IV.2007.00080

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt
Urteil vom 20. März 2007
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Martin Kuhn
Mellingerstrasse 2a, Postfach 2078, 5402 Baden

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1984, absolvierte eine Lehre als Zimmermann und war vom 7. August 2000 bis 15. März 2004 und nach Beendigung der Rekrutenschule vom 1. Oktober 2004 bis 31. Juli 2005 als Zimmermann bei der B.___ GmbH tätig (Urk. 8/2/1-5). Vom 3. August 2005 bis November 2006 arbeitete er als Monteur im Bereich Zeltvermietung bei der C.___ AG (Urk. 8/2/6). Am 13. November 2005 zog sich der Versicherte beim Handballspiel ein axiales Trauma des rechten Daumens zu (Urk. 3/5/3). Am 16. August 2006 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung) an (Urk. 8/3 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab, indem sie nebst Berichten der Arbeitgeber (Urk. 8/8, Urk. 8/14) und der Ärzte (Urk. 8/12-13, Urk. 8/15) einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/7) einholte.
         Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/17-21) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Dezember 2006 (Urk. 8/22 = Urk. 2) einen Anspruch auf berufliche Massnahmen.

2.       Gegen die Verfügung vom 18. Dezember 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 18. Januar 2007 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung und die Anerkennung eines Anspruchs auf berufliche Massnahmen sowie die Rückweisung zur Abklärung der gebotenen beruflichen Massnahmen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2007 hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest (Urk. 7). Am 5. März 2007 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.
         Nach Massgabe der Artikel 13, 19 und 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgaben-bereich (Art. 8 Abs. 1 und 2 IVG).
         Nach Massgabe von Art. 16 Absatz 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Art. 8 Abs. 2bis IVG).
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Eine unmittelbar drohende Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 IVG liegt vor, wenn eine Invalidität in absehbarer Zeit einzutreten droht; sie ist dagegen nicht gegeben, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit zwar als gewiss erscheint, der Zeitpunkt ihres Eintrittes aber ungewiss ist (BGE 124 V 269 Erw. 4; AHI 2001 S. 229 Erw. 2c je mit Hinweisen).
1.4     Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
1.5     Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 489 f. Erw. 4.2; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen). Hieran hat sich mit In-Kraft-Treten der 4. IV-Revision und der damit erfolgten Anpassung von Art. 17 IVG sowie Art. 6 Abs. 1 IVV auf den 1. Januar 2004 nichts geändert (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen BSV gegen P. vom 28. Februar 2006, I 826/05, Erw. 4.1 in fine und in Sachen S. vom 16. März 2006, I 159/05, Erw. 3.2.2 mit Hinweisen).

2.       Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Massnahmen hat.

