Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00076[9C_541/2008]
IV.2007.00076

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Tiefenbacher


Urteil vom 28. April 2008
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Sonneggstrasse 55, Postfach 1778, 8021 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       M.___, geboren 1950, arbeitete vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Oktober 2004 als System-Controller bei der A.___. Das Arbeitsverhältnis wurde seitens der Arbeitgeberin aus betrieblichen Gründen aufgelöst (Urk. 8/19). Nach erstmaliger Anmeldung im August 2004 zur Übernahme der Kosten für eine Katarakt-Operation am rechten Auge (Urk. 8/1-5), welche mit Verfügung vom 13. Oktober 2004 (Urk. 8/7) samt akzessorischem Taggeld für die Dauer vom 9. Dezember 2004 bis zum 26. Januar 2005 (Urk. 8/16) gewährt wurde, meldete sich M.___ am 10. August 2005 erneut bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente sowie die Umschulung auf eine neue Tätigkeit (Urk. 8/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich bei der ehemaligen Arbeitgeberin nach dem Arbeitsverhältnis (Arbeitgeberbericht vom 31. August 2005, Urk. 8/19) und bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich nach den Taggeldleistungen (Urk. 8/14), holte die Arztberichte von Dr. med. B.___, Orthopädische Chirurgie FMH, Sportmedizin SGSM, vom 31. August 2005 (Urk. 8/18) und 14. November 2005 (Urk. 8/22), von Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 1. September 2005 (Urk. 8/20) sowie die Berichte des D.___ vom 19. Mai 2005 und 20. Mai 2005 an Dr. B.___ (Urk. 8/24/3-4) ein und liess Auszüge aus den Individuellen Konti des Versicherten erstellen und zusammenrufen (IK-Auszug vom 19. August 2005, Urk. 8/17). Schliesslich liess sie den Versicherten von Dr. med. E.___, Rheumatologie FMH und Physikalische Medizin, Interventionelle Schmerztherapie, begutachten (Gutachten vom 1. Juni 2006, Urk. 8/28). Mit Vorbescheid vom 8. August 2006 stellte die IV-Stelle in Aussicht, den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente sowie auf berufliche Massnahmen zu verneinen (Urk. 8/33). Nachdem Dr. B.___ zum negativen Vorbescheid mit Bericht vom 13. September 2006 Stellung genommen (Urk. 8/36) und M.___ dagegen mit Eingabe vom 14. September 2006 Einwände erhoben hatte (Urk. 8/37), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Dezember 2006 sowohl den Anspruch auf eine Invalidenrente als auch auf berufliche Massnahmen (Urk. 2).

2.       Hiergegen erhob M.___ mit Eingabe vom 25. Januar 2007 (Poststempel: 18. Januar 2007) Beschwerde und beantragte berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 1. März 2007 schloss die IV-Stelle auf teilweise Gutheissung der Beschwerde, indem M.___ eine Viertelsrente zugesprochen werden sollte (Urk. 7). Mit Replik vom 23. April 2007 erneuerte M.___, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier, das Begehren um Ausrichtung einer Invalidenrente, rückwirkend ab 1. Januar 2005 (Urk. 14). Nachdem die IV-Stelle am 27. April 2007 auf Duplik verzichtet hatte (Urk. 18), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 3. Mai 2007 als geschlossen erklärt (Urk. 19).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Entscheid am 28. Dezember 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.

2.      
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.       Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stellt sich folgendermassen dar:
3.1     Laut Arztbericht von Dr. C.___ vom 1. September 2005 (Urk. 8/20) leidet der Beschwerdeführer an einem Status nach intrakondylärer Valgisations-Osteotomie (am 23. Januar 2004 durchgeführt von Dr. B.___), welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, sowie an Diabetes mellitus, Hypertonie, Adipositas und einem Status nach Augenoperation links, welche sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken.
