Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00075
[8C_577/2008]
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IV.2007.00075
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Brugger
Urteil vom 5. Mai 2008
in Sachen
J.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter F. Siegen
Dynamostrasse 2, Postfach, 5401 Baden
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 J.___, geboren 1947, war von 1993 bis September 1999 bei den A.___ in W.___ als Abnehmerin angestellt (Urk. 14/55 Ziff. 1 und 6).
Am 19. Februar 1999 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 15/55 Ziff. 7.8). Mit Verfügung vom 12. September 2000 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 15/17). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hob die Verfügung mit Urteil vom 13. Februar 2001 beschwerdeweise auf und wies die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen an die IV-Stelle zurück (Urk. 15/7 S. 4 Ziff. 2).
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2002 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. Dezember 2002 eine Viertelsrente mit entsprechender Zusatzrente für den Ehegatten zu. Für die Zeit von Mai 1999 bis 30. November 2002 stellte sie eine separate Verfügung in Aussicht (Urk. 14/12 = Urk. 15/1). Gegen die Verfügung vom 11. Dezember 2002 erhob die Versicherte am 13. Januar 2003 Beschwerde (Urk. 14/17). Mit Urteil vom 5. Mai 2003 hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde insoweit teilweise gut, als es die Verfügung aufhob und feststellte, dass die Versicherte Anspruch auf eine halbe Rente habe (Urk. 14/25 S. 9 Ziff. 1). Die Frage des Rentenbeginns beurteilte das Gericht nicht (Urk. 14/25 S. 8 f. Ziff. 5). Die dagegen von der Versicherten erhobene Beschwerde vom 18. Juni 2003 (Urk. 14/27) wies das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 11. November 2003 ab (Urk. 14/31).
1.2 Am 27. Januar 2004 meldete sich die Versicherte wegen einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 14/32-33).
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2004 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 2004 eine halbe Rente zu. Für die Anmeldung vom 27. Januar 2004 stellte die IV-Stelle eine separate Verfügung in Aussicht (Urk. 8/44 S. 3 unten). Gegen die Verfügung vom 22. Oktober 2004 erhob die Versicherte am 19. November 2004 Einsprache (Urk. 14/45).
Die IV-Stelle sprach der Versicherten in der Folge mit Verfügung vom 16. Dezember 2004 für die Zeit von 1. Dezember 2002 bis 30. September 2004 eine halbe Rente zu (Urk. 14/51). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 20. Januar 2005 bestätigte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf eine halbe Rente ab 1. März 2005 (Urk. 14/52).
1.3 Die IV-Stelle holte sodann einen Arztbericht (Urk. 14/54), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 14/55) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 14/56) ein. Mit Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2006 wies sie die Einsprache vom 22. November 2004 ab (Urk. 14/63 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2006 (Urk. 2) erhob die Versicherte, vertreten durch M. Milovanovic, Beratungsstelle für Ausländer, am 18. Januar 2007 Beschwerde (Urk. 1). Am 31. Januar 2007 reichte die neu durch Rechtsanwalt Peter F. Siegen vertretene Versicherte erneut Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2006 ein, wobei sie um Ausrichtung einer ganze Rente ab 1. Dezember 2002 ersuchte (Urk. 7 S. 2 oben). Mit Verfügung vom 2. Februar 2007 nahm das Sozialversicherungsgericht Vormerk vom Wechsel des Vertretungsverhältnisses (Urk. 10). In der Beschwerdeantwort vom 28. März 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 13). Mit Verfügung vom 13. April 2007 wies das Sozialversicherungsgericht das Gesuch der Versicherten vom 31. Januar 2007 um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 7 S. 2 Mitte) ab und schloss den Schriftenwechsel (Urk. 16). Am 15. Oktober 2007 (Urk. 17) reichte die Versicherte einen Bericht von Dr. I.___ vom 14. September 2007 (Urk. 18) ein.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Einspracheentscheid am 18. Dezember 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Die Beschwerdegegnerin hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) und zur Revision einer Invalidenrente (Art. 17 Abs. 1 ATSG) im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf wird, mit nachfolgender Ergänzung, verwiesen.
