Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00071[9C_39/2008]
IV.2007.00071

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Spross


Urteil vom 7. November 2007
in Sachen
L.___
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Am 3. Dezember 2004 stellte der 1954 geborene L.___ Antrag auf eine Rente der Invalidenversicherung. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte zunächst bei der ehemaligen Arbeitgeberin, der A.___, die erwerbliche Situation des Versicherten ab (Arbeitgeberbericht vom 14. Dezember 2004, Urk. 13/4) und zog den Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) bei (Urk. 13/5). Sie holte bei Dr. med. B.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, den Arztbericht vom 21. Dezember 2004 ein (Urk. 13/6/1-4), welchem der Bericht über die teilstationäre Hospitalisation des Versichertem vom 16. November 2004 von PD Dr. med. C.___, Oberarzt, Departement für Innere Medizin, D.___, (Urk. 13/6/5-8), beilag. Die IV-Stelle ersuchte die E.___ AG, bei welcher der Beschwerdeführer ab Mai 2003 tätig gewesen war, um den Arbeitgeberbericht vom 28. Januar 2005 (Urk. 13/7). Alsdann verlangte sie von Prof. Dr. F.___, Leitender Arzt, Departement für Innere Medizin, Kardiologie, den Arztbericht vom 15. April 2005 (Urk. 13/11).  Mit Verfügung vom 29. August 2005 sprach die IV-Stelle dem Versicherten für die Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. November 2004 eine befristete ganze Invalidenrente zu, lehnte indessen weitere Leistungen ab (Urk. 13/17). Dagegen liess der Versicherte am 29. September 2005 durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg Einsprache erheben (Urk. 13/22). Das vom Rechtsvertreter gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Dezember 2005 ab (Urk. 13/38). Sie ersuchte sodann Dr. B.___ um den Verlaufsbericht vom 15. März 2006 (Urk. 13/40/1-2), welchem der Bericht von Dr. med. G.___, Oberarzt i.V. der H.___, vom 14. Februar 2006 beilag (Urk. 13/40/3-4). Die IV-Stelle verlangte von Dr. G.___ zudem den Bericht vom 29. Mai 2006 (Urk. 13/46/4-5). Mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2006 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid liess L.___ am 17. Januar 2007 durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg Beschwerde erheben mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2), der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben, es sei ihm auch nach dem 30. November 2004 eine ganze Invalidenrente zu gewähren, eventualiter sei die Durchführung einer MEDAS-Begutachtung vorzunehmen, subeventualiter seien ihm berufliche Massnahmen zuzusprechen und schliesslich sei ihm die unentgeltliche  Verbeiständung zu gewähren. Am 21. März 2007 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Mit Verfügung vom 26. März 2007 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 14). Die Replik erfolgte am 27. April 2007 (Urk. 16). Nachdem die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, schloss das Gericht den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 11. Juni 2007 (Urk. 19).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer ab November 2004 weiterhin eine Invalidenrente zusteht, oder ihm zumindest berufliche Massnahmen zuzusprechen sind.
1.1     Zur Begründung ihres Einspracheentscheides bringt die Beschwerdegegnerin vor, die geltend gemachte, nicht ausgeheilte Schulterdistorsion und die schlecht verheilte Fräsverletzung zeitigten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, nachdem sie in den medizinischen Akten nicht erwähnt seien und vielmehr allein Herz- und Rückenprobleme vorlägen, indessen trotzdem von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei. Zudem seien bei der Bemessung des Valideneinkommens die Einkünfte aus der Nebentätigkeit einbezogen worden, die theoretische Aufstiegsmöglichkeit habe indessen wegen fehlender Anhaltspunkte dafür nicht berücksichtigt werden können. Alsdann sei beim Invalideneinkommen bereits ein Abzug von 20 % vorgenommen worden, und berufliche Massnahmen vermöchten die Erwerbsfähigkeit nicht zu erhöhen (Urk. 1 S. 2 f.).
1.2     Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer vorbringen, dass neben den Herzproblemen eine nicht ausgeheilte Schulterdistorsion rechts vom Dezember 2003 vorliege und er an einer schlecht verheilten Fräsverletzung vom 1. August 2005 leide, welche nicht in die Beurteilung einbezogen worden seien, weshalb sich die (medizinische) Abklärung als ungenügend erweise. Zudem habe Dr. B.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit über den 30. November 2004 hinaus bestätigt, sodass der Beschwerdeführer weder das frühere Einkommen erzielen könne, noch eine zumutbare Verweisungstätigkeit für ihn existiere. Es sei überdies notorisch, dass länger dauernde somatische Beschwerden praktisch automatisch auf die Psyche übergriffen, was nicht berücksichtigt worden sei. Alsdann erscheine der Leidensabzug von 20 % angesichts der Polymorbidität des Beschwerdeführers und des errechneten IV-Grades von 38 % als überspitzt formalistisch. Er habe früher zur vollsten Zufriedenheit seines Arbeitgebers gearbeitet und eine Karriere vor sich gehabt, die nicht berücksichtigt worden sei. Das Invalideneinkommen sei viel zu hoch angesetzt worden, nachdem er quasi nur noch in einer geschützten Werkstätte einsetzbar sei und lediglich noch eine sehr leichte teilzeitliche Anstellung anstreben könne, weshalb ein Leidensabzug von 25 % vorzunehmen sei. Schliesslich seien berufliche Massnahmen, insbesondere die Arbeitsvermittlung  geschuldet, nachdem der Beschwerdeführer arbeiten wolle und müsse und angesichts des IV-Grades Anspruch darauf bestehe (Urk. 1 S. 4 ff.).