3.
3.1     Der Beschwerdeführer zog sich am 13. November 2005 beim Handballspiel ein axiales Trauma des rechten Daumens zu (Urk. 8/12/15). Dabei erlitt er eine Bennettfraktur. Diese wurde im Spital D.___ mittels geschlossener Reposition und Spickdrahtosteosynthese mit temporärer Transfixation metakarpal I/II versorgt (Urk. 8/12/8, Urk. 8/12/10). Wegen eines Weichteilinfektes wurde am 30. No-vember 2005 eine Handrevision mit Haut- und Weichteileröffnung inter-metakarpal I/II streckseitig sowie eine Kirschnerdrahtentfernung und Easy-flow-Einlage durchgeführt (Urk. 8/12/11). Nach Abheilung des Weichteilinfektes wurde am 20. Dezember eine offene Reposition und eine Osteosynthese mit Schrauben und Kirschnerdraht vorgenommen (Urk. 8/12/9).
3.2     Dr. med. E.___, Stellvertretender Chefarzt des Spitals D.___, berichtete am 10. Juli 2006, dass 6 1/2 Monate nach der Reosteosynthese der Beschwerdeführer weiterhin zu 100 % arbeite. Er habe relativ leichte Beschwerden bei starker Belastung. Es liege eine beginnende posttraumatische Arthrose vor. Bei seiner Tätigkeit als Zimmermann sei mit chronischen Beschwerden im Daumensattelgelenkbereich zu rechnen. Er werde sich zwecks Umschulung mit der SUVA in Verbindung setzen (Urk. 8/12/5).
3.3     Am 29. August 2006 berichtete Dr. E.___, er habe den Beschwerdeführer zusammen mit Dr. med. F.___, FMH für Allgemeine Chirurgie und FMH für Handchirurgie, bei welchem der Beschwerdeführer eine Zweitmeinung eingeholt hatte, in seiner Sprechstunde gesehen. Die Befunde seien unverändert. Aktuell seien keine besondere Massnahmen notwendig, allerdings gelte, dass der Beschwerdeführer möglichst eine berufliche Zukunft plane. Der Beschwerdeführer wolle in Biel eine Weiterbildung im Holzbau absolvieren, damit er längerfristig beruflich weniger belastenden Tätigkeiten ausgesetzt sei.
         Zur Zeit besuche der Beschwerdeführer noch die Physiotherapie. Dies sei für den Kraftaufbau sicherlich zu verantworten. Möglicherweise verbessere sich auch die etwas verminderte Abduktion von Strahl I, wobei diesbezüglich nicht allzu viel erwartet werden dürfe (Urk. 8/12/1).
3.4     Dr. F.___ berichtete am 25. August 2006, dass der Beschwerdeführer bei gewissen Belastungen und bei Vibrationen Schmerzen im Bereich des rechten Daumensattelgelenkes habe. Die Beschwerden seien durch eine beginnende degenerative Veränderung bedingt. In Ruhe sei der Beschwerdeführer beschwerdefrei. Längerfristig sei er in einer schweren handwerklichen Tätigkeit als Zimmermann wahrscheinlich eingeschränkt. Der Beschwerdeführer wolle eine Weiterbildung an der Holzfachschule in Biel machen. Dadurch würde sich die Belastung verringern. Medizinisch chirurgisch könnte nur noch die Arthrodese angeboten werden. Hierfür seien die Beschwerden aber zur Zeit deutlich zu gering. Er würde den Beschwerdeführer zur kreisärztlichen Untersuchung aufbieten lassen, um das weitere Prozedere hinsichtlich Weiter- bzw. Umschulung zu diskutieren (Urk. 8/12/2).
3.5     Der Hausarzt Dr. med. G.___, Allgemeine Medizin FMH, erklärte am 15. September 2006, der Beschwerdeführer sei wegen der Daumenverletzung rechts immer im Spital D.___ in Behandlung gewesen. In seine Sprechstunde sei er lediglich zum Verbandswechsel und zur Fadenentfernung gekommen. Die fachärztlichen Kontrollen seien von Dr. E.___ und Dr. F.___ vorgenommen worden. Eine Beurteilung bezüglich der weiteren Ausübung des Berufes als Zimmermann müsse durch diese Fachärzte erfolgen. Er attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/13).
3.6     Dr. E.___ führte am 25. September 2006 aus, er schlage eine Umschulung beziehungsweise eine weniger manuell belastende Tätigkeit vor, da eine posttraumatische Arthrose und entsprechende Beschwerden möglich seien. Aktuell sei die Hand (noch) voll belastbar, mittel- und langfristig sei eine weniger belastende Tätigkeit aufgrund der Gefahr der posttraumatischen Arthrose des rechten Daumensattelgelenkes indiziert. Zur Zeit sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Zimmermann zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/15).
3.7     Dr. med. H.___, SUVA-Kreisarzt, führte in seinem Bericht vom 8. No-vember 2006 aus, als Unfallfolgen würden belastungsabhängige Beschwerden verbleiben. In Ruhe sei der Beschwerdeführer beschwerdefrei. Er gehe mit Dr. E.___ und Dr. F.___ einig, dass auf den Beschwerdeführer bei seiner beruflichen Tätigkeit als Zimmermann erhebliche Probleme zukommen würden. Er habe immer die Meinung vertreten, dass die Weichen in beruflicher Hinsicht so früh als möglich zu stellen seien. Aus diesem Grund sei jetzt schon eine berufliche Umorientierung absolut indiziert. Der Beschwerdeführer habe auch schon gewisse Vorstellungen und möchte sich an der Holzfachschule in Wil weiterbilden lassen. Den Vorbescheid der IV, dass die Voraussetzungen für berufliche Massnahmen nicht erfüllt seien, könne er nicht nachvollziehen (Urk. 8/19/2-3).
3.8     Dr. E.___ legte am 4. Dezember 2006 dar, dass der Beschwerdeführer an einer Handverletzung leide, die jetzt schon bei starker Belastung Beschwerden (Schmerzen) verursache. Eine berufliche Umstellung aus medizinischer Sicht sei jetzt schon absolut notwendig. Die Beschwerden würden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit zunehmen. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, wieso man bei einer solch klaren Ausgangslage bei einem jungen Patienten die Weichen in beruflicher Hinsicht nicht rechtzeitig stelle (Urk. 8/21).
3.9     In Würdigung der ärztlichen Berichte steht fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Traumas am rechten Daumen unter belastungsabhängigen Beschwerden im Daumensattelgelenkbereich leidet. Übereinstimmend gehen die Ärzte davon aus, dass der Beschwerdeführer zur Zeit in seiner angestammten Tätigkeit als Zimmermann zu 100 % arbeitsfähig ist. Dr. E.___, Dr. F.___ und Dr. H.___ sind sich sodann darüber einig, dass aufgrund der beginnenden degenerativen Veränderungen der Beschwerdeführer bei seiner beruflichen Tätigkeit als Zimmermann erhebliche Probleme haben wird. Aktuell sei die Hand (noch) voll belastbar, mittel- und langfristig sei eine weniger manuell belastende Tätigkeit indiziert, da die Gefahr einer posttraumatischen Arthrose bestehe. Präzisierend führte Dr. E.___ schliesslich aus, dass die Beschwerden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit zunehmen würden.

