IV.2007.00073

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 13. August 2008
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Regula Schwaller
Rütistrasse 45, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       B.___, geboren 1967, portugiesische Staatsangehörige, verheiratet und Mutter einer 1989 geborenen Tochter, arbeitete erstmals 1985 und 1986 in der Schweiz. Seit 1994 lebt sie andauernd hierzulande. Zuerst arbeitete sie mehrere Jahre im Gastgewerbe. Zuletzt war sie von August 2001 an bis Ende Februar 2006 als Mitarbeiterin Hotellerie im Altersheim A.___ der Stadt Q.___ angestellt. Bis November 2003 arbeitete sie vollzeitlich, hernach im Umfang von 50 %. Der letzte effektive Arbeitstag war der 14. März 2005. Hernach arbeitete sie krankheitsbedingt nicht mehr (Urk. 10/2, Urk. 10/7, Urk. 10/11).
         Am 30. November 2005 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 10/2). Nach erwerblichen (Urk. 10/7, Urk. 10/11) und medizinischen Abklärungen (Urk. 10/8, Urk. 10/12-13, Urk. 10/17) erliess die IV-Stelle am 12. April 2006 die Verfügung, mit welcher sie den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte (Urk. 10/20). Dagegen erhob die Versicherte am 23. Mai 2006 Einsprache (Urk. 10/24). Diese wies die IV-Stelle am 1. Dezember 2006 ab (Urk. 10/33 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2006 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 17. Januar 2007 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr eine angemessene Rente zuzusprechen. Des Weiteren sei der Anspruch auf eine Hilflosentschädigung zu prüfen. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 23. März 2007 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Am 13. April 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11). Hernach reichte die Beschwerdeführerin noch verschiedene ärztliche Berichte ein (vgl. Urk. 12 - Urk. 19/1-3)

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Entscheid am 1. Dezember 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.

2.      
2.1     Die für die Zusprechung einer Invalidenrente anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen sowie die hierbei zu beachtenden Grundsätze hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 2 f.). Darauf ist zu verweisen.
2.2     Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Entscheid damit, die vorgenommenen Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin zwar krankheitsbedingt die angestammte Tätigkeit als Mitarbeiterin in einem Altersheim nicht mehr ausüben könne, dass ihr jedoch eine behinderungsangepasste, das heisst körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit in vollem Umfang zumutbar sei. Die von der Beschwerdeführerin im Einsprache- und Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte änderten daran nichts. Es ergäben sich daraus keine nicht bereits bekannten Befunde und auch keine neuen Erkenntnisse. Aus den im Abklärungsverfahren eingeholten Berichten ergebe sich, dass eine körperliche Tätigkeit der Versicherten wünschenswert sei. Unverständlicherweise sei die Beschwerdeführerin aber gegen die ärztlichen Empfehlungen kritisch eingestellt, obschon diese zumutbar seien. Die beantragte Hilflosenentschädigung bilde im Übrigen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (Urk. 2 S. 3, Urk. 9 S. 1 f.).
3.2     Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Gesundheitszustand verschlechtere sich trotz kontinuierlicher ärztlicher Behandlung und Befolgung von allen ärztlichen Ratschlägen stetig. Dies sei eine enorme nervliche Belastung. Es sei zum Beispiel schwer verständlich, dass es bisher nicht gelungen sei, die Hypertonie erfolgreich zu behandeln. Eine Erwerbstätigkeit sei ihr weiterhin nicht zumutbar. Zusätzlich zur schweren somatoformen Schmerzstörung bestünden schwere somatische Begleiterkrankungen. Bis anhin habe sich der Zustand trotz der kooperativen Haltung der Beschwerdeführerin stets nur verschlechtert. Gegen die wiederholten Schwindel, Stürze und folglich erneuten Verletzungen sei sie machtlos. Trotz bereits bestehender Beschwerden habe sie 2003 und 2004 noch gearbeitet. Dies sei ein Beweis dafür, dass sie couragiert sei und ihre Probleme nicht in den Vordergrund stelle (Urk. 1 S. 3 ff.).

4.