2.      
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3     Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 131 V 165 Erw. 2.2, 130 V 343 und 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
2.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten, wobei es insbesondere beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen darf, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a).
2.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c),

3.      
3.1     Aus den Akten geht hervor, dass PD Dr. C.___ beim Beschwerdeführer am 16. November 2004 anlässlich dessen teilstationärer Hospitalisation im D.___ eine koronare Drei-Ast-Erkrankung mit leicht verminderter systolischer LV (linker Vorhof)-Funktion, eine inferiore Hypokinesie, ein aktuell schönes PCI (perkutane Katheterintervention)/Stenting Resultat ohne Instent-Restonose, ein akuter inferoposteriorer ST-Hebungs-Infarkt am 7. Februar 2004, eine akute-PCI mit Stenting eines proximalen RCA (Konusarterie)-Verschlusses am 7. Februar 2004, den Status nach primärem Stenting einer 50 % - 70 % Stenose des mittleren RIVA (Ramus interventricularis anterior, 10. März 2004): gutes Resultat, den Status nach primärem Stenting einer 50 % bis 70 % Stenose des 1. DA (30. März 2004): gutes Resultat, den Status nach primärem Stenting einer 50 % bis 70 % Stenose der distalen RCA (10. März 2004): gutes Resultat, den Status nach PCI + Stenting einer subtotalen Stenose des RIVP (Ramus interventricularis posterior, 10. März 2004): gutes Resultat, den Status nach PCI + Stenting eines proximalen RCA-Verschlusses bei akutem inferoposteriorem Infarkt (7. Februar 2004), sowie cvRF (cardiovaskuläre Risikofaktoren): Nikotinabusus, Hypercholesterinämie, Adipositas diagnostizierte, wobei der Arzt ausführte, dass beim Beschwerdeführer ein erfreulicher Verlauf bestehe. Es seien keine Progression der koronaren Herzkrankheit und keine Instent-Restenose zu dokumentieren. Alle Koronarien seien erfolgreich behandelt worden und zeigten einen normalen Fluss bis in die Peripherie. Es bestünden allerdings diffuse Wandunregelmässigkeiten, welche in der IVUS (intravaskuläre Ultraschallsonografie) als diffuse Plaques imponierten. Eine optimale Sekundärprophylaxe bleibe deswegen im Vordergrund (Urk. 13/6/5-6),
3.2     Dr. B.___ hielt in seinem Bericht vom 21. Dezember 2004 fest, die Prognose sei schlecht und dem Beschwerdeführer sei keine Tätigkeit mehr zumutbar. Er sei seit dem 13. Oktober 2003 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 13/6/2-4).
3.3     Prof. F.___ hielt am 15. April 2005 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an derjenigen des D.___ vom 16. November 2004 fest und erwähnte zusätzlich eine Myokardperfusions-SPECT (Singel-Photonenemissions-Computertomografie) vom Januar 2005, wo indessen keine Hinweise für belastungsinduzierte Myokardischämie gefunden worden seien, und machte alsdann auf cardiovaskuläre Risikofaktoren wie die arterielle Hypertonie aufmerksam. Der Beschwerdeführer sei vom 7. Februar 2004 bis zum 15. April 2005 als Reiniger bei der Eisenbahn zu 100 % arbeitsunfähig. Der Arzt bezeichnete den Gesundheitszustand als stationär und hielt eine Umschulung als angezeigt. Er vermerkte unter "Prognose" eine langsame Progredienz der koronaren Herzkrankheit und regte eine Gewichtsreduktion an (Urk 13/10). Im Beiblatt über die Arbeitsbelastbarkeit hielt sein Assistenzarzt Dr. I.___ fest, die Tätigkeit in der angestammten Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar, indessen sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit möglich (Urk. 13/11/3-4).
3.4     Aus dem Bericht von Dr. G.___ vom 14. Februar 2006 aufgrund der Wirbelsäulensprechstunde geht hervor, dass ein Bandscheibenvorfall Th11/12 mediolateral links, das Statut nach inferoposteriorem Infarkt am 7. Februar 2004, PCI Stenting RCA-Verschluss am 7. Februar 2004, Stenting RIVA, 1. DA, distale RCA, RIVP am 10. März 2004 und die Risikofaktoren Dysproteinämie, Nikotin bis Februar 2004, Bewegungsmangel, Stress und Adipositas mit einem Body-Mass-Index von 31 diagnostiziert worden waren, wobei das MR der HWS (Halswirbelsäule) und der LWS (Lendenwirbelsäule) ein degeneriertes Bandscheibenfach Th11/12 mit einem mittelgrossen mediolateralen linksseitigen Bandscheibenvorfall ebenda mit deutlicher Kompression auf den Duralsack und die abgehenden Nervenwurzeln gezeigt habe. Der Arzt war von der bildgebenden Diagnostik überrascht worden, regte daher weitere diagnostische Abklärungen an und stellte in Aussicht, mit dem Beschwerdeführer das weitere Vorgehen auch hinsichtlich einer möglichen Operation besprechen zu wollen (Urk. 13/40/3-4). Dr. G.___ beantwortete die ihm von der Beschwerdegegnerin unterbreiteten Fragen, wobei auf die koronare Drei-Ast-Erkrankung, die orthopädisch-rheumatologischen Befunde und die Diskushernie und deren allfällige Operationswürdigkeit hingewiesen worden war (Urk. 13/46), am 29. Mai 2006 folgendermassen: Der Gesundheitsschaden sei stationär. Aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden medizinischen Informationen sei der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt ab sofort zu 100 % in seiner angestammten Tätigkeit arbeitsfähig. Der Orthopäde hielt sodann aufgrund der durchgeführten klinisch-neurologischen und neurophysiologischen Untersuchung fest, dass sich für eine mit der thorakalen Diskushernie korrelierende Myelopathie klinisch und neurophysiologisch keine Anhaltspunkte hätten finden lassen, sondern die vom Beschwerdeführer geklagten Brustschmerzen eher kardialer Genese sein könnten, und dass die vorgenommenen Untersuchungen nicht mit den bildgebenden Befunden korrelierten, sodass es sich beim Bandscheibenvorfall Th11/12 um einen Zufallsbefund handeln müsse, weshalb keine therapeutischen oder diagnostischen Massnahmen erforderlich seien. Als einziger pathologischer Befund liege die Adipositas per magna vor, wo eine Behandlung indiziert wäre. Er hielt abschliessend fest, dass die Prognose bestens sei und der Beschwerdeführer zur Zeit in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig zu gelten habe und ihm aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht jegliche Tätigkeiten zumutbar seien (Urk. 13/46/4-5).

