IV.2007.00079
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Costa
Urteil vom 10. Juni 2008
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel
Sintzel Hüsler Krapf Herzog, Rechtsanwälte
Löwenstrasse 54, Postfach 2028, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1976 geborene A.___ (vormals B.___) meldete sich am 17. Mai 2004 (Urk. 9/1) erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von IV-Leistungen (Berufsberatung/Umschulung) an mit dem Vermerk, sie leide seit Sommer 2003 an einer Diskushernie/Spondylose und sei ab dem 6. Oktober bis zum 31. Dezember 2003 voll, ab dem 1. Januar 2004 bis zum 31. Mai 2004 zu 80 % und ab dem 1. Juni bis zum 30. Juni 2004 zu 70 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 9/1/5). Die IV-Stelle holte in der Folge den Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 9/6) der Versicherten und die Arbeitgeberberichte des C.___ vom 4. Juni 2004 (Urk. 9/7/1-3) sowie von Dr. med. D.___ vom 13. Juni 2004 (Urk. 9/9/1-3) ein und zog die Berichte von Dr. med. E.___, FMH Chirurgie, vom 15. Dezember 2003 (Urk. 9/10/10-11), vom 6. Mai 2004 (Urk. 9/10/7) und vom 3. Juni 2004 (Urk. 9/8, mit medizinischer Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 4. Juni 2004 [Urk. 9/8/3-4]) bei. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 24. August 2004 (Urk. 9/11) lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab mit der Begründung, in einer leichten, behinderungsangepassten Tätigkeit, als welche die bisherige Tätigkeit als medizinische Praxisassistentin zu qualifizieren sei, sei die Versicherte vollumfänglich arbeitsfähig, weshalb die Voraussetzungen für eine Umschulung oder Berufsberatung nicht gegeben seien.
Am 17. Dezember 2004 (Urk. 9/17) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (Rente) an mit dem Vermerk, sie leide etwa seit Anfang 2003 unter Rückenschmerzen und Taubheitsgefühlen in den Beinen (Urk. 9/14/6 Ziff. 7). Die IV-Stelle zog in der Folge die Arztberichte von Dr. E.___ vom 12. Januar 2005 (Urk. 9/17) und vom 31. Januar 2005 (Urk. 9/18), vom F.___ vom 20. Juli 2005 (Urk. 9/26) und die Akten des Krankentaggeldversicherers Schweizerische Mobiliar (Urk. 9/24/1-28) bei und veranlasste eine Haushaltsabklärung (Abklärungsbericht vom 15. April 2005, Urk. 9/21) sowie eine Begutachtung im G.___ (Gutachten vom 22. Februar 2006, Urk. 9/38). Mit Verfügung vom 10. März 2006 (Urk. 9/42) lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten ab, da die Abklärungen ergeben hätten, dass im Erwerbsbereich seit Oktober 2003 keine IV-relevante Einschränkung vorhanden sei und auch durch die vom Abklärungsdienst ermittelte Einschränkung im Haushalt von 5 % ab Oktober 2003 und von 17 % ab Januar 2005 kein IV-Grad von mindestens 40 % erreicht werde. Nachdem die Versicherte gegen die Verfügung am 11. April 2006 durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel hatte Einsprache erheben lassen (Urk. 9/46), bestellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. August 2006 Rechtsanwältin Ursula Sintzel mit Wirkung ab 10. März 2006 zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das laufende Verwaltungsverfahren (Urk. 9/60). Am 22. Mai 2006 (Urk. 9/51) liess die Versicherte der IV-Stelle unter anderem den Bericht vom 3. April 2006 von Dr. med. H.___ vom Institut für Radiologie des I.___ an Dr. med. J.___, Facharzt Endokrinologie/Diabetologie FMH, über die gleichentags durchgeführte Schilddrüsenszintigraphie (Urk. 9/52/11) sowie den Bericht vom 26. April 2006 von Dr. J.___ an Dr. med. K.___, Innere Medizin FMH, (Urk. 9/53) zukommen. Mit Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2006 bestätigte die IV-Stelle ihre leistungsablehnende Verfügung vom 10. März 2006 (Urk. 2 = Urk. 9/70).
2.
2.1 Gegen diesen Einspracheentscheid liess die Versicherte am 18. Januar 2007 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
„1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin sei mit Wirkung ab 1. Oktober 2004 eine ihrer Erwerbsunfähigkeit entsprechende IV-Rente zuzusprechen, mindestens eine halbe Rente.
3. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.”