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Mit Verfügung vom 22. Oktober 2004 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Oktober 2004 eine halbe Rente zu (Urk. 14/44). Mit Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2006 bestätigte sie den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin im zeitlichen Verlauf seit 2002 (Urk. 2 S. 3 oben). Daneben beurteilte die Beschwerdegegnerin die mit der Neuanmeldung vom 27. Januar 2004 geltend gemachte gesundheitliche Verschlechterung (Urk. 2 S. 3 Mitte), obschon sie eine Verfügung in dieser Frage erst in Aussicht gestellt hatte (Urk. 14/44 S. 3 unten).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte in der Eingabe vom 18. Januar 2007 vor, da sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe, wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, die Verschlechterung ernsthaft zu prüfen, bevor ein Entscheid getroffen werde (Urk. 1 S. 2 unten). In der Eingabe vom 31. Januar 2007 führte sie aus, sie leide an einer Nervenwurzelkompression L5 im rechten Neuroforamen. Die geklagten Schmerzen seien somit nicht einfach psychischer Natur, sondern hätten ein organisches Korrelat. Sie sei zu 100 % erwerbsunfähig. Die Beschwerden hätten sich seit 2004 verstärkt und chronifiziert (Urk. 7 Ziff. 6).
2.3 Über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2002 wurde im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 5. Mai 2003 (Urk. 14/25 S. 8 f. Ziff. 5, Dispositiv Ziff. 1) und mit Verfügung vom 16. Dezember 2004 (Urk. 14/51) rechtskräftig entschieden. Soweit die Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2002 um eine ganze Rente ersucht, ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.
Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob es im Vergleich zur Verfügung vom 11. Dezember 2002 zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin gekommen ist.
3.
3.1 Das Sozialversicherungsgericht stellte im Urteil vom 5. Mai 2003 auf das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle, B.___ (nachfolgend: B.___), vom 25. Februar 2002 ab (vgl. Urk. 14/25 Ziff. 3.6).
Das Gutachten wurde von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, und Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Chefarzt B.___, erstattet. Teil des Gutachtens bildet ein von Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie, durchgeführtes psychiatrisches Konsilium vom 6. Februar 2002 (Urk. 14/6 S. 8 f. Ziff. 2.5.1, Urk. 14/6 S. 14 ff.).
Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (Urk. 14/6 S. 9 Ziff. 3.1):
-
psychoreaktive depressive Störung nach körperlicher Erkrankung, leichten bis mittelschweren Grades
-
psychogene Überlagerung der körperlichen Beschwerden
-
diffuses chronisches Schmerzsyndrom cervico-brachial und -cephal sowie lumboischialgiform rechts mit vielen vegetativen Begleitbeschwerden
-
Periarthritis humeroscapularis links bei Status nach operativer Rekonstruktion der Rotatorenmanschette rechts im September 1998 (Supraspinatussehnenruptur und partielle Infraspinatussehnenruptur)
Der Konsiliargutachter Dr. E.___ führte aus, die Erkrankung habe 1996 begonnen, als die Beschwerdeführerin auf der Strasse gestürzt und sie mit dem Rücken und der rechten Schulter auf den Boden aufgeschlagen sei. 1998 habe sie sich bei einem Sturz erneut an derselben Schulter verletzt (Urk. 14/6 S. 8 oben). Im Laufe der Zeit sei es zu depressiven Störungen gekommen. Der behandelnde Psychiater habe die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom gestellt. Die psychiatrische Untersuchung habe eine leichte bis mittelschwere depressive Störung und eine psychogene Überlagerung der körperlich bedingten Beschwerden ergeben. Es handle sich um eine chronifizierte Störung, die im Zusammenhang mit den körperlichen Leiden eine hohe Arbeitsunfähigkeit zu Folge habe. Aus psychischer Sicht sei die Beschwerdeführerin zu 30 % arbeitsunfähig, sowohl im angestammten Beruf als auch im Haushalt (Urk. 14/6 S. 8 f.).