3.2     Dr. B.___ diagnostizierte - nach am 19. beziehungsweise 20. Mai 2005 durchgeführten bildgebenden Untersuchungen im D.___ (vgl. Urk. 8/24) - im Bericht vom 31. August 2005 (Urk. 8/18) eine Adipositas, Polyarthrosen, vor allem Gonarthrosen beidseits und rechts, einen Status nach Osteotomie, Coxarthrosen mit beginnender Hüftkopfnekrose sowie deutlich degenerative Lendenwirbelsäulen(LWS)-Veränderungen mit Pseudolisthesis L4/5. Angesichts der Übergewichtigkeit und der dadurch bedingten polyarthrotischen Veränderung der Gelenke der unteren Extremitäten bei Status nach Osteotomie des Knies und den auch deutlich degenerativen LWS-Veränderungen sei der Beschwerdeführer, was seine körperliche Belastbarkeit anbelange, deutlich am Anschlag, respektive am Ende seiner beruflichen Möglichkeiten angelangt. Orthopädischerseits gebe es kaum eine Chance, den Beschwerdeführer zu reintegrieren. Körperlich belastende Tätigkeiten kämen zukünftig nicht mehr in Frage.
3.3     Dr. F.___ und Dr. E.___ stellten im Gutachten vom 1. Juni 2006 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/28 S. 4):
"1. Varusgonarthrose beidseits rechtsbetont mit/bei
- Status nach Teilmeniskektomie am rechten Knie 11/00
- Status nach Tibiavalgisationsosteotomie rechts 1/04
- Residueller Narbenirritation am rechten Knie medial, DD Narbenneurinom
 2.  Coxarthrose beidseits
- Verdacht auf Femurkopfnekrose rechts
 3.  Chronisch rezidivierendes lumbovertebrales, z.Teil lumbospondylogenes Syndrom rechtsbetont mit/bei
-   Mehrsegmentalen Degenerationen mit (Osteo-)Chondrosen, Spondylarthrosen, leichter Pseudospondylolisthesis L4, mittelgradiger Spinalkanalstenose vor allem L4/5 (MRI 5/05)
-   Wirbelsäulenfehlform mit Rund-Hohlrücken, leichter thorakolumbaler Torsionskoliose
-   muskulärer Haltungsschwäche und Dysbalance
 4.  Chronisches myofaszial betontes Cervicothorakovertebralsyndrom."
         Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie:
"1. Senk- und leichte Spreizfüsse rechtsbetont
 2.  Rezidivierender Unguis incarnatus beider Grosszehen
 3.  Katarakt beidseits
- rechts operiert 12/04
 4.  Metabolisches Syndrom
- Adipositas (BMI 40 kg/m2)
- Arterielle Hypertonie
- Diabetes mellitus Typ II
- Hypercholesterinämie."
         Beim Beschwerdeführer lägen multifokal vorwiegend degenerativ bedingte Gesundheitsschäden rheumatologischer Art vor. Im Vordergrund stünden Schmerzen am rechten Knie, wo wegen einer Varusgonarthrose im Januar 2004 eine Tibiavalgisationsosteotomie erfolgt sei. Radiologisch fänden sich leicht- bis mittelgradig ausgeprägte Gonarthrosezeichen rechts mehr als links. Klinisch zeige sich eine auffallende Irritation im Narbengebiet am rechten Knie medial, hier könne ein Narbenneurinom vermutet werden. Ausserdem bestehe eine beidseitige, radiologisch mittelgradig ausgeprägte Coxarthrose. Am rechten Hüftgelenk bestehe der hochgradige Verdacht auf eine Femurkopfnekrose. Als Drittes fänden sich im MRI bestätigte multisegmentale degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit Diskopathien, Bandscheibenprotrusionen und Spondylarthrosen sowie einer Spinalkanalstenose vor allem auf Niveau L4/5. Bei Haltungsschwäche und Wirbelsäulenfehlfom bestünden auch vorwiegend muskuläre Irritationen im cervicothorakalen Bereich.
         Für schwere und mittelschwere Arbeiten sei der Beschwerdeführer als vollständig arbeitsunfähig zu betrachten. Für leichtere körperliche Arbeiten, und darunter falle auch die angestammte Tätigkeit als System-Controller, sei eine Arbeitsfähigkeit von 80 % gegeben. Die zumutbare Tätigkeit sollte wechselbelastend sein mit der Möglichkeit, die Körperposition zu wechseln und Ruhepausen einzulegen. Zu vermeiden seien Lastenheben, vor allem repetitiv über 10 kg, Tätigkeiten in andauernd stehender oder gebückter Körperposition und repetitive Überkopfarbeiten. Das Gehen auf unebenem Gelände sei ungünstig. Tätigkeiten in der Hocke oder kniend seien nicht zumutbar. Im Rahmen feinmotorischer manueller Tätigkeiten sei der Zustand nach Zeigefingeramputation an der dominanten rechten Hand zu berücksichtigen. Einschränkend müsse hinzugefügt werden, dass vor allem für die Gesundheitsschäden an der rechten Hüfte und an der Lendenwirbelsäule mit einer Zunahme im Laufe der Zeit gerechnet werden müsse.