Zudem stellte sie in formeller Hinsicht das Gesuch
„es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihr in Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.“
2.2 Nachdem die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2007 (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-75) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde mit Verfügung vom 18. Februar 2007 das Gesuch der Versicherten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bewilligt und es wurde ihr Rechtsanwältin Ursula Sintzel als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt sowie ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 10). Nachdem die Versicherte am 22. Mai 2007 (Urk. 12) ihre Replik hatte erstatten lassen sowie um Vormerknahme der Namensänderung gebeten hatte und die IV-Stelle am 26. Juni 2007 (Urk. 15) dem hiesigen Gericht die infolgedessen geänderte AHV-Nummer bekannt gegeben, im Übrigen aber innert der mit Verfügung 29. Mai 2007 (Urk. 13) angesetzten Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde mit Verfügung vom 9. Juli 2007 der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 16).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
1.2 Die Beschwerdegegnerin lehnte das Leistungsbegehren ab mit der Begründung, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung bis zur Geburt ihrer Tochter am 21. Oktober 2004 weiterhin zu 78,5 % arbeitstätig gewesen wäre, ab dann zu 50 %. Im Erwerbsbereich sei die Beschwerdeführerin gemäss dem Gutachten des G.___ in leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeiten zu maximal 20 % eingeschränkt. Im Erwerbsbereich sei daher seit Oktober 2003 keine IV-relevante Einschränkung vorhanden, und auch aufgrund der ermittelten Einschränkungen im Haushaltbereich werde kein IV-Grad von mindestens 40 % erreicht (Urk. 9/42/2, Urk. 9/70/3-4). In den klinischen Tests seien die geltend gemachten Beschwerden keinem organischen Korrelat zuordenbar gewesen. Bei den von Dr. E.___ gestellten Diagnosen eines cervico-cephalen sowie eines lumbo-vertebralen Syndroms handle es sich um beschreibende Diagnosen. Nur aufgrund der MRI-Befunde könne nicht auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. Hierfür seien nur die klinisch feststellbaren Befunde unter Berücksichtigung der bildgebenden Befunde massgebend. Da sich in der klinischen Untersuchung keine Beschwerden bemerkbar gemacht hätten, sei davon auszugehen, dass aus somatischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Ausserdem gelte die angestammte Tätigkeit gemeinhin als leichte Tätigkeit. Eine retrospektive Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes sei praktisch nicht möglich. Auch eine mittelgradige depressive Episode werde in den meisten Fällen nicht als invalidisierend betrachtet (Urk. 8 S. 2). Zudem sei die Tatsache, dass sich die Einschätzung der Gutachter nicht mit derjenigen der behandelnden Ärzte decke, nicht automatisch ein Mangel. Das G.___-Gutachten sei für die streitigen Belange umfassend (Urk. 8 S. 3).
1.3 Die Beschwerdeführerin liess zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen, da die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid nicht näher auf ihre deutliche Kritik am G.___-Gutachten eingegangen sei, sondern sich mit dem lapidaren Hinweis begnügt habe, es seien einspracheweise keine neuen medizinischen Befunde oder Tatsachen genannt worden (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2.a). Im Weiteren liess sie im Wesentlichen geltend machen, sie habe vor der Geburt ihrer Tochter zu mindestens 80 % gearbeitet. Vor der Anstellung bei Dr. D.___ habe sie grundsätzlich zu 100 % gearbeitet, was auch zu berücksichtigen sei. Für die Zeit vor der Geburt sei von einer Aufteilung zwischen Haushalt- und Erwerbsarbeit von 20 % zu 80 % auszugehen. Die Aufteilung 50 % Erwerbsarbeit, 50 % Haushalt nach der Geburt werde nicht angefochten (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 2.b). Der medizinische Sachverhalt sei falsch beziehungsweise ungenügend abgeklärt worden. Das G.___-Gutachten sei insgesamt oberflächlich, unsorgfältig, undifferenziert und enthalte zudem verschiedene Fehler (Urk. 1 S. 5 Ziff. 3). Dessen Schlussfolgerungen könne nicht gefolgt werden, da diese in offensichtlichem Widerspruch zur übrigen medizinischen Aktenlage stünden. Mit den behandelnden Ärzten Dres. E.___, L.___ und K.___ sei für den strittigen Zeitraum bis heute von einer mindestens 50%igen Arbeitsunfähigkeit für alle zumutbaren Tätigkeiten auszugehen (Urk. 1 S. 11 f. Ziff. 7). Da dem Haushaltbericht keine richtige medizinische Sachverhaltsabklärung zu Grunde liege, könne auf diesen auch nicht abgestellt werden. Im Haushaltbereich sei eine Einschränkung mindestens im Umfang der Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (Urk. 1 S. 12 Ziff. 8).
2.
2.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Entscheid am 1. Dezember 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.4 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil EVG in Sachen P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil EVG in Sachen G. vom 19. Juni 2006, I 236/06, Erw. 3.2).
2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.6 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).
2.7 Gemäss Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).
Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, d.h. eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 58 Erw. 5b).
Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 362 Erw. 2b, 116 V 186 Erw. 3c und d).
3. Vorab ist zur von der Beschwerdeführerin erhobenen Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu bemerken, dass zutrifft, dass die Beschwerdegegnerin ihren Einspracheentscheid nur sehr summarisch begründet und sich auch nur in sehr knapper Weise mit den erhobenen Einwänden auseinandergesetzt hat. Es geht jedoch daraus klar hervor, dass sie daran festhält, dass ihr Entscheid vollumfänglich auf das G.___-Gutachten gestützt werden kann. Damit kommt die Beschwerdegegnerin ihrer Begründungspflicht nach, wenn auch nur in minimaler Weise. Die erhobene Rüge erweist sich damit als unbegründet.
4.
4.1
4.1.1 Aus den medizinischen Akten geht im Wesentlichen Folgendes hervor:
4.1.2 Die MR-Untersuchung der LWS vom 8. Oktober 2003 ergab eine diskrete Diskusprotrusion L5/S1 nach medial leicht rechts betont mit Duralsackeindellung. Eine Nervenwurzelkompression liess sich nicht erfassen. In den übrigen Bewegungssegmenten war der Befund normal (Bericht des Medizinisch Radiodiagnostischen Instituts vom 9. Oktober 2003, Urk. 9/8/5).