4.1     Dr. med. C.___, Spezialärztin FMH für Innere Medizin FMH, berichtete am 15. November 2005 zu Handen der Pensionskasse der früheren Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, die Beschwerdeführerin leide an einem panvertebralen Syndrom mit/bei Degeneration der mittleren und unteren Lendenwirbelsäule (nicht kompressiv) und einer ausgeprägten somatoformen Schmerzstörung mit Chronifizierung und Generalisation. Des Weiteren leide sie an einer labilen Hypertonie und einer Thalassämie (Urk. 10/8/6 Ziff. 1). Die Ärztin kam zum Schluss, ausgehend von einem lokalsierten lumbalen Schmerzsyndrom auf dem Boden einer Diskusprotrusion habe eine massive Chronifizierung und Schmerzausweitung stattgefunden. Die bereits früher vermutete psychosomatische Komponente stehe heute ganz im Vordergrund. Durch einen operativen Eingriff werde daher kaum eine Besserung der Schmerzsymptomatik herbeigeführt werden können. Die Somatisierung sei sehr ausgeprägt (Urk. 10/8/9 f. Ziff. 12). Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/8/11). Auch eine andere Tätigkeit komme nicht in Frage (Urk. 10/8/8 Ziff. 6).
4.2     Dr. med. F.______, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, speziell Herz- und Kreislaufkrankheiten, der die Beschwerdeführerin auf Zuweisung ihrer Hausärztin (vgl. nachfolgende Erw. 4.3) konsiliarisch untersuchte, berichtete am 23. Mai 2005, die vorbekannte Diagnose einer schweren, arteriellen Hypertonie habe sich bestätigt. Kardiopulmonal sei die Beschwerdeführerin kompensiert und das Ruhe-EKG sei unauffällig gewesen. Hinweise für das Vorliegen einer koronaren Herzkrankheit oder für eine anstrengungsinduziert ausgelöste arterielle Hypertonie lägen nicht vor. Echokardiographisch hätten sich ebenfalls Normalbefunde gezeigt. Aufgefallen sei einzig eine minime Mitralininsuffuzienz. Dieser Befund habe indessen keine klinische Relevanz und erkläre die bestehenden Beschwerden nicht (Urk. 10/12/21).
4.3     Die Hausärztin Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin FMH, führte am 11. Januar 2006 aus, die Beschwerdeführerin leide an einem lumbospondylogenen Syndrom bei Diskusprotrusion L3/4 und leichter Osteochondrose L5/S1, an einem labilen Blutdruck mit Stürzen und Trümmel und an starker vegetativer Überstimulation. Zusätzlich bestehe der Verdacht auf eine Thalassämie (Urk. 10/12/3 lit. A). Ein Arbeitsversuch im Umfang von 30 % mit leichter Arbeit sei nach einer Woche wegen starken Schmerzen und Unwohlsein mit Trümmeln gescheitert (Urk. 10/12/3 lit. B). Eine weitere Erwerbstätigkeit sei nicht mehr zumutbar (Urk. 10/12/6).
4.4     Gemäss Bericht von Prof. Dr. med. F.___, Neurochirurgie FMH, vom 7. Juli 2005 besteht eine nicht kompressive Degeneration der mittleren und unteren Lendenwirbelsäule (LWS) verbunden mit einer ausgeprägten somatoformen Schmerzgeneralisierung. Seit 2003 leide die Beschwerdeführerin an Rückenbeschwerden, die vielleicht mit der mässigen Degeneration der mittleren und unteren LWS erklärbar seien. 2005 sei ein Schmerz im Gesäss, Ober- und Unterschenkel links dazu gekommen. Radikuläre Reizzeichen fehlten indessen, ebenso objektivierbare Ausfälle. Neben Weichteilbeschwerden fänden sich bei der Untersuchung Hinweise für eine schwere somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung. Die erwerbliche Reintegration sei dringend. Eine körperlich schwere Tätigkeit sei nicht zumutbar. Für eine mittelschwere Tätigkeit mit Wechselbelastung, ohne Überkopfarbeiten und ohne Exposition zu Nässe und Kälte hingegen bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Die Reintegration sollte stufenweise erfolgen, das heisst Einstieg bei 30 % und nachherige Steigerung von jeweils 10 % alle 2 Wochen (Urk. 10/12/10-11).