Im B.___-Gutachten wurde ausgeführt, die Schmerzen in der Schulter würden von der Beschwerdeführerin auf der Schmerzskala (VAS) von 1-100 mit einer Intensität von dauernd um 95-100 angegeben (Urk. 14/6 S. 3 Ziff. 1.1.4 Mitte). Nebst den Beschwerden in der rechten, später auch in der linken Schulter seien im weiteren Verlauf Kreuzschmerzen aufgetreten, welche auf eine Diskushernie bei L5/S1 und auf eine Schmerzverarbeitungsstörung mit deutlicher Symptomausweitung und vielen Inkonsistenzen zurückzuführen seien (Urk. 14/6 S. 9 Ziff. 4). Bei der aktuellen Untersuchung klage die Beschwerdeführerin über beidseitige Schulterschmerzen und über ausgedehnte Schmerzen in beiden Oberarmen, am Hinterkopf sowie vom Kreuz ausstrahlend ins rechte Bein, einhergehend mit vielen vegetativen Begleitbeschwerden. Die Beschwerdeführerin habe die linke Schulter bei der Befragung nur wenig bewegt und meistens etwas verkrampft angewinkelt an den Körper gepresst. Bei der passiven Prüfung habe sie sofort mit Gegenspannen reagiert. Es fänden sich viele Anzeichen für ein nichtorganisches Krankheitsverhalten wie eine diffuse Symptombeschreibung, eine sehr hohe Schmerzbewertung auf der Schmerzskala, die Erfolglosigkeit der bisherigen Behandlung und das nicht plausible Ausmass der demonstrierten Behinderung im Vergleich zur klinischen Beurteilung (Urk. 14/6 S. 10 Ziff. 4).
In Übereinstimmung mit früheren Beurteilungen bestehe für die bisherige Tätigkeit in einer Verpackungsfirma mit entsprechender Schulterbelastung keine Arbeitsfähigkeit mehr, ebenso wenig für andere körperlich eher schwerere Tätigkeiten oder für Überkopfarbeiten. Ferner entfielen Tätigkeiten mit ausgesprochener Zwangshaltung oder Stressbelastung (Urk. 14/6 S. 10 Ziff. 5.1). Für körperlich eher leichtere bis vereinzelt mittelschwere Tätigkeiten ohne besondere Beanspruchung der rechten Schulter, vor allem durch Überkopfarbeiten, sowie ohne ausgesprochene Zwangshaltungen oder Stressbelastungen werde die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit unter Beachtung der somatischen und psychischen Faktoren auf 50 % geschätzt (Urk. 14/6 S. 10 Ziff. 5.2). Eine Fortsetzung der psychiatrischen Behandlung werde empfohlen (Urk. 14/6 S. 10 Ziff. 5.3).
3.2 Dr. phil. F.___, Klinischer Psychologe und Supervisor, und med. pract. G.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Medizinisches Zentrum H.___, diagnostizierten bei der Beschwerdeführerin im Bericht vom 19. Juli 2004 eine schwere depressive Episode und Beschwerden im Bereich der Brustwirbelsäule (Urk. 14/37 S. 1 Mitte). Bei einer zunehmenden Isolation und einem Rückzugsverhalten der Beschwerdeführerin sei eine tagesklinische Behandlung der Schmerzen und der Depression besonders indiziert (Urk. 14/37 S. 1).