4.1.3 In seinem Bericht vom 6. Mai 2004 (Urk. 9/10/7) zu Händen des Krankentaggeldversicherers diagnostizierte Dr. E.___ ein lumbovertebrales Syndrom mit Ausstrahlung rechts bei Status nach HWS-Distorsion. Die Arbeitsunfähigkeit betrage vom 6. Oktober 2002 bis zum 7. Januar 2004 100 % und ab dem 8. Januar 2004 bis auf weiteres 80 %. In einer der Behinderung angepassten Tätigkeit könne die Arbeitsfähigkeit von derzeit 20 % in 1-2 Monaten sukzessive gesteigert werden.
4.1.4 Im Bericht vom 3. Juni 2004 (Urk. 9/8/6-8) nannte Dr. E.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wiederum ein lumbovertebrales Syndrom mit Ausstrahlung rechts sowie neu ein cervicocephales Syndrom mit Begleitschwindel und Verdacht auf neuropsychologische Defizite bei Status nach HWS-Distorsion. Bezüglich Arbeitsfähigkeit attestierte er der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Praxisassistentin vom 7. Oktober 2002 bis zum 7. Januar 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, ab dem 8. Januar bis zum 31. Mai 2004 von 80 %, und vom 1. Juni 2004 bis zum 30. Juni 2004 von 70 % (Urk. 9/8/6 lit. B); am Schluss seines Berichtes (Urk. 9/8/8 lit. D Ziff. 7) ging Dr. E.___ jedoch von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten, hingegen von einer 50-100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus. Letztere Tätigkeit müsse leicht und wechselbelastend sein, insbesondere kein Heben von schweren Lasten sowie psychisch und intellektuell nur geringe Belastungen beinhalten. In seiner medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 4. Juni 2004 (Urk. 9/8/3-4) erachtete er die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als vollumfänglich arbeitsunfähig, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit in der erwähnten Ausgestaltung als zu ganztags arbeitsfähig.
4.1.5 Am 8. Oktober 2004 (Urk. 9/24/14-16) erwähnte Dr. E.___ eine akute Verschlechterung seit dem 6. Oktober 2003 mit radikulärer Ausstrahlung rechts. Eine erneute Abklärung mit MRI habe keine wesentliche Änderung des Befundes einer Diskopathie L5/S1 mit kleiner medianer Diskushernie ergeben (Ziff. 1). Zur Zeit stünden vor allem die belastungsabhängigen Lumbalgien mit Ausstrahlung links im Vordergrund. Daneben klage die im neunten Monat schwangere (Termin Ende Oktober) Beschwerdeführerin über Kopf- und Nackenschmerzen sowie über neuropsychologische Beschwerden mit Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, erhöhter Ermüdbarkeit und verminderter Belastbarkeit (Ziff. 2). Durch die Schwangerschaft sei es einerseits zu einer deutlichen Besserung des cervico-cephalen Syndroms gekommen, andererseits zu einer zunehmenden Verschlechterung des lumbo-vertebralen Syndroms mit Ausstrahlung links, was eindeutig mit der Schwangerschaft bei konsekutiver Gewichtszunahmen zusammenhänge (Ziff. 6). Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie in einer leidensangepassten müsse nach der Geburt neu beurteilt werden (Ziff. 10 und 11).
4.1.6 Die MR-Untersuchung der LWS vom 26. November 2004 ergab eine mediane Hernierung L5/S1 mit Berührung der Nervenwurzeln beidseits (Urk. 9/24/4).
4.1.7 Am 12. Januar 2005 stellte Dr. E.___ einen verbesserten Gesundheitszustand fest und führte aus, dass die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 9/17). In der Ergänzung zum Verlaufsbericht vom 31. Januar 2005 (Urk. 9/18) bejahte er für schwere Haushaltarbeiten eine Einschränkung im Umfang von 50 %, für leichtere Haushaltarbeiten verneinte er eine solche. Zudem hielt er fest, dass die Beschwerdeführerin weiterhin in der angestammten Tätigkeit vollumfänglich und in einer wechselbelastenden Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig sei.
4.1.8 Im Bericht vom 7. Februar 2005 (Urk. 9/24/9-11) attestierte Dr. E.___ zu Händen des Krankentaggeldversicherers nach wie vor eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und hielt fest, es sei aus familiären Gründen zu einer depressiven Entwicklung mit entsprechender Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gekommen. Der Ehemann sei in stationärer psychiatrischer Behandlung und die Versicherte mit einem Kleinkind allein. Aufgrund dessen sei der Beschwerdeführerin bis auf weiteres keine Tätigkeit zumutbar (Urk. 9/24/10 Ziff. 8).
4.1.9 Im Bericht des F.___ vom 20. Juli 2005 (Urk. 9/26/5-6), wo die Beschwerdeführerin ab dem 11. März 2005 in Behandlung stand, stellten med. pract. L.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, sowie der klinische Psychologe Dr. phil. M.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: mittelgradige depressive Episode, postnatal (ICD-10 F 32.1), bestehend seit Oktober 2004; fragliche Diskushernie (L4/S1) mit Schmerzproblematik seit Oktober 2004. Die Diagnosen Status nach HWS-Distorsion am 7. Oktober 2002, psychisch kranker Ehemann (F63.6), Probleme in der Beziehung (F63.0) und finanzielle Probleme (Z59) hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Sie attestierten in der angestammten Tätigkeit bis auf Weiteres eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin beklage eine seit zehn Monaten zunehmend depressive Entgleisung mit Schlafstörungen, Gewichtzunahme wegen Antriebsstörung, psychisch Lust- und Interesselosigkeit, Sinnlosigkeitsgedanken, Gedankenkreisen. Sie habe sich nutzlos gefühlt, habe das Kind nicht versorgen können, welches bei den Eltern sei. Zudem klage sie über Müdigkeit und Konzentrationsstörungen.