4.5     Dem Berichtder der Ärzte der G.___ vom 3. Juni 2005 lässt sich entnehmen, aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit wechselnder Belastung voll arbeitsfähig. Bei Klinikeintritt habe sie über seit 2 Jahren bestehende Dauerschmerzen im Bereich der LWS mit Zunahme der Schmerzen in den vergangenen 6 Monaten und über intermittierende Ausstrahlungen in das linke Bein geklagt. Bis zum Austritt habe eine deutliche Besserung der Beweglichkeit herbei geführt werden können. Bei Austritt habe sich das Gehen der Beschwerdeführerin ohne das seit Jahren andauernde Schonhinken gezeigt. Die Schmerzproblematik habe indessen nicht wesentlich verbessert werden können (Urk. 10/12/14).
4.6     Zur psychischen Situation führte Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, im Gutachten vom 4. April 2006 aus, die Beschwerdeführerin leide an einer multiplen psychosomatischen Störung mit anhaltender somatoformer Schmerzstörung und somatoformer autonomer Funktionsstörung. Bei seit 2003 bestehenden lumbalen Schmerzen habe die Beschwerdeführerin ab Dezember 2004 eine linksseitige, beinbetonte lumbospondylogene Schmerzsymptomatik entwickelt. Dazu hätten sich sehr bald auch ungerichtete Schwindelbeschwerden ausgebildet. Bis auf eine mittels MRI der LWS festgestellte nicht komprimierende Diskusprotrusion L3/4 und einer labilen Hypertonie mit fraglicher vegetativer Dysregulation respektive Überstimulation hätten trotz intensiven Untersuchungen keine pathologischen Befunde erhoben werden können beziehungsweise keine klinischen Korrelate gefunden werden können. Ab Sommer 2005 sei das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung postuliert worden. Therapeutisch hätten sich die Beschwerden zu keinem Zeitpunkt beeinflussen lassen. Auch ein stationärer Rehabilitationsaufenthalt sei ohne Erfolg geblieben. Aktuell nehme die Beschwerdeführerin insgesamt 20 bis 40 Tabletten verschiedenster Medikamente ein und sei auf die Beobachtung ihrer Beschwerden eingeengt. Sie werde durch ein soziales Netz getragen, das durch seine Unterstützung symptomunterhaltend wirke. Für psychodynamische Zusammenhänge und eine kritische Selbstbetrachtung erscheine die einfach strukturierte Beschwerdeführerin vermutlich nicht zugänglich. Trotz minutiöser Exploration habe keine psychosoziale Konflikthaftigkeit eruiert werden können. Die Psychosomatisierung sei mittlerweile ausgeprägt. Eine primär psychische Erkrankung (Schmerzhaftigkeit und Schwindel als Ausdruck für eine primär seelische Krankheit wie eine schwere Depression, Schizophrenie oder langjährige Konversionssymptomatik) lasse sich aufgrund der psychiatrischen Anamnese und Befunderhebung ausschliessen. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei aufgrund der schmerz- und schwindelbetonten somatoformen Schmerzstörung nicht beeinträchtigt (Urk. 10/17 S. 9 ff. Ziff. 4 ff.). 
4.7     Der die Beschwerdeführerin seit Juni 2006 behandelnde Dr. med. I.___, Innere Medizin und Rheumatologie FMH, führte am 28. Juni 2006 aus, das linksseitige Hinken interpretiere er als mögliche Reizung der Nervenwurzel L5 links. Ein weiterer Schmerzfokus seien die erheblichen Nacken- und Kopfschmerzen mit häufigen Ausstrahlungen in die Schulter und die Arme beidseits. Da der Anfang diese Beschwerden mit den ersten Stürzen korreliere, sei eine traumatische Genese nicht auszuschliessen. Der Nachweis von Bandscheibenprotrusionen und einer leichten Diskopathie C4/C5 bei sonst kaum vorhandenen degenerativen Veränderungen unterstütze diese Hypothese (Urk. 10/27/3).