4.
4.1     Aus den medizinischen Akten erhellt somit, dass in Bezug auf die koronare Erkrankung seit den Ereignissen im Februar und März 2004 bis zum April 2005 keine weiteren Probleme aufgetaucht waren, sodass Prof. F.___ den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im April 2005 als stationär bezeichnen konnte, jedoch eine langsame Progredienz in Aussicht stellte und in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit die Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit ausschloss, indessen auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepasste Tätigkeit erkannte. In den medizinischen Akten nach April 2005 findet sich einzig noch im Arztbericht von Dr. G.___ vom 29. Mai 2006 der Hinweis auf die koronare Erkrankung, wo dieser Arzt die vom Beschwerdeführer geklagten Brustschmerzen eventualiter mit kardialen Problemen zu erklären versuchte. Diese Schlussfolgerung stimmt sodann auch mit der Beurteilung von Dr. B.___ überein, welcher am 15. März 2006 zwar einen sich verschlechternden Zustand festhielt, diesbezüglich und bezüglich der Befunde jedoch ganz auf den Bericht von Dr. G.___ verwies (Urk. 13/40/2).
         In Bezug auf die Wirbelsäulenprobleme ist ebenfalls von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit auszugehen, nachdem Dr. G.___ den Beschwerdeführer am 29. Mai 2006 sogar in der angestammten Tätigkeit als zu 100 % einsetzbar erkannte. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten zusätzlichen Beschwerden im Zusammenhang mit der seit Dezember 2003 bestehenden, nicht ausgeheilten Schulterdistorsion rechts und der schlecht verheilten Fräsverletzung vom 1. August 2005 und der bestehenden Depression (Urk. 1 S. 4 und 6 und Urk. 16) lassen sich demgegenüber keinerlei Hinweise finden, wie die Beschwerdegegnerin - ausgehend vom RAD-Bericht (Urk. 13/57) - zutreffend festhält (Urk. 12). Alsdann hat das Gericht in Bezug auf die von Dr. B.___ am 15. März 2006 abgegebenen Einschätzung, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich verschlechtert (Urk. 13/40/1), der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc) und Dr. B.___ seine Beurteilung auch nicht begründet, sondern im Bericht vom 15. März 2006 lediglich auf den Bericht der H.___ vom 14. Februar 2006 hinweist, der aus orthopädischer Sicht aber auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sogar in angestammter Tätigkeit schliesst.
4.2     Insgesamt ist die medizinische Situation ausreichend abgeklärt und von Weiterungen, insbesondere der beantragten polydisziplinären Expertise (Urk. 1 S. 2), abzusehen. Dr. J.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) ging in seiner Stellungnahme davon aus, dass die 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht schon - wie von Dr. I.___ am 15. April 2005 angegeben (Urk. 13/11/4) - ab dem 7. Februar 2004, dem Zeitpunkt des Herzinfarktes, sondern erst ab der Koronarangiographie vom 16. November 2004 (Urk. 13/25/3) gelte. Zuvor habe es diverse Eingriffe gegeben und sei die Situation unklar gewesen. "Erst mit Koro und SPECT wurde die Situation klar in der Einschätzung" (Urk. 13/13/2). Nachdem die Myokardperfusions-SPECT aber erst im Januar 2005 durchgeführt worden war (Urk. 13/11), ist mit der Argumentation des RAD der Beschwerdeführer ab Januar 2005 als zu 100 % arbeitsfähig in angepassten Tätigkeiten anzusehen, welche gemäss dem überzeugenden Bericht des Fachdienstes Eingliederung der Beschwerdegegnerin vom 1. Juni 2006 (Urk. 13/45) als leichte Arbeiten in der Reinigung, als Hilfshauswart oder als leichte Tätigkeit in der Produktion oder in einem Lager zu charakterisieren sind, wobei dem Beschwerdeführer diverse Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen stehen (vgl. Urk. 2 S. 3).
         In Anwendung der Dreimonatsregelung steht dem Beschwerdeführer mithin bis Ende April 2005 eine ganze Rente zu (vgl. Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]).

5.
5.1     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen, wobei dazu das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (so genanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (so genanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.2     Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat, ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte. Dazu ist erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Absichtserklärungen genügen dazu nicht; vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums usw. kundgetan worden sein (BGE 96 V 30; AHI 1998 S. 171 Erw. 5a: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 22. Dezember 2004, I 307/04, Erw. 4.1).
         Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 und seit 2004 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2007 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.3     Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).