4.1.10 Im Rahmen der Begutachtung im G.___ wurde die Beschwerdeführerin am 23. Januar 2006 untersucht. Im Gutachten vom 22. Februar 2006 (Urk. 9/38) stellten die Gutachter insgesamt folgende Diagnosen (Urk. 9/38/16):
1. Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
Depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F32.0)
2. Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
2.1 Rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom (ICD-10 M54.5)
- geringe degenerative Veränderungen, kleine Diskushernie auf Höhe L5/S1
- Fehlhaltung und muskuläre Dysbalance
- Hinweise auf eine Schmerzverarbeitungsstörung
2.2 Leichte Hyperthyreose, unbehandelt, neu entdeckt (ICD-10 E05.9)
2.3 Hepatopathie unklarer Aetiologie
- Erhöhung der Transaminasen, geringgradig der GGT, alkalische Phosphatase normal
- negative Hepatitis-Serologie durchgeführt
- kein Alkoholkonsum
- DD bei erhöhter Schmerzmittel-Einnahme, andere Ursachen
2.4 Status nach Auffahrkollision am 7. Oktober 2002
- Status nach HWS-Distorsionstrauma, Folgezustände vollkommen subjektiv und objektiv abgeheilt.
Der begutachtende Neurologe Dr. N.___ konnte ein höchstens leicht bis mässig ausgeprägtes linksbetontes Lumbovertebralsyndrom feststellen. Schmerzen im rechten Bein bestünden nicht, dafür würden Beschwerden im linken Bein angegeben. Es finde sich keine nervenwurzelbezogene Ausbreitung beziehungsweise Gefühlsstörung. Die geklagte Gefühlsstörung in der gesamten linken unteren Extremität könne neurologisch nicht zugeordnet werden und spreche für zusätzliche Interferenzen/seelische Elemente. Ein cervicocephales Syndrom bestehe nicht mehr (Urk. 9/38/11 Ziff. 4.1.4). Aus neurologisch-somatischer Sicht sei eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, worunter auch diejenige als medizinische Praxisassistentin und als Sachbearbeiterin einer Versicherung falle, gegeben (Urk. 9/38/11 Ziff. 4.1.5).
Der begutachtende Psychiater Dr. O.___ hielt fest, dass sich die Depression der Beschwerdeführerin innerhalb der durchgeführten Therapie gebessert habe. Es könne allenfalls noch eine leichte depressive Störung angenommen werden. Das subjektive Ausmass der Einschränkung könne allerdings nicht nachvollzogen werden. Es müsse angenommen werden, dass ein gewisser sekundärer Krankheitsgewinn vorliege. Er äusserte die Vermutung, dass persönlichkeitsspezifische und kulturelle Faktoren auch eine Rolle bei der Entstehung dieser Symptomatik spielten. Im Haushaltbereich sollte der Beschwerdeführerin grundsätzlich jede Tätigkeit möglich sein (Urk. 9/38/15 Ziff. 4.2.4). Sie sei insgesamt vermindert belastbar, benötige längere Erholungsphasen und dürfte etwas verlangsamt sein. Es müsse mit einer Einschränkung von maximal 20 %, bezogen auf eine ganztägige Arbeit, gerechnet werden. Diese Einschränkung bestehe sicher schon seit Beginn der psychiatrischen Behandlung im März 2005. In Bezug auf die Haushalttätigkeit könne keine Einschränkung begründet werden. Es sei schwierig, zum Verlauf der psychiatrisch begründeten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen, da unklar sei, inwiefern die behandelnde Psychiaterin die somatische Problematik mit berücksichtigt habe (Urk. 9/38/15 Ziff. 4.2.5).
Insgesamt kamen die Experten zum Schluss, dass in einer Verweisungstätigkeit keine höhere Arbeitsfähigkeit bestehe als in der angestammten Tätigkeit. Die Beschwerdeführerin sei aus neurologischer Sicht lediglich in körperlich schwer belastenden Tätigkeiten eingeschränkt. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine höchstens leichtgradige Episode einer rezidivierenden depressiven Störung, im Rahmen welcher eine leicht verminderte Belastbarkeit mit einer Verlangsamung und vermehrten Erholungsphasen nachvollzogen werden könne. Die Einschränkung der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit in leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeiten betrage maximal 20 %, bezogen auf eine ganztägige Arbeit (Urk. 9/38/17 f. Ziff. 6.2). Die geringe Leistungseinbusse im Erwerbsbereich würde sich erst bei einem Pensum von mehr als 80 % bemerkbar machen. Im Haushaltbereich bestehe lediglich eine geringgradige Einschränkung betreffend schwereren Tätigkeiten wie Fensterputzen, seltenen schweren Putzarbeiten oder das Tragen von schweren Lasten (Urk. 9/38/18 Ziff. 6.4). Die Beschwerdeführerin habe verschiedene psychosoziale Probleme, sei allein erziehend und habe Eheprobleme. Die Erwerbsmöglichkeit werde hauptsächlich durch psychosoziale Probleme, nicht durch objektivierbare somatische oder psychiatrische Gründe limitiert (Urk. 9/38/18 Ziff. 6.5).