4.      
4.1     Streitig und zu beurteilen ist vorliegend nunmehr der Anspruch auf eine Invalidenrente. Nicht mehr in Frage stellt der Beschwerdeführer das mit derselben Verfügung vom 28. Dezember 2006 abgewiesene Gesuch um Gewährung beruflicher Massnahmen (vgl. Replik vom 23. April 2007, Urk. 14).
4.2     Die Beschwerdegegnerin begründet die Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente damit, dass der Beschwerdeführer in einer leichten Tätigkeit, zu welcher sie auch die angestammte Tätigkeit als System Controller zählt, zu 80 % arbeitsfähig sei (vgl. auch Beschwerdeantwort vom 1. März 2007, Urk. 7). Sie berief sich hierbei auf das ärztliche Gutachten der Dres. F.___ und E.___ vom 1. Juni 2006.
4.3     Vorab ist über die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge, die Begutachtung sei entgegen der Ankündigung vom 27. März 2006 (vgl. Urk. 8/26) nicht durch Dr. E.___, sondern durch Dr. F.___, einem Mitarbeiter des Dr. E.___ ohne Facharztausbildung, durchgeführt worden (Urk. 14 S. 3).
         Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG).
        
         Sinn und Zweck von Art. 44 ATSG ist es, die Mitwirkungsrechte der Versicherten einheitlich auszugestalten. Die Bekanntgabe der Namen dient dem Ziel, das Abklärungsverfahren der Sozialversicherer derart zu vereinheitlichen, dass dieses nicht im Nachhinein wegen formeller Mängel in Zweifel gezogen und das Gutachten nachträglich wegen gesetzlicher Ausstands- und Ablehnungsgründe in der Person des Gutachters als beweisuntauglich erklärt werden muss. Die Nichtbeachtung der Ausstandspflicht stellt in der Regel eine schwerwiegende Verletzung der Verfahrensvorschriften dar und hat deshalb ungeachtet der materiellen Interessenlage die Aufhebung des unter Mitwirkung einer ausstandspflichtigen Person gefassten Entscheids zur Folge. Die Geltendmachung von Ausstandsgründen, wie sie insbesondere Art. 36 Abs. 1 ATSG vorsieht, setzt die Kenntnis der Namen des oder der in Frage kommenden Gutachter voraus (BGE 132 V 383 Erw. 7.3 mit Hinweisen).
         Es trifft zu, dass dem Beschwerdeführer nicht explizit mitgeteilt wurde, dass die Begutachtung (teilweise) allenfalls durch eine namentlich genannte Hilfsperson des Dr. E.___ durchgeführt werden könnte. Der Beschwerdeführer macht indes beschwerdeweise keine Ausstands- und Ablehnungsgründe gegen Dr. F.___ geltend, und es sind solche auch nicht aus den Akten ersichtlich. Insbesondere kann das Gutachten nicht schon deswegen als beweisuntauglich gelten, weil Dr. F.___ der FMH-Titel eines Rheumatologen fehlt. Dem Gutachten ist auch nicht allein deshalb der Beweiswert abzusprechen, weil es (überwiegend oder teilweise) nicht von Dr. E.___ persönlich, sondern von einem angestellten Arzt verfasst wurde. Dr. E.___ hat das Gutachten visiert, woraus ersichtlich ist, dass er die Verantwortung für den Inhalt des Gutachtens übernommen hat. Was den Inhalt des Gutachtens an sich betrifft, ist dieser im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln.