6.       Auf den von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Einkommensvergleich kann nicht abgestellt werden, da er in mehrerer Hinsicht fehlerhaft ist.
6.1     Die Beschwerdegegnerin ist von einem Valideneinkommen von Fr. 75'270.-- ausgegangen, indem es zum im Jahre 2003 im Rahmen eines 100%-Pensums bei der A.___ erzielten Lohn von Fr. 59'743.-- (vgl. Arbeitgeberfragebogen, Urk. 13/4, sowie IK-Auszug, Urk. 13/5) einen Nebenerwerb bei der E.___ AG im Rahmen eines 30%-Pensums (vgl. Arbeitgeberfragebogen, Urk. 13/7) in Höhe von monatlich durchschnittlich Fr. 1'238.-- (x 12) dazurechnete (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 13/13). 
         Laut IK-Auszug hatte der Beschwerdeführer oft die Stelle gewechselt und seit seiner Anstellung bei der A.___ im Jahre 2001 zum Teil mehrere Nebenbeschäftigungen gleichzeitig inne, zuletzt allerdings nur noch diejenige bei der E.___ AG (vgl. Urk. 13/5). Die Einkommen aus Haupterwerb und Nebenerwerb gestalteten sich in den Jahren 2001 bis 2003 wie folgt: im Jahre 2001:  Haupterwerb Fr. 40'937.--, Nebenerwerb (je Arbeitgeber) Fr. 22'760.--, Fr. 8'300.--, Fr. 2'132.-- und Fr. 6'297.--; im Jahre 2002: Haupterwerb Fr. 58'770.--, Nebenerwerb (je Arbeitgeber) Fr. 3'407.--, Fr. 13'104.-- und Fr. 1'518.--; im Jahre 2003: Haupterwerb Fr. 59'743.--, Nebenerwerb (je Arbeitgeber) Fr. 4'821.-- und Fr. 7'011.--. Damit ergibt sich für das Jahr 2001 ein Einkommen insgesamt von Fr. 80'426.--, im Jahre 2002 ein solches von Fr. 76'799.-- und im Jahre 2003 (in welchem allerdings die Arbeitsunfähigkeit einsetzte) ein solches von Fr. 71'575.--. In den Jahren zuvor hatte der Beschwerdeführer durchwegs wesentlich geringere Einkommen zu verzeichnen gehabt.
         Während der vollen Anrechnung des bei der A.___ zuletzt erzielten Einkommens gefolgt werden kann, bereitet aufgrund der gegebenen Aktenlage die Bemessung der Höhe des Nebenerwerbs als Bestandteil des Valideneinkommens angesichts der vorliegenden Erwerbsbiographie mit zahlreichen Stellenwechseln einige Mühe. Insbesondere ist auch nicht ohne Weiteres klar, ob der Beschwerdeführer nebst seinem 100%-Pensum bei der A.___ dauerhaft einen Nebenerwerb von 30 % hätte ausüben können bzw. heute ohne Gesundheitsschaden weiterhin ausüben würde. Indes kann diese Frage, wie nachfolgend gezeigt wird, offen bleiben.
6.2     Gemäss höchstrichterlicher Praxis werden in die Vergleichsrechnung nur Einkünfte eingestellt, die bei einem normalen Arbeitspensum zu erzielen sind (Meyer-Blaser, Rechtsprechung zum IVG, Zürich 1997, S. 207, mit Hinweisen). In der Literatur ist hingegen dafür plädiert worden, auf die konkreten Umstände abzustellen, analog der Praxis, wonach auch berücksichtigt wird, wenn sich eine versicherte Person mit einer bloss bescheidenen Erwerbstätigkeit begnügt hat (Kieser, Änderung im Valideneinkommen als Revisionsgrund?, S. 60, in: Schaffhauser/Schlauri, Hg., Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 53 ff.).