4.8     Laut Bericht der Ärzte der Klinik R.___ vom 17. November 2006 hätten sich im Zusammenhang mit den unklaren Bewusstseinsverlusten der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte dafür finden lassen, dass als Ursache eine Herzerkrankung in Frage komme. Die Schwindelbeschwerden könnten einerseits schmerzbedingt und andererseits auch durch die hochdosierte Einnahme von Tramal erklärt werden. Zusammenfassend seien die Beschwerden am ehesten im Rahmen eines hochgradig chronifizierten und generalisierten Schmerzsyndroms zu erklären. Aufgrund der hohen Blutdruckschwankungen sei eine medikamentöse Umstellung zu prüfen. Zudem sei regelmässige Bewegung wünschenswert (Urk. 10/34/3-4).
5.
5.1     Am 2. März 2006 würdigte Dr. med. J.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD) das medizinische Abklärungsergebnis dahingehend, aus rheumatologischer und neurochirurgischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig (Urk. 10/18 S. 2). Nach Vorliegen des Gutachtens von Dr. H.___ kam er am 10. April 2006 zum Schluss, auf das Gutachten könne abgestellt werden. Auch aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit voll arbeitsfähig (Urk. 10/18 S. 3). Am 13. November 2006 führte RAD-Arzt Dr. med. K.___ aus, die von Dr. I.___ vorgenommenen bildgebenden Untersuchungen zeigten eine mässiggradige Segmentdegeneration, eine breitbasige Bandscheibenprotrusion, eine mässige Impression des Duralsackes und eine leichte Diskopathie C4/5. Eine Diskushernie oder eine wesentliche Kompression der neuralen Strukturen habe er hingegen nicht gefunden. Eine wesentliche Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit sei damit nicht dargetan. Insgesamt habe sich die Situation seit 2005 (letzte ausgedehnte Untersuchungen) nicht wesentlich geändert. Die Schwindelzustände seien ebenfalls ausführlich untersucht worden (Neurologie, CT, Schädel-EEG, Kardiologie), wobei keine objektiven pathologischen Befunde hätten erhoben werden können (Urk. 10/31 S. 2).
5.2     Die Beurteilung der medizinischen Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin erweist sich als zutreffend. Durch keine der inzwischen zahlreichen Abklärungen und Untersuchungen konnten objektive rheumatologische, neurologische oder kardiologische Befunde erhoben werden, die das Beschwerdebild in seinem Ausmass zu erklären vermöchten. Dr. I.___ sprach im Zusammenhang mit dem linksseitigen Hinken der Beschwerdeführerin lediglich von einer möglichen Reizung der Nervenwurzel. In Bezug auf die erheblichen Nacken- und Kopfschmerzen mit häufigen Ausstrahlungen in die Schulter und die Arme schloss er eine traumatische Ursache nicht aus, vermochte hierfür indessen keine objektiven Anhaltspunkte anzuführen respektive umschrieb er seine Beurteilung lediglich als Hypothese. Nicht verständlich ist auch, wie Dr. C.___ zum Schluss gelangte, es sei keine Tätigkeit mehr zumutbar. Diese Einschätzung vermochte sie nicht nachvollziehbar zu begründen. Es steht vielmehr mit hinreichender Klarheit fest, dass aus rheumatologischer Sicht die Ausübung einer leichten bis mittelschweren und wechselbelastenden Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten uneingeschränkt möglich ist. Daran ändern auch die dokumentierten Schwindelbeschwerden der Beschwerdeführerin nichts. Ein kardiologisches Leiden als Ursache konnte ausgeschlossen werden. Vermutet wurde hingegen ein Zusammenhang mit eingenommenen Medikamenten (vgl. vorstehende Erw. 4.8 sowie zusätzlich Urk. 5/17 S. 3). Eine Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit diesen Beschwerden wurde keine attestiert und ausdrücklich wurde mehr körperliche Aktivität als wünschenswert erachtet (vgl. vorstehende Erw. 4.8).
