. 11/14) bei unveränderten Diagnosen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Trotz multiplen Therapieversuchen und ohne dass mittels Diagnostik ein somatisches Korrelat habe gefunden werden können, persistierten die lumbosakralen Beschwerden. Gleichwohl erachtete er die Arbeitsfähigkeit für eine leichte bewegte Arbeit ohne Flexionsbewegungen und ohne das Heben von Gewichten von 5kg als gegeben.
3.8 Gemäss Einschätzung von Dr. C.___, Hausarzt der Beschwerdeführerin seit April 2003, vom 28. Juni 2004 (Urk. 13/18) ist dieser keinerlei Tätigkeit mehr zumutbar. Der Arzt führte aus, dass nunmehr trotz Behandlung eine schwere Depression vorliege, weshalb er die Beschwerdeführerin zur weiteren Behandlung dem M.___, zugewiesen habe.
3.9 Prof. Dr. D.___, Klinik Q.___, nannte im Bericht vom 14. September 2004 (Urk. 13/25) unverändert die von Dr. J.___ gestellten Diagnosen. In psychischer Hinsicht bestehe eine mittelschwere depressive Episode (ICD-10: F.32.1). Betreffend die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit gab er an, dass eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe, wobei unklar sei, seit wann diese bestehe und bis wann sie andauern werde, eventuelle werde eine solche dauernd bestehen. Im Weiteren führte er aus, dass aus somatischer Sicht die Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft seien, dass es allenfalls aber sinnvoll wäre, die antidepressive Therapie zu intensivieren. Im Beiblatt zur medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit machte Dr. D.___ sowohl zur Zumutbarkeit in der bisherigen Tätigkeit als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit keine Angaben, sondern setzte lediglich Fragezeichen.
3.10 Am 29. November 2005 erstattete das E.___ das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene Gutachten (Urk. 13/33/1-22). Die Experten stützten sich dafür auf die zur Verfügung gestellten Akten und nachträglich eingeholten Unterlagen sowie auf die während des stationären Aufenthalts vom 24. bis zu 27. Oktober 2005 erfolgten persönlichen Befragungen und Untersuchungen der Beschwerdeführerin.
Aus internistischer Sicht konnte der Teilgutachter Dr. N.___ keine Diagnose mit Krankheitswert stellen (Urk. 13/33/10).
Gegenüber dem Rheumatologen Dr. med. O.___ klagte die Beschwerdeführerin über ständige Schmerzen am Übergang der Lendenwirbelsäule zum Steissbein mit Ausstrahlung in die linke Flankengegend, teilweise auch bis hin zur linken Schulter sowie bei starken Schmerzen auch Ausstrahlung in das ganze linke Bein mit dem Gefühl des Ameisenlaufens. Im Haushalt könne sie nur noch wenige Arbeiten ausführen und sei auf die Hilfe der Familie angewiesen (Urk. 13/33/10-11). Dr. O.___ stellte die Diagnose eines chronischen tendomyotisch betonten lumbovertebralen Syndroms mit spondylogener Ausstrahlung nach links bei Diskopathie L4/5 und leichter Spondylarthrose L4/5 und L5/S1 (Urk. 13/33/14). Er erklärte, dass eine deutliche Diskrepanz zwischen den subjektiven Schmerzangaben und den objektivierbaren Befunden bestehe und dass das Schmerzgeschehen psychogen erheblich mitdeterminiert erscheine (Urk. 13/33/15).