4.1.11 Die Abklärung der Thyreoiditis beim Endokrinologen Dr. med. J.___ ergab, dass es sich um eine passagere Thyreoiditis gehandelt hatte, welche sich zwischenzeitlich wieder normalisiert habe (Bericht vom 26. April 2006, Urk. 9/53). Die im Auftrag von Dr. J.___ am Institut für Radiologie des I.___ am 3. April 2006 durchgeführte Schilddrüsenszintigraphie war denn auch unauffällig, insbesondere ergab sich kein Hinweis auf einen Morbus Basedow oder auf eine fokale Autonomie (Urk. 9/52/11).
4.2
4.2.1 Die Beschwerdeführerin zeigte sich in mit der Beurteilung der Gutachter nicht einverstanden. Auf die geäusserte Kritik am Gutachten wird in der Folge, soweit erforderlich, eingegangen.
4.2.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Einschätzung des psychiatrischen Experten, wonach die diagnostizierte Depression nur noch das Ausmass einer leichten Episode habe, stehe in offensichtlichem Widerspruch zur Beurteilung der behandelnden Psychiaterin med. prakt. L.___, welche von einer mittelgradigen Episode bei voller Arbeitsunfähigkeit ausgehe. Der Experte äussere sich nur undifferenziert und oberflächlich zu dieser Diskrepanz. Zudem treffe seine Annahme nicht zu, dass die Beschwerdeführerin keine Antidepressiva mehr benötige. Sie habe diese wegen starken Nebenwirkungen absetzen müssen (Urk. 1 Ziff. 4.a). Die Beschreibung der Beschwerdeführerin durch den Experten entspreche nicht derjenigen eines Menschen mit einer leichten Depression, sondern einer stark belasteten, antriebs- und perspektivenlosen und äusserst gering belastbaren Person. Die Beschreibung stehe in eklatantem Widerspruch zu seiner Beurteilung (Urk. 1 S. 7 Ziff. 4.b). Wenn der Experte aufgrund einer kursorischen Untersuchung die Ursache der psychischen Probleme in erster Linie in den verschiedenen psychosozialen Belastungssituationen sehe, setze er sich damit erneut in Widerspruch zur behandelnden Psychiaterin (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 4.c). Der vom Gutachter behauptete sekundäre Krankheitsgewinn werde bestritten. Die Beschwerdeführerin leide vielmehr sehr darunter, von den Eltern abhängig zu sein (Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 4.d). Zudem werde im Gutachten nur die Situation im Begutachtungszeitpunkt und nicht im insgesamt massgeblichen Zeitraum ab Oktober 2003 beurteilt. Insgesamt könne jedenfalls nicht auf das psychiatrische G.___-Teilgutachten abgestellt werden (Urk. 1 S. 9 Ziff. 4.e).
Zu letzterer Kritik ist generell festzuhalten, dass es sich bei einem Gutachten in der Regel immer um eine Momentaufnahme des Zustandes eines Exploranden handelt. Dieser Umstand vermag die Wertigkeit eines Gutachtens klarerweise nicht in Frage zu stellen. Den Gutachtern werden jeweils die medizinischen Akten zugestellt, welche Auskunft über das Leiden im Verlauf geben. Die Begutachtung und die anschliessende Beurteilung erfolgen in Kenntnis des Verlaufs. Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte denn auch aktuell eine leichte depressive Störung und hielt fest, die Beurteilung im Verlauf sei schwierig, da nicht klar sei, inwiefern die behandelnde Psychiaterin am 20. Juli 2005 - immerhin ein halbes Jahr vor der Begutachtung - die somatische Problematik mit berücksichtigt habe (Urk. 9/38/15). Der Bericht der behandelnden Psychiaterin lässt in der Tat die starke Vermutung aufkommen, sie habe die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht nur aus Sicht ihres Fachgebietes, sondern auch in Berücksichtigung derjenigen von Dr. E.___ beurteilt. So bezeichnet sie in ihrem Bericht vom 20. Juli 2005 die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit Oktober 2004 bis heute aus orthopädischer und psychiatrischer Sich als nicht mehr gegeben (Urk. 9/26/5) und listet unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht nur die von ihr gestellte postnatale mittelgradige depressive Episode auf, sondern auch eine fragliche Diskushernie F4/S1 mit Schmerzproblematik seit Oktober 2004 (Urk. 9/26/5 lit. A). Der Umstand, dass der Gutachter auf diese offenkundige Unklarheit hinweist und deshalb grundsätzlich für den Verlauf keine eigene Beurteilung abgibt, lässt nicht auf eine Unzulänglichkeit, sondern vielmehr auf die Zuverlässigkeit der Beurteilung des begutachtenden Psychiaters schliessen. Dem psychiatrischen Gutachter war aufgrund der persönlichen Angaben der Beschwerdeführerin zudem bekannt, dass medikamentöse antidepressive Therapien versucht worden waren, sie aber die Nebenwirkungen nicht ertrug (Urk. 9/38/12 Ziff. 4.2.1.2). Diesen Umstand berücksichtigte er auch in seiner Beurteilung (Urk. 9/38/15 Ziff. 4.2.4). Wie die Beschwerdeführerin zur Behauptung kommt, der Gutachter sei fälschlicherweise der Ansicht, die Beschwerdeführerin benötige keine Antidepressiva mehr, kann nicht nachvollzogen werden, kann eine solche Aussage doch dem Gutachten nicht entnommen werden. Die Beschreibung der Beschwerdeführerin durch den Gutachter steht nicht in eklatantem Widerspruch zur Diagnose und gibt zu keinen Zweifeln an deren Richtigkeit Anlass. Zum bestrittenen subjektiven Krankheitsgewinn bleibt anzufügen, dass der Gutachter damit lediglich das subjektive Ausmass der Einschränkung der Beschwerdeführerin zu erklären versucht. Auch wenn dieser Erklärungsversuch unrichtig wäre, würde damit nicht die Richtigkeit der Schlussfolgerung des Gutachters in Frage gestellt.