3.3 Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, speziell Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, stellte in einem Bericht vom 25. Oktober 2004 folgende Diagnosen (Urk. 14/46/1):
-
chronisches lumbo-spondylogenes Syndrom rechts
-
Spondylarthrose bei L4/L5, Osteochondrose bei L5/S1 mit rechtsseitiger Diskushernie
-
Kompression der Nervenwurzel L5 im rechten Neuroforamen
-
chronische Periarthritis humeroscapularis, beidseits
-
Status nach Rotatorenmanschettenruptur rechts 1998, operiert
-
Status nach Kontusion der linken Schulter 1999
-
Zervikozephales Syndrom mit Begleitschwindel
-
Schmerzverarbeitungsstörung mit Symptomausweitung
Im Zentrum stehe ein schweres lumbo-vertebrales Syndrom mit rechtsbetonter Ausstrahlung beidseits. Die Untersuchung habe schwere degenerative Veränderungen mit einer Spinalkanalstenose und einer Kompression der Nervenwurzel L5 rechts ergeben (Urk. 14/46/1 unten). Eine operative Behandlung mit neuraler Dekompression müsse in Erwägung gezogen werden. Daneben leide die Beschwerdeführerin an einem zervikozephalen Syndrom mit Begleitschwindel. Eine neurologische Abklärung habe ergeben, dass es sich am ehesten um einen zervikal bedingten Schwindel handle. Ferner bestehe eine somatoforme Schmerzstörung mit Symptomausweitung. Die Beschwerdeführerin werde für eine Gesamtbeurteilung in die Schmerzsprechstunde aufgeboten (Urk. 14/46/2).
Im Bericht vom 26. Dezember 2004 stellte Dr. I.___ nebst den genannten Diagnosen eine mittelgradige depressive Episode fest (Urk. 3 S. 1). In Anbetracht der deutlichen psychischen Komponente sei vorerst die Depression zu behandeln. Eine operative Indikation müsse mit Zurückhaltung gestellt werden. Die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit aus physischen und psychischen Gründen zur Zeit und bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Ebenso sei ihr auch keine andere Arbeit zumutbar. Eine abschliessende Prognose sei noch nicht möglich (Urk. 3 S. 2).
In einem Bericht vom 21. Juli 2006 führte Dr. I.___ aus, die Beschwerdeführerin leide seit 1995 an Schmerzen in der Lendenwirbelsäule. Seit einem Sturz 1996 bestünden zudem Schmerzen im rechten Schultergelenk, die zu Kraftlosigkeit im rechten Arm und im rechten Bein führen würden, was die täglichen Grundverrichtungen wie Zuknöpfen von Jacken und Blusen, Binden von Schnürsenkeln, Kochen und andere Hausarbeiten verunmögliche. Die Beschwerdeführerin klage in letzter Zeit über eine Zunahme der Schmerzen in den Lenden und der cervikalen Schmerzen mit Ausstrahlung in die Schultern und Arme. Neu sei ein vertebrogener Schwindel aufgetreten, der zu Immobilität führe. Im Zentrum der Problematik stehe das schwere lumbo-vertebrale Syndrom mit rechts betonter Ausstrahlung (Urk. 14/54 S. 3 lit. D.3).
Auf dem Beiblatt zur medizinischen Beurteilung der Belastbarkeit bestätigte Dr. I.___ am 8. September 2006 für die angestammte wie auch für jede andere Tätigkeit aus physischen und psychischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % zur Zeit und bis auf weiteres. Es bestünden einerseits starke belastungsabhängige somatische Beschwerden. Andererseits leide die Beschwerdeführerin an einer Depression, die das Beschwerdebild dominiere (Urk. 14/59 S. 2).
3.4 Am 23. November 2006 nahmen Dr. med. K.___ und Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin, RAD, Stellung zu den medizinischen Akten.
Die RAD-Ärzte führten aus, Dr. I.___ benenne im Bericht vom 21. Juli 2006 im Vergleich zum B.___-Gutachten die bekannten Gesundheitsschäden. Der zeitliche Verlauf der Beschwerden seit 2002 werde im Bericht von Dr. I.___ nicht beschrieben. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit 2002 werde an keiner Stelle erwähnt und sei auch nicht ersichtlich (Urk. 14/61 S. 4 oben).