Der psychiatrische Teilgutachter Dr. med. P.___ beschrieb die Beschwerdeführerin als gepflegt, wach und bei klarem Bewusstsein. Wahrnehmung und Auffassung seien ungestört, und es ergäben sich keine Anhaltspunkte für mnestische Störungen. Affektiv sei ein guter Rapport herstellbar gewesen, wobei sich die Grundstimmung als leicht depressiv erwiesen habe. Entsprechend sei das Denken eingeschränkt und inhaltlich pessimistisch auf die Beschwerden fixiert. Ein Hinweis auf eine Psychose sei nicht zu finden (Urk. 13/33/15-16). Zu ihren Beschwerden befragt, habe die Beschwerdeführerin vorerst von ihrer Kindheit erzählt und anschliessend berichtet, dass sie seit dem Unfall vom 20. April 2003 von Schmerzen geplagt werde. Erst ein Jahr nach dem Unfall sei sie ängstlich geworden und habe sich immer mehr von Freunden und Bekannten zurückgezogen. Dr. P.___ führte weiter aus, die Beschwerdeführerin habe zuletzt fast beiläufig bemerkt, dass sie zu Hause mit ihren Ängsten des öfteren unsinnige Dinge kontrolliere, zum Beispiel das Licht, den Backofen etc. (Urk. 13/33/16-18). Der Arzt nannte die Diagnosen einer generalisierten Angststörung, einer leichten Zwangsstörung sowie einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (Urk. 13/33/18).
Die Kommission für medizinische Begutachtung (Dres. P.___, O.___, N.___) bezeichnete die vom rheumatologischen Teilgutachter erhobenen Diagnosen als mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich sei, schwere Lasten zu heben oder zu tragen. Damit sei die Arbeitsfähigkeit auch als Pflegehilfe eingeschränkt. Demgegenüber seien alle rückenadaptierten Tätigkeiten in Wechselhaltung unter Vermeidung des Hebens und Tragens schwerer Lasten vollschichtig zumutbar (Urk. 13/33/21). Hingegen mass die Kommission den psychiatrischen Nebendiagnosen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 13/33/19). Die Zwänge im Sinne von Kontrollzwängen seien nur in leichter Form vorhanden, auch wenn sie gewisse Auswirkungen im häuslichen Milieu hätten. Daneben bestünden anhaltende Ängste, die frei flottierend seien. Die Beschwerdeführerin verfüge aber über genügend oder sogar über gute intellektuelle psychische Ressourcen, so dass es ihr zumutbar sei, ihre psychische Störung mit einer Willensanstrengung zu überwinden (Urk. 13/33/20-21). Zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit empfahlen die Experten vor allem aktive Gymnastik unter Reduktion passiver Massnahmen sowie die Reduktion der von der Beschwerdeführerin in eigener Initiative gesteigerten Dosis analgetischer Medikamente. Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei ebenfalls empfehlenswert (Urk. 13/33/21).
4.
4.1 Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände gegen die Wertigkeit des Gutachtens von E.___ sind unbehelflich und zielen ins Leere.
4.2 Die Experten untersuchten die Beschwerdeführerin während mehreren Tagen selber, lieferten eigene Einschätzungen der Situation und beantworteten in nachvollziehbarer Weise die ihnen gestellten Fragen. Damit erfüllt das Gutachten die von der Rechtsprechung formulierten Voraussetzungen an ein beweiskräftiges Gutachten. Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass das Gutachten unsorgfältig erstellt worden wäre. Der Einwand, es sei auf die Einschätzung der Ärzte der Klinik Q.___ abzustellen, da sich der rheumatologische Teilgutachter nicht zur Frage der Arbeitsfähigkeit geäussert habe, ist daher unbehelflich. Aus der Beurteilung der Kommission, welcher Dr. O.___ angehörte, geht unmissverständlich hervor, dass für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit lediglich die lumbovertebralen Tendomyosen berücksichtigt und den psychischen Beschwerden kein Einfluss beigemessen wurden. Ebenso ist - entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin - der Wortlaut des Gutachtens nur dahingehend zu verstehen, dass der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist. Es ist nicht einsichtig, weshalb das Wort „vollschichtig“ anders zu verstehen wäre. Diese Einschätzung steht denn auch keineswegs in Widerspruch zu den Berichten der Klinik Q.___. Dr. J.___ hatte nämlich bereits im Mai 2004 die Arbeitsfähigkeit für leichtere Arbeiten als gegeben erachtet (Erw. 3.7), und Prof. Dr. D.___ äusserte sich nicht zur Zumutbarkeit in angepasster Tätigkeit und war sich offenbar betreffend die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht sicher, setzte er diesbezüglich ebenfalls nur Fragezeichen (Erw. 3.9). Schliesslich darf auch mit Blick auf die radiodiagnostischen Befunde, welche weder eine wesentliche Kompression der neuralen Strukturen (Erw. 3.1, 3.3, 3.5) noch Hinweise für einen entzündlichen Prozess im Bereich der Lendenwirbel und der Iliosakralgelenke (Erw. 3.2) lieferten, das Gutachten des E.___ als nachvollziehbar bezeichnet werden. Aus somatischer Sicht ist daher darauf abzustellen, dass der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 100 % zumutbar ist.