         Ein praktikabler und vermittelnder Ansatz besteht darin, die effektiven Verhältnisse in einem gewissen Umfang, aber nicht schrankenlos, zu berücksichtigen. Diesbezüglich lässt sich auch eine Analogie zum Fall herstellen, in welchem ein von der versicherten Person gewähltes bescheidenes Einkommensniveau als Valideneinkommen übernommen wird. Auch dies gilt nämlich nur bis zur Schranke des weit unterdurchschnittlichen, nicht mehr existenzsichernden Einkommens (vgl. ZAK 1992 S. 92). Als Obergrenze für noch zu berücksichtigende effektive Verhältnisse bieten sich dabei die Grenzwerte an, welche aus Arbeitnehmerschutzgründen im Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) festgelegt sind. Laut Art. 9 Abs. 1 lit. b ArG beträgt die allgemeine wöchentliche Höchstarbeitszeit 50 Stunden. Unter dem Titel der Überzeitarbeit kann diese pro Jahr um weitere 140 Stunden überschritten werden (Art. 12 Abs. 2 lit. b ArG). Somit erscheint eine regelmässige Arbeitsleistung (inklusive Ferien) von maximal 2'740 Stunden pro Jahr (50 Stunden x 52 Wochen + 140 Stunden) als oberste Grenze dessen, was bei der Bestimmung des Valideneinkommens noch als "normal" gewertet werden kann. Nur am Rande sei erwähnt, dass es auch gegen die arbeitsrechtliche Treuepflicht des Arbeitnehmers verstösst, wenn die Nebenbeschäftigung einen solchen Umfang annimmt, dass der Arbeitnehmer dadurch in seiner Leistungsfähigkeit herabgesetzt wird und deshalb ausserstande ist, seine Arbeitspflicht voll zu erfüllen (vgl. Art. 321a Abs. 3 OR und Manfred Rehbinder, Schweizerisches Arbeitsrecht, 15. Auflage, Bern 2002, Rz. 128).
6.3     Der Beschwerdeführer war in seinem Haupterwerb 41,5 Wochen pro Stunde tätig (Urk. 13/4 Ziff. 8), was - inklusive Ferien - 2'158 Stunden pro Jahr entspricht. Im Vergleich zur Obergrenze von maximal 2'740 Stunden verbleiben somit 582 Stunden, welche dem Beschwerdeführer als Nebenerwerb angerechnet werden können. Bei einem zuletzt aus der Nebenerwerbstätigkeit erzielten Stundenlohn von Fr. 20.-- (vgl. Urk. 13/7 Ziff. 12) ergibt dies ein anrechenbares jährliches Einkommen aus Nebenerwerb von Fr. 11'640.-- (582 x Fr. 20.--), was zusammen mit dem Einkommen aus Nebenerwerb von Fr. 59'743.-- ein Valideneinkommen von Fr. 71'383.-- für das Jahr 2003 und - angepasst an die Nominallohnentwicklung für Männer im Bereich Erbringung von persönlichen Dienstleistungen (www.bfs.admin.ch, Tabelle 1.1.93, 2003 = 111.0, 2004 = 112,4) - ein solches von Fr. 72'283.-- für das Jahr 2004 ergibt.
6.4     Beim Invalideneinkommen ist vom Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten gemäss LSE 2004 von Fr. 4'588.-- für Männer, hochgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden, im Jahr 2004 auszugehen und mit der Beschwerdegegnerin ein Leidensabzug von 20 % zu berücksichtigen, woraus ein Invalideneinkommen von jährlich Fr. 45'807.--, eine Erwerbseinbusse von Fr. 26'476.-- und ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 37 % resultieren. 
6.5     Demgegenüber geht die vom Beschwerdeführer beantragte Berücksichtigung eines Karrierezuschlages beim Validenlohn insofern ins Leere, als sich aus den Akten keine Hinweise auf einen Karrieresprung ergeben, und die Beschwerdegegnerin diesbezüglich zutreffend darauf hingewiesen hat, dass die Arbeit des Beschwerdeführers bei der A.___ nicht zur vollsten Zufriedenheit erfolgt war, sondern die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auflösen musste, weil für eine innerbetriebliche Auseinandersetzung im Team keine andere Lösung gefunden werden konnte (Urk. 12 und Urk. 13/4).