4.4     Aus dem Gutachten der Dres. E.___ und F.___ vom 1. Juni 2006 (Urk. 8/28) ergeben sich hinsichtlich der Diagnosestellung und der objektiven Befunde keinerlei Widersprüche zu den übrigen vorhandenen Arztberichten. In Bezug auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit gehen die Gutachter davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer leichten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist. Dr. B.___ dagegen ist der Ansicht (Bericht vom 31. August 2005, Urk. 8/18), dass der Beschwerdeführer am Ende seiner beruflichen Möglichkeiten angelangt sei, und erklärt, dass körperlich belastende Tätigkeiten zukünftig nicht mehr in Frage kämen. Insofern stimmen die Einschätzungen der Ärzte überein, als sie davon ausgehen, dass eine körperlich belastende Arbeit nicht mehr zumutbar ist. Dr. B.___ äussert sich jedoch weder zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als System-Controller noch zur Arbeitsfähigkeit in einer anderen leichten Tätigkeit. Er weist lediglich darauf hin, dass der Beschwerdeführer versuche, mit Hilfe von Kursbesuchen seine EDV-Kenntnisse zu erhalten, so dass allenfalls stundenweise eine Bürotätigkeit realisiert werden könne, wobei Dr. B.___ die Chance, dass der Beschwerdeführer eine Bürotätigkeit aufnehmen könne, als äusserst gering erachtet. Aus welchen Gründen, ob aus gesundheitlichen oder allenfalls invaliditätsfremden Gründen er einer Bürotätigkeit skeptisch gegenübersteht, kann dem Arztbericht nicht entnommen werden.
4.5     Wenn sich die Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf das Gutachten der Dres. E.___ und F.___ stützt, ist dies nicht zu beanstanden. Dieses stützt sich auf die gesamten Vorakten, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beschwerden umfassend und setzt sich mit diesen nach eigenen klinischen und rheumatologischen Untersuchungen eingehend auseinander. Die Ärzte berücksichtigen entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2) sämtliche vorgebrachten Beschwerden und berufen sich bei der Beurteilung der körperlichen Belastbarkeit des Beschwerdeführers ausdrücklich auf die radiologisch leicht- bis mittelgradig ausgeprägte Gonarthrosezeichen rechts mehr als links, die auffallende Irritation im Narbengebiet am rechten Knie, die radiologisch mittelgradig ausgeprägte Coxarthrose und die multisegmentalen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule. Des Weiteren berücksichtigen sie bei ihrer Einschätzung die degenerativen Veränderungen im Bereiche der Schultergelenke und an den Füssen und weisen darauf hin, dass im Rahmen feinmotorischer manueller Tätigkeiten der Zustand nach Zeigefingeramputation an der dominanten rechten Hand zu berücksichtigen sei (Urk. 8/28 S. 4 f.).
4.6     Nichts zu seinen Gunsten vermag der Beschwerdeführer abzuleiten aus der Tatsache, dass er ein dreiwöchiges Praktikum als Logistiker nur dank Einnahme von Voltaren-Tabletten und nur sehr verlangsamt und mit zusätzlichen Pausen absolvieren konnte und ihm Dr. B.___ für diesen Arbeitseinsatz eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte (vgl. Urk. 14 S. 3). Denn bei der Tätigkeit als Logistiker handelt es sich zweifelsohne nicht um eine leichte körperliche Tätigkeit.
4.7     Zusammenfassend ist somit mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist. Hierzu müssen auch die Kernaufgaben eines System-Controllers gezählt werden. Die Hauptaufgaben des Beschwerdeführers bei der A.___ lagen in der Überwachung der VM/VSE Kundensysteme, der Steuerung und Überwachung der Batchverarbeitung für verschiedene Kundenapplikationen mittels FAQS, der Sicherstellung des reibungslosen Betriebs im Rechenzentrum von T-Systems in Zürich-Oerlikon, im First Level Support für die VM/VSE-Kunden, der Durchführung von Datensicherungen für verschiedene Komponenten und Systeme sowie des Tape-/Kassettenmanagements (Urk. 8/19/6-7). Diese Aufgaben hat die Beschwerdegegnerin zu Recht als leichte Tätigkeit eingestuft. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass es sich bei seiner letzten Tätigkeit um eine mittelschwere Tätigkeit gehandelt habe, kann dies nur darauf zurückgeführt werden, dass er bei der A.___ neben seiner Haupttätigkeit als System-Controller verschiedene Zusatzaufgaben wahrgenommen hat, wie beispielsweise der allgemeine Hausdienst. Hinsichtlich der zusätzlich ausgeübten Zusatzaufgaben im Bereich der Überwachung der Klimageräte sowie des allgemeinen Hausdienstes sind vereinzelt mittelschwere Tätigkeiten in ungünstigen Körperpositionen nicht auszuschliessen, wobei solche nicht zwingend zum Aufgabenbereich eines System-Controllers zu zählen sind. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit bis zum krankheitsbedingten Unterbruch durch die Osteotomie-Operation im Januar 2004 zur vollsten Zufriedenheit des Arbeitgebers ausführte (Urk. 8/19/6-7) und er am 21. Juli 2004 wiederum voll arbeitsfähig geschrieben wurde (Urk. 8/19), nach Ansicht des Arbeitgebers im Zeitpunkt der Kündigung aus betrieblichen Gründen am 19. Januar 2004 (vgl. Urk. 8/19/11) voll arbeitsfähig war, jedoch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freigestellt wurde (Urk. 8/19/3).