Zum medizinischen Verlauf in psychiatrischer Hinsicht ist sodann zu bemerken, dass erstmals aus dem Bericht von Dr. E.___ vom 7. Februar 2005 (Urk. 9/24/9-11) ein Hinweis auf eine psychische Problematik hervorgeht, indem dieser festhält, es sei aus familiären Gründen zu einer depressiven Entwicklung mit entsprechender Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gekommen. Vor diesem Bericht ist entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 9 Ziff. 4 lit. e) keine psychische Störung oder Erkrankung dokumentiert (siehe Erw. 4.1.2 - 4.1.7). Die Beschwerdeführerin selbst gab denn auch in ihrer Neuanmeldung vom 17. Dezember 2004 als Behinderung lediglich eine seit Oktober 2003 bestehende Diskushernie an und erwähnte mit keinem Wort irgend welche psychischen Beschwerden (Urk. 9/14/6 Ziff. 7.2). Zu beachten ist auch, dass med. pract. L.___ in ihrem Bericht vom 20. Juli 2005 die von ihr diagnostizierte mittelgradige depressive Episode als postnatal bezeichnete (Urk. 9/26/5 lit. A), das heisst als nach der Geburt der Tochter der Beschwerdeführerin, welche am 21. Oktober 2004 stattgefunden hatte (Urk. 9/14/2 Ziff. 3.1), entstanden. Ab dem 11. März 2005 begab sich dann die Beschwerdeführerin im F.___ in psychiatrische Behandlung. Dort wurde im Juli 2005 eine mittelgradige depressive Episode postnatal seit Oktober 2004 (Geburt des Kindes: 21. Oktober 2004, Urk. 9/14/2 Ziff. 3.1) diagnostiziert. Insofern als die behandelnde Psychiaterin eine Diagnose für den Zeitraum deutlich vor Behandlungsbeginn bei ihr stellt, kann darauf zumindest in deren Ausmass nicht abgestellt werden, insbesondere da auch der behandelnde Arzt Dr. E.___ erst im Februar 2005 eine depressive Entwicklung 2005 erwähnte. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei einer depressiven Episode mittleren Grades definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden handelt, indem solche Episoden im Mittel etwa sechs Monate, selten länger als ein Jahr dauern (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 26. Januar 2007, I 510/06, Erw. 6.3), und somit grundsätzlich nicht invalidisierend sind. Gleiches gilt für leichte depressive Episoden. Im Weiteren geht aus den Akten deutlich eine starke psychosoziale Belastungssituation hervor. Zur Annahme einer Invalidität müsste daher eine ausgeprägte fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein, was vorliegend jedoch nicht der Fall ist. Auch wenn also vom psychiatrischen Gutachter eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 20 % attestiert wird, so kann dies nicht berücksichtigt werden, da weder die von ihm noch die im Verlauf von der behandelnden Psychiaterin diagnostizierte Störung als invalidisierend qualifiziert werden kann.
4.2.3 Sodann vertrat die Beschwerdeführerin die Auffassung, auch in somatischer Hinsicht könne nicht auf das G.___-Gutachten abgestellt werden. Die Einschätzung von Dr. N.___ basiere auf einer offensichtlich unzutreffenden Befunderhebung. Das MRI vom 27. November 2004 sowie ein weiteres MRI aus dem Jahr 2006 bestätigten, dass die diagnostizierte Diskushernie L5/S1 die Nervenwurzeln komprimiere und die geklagten Beschwerden auslöse. Ausserdem sei auf Höhe L4/L5 eine deutliche Spondylarthrose auszumachen, welche ebenfalls erklärbare somatische Schmerzen bereite (Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 5.a). Wenn Dr. N.___ die Auffassung vertrete, es sei kein radikulärer Befund auszumachen, sei dies nicht nachvollziehbar, zumal sowohl Dr. E.___ als auch Dr. P.___ nur schon aufgrund des manuellen Untersuchungsergebnisses eine solche Kompression vermutet hätten. In diesem Zusammenhang beantragte die Beschwerdeführerin die Einholung eines ergänzenden Berichts bei den behandelnden Ärzten Dr. E.___ sowie Dr. med. K.___ (Urk. 1 S. 10 Ziff. 5.b). Zudem lasse Dr. N.___ die Spondylarthrose ohne Begründung gänzlich ausser Acht. In diesem Punkt sei das Gutachten unvollständig und zu ergänzen (Urk. 1 S. 11 Ziff. 5.d). Es könne ein Befund erhoben werden und es sei insbesondere auch eine klare radikuläre Komponente nachgewiesen, weshalb die beklagten somatischen Beschwerden erklärbar seien. Weil Dr. N.___ diese unberücksichtigt gelassen habe, könne auf seine Einschätzung nicht abgestellt werden. Die Berichte von Dr. E.