4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin vertritt die Ansicht, von unmittelbar drohender Invalidität könne nicht die Rede sein. Es stellt sich daher die Frage, wann eine unmittelbar drohende Invalidität vorliegt.
4.2     Auszugehen ist vom rechtlichen Invaliditätsbegriff von Art. 4 IVG, dessen Elemente im wesentlichen wirtschaftlicher Natur sind. Alsdann ist das Zusammenspiel von Art. 4, 8 und 12 IVG zu berücksichtigen. In Art. 8 und 12 IVG findet sich der Ausdruck „unmittelbar“, wobei in der französichen Fassung von „invaliditè imminente“ und von „mesures directement neçessaires à la réadaption“ die Rede ist. Der erste Ausdruck ist rein zeitlich orientiert, der zweite rein erfolgsmässig. Wird der Begriff der Unmittelbarkeit in Art. 8 Abs. 1 IVG rein zeitlich ausgelegt, so führt dies zu einer klaren Begriffsbestimmung: Im Bereich von Art. 4 hat die Rechtsprechung festgestellt, dass von bleibender Invalidität dann gesprochen werden kann, wenn sie „während der ... normalen Aktivitätsperiode der versicherten Person besteht“, von längerer Zeit dauernder Erwerbsunfähigkeit, wenn sie längere Zeit (nämlich mindestens 360 Tage; vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) bestanden hat. Angesichts dieser zeitlichen Elemente in Art. 4 und Art. 8 IVG darf das Vorliegen einer unmittelbar drohenden Invalidität selbst dann nicht bejaht werden, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit zwar als gewiss erscheint, der Zeitpunkt dieses Eintrittes aber ungewiss ist. Unmittelbarkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 IVG besteht demnach, wenn eine Invalidität in absehbarer Zeit einzutreten droht. Wann allerdings dieses Merkmal gegeben ist, kann nicht ein für alle Mal bestimmt werden: der Ausdruck „unmittelbar“ ist notwendigerweise relativ kurz zu verstehen. Seine Tragweite hängt von der Art des Gebrechens ab. Im übrigen wäre der Arzt auch überfordert, wenn er aufgrund eines unklaren Zustandsbildes eine langfristige Prognose stellen müsste (vgl. zum Ganzen ZAK 1970 S. 552 ff.).
4.3     Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Zimmermann in Zukunft nicht mehr wird ausüben können. Der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit erscheint somit als gewiss. Angesichts der zitierten Rechtsprechung und der Formulierungen in den ärztlichen Berichten erscheint der Zeitpunkt dieses Eintrittes nicht als ungewiss. Vielmehr ist eine „unmittelbar drohende Invalidität“ klar zu bejahen, denn in Anbetracht der bereits bestehenden belastungsabhängigen Beschwerden, die gemäss Dr. E.___ in absehbarer Zeit noch zunehmen werden, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit diese Stelle nicht mehr vollzeitlich wird ausüben können. Die Ärzte gingen überdies übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Zimmermann überhaupt nicht mehr wird ausüben können. Damit ist das zeitliche Element ausgewiesen.
         Da von einer in absehbarer Zeit drohenden Invalidität auszugehen ist, der Beschwerdeführer somit seine angestammte Tätigkeit als Zimmermann nicht mehr wird ausüben können, wird er auch eine Erwerbseinbusse von 20 % erleiden. Damit wird auch die von der Rechtsprechung für die Umschulung geforderte Mindesteinbusse von 20 % erfüllt sein.
         Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer Anspruch  auf berufliche Massnahmen, insbesondere auf Umschulung, hat. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.

5.       Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
         Im Hinblick auf die massgeblichen Kriterien scheint die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) angemessen.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 18. Dezember 2006 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Massnahmen hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Martin Kuhn, Baden, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Martin Kuhn
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an (nach Eintritt der Rechtskraft im Dispositiv):
- die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).