        
5.       Zu beurteilen sind ferner die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Arbeitsunfähigkeit.
5.1     Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was der Versicherte im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1 mit Hinweisen).
Aus dem Arbeitgeberbericht geht hervor, dass der Beschwerdeführer seine Stelle bei der A.___ nicht aus gesundheitlichen, sondern aus wirtschaftlichen Gründen verloren hat (Urk. 8/19). Da er somit auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine neue Stelle hätte suchen und antreten müssen, ist zur Ermittlung des Valideneinkommens, ausgehend von der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 2004, auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte (Tabellenlöhne) für Männer bei Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten (Anforderungsniveau 2) im Wirtschaftszweig "Informatikdienste; Dienstleistungen für Unternehmen" (Ziffer 72, 74) zurückzugreifen (TA1). Der monatliche Bruttolohn beträgt Fr. 8'708.-- bei einer Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche, was unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 0,9 % im Wirtschaftszweit Informatik im Jahre 2005 (Die Volkswirtschaft 1/2-2008, Tabelle B10.2 S. 99) sowie bei Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,8 Stunden im Wirtschaftszweig Informatik (Die Volkswirtschaft 1/2-2008, Tabelle B9.2 S. 98) ein Valideneinkommen von Fr. 9'181.75 pro Monat beziehungsweise von Fr. 110'181.-- pro Jahr ergibt. Dieses Einkommen entspricht im Übrigen weitestgehend den IK-Eintragungen der letzten Jahre (vgl. Urk. 8/17: 2004 Fr. 107'088.--, 2002: Fr. 129'213.--, 2001: Fr. 107'743.-- und 2000: Fr. 107'957.--), wobei der Beschwerdeführer laut Angaben der A.___ zuletzt Fr. 8'090.-- monatlich erzielte, was einem Jahreseinkommen von Fr. 105'170.-- entspricht (Urk. 8/19/13-14), welches auch der Taggeldberechnung der Arbeitslosenversicherung zugrunde lag (Urk. 8/14/1).
5.2     Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, müssen auch hier Tabellenlöhne beigezogen werden. Da ihm die Tätigkeit eines System-Controllers bzw. -Supporters grundsätzlich weiterhin offensteht, kann vom vorstehend ermittelten Jahreseinkommen von Fr. 110'181.-- (Wert 2005) ausgegangen werden. Entgegen den Vorbringen in der Replik (Urk. 14 S. 5) ist der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht auf einfache und repetitive Tätigkeiten ohne Fach- und Berufskenntnisse beschränkt, und es ist nicht einzusehen, weshalb er sein berufliches Wissen und seine langjährigen Erfahrungen nicht in einer anforderungsreicheren, vorwiegend am Schreibtisch auszuübenden Tätigkeit einsetzen könnte.
Infolge seiner körperlichen Einschränkungen ist von einer um 20 % verminderten Leistung bzw. Präsenzzeit auszugehen. Dem Umstand, dass der Arbeitgeber gewisse Rücksichten nehmen muss, er insbesondere für Nebenaufgaben, wie vormals offenbar ausgeübt, nicht mehr einsetzbar ist, und der statistischen Erfahrung, wonach Männer in Teilzeitstellen relativ gesehen weniger verdienen als in Vollzeitstellen (vgl. LSE 2004, Ziffer 1.3 S. 7, in Verbindung mit LSE 2002 T8* S. 28), kann mit einem Abzug von 15 % Rechnung getragen werden (vgl. BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b). Somit ergibt sich ein Invalideinkommen von Fr. 74'923.-- (Fr. 110'181.-- x 80 % x 85 %). Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 110'181.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 35'258.-- oder ein Invaliditätsgrad von 32 %.
5.3     Bei einer Erwerbseinbusse beziehungsweise einem Invaliditätsgrad von 32 % besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) auf Fr. 600.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Dr. André Largier
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still:
           vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).