___ beruhten demgegenüber auf einer vollständigen Befunderhebung und seien deshalb überzeugender, weshalb feststehe, dass die Beschwerdeführerin auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nur noch zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 1 S. 1 Ziff. 5.d). In der Replik liess die Beschwerdeführerin ausführen, sie habe stets glaubhafte Angaben zu den Schmerzpunkten/-bereichen gemacht, welche genau mit dem Verteilmuster der tangierten Nervenbahnen übereinstimmten, so dass von den Dres. E.___ und P.___ ein Verdacht auf eine radikuläre Komponente auf Höhe L5/S1 und L4/L5 bereits geäussert worden sei, bevor das MRI diesen Befund bestätigt habe. Auch vom G.___ würden Hypästhesien an dieser Stelle erwähnt (Urk. 12 S. 3).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist eine radikuläre Nervenkompression aufgrund der bildgebenden Untersuchungen nicht ausgewiesen. Nachdem gemäss Dr. E.___ ab dem 6. Oktober 2003 eine akute Verschlechterung des Zustandes mit radikulärer Ausstrahlung rechts festgestellt worden war (Urk. 9/8/7 Ziff. 3), ergab die aufgrund dessen durchgeführte MR-Untersuchung der LWS vom 8. Oktober 2003 (Urk. 9/8/5) in der Beurteilung explizit keine Nervenwurzelkompression. Die MR-Untersuchung vom 26. November 2004 ergab gemäss dem beurteilenden Radiologen PD Dr. med. P.___, wie Dr. E.___ vermutet habe, eine mediane Hernierung L5/S1 mit Berührung der Nervenwurzeln beidseits (Urk. 9/24/4). Eine Nervenwurzelkompression wurde aber wiederum nicht festgestellt. Aufgrund der Akten ebenfalls nicht nachvollzogen werden kann die Behauptung der Beschwerdeführerin, auch der Radiologe Dr. P.___ habe aufgrund der klinischen Untersuchung eine Kompression der Nervenwurzeln vermutet, ist doch eine klinische Untersuchung durch diesen Arzt nicht dokumentiert. Seine einzige Aufgabe hatte darin bestanden, im Auftrag von Dr. E.___ eine Magnetresonanztomographie (MR) der Lendenwirbelsäule zu erstellen und diese als Facharzt für Medizinische Radiologie zu interpretieren und zu beurteilen, jedoch nicht, die Beschwerdeführerin auch noch körperlich (klinisch) zu untersuchen (Urk. 9/24/4). Dr. E.___ war aufgrund der MR-Untersuchung von Oktober 2003 bekannt, dass damals eine Diskusprotrusion im Segment L5/S1 vorlag, weshalb es auch auf der Hand lag, eine Hernierung beziehungsweise allenfalls eine radikuläre Symptomatik in diesem Bereich zu vermuten. Eine radikuläre Symptomatik hatte er im Übrigen auch schon im Oktober 2003 vermutet. Jedenfalls erscheint aufgrund der Akten die Feststellung von Dr. N.___, es bestehe keine radikuläre Symptomatik, als einleuchtend. Es trifft zu, dass auch Dr. N.___ Hypästhesien an der linken unteren Extremität feststellen konnte, jedoch liessen sich diese nicht einem Nerven- oder radikulären Verteilmuster zuordnen (Urk. 9/38/10 Ziff. 4.1.2). Bei der Abklärung von lumbalen Rückenschmerzen sollte denn auch ein grösseres Gewicht auf die Anamnese und klinische Untersuchung gelegt werden als auf die bildgebende Diagnostik. Die Problematik der bildgebenden Verfahren beruht darin, dass die gleichen strukturellen Veränderungen sowohl bei Kranken als auch bei Gesunden nachgewiesen werden können. Röntgenbefunde sind daher immer in Zusammenhang mit der Klinik zu werten (Pfirrmann, Hodler, Boss, Diagnostische Abklärung beim lumbalen Rückenschmerz, in Praxis 1999; 88: 315 - 321; Stebler, Putzi, Michel, Lumbale Rückenschmerzen - Diagnostik, in Schweizerisches Medizin-Forum Nr. 9 vom 28. Februar 2001, S. 205 - 208). Bei seiner klinischen Untersuchung fand Dr. N.___ eine voll bewegliche Lendenwirbelsäule, der Fingerbodenabstand (FBA) betrug 0 cm, der kleine Schober 10/14 cm. Lasègue und umgekehrter Lasègue waren negativ (Urk. 9/38/10). Diese klinischen Befunde sprechen klar gegen ein radikuläres Syndrom (Stebler, Putzi, Michel, a.a.O., S. 206). Dr. N.___ konnte denn auch, wie erwähnt, bei seiner klinischen Untersuchung ausdrücklich keine nervenwurzelbezogene Ausbreitung bzw. Gefühlsstörung erheben (Urk. 9/38/10 - 11). Zur Spondylarthrose ist zu bemerken, dass diese dem neurologischen Gutachter aufgrund der ihm vorliegenden bildgebenden Befunde bekannt war, aber offenbar keinen Anlass zu Bemerkungen gab beziehungsweise nicht in einen Zusammenhang mit den geklagten Beschwerden gesetzt werden konnte. Auch dem behandelnden Arzt Dr. E.___ war die Spondylarthrose bekannt, auch er ordnete die geklagten Beschwerden aber nicht dieser zu. Auf die fachärztliche Einschätzung von Dr. N.___ ist daher abzustellen.