5.3     Die nicht objektiv erklärbaren Beschwerden sind nach den nachvollziehbaren Beurteilungen durch Dr. C.___, Prof. Schmid und Dr. H.___ Folge einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Gemäss vorstehender Erwägung 2.2 begründet eine diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht die Vermutung, die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen sei mit der zumutbaren Willensanstrengung überwindbar. Anders verhält es sich nach der Rechtsprechung, wenn eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer besteht. Eine solche ist vorliegend nicht erkennbar. Dr. H.___ kam zum Schluss, es liege weder eine psychosoziale Konflikthaftigkeit noch eine primär psychische Erkrankung (Schmerzhaftigkeit und Schwindel als Ausdruck einer primär seelischen Krankheit wie eine schwere Depression, Schizophrenie oder langjährige Konversionssymptomatik) vor. Eine ins Gewicht fallende chronische körperliche Begleiterkrankung mit mehrjährigem, chronifiziertem Krankheitsverlauf und progredienter Symptomatik liegt ebenfalls nicht vor. Weder das Rückenleiden, noch die Schwindelbeschwerden können als Erkrankung in diesem Sinne eingestuft werden. Einen sozialen Rückzug verneinte die Beschwerdeführerin selber ausdrücklich (vgl. Urk. 10/17 S. 5). Zwar führte die bisherige Behandlung zu keiner wesentlichen Besserung und es kann von einem inzwischen verfestigten, therapeutisch nur mehr schwer beeinflussbaren innerseelischen Verlauf, mithin von einem primären Krankheitsgewinn respektive einer sogenannten „Flucht in die Krankheit" gesprochen werden (vgl. Urk. 10/17 S. 11 Ziff. 7), jedoch vermögen diese Umstände allein angesichts der Gewichtigkeit der zu verneinenden Faktoren keine Ausnahme zu begründen. Dr. H.___ verneinte eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Übrigen ausdrücklich (vgl. Urk. 10/17 S. 10 Ziff. 5).
5.4         Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin aus medizinisch-theoretischer Sicht eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit Wechselbelastung und ohne Überkopfarbeiten sowie ohne Exposition zu Nässe und Kälte vollzeitlich ausüben könnte. Für eine stetige Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte.

6.       Die Einkommensbemessung durch die Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 10/18 S. 1 und S. 3, Urk. 10/19) hat die Beschwerdeführerin zu Recht nicht beanstandet. Sie erweist sich als rechtens. Zu bemerken ist lediglich, dass die Angaben betreffend das Valideneinkommen das Jahr 2006 betreffen (vgl. Urk. 10/11), währenddem die Beschwerdegegnerin für die Bemessung des Invalideneinkommens auf die Lohnstrukturerhebung des Jahres 2004 zurückgriff (vgl. Urk. 10/19). Angesichts des ermittelten Invaliditätsgrades von 22 % änderte sich aber am Ergebnis auch dann nichts, wenn für die Bemessung des Invalideneinkommens die Nominallohnentwicklung bis 2006 mitberücksichtigt würde. Es ergäbe sich auch dann kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht den Anspruch auf eine Rente verneint. Demzufolge erweist sich die Beschwerde, soweit sie sich auf eine Rente bezieht, als unbegründet und ist abzuweisen.

7.       Was die anbegehrte Hilflosenentschädigung betrifft (vgl. Urk. 1 S. 1), so ist diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Beschwerdegegnerin hat darüber im angefochtenen Einspracheentscheid nicht entschieden (vgl. Urk. 10/31 S. 2, Urk. 10/20, Urk. 2 Urk. 9 S. 2). Diesbezüglich ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten.

8.       Nach Abschluss des Schriftenwechsels unaufgefordert eingereichte Stellungnahmen einer Partei sind aus dem Recht zu weisen; demgegenüber sind nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereichte Beweismittel, namentlich Gutachten, insoweit zu berücksichtigen, als diese etwas zur Feststellung des rechtlich massgebenden Sachverhalts beizutragen vermögen (RKUV 1985 Nr. K 646 S. 239 Erw. 3b = ZAK 1986 S. 190 Erw. 3b; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 194).
         Die nach Abschluss des Schriftenwechsel eingereichten Eingaben der Beschwerdeführerin vom 25. April 2007 (Urk. 12), 4. Mai 2007 (Urk. 14), 2. Oktober 2007 (Urk. 16) und vom 25.  Februar 2008 (Urk. 18) sind daher aus dem Recht zu weisen. Aus den mit diesen Eingaben eingereichten medizinischen Unterlagen ergeben sich zudem keine vorliegend zu berücksichtigenden Erkenntnisse. In erster Linie betrifft es nach Erlass des angefochtenen Entscheides eingetretene Verhältnisse.

9.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Regula Schwaller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 12-19/3
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).