4.3 Dass die Gutachter den psychiatrischen Diagnosen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zumassen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, erhob der psychiatrische Teilgutachter Dr. P.___ mit Ausnahme einer leicht depressiven Grundstimmung keine Befunde mit Krankheitswert. So ist leicht nachvollziehbar, dass Zwänge, wie etwa das Licht oder den Backofen zu kontrollieren, keine nicht überwindbaren Beschwerden im Sinne des Invalidengesetzes darstellen. Im Übrigen begründet weder eine somatoforme Schmerzstörung noch jedes andere psychische Leiden als solches eine Invalidität, sondern es muss dargelegt werden, dass die Störung nicht mit zumutbarer Willensanstrengung zu überwinden ist (Erw. 2.2). Definitionsgemäss handelt es sich bei einer depressiven Episode mittleren Grades um ein vorübergehendes Leiden, indem solche Episoden durchschnittlich etwa sechs Monate, selten länger als ein Jahr dauern und länger dauernde Störungen unter rezidivierende depressive Störungen zu subsumieren sind (vgl. Urteil des Bundesgericht i.S. A. vom 26. Januar 2007, I 510/06, Erw. 6.3). Damit liegt in Bezug auf die diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung keine erhebliche psychische Komorbidität vor. Dafür, dass andere Kriterien erfüllt wären, welche ausnahmsweise die Überwindung der Schmerzen unzumutbar machten (Erw. 2.2), bestehen - abgesehen von einem gewissen sozialen Rückzug (Erw. 3.10 4. Abschnitt) - keine Hinweise. Es ist daher auf die Einschätzung der Experten abzustellen, dass die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht beeinträchtigt ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Bericht von Dr. med. F.___ der IV-Stelle selbst nicht vorlag, sondern von den Gutachtern nachträglich eingeholt wurde (Urk. 13/33/5). Es war den Ärzten daher gleichwohl möglich, den Bericht betreffend die auf acht Wochen begrenzte Therapie (siehe Urk. 13/33/5) in ihre Beurteilung miteinzubeziehen.
4.4 Endlich ist daran zu erinnern, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Schadenminderungspflicht gehalten ist, das ihr Zumutbare vorzukehren, um die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung bestmöglich zu mildern (Erw. 2.4). Die von den Gutachtern empfohlenen Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit wie aktive Gymnastik und Reduktion der analgetischen Schmerzmittel (Erw. 3.10) sind zumutbar und daher von der Beschwerdeführerin zu befolgen. Dies um so mehr, als die Ärzte die Prognose als nicht ungünstig bezeichneten, sofern es der Beschwerdeführerin gelinge, die Motivation zu vermehrter Aktivität aufzubringen (Urk. 13/33/22).