7.       Zwar geht es - entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin - nicht an, den Anspruch auf berufliche Massnahmen alleine mit dem Hinweis abzulehnen, um solche seien im Antrag auf Leistungen der Invalidenversicherung nicht ersucht worden (Urk. 12). Indessen hat der Beschwerdeführer sowohl in der Einsprache als auch in der Beschwerde geltend gemacht, ihm sei gestützt auf Dr. B.___ keine Verweisungstätigkeit mehr zumutbar. Demnach ist von einer fehlenden subjektiven Eingliederungstätigkeit auszugehen und der entsprechende Antrag schon deshalb abzuweisen. Dem Beschwerdeführer steht es aber frei, sich für berufliche Massnahmen - insbesondere wäre angesichts eines IV-Grades von 30 % eine Umschulung ins Auge zu fassen - neu anzumelden, sobald er sich subjektiv eingliederungsfähig fühlt.

8.       Zusammenfassend ist die Beschwerde daher insoweit teilweise gutzuheissen, als dem Beschwerdeführer erst ab dem 1. Mai 2005 kein Rentenanspruch mehr zusteht.

9.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und vorliegend auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens - teilweises Obsiegen in Bezug auf die Rentendauer - sind sie den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.

10.
10.1   Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
10.2   Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend steht dem Beschwerdeführer bezüglich der Rentenfrage eine reduzierte Parteientschädigung zu; insoweit erweist sich sein Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung als gegenstandslos. Der Antrag auf Gewährung beruflicher Massnahmen ist als aussichtslos zu bezeichnen (vgl. Erw. 7), weshalb diesbezüglich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist.
10.3   Die Parteikosten werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
         In Anbetracht aller relevanten Faktoren erscheint es als angemessen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.


Das Gericht beschliesst:
Das  Gesuch  um  unentgeltliche  Verbeiständung  wird - soweit  nicht  gegenstandslos  geworden - abgewiesen,
und erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. Dezember 2006 insoweit aufgehoben, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2004 bis zum 30. April 2005 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).