3.5 Die Beschwerdeführerin reichte am 15. Oktober 2007 (Urk. 17) einen Bericht von Dr. I.___ vom 14. September 2007 ein (Urk. 18). Darin erwähnte Dr. I.___, die Beschwerdeführerin sei am 10. Februar 2007 die Treppe hinuntergefallen, wodurch die Nacken- und Kopfschmerzen wie auch die Schwindelattacken zugenommen hätten (Urk. 18 S. 2 Mitte). Nebst den bekannten Diagnosen diagnostizierte Dr. I.___ neu rezidivierende Schwindel mit Präsynkopen unklarer Ätiologie und einen Verdacht auf eine vaga-vasale Genese (Urk. 18 S. 1).
4. Dr. I.___ stellte bei der Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein schweres lumbo-vertebrales Syndrom, ein zervikozephales Syndrom mit Begleitschwindel und eine somatoforme Schmerzstörung mit Symptomausweitung fest.
Der von Dr. I.___ erhobene Befund stimmt im Wesentlichen mit den Diagnosen der B.___-Gutachter überein (Urk. 14/6 S. 9 Ziff. 3.1). Auch die von Dr. I.___ erwähnten degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule bei einer rechtsseitigen Diskushernie (Urk. 14/46/1) wurden mit Hinweis auf den Bericht der Rheumaklinik, Kantonsspital T.___, vom 10. Juli 2001 im Gutachten berücksichtigt (Urk. 14/6 S. 6 oben, Urk. 14/6 S. 9 Ziff. 4 unten). Dr. I.___ erwähnte nicht, dass es seit Januar 2004 zu einer gesundheitlichen Verschlechterung gekommen wäre. Die von Dr. I.___ gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episoden spricht im Vergleich zur Einschätzung des Konsiliargutachters Dr. E.___, welcher in der Untersuchung vom Februar 2002 eine leichte bis mittelschwere depressive Störung feststellte (Urk. 14/6 S. 8 unten), ebenfalls nicht für eine Verschlechterung. Nachdem die Ärzte des Medizinischen Zentrums H.___ im Bericht vom 19. Juli 2004 eine schwere depressive Episode diagnostizierten, sie im Übrigen aber einzig eine zunehmende Isolation und ein Rückzugsverhalten der Beschwerdeführerin erwähnten, bleibt unklar, wie die Ärzte zu ihrer Diagnose gelangten. Da sich im Bericht vom 19. Juli 2004 weder Angaben zum Befund noch zu den Beschwerden der Beschwerdeführerin finden (Urk. 14/37 S. 1), kann auf den Bericht nicht abgestellt werden. Somit liegen auch aus psychiatrischer Sicht keine Anzeichen für eine gesundheitliche Verschlechterung vor. Die Einschätzung durch Dr. I.___ erweist sich daher als abweichende Beurteilung des im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 5. Mai 2003 verbindlich festgestellten Sachverhalts.
Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; 121 V 362 E. 1b S. 366).Ob als Folge des im Bericht von Dr. I.___ vom 14. September 2007 erwähnten Treppensturzes Anzeichen für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin bestehen, kann offen bleiben, da vorliegend nur der Sachverhalt bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides vom 18. Dezember 2006 zu berücksichtigen ist.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Dezember 2002 nicht verändert hat. Da die massgeblichen Faktoren unverändert geblieben sind, hat die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente. In diesem Sinne ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1
bis
IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und vorliegend auf Fr. 800.-- anzusetzen.
5.2 Nachdem über den Rentenanspruch für den Zeitraum von 1. Dezember 2002 bis 30. September 2004 bereits rechtskräftig entschieden war, wäre im Einspracheentscheid nicht erneut darüber zu befinden gewesen. Die Beschwerdegegnerin eröffnete das Verfahren für den genannten Zeitraum nochmals, weshalb die Verfahrenskosten insoweit der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Da die Beschwerde im Übrigen abzuweisen ist, sind die Kosten den Parteien im Ergebnis je zur Hälfte aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter F. Siegen
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 17-18
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).