4.3 Zusammenfassend vermag die umfangreiche Kritik der Beschwerdeführerin am Gutachten nicht zu greifen und besteht kein Grund zu Zweifeln an der Richtigkeit des G.___-Gutachtens. Für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit kann daher auf die Schlussfolgerungen des Gutachtens, welches im Übrigen den erwähnten (Erw. 2.6) Beweisanforderungen entspricht, abgestellt werden, wobei nochmals darauf hinzuweisen ist, dass die attestierte psychisch bedingte 20%ige Arbeitsunfähigkeit wie erwähnt nicht als invalidisierend gelten kann und daher nicht von einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen ist.
4.4 Der Vollständigkeit halber bleibt abschliessend anzumerken, dass das Schilddrüsenleiden anerkanntermassen (Urk. 1 S. 11 Ziff. 6) nicht invalidisierend ist.
5.
5.1
5.1.1 Da insgesamt nicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen ist, erübrigt sich die Durchführung eines Einkommensvergleichs.
5.1.2 Die Frage, ob die Beschwerdeführerin bei Dr. D.___ zu 82,5 %, 80 % oder 78,5 % angestellt war, beziehungsweise im Gesundheitsfall bis zur Geburt ihres Kindes weiterhin in diesem Umfang arbeitstätig geblieben wäre, kann vorliegend unbeantwortet bleiben, da nur aufgrund der Einschränkungen im Haushaltsbereich ohnehin kein Invaliditätsgrad von 40 % resultieren kann.
5.1.3 Nach der Niederkunft hätte die Beschwerdeführerin anerkanntermassen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 2.b) zu 50 % weiter gearbeitet, zu 50 % wäre sie im Haushaltsbereich tätig gewesen.
Im Haushaltsbereich besteht gemäss Haushaltsabklärungsbericht vom 15. April 2005 (Urk. 9/21, Erhebung vom 6. April 2005) eine Einschränkung von 17 %. Der Abklärungsperson lag das G.___-Gutachten noch nicht vor, doch trug sie den Rückenbeschwerden der Beschwerdeführerin offensichtlich Rechnung und erscheint ihre Festlegung der Einschränkung übereinstimmend mit der später im G.___-Gutachten festgestellten geringgradigen Einschränkung im Haushaltsbereich in schwereren Tätigkeiten wie Fensterputzen, seltenen schweren Putzarbeiten und Tragen von schweren Lasten. Auch im Übrigen genügt der Bericht den Beweisanforderungen (siehe Erw. 2.4), weshalb darauf abgestellt werden kann.
Für den Haushaltbereich errechnet sich so ein Teilinvaliditätsgrad von 8,5 %. Da im Erwerbsbereich keine relevante Einschränkung vorliegt, entspricht dieser dem Gesamtinvaliditätsgrad.
5.2 Abschliessend bleibt darauf hinzuweisen, dass, auch wenn die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit nur noch zu 80 % arbeitsfähig wäre, kein leistungsbegründender Invaliditätsgrad bestehen würde. Ginge man davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall bis zur Niederkunft zu 82,5 % weitergearbeitet hätte, würde im Erwerbsbereich eine Einbusse von 2,5 % resultieren. Zusammen mit der Teilinvalidität im Haushaltsbereich von gerundet 3 % (17 % von 17,5 %) ergäbe sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 5,5 %.
6. Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1 Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 10) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7.2 Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gestützt auf § 9 in Verbindung mit § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht sowie in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen, wobei ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand nicht ersetzt wird.
Mit Schreiben vom 6. Mai 2008 macht Rechtsanwältin Ursula Sintzel Aufwendungen von total 8,833 Stunden und Auslagen von Fr. 45.60 geltend (Urk. 19). Davon entfallen 300 Minuten (= 5 Stunden) auf das Verfassen der Beschwerdeschrift vom 18. Januar 2007 und 120 Minuten (= 2 Stunden) auf das Verfassen der Replik. Angesichts des Umfangs der Beschwerdeschrift von 13 Seiten (inkl. Deck- und Schlussblatt) und der Replik von 4 Seiten (inkl. Deck- und Schlussblatt) und dem Umstand, dass die materielle Stellungnahme der Rechtsvertreterin in letzterer nur knapp mehr als eine Schreibmaschinenseite umfasst, erscheint ein Aufwand für die Rechtsschriften von insgesamt lediglich 360 Minuten (= 6) Stunden) angemessen.
Demgemäss ist im Rahmen des gerichtlichen Ermessens von einem Aufwand von insgesamt 470 Minuten beziehungsweise von 7,833 (statt 8,833) Stunden auszugehen. Beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- und unter Berücksichtigung der geltend gemachten Barauslagen von Fr. 45.60 (je zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) resultiert demnach eine Entschädigung von Fr. 1'734.70 (7,833 x Fr. 200.-- = Fr. 1'566.60; Barauslagen: Fr. 45.60; Mehrwertsteuer auf Fr. 1'612.20 = Fr. 122.50).
7.3 Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann sie das Gericht zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten und der Auslagen für die unentgeltliche Vertretung verpflichten (vgl. § 92 des Gesetzes über den Zivilprozess).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf §92 ZPO hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Ursula Sintzel, Zürich, wird mit Fr. 1'734.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf §92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Sintzel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).