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schlüssigkeit des Gutachtens von E.___ durch die medizinische Aktenlage nicht in Frage gestellt wird. Ergänzend bleibt auf die bundesgerichtliche Feststellung zu verweisen, dass es sich bei der MEDAS - zu welchen Institutionen das E.___ gehört - um die spezialisierten Abklärungsstellen handelt, die weder den Durchführungsorganen (der Invalidenversicherung) noch der Aufsichtsbehörde in irgendeiner Art weisungspflichtig noch sonst wie untergeordnet sind, sondern auf tarifvertraglicher Grundlage medizinische Abklärungen vornehmen, die einzig und allein nach bestem ärztlichen Wissen und Gewissen zu erstatten sind, und wonach die erforderliche Unabhängigkeit der MEDAS bei der Erfüllung von Gutachteraufträgen garantiert ist (vgl. hierzu BGE 123 V 178 Erw. 3b). Damit stellt das Gutachten eine rechtsgenügliche Grundlage zur Beurteilung des streitigen Rentenanspruchs dar, weshalb die Beschwerdegegnerin auf weitere Abklärungen mit Fug verzichten durfte. Es ist daher erstellt, dass die Beschwerdeführerin in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
5.2 Unter dem Valideneinkommen ist jenes Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person als Gesunde tatsächlich erzielen würde (ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a, 1961 S. 367). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Massgebend ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte. Dabei ist in der Regel vom zuletzt - das heisst grundsätzlich vor dem Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit erzielten - Verdienst auszugehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 21. Dezember 2001, I 183/01, Erw. 4a, mit Hinweisen).
Gemäss Angaben der B.___ hätte die Beschwerdeführerin im Jahre 2004 (hypothetischer Rentenbeginn nach Ablauf des Wartejahres) ein jährliches Einkommen von Fr. 59'081.-- zuzüglich Zulagen für Samstag- und Sonntagsarbeit erzielt (Urk. 13/9/2). Der Verdienst der Beschwerdeführerin von September 2002 bis im März 2003 betrug inklusive Zulagen Fr. 28'992.50, was einem monatlichen Betrag von Fr. 4'832.-- entspricht. Unter Berücksichtigung des Lohnes ohne Zulagen von Fr. 4’600.-- (Fr. 59'801.-- geteilt durch 13) wurden der Beschwerdeführerin damit Zulagen von durchschnittlich Fr. 232.-- pro Monat ausgerichtet. Zugunsten der Beschwerdeführerin kann darüber hinaus noch der Bonus von Fr. 25.-- (Fr. 300.-- Bonus für das Jahr 2003, geteilt durch 12) monatlich berücksichtigt werden, womit für Zulagen der Betrag von Fr. 3'084.-- jährlich aufzurechnen ist. Damit beträgt das Valideneinkommen im Jahr 2004 Fr. 62'165.--.
5.3 Weil die Beschwerdeführerin nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine zumutbare neue Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat, ist für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf die standardisierten Bruttolöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen abzustellen (Erw. 2.3). Nach TA1 der LSE 2004 (S. 53) erzielten mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigte Frauen im Jahre 2004 im Durchschnitt einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 3'893.--, welcher praxisgemäss auf eine betriebsübliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche im Jahre 2004 anzupassen ist (Die Volkswirtschaft 5-2008 Tab. B9.2 S. 86). Damit ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 48'585.--.
5.4 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
Da die Beschwerdeführerin keine schweren Gegenstände mehr heben und tragen kann, nahm die Beschwerdegegnerin einen leidensbedingten Abzug von 10 % vor, was nicht zu beanstanden ist. Gründe, die einen höheren Abzug rechtfertigen liessen, liegen keine vor.
5.5 In einer behinderungsangepassten Tätigkeit wäre es der Beschwerdeführerin demzufolge möglich, ein Invalideneinkommen von Fr. 43'727.-- (90 % von Fr. 48'585.--) zu erzielen, was im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 62'165.-- zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 18'438.--, damit zu einem Invaliditätsgrad von 30 % und demnach zu einem rentenausschliessenden Erwerbseinkommen führt.
6. Damit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
7. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Friedauer, machte mit Honorarnote vom 23. April 2008 (Urk. 15) einen Aufwand von 10,1 Stunden und Barauslagen von Fr. 75.75 geltend, was der Sache gerade noch angemessen erscheint und bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- gesamthaft Fr. 2'255.-- inkl. MWSt ergibt. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin ist daher im genannten Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
8. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Susanne Friedauer, Zürich, wird mit Fr. 2'255.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, O.___hofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).