Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Peter
Urteil vom 29. Mai 2008
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Rechtsanwältin Alexandra Zürcher
Soodmattenstrasse 2, Postfach 1015, 8134 Adliswil 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1967 geborene, verheiratete M.___ hat ursprünglich eine Lehre als Möbelschreiner absolviert (Urk. 9/7/3). Am 26. Oktober 1994 stellte er infolge von Knieproblemen beim Sozialversicherungsamt Schaffhausen das Gesuch um Gewährung von beruflichen Massnahmen der Invalidenversicherung (Urk. 9/13/5). Die IV-Stelle Schaffhausen sprach dem Versicherten eine Umschulung zum Tierpfleger zu (Urk. 9/30/3). Diese Ausbildung schloss er am 31. August 1997 ab (Urk. 9/34). Am 17. Januar respektive 24. September 1999 stellte er - nunmehr bei der IV-Stelle des Kantons Zürich (im Folgenden: IV-Stelle) - erneut ein Gesuch um Umschulung mit der Begründung, er leide in der Zwischenzeit zusätzlich an Bandscheibenproblemen und sei nicht mehr in der Lage, den Beruf als Tierpfleger respektive Tierheimleiter auszuüben (Urk. 9/40, Urk. 9/44/1 und Urk. 9/45). Bemühungen um eine erneute berufliche Eingliederung scheiterten vorerst, und die IV-Stelle schrieb das Gesuch um berufliche Massnahmen als erledigt ab (Urk. 9/68/1). Mit Verfügung vom 5. September 2001 sprach die IV-Stelle dem Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 65 % ab 1. April 2000 eine halbe Rente zu (Urk. 9/78/1). Ebenfalls mit Wirkung ab 1. April 2000 erhielt der Versicherte eine Zusatzrente für seine Ehefrau zugesprochen (Urk. 9/84/1 und 9/88/1).
Mit Verfügung vom 2. Februar 2004 sicherte die IV-Stelle die Übernahme der Kosten für den Lerntechnischen Vorbereitungskurs an der Schule A.___ AG vom 23. Februar bis zum 9. Juli 2004 samt Taggeldern zu (Urk. 9/102 bis 104), und am 13. Juli 2004 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sie übernehme die Kosten für die Umschulung zum Kaufmann mit Eidgenössischem Fähigkeitsausweis bei B.___ in '___' ab 20. September 2004 bis 30. Juni 2006 (Urk. 9/123). Demgemäss gewährte die IV-Stelle M.___ ab 1. Juni 2004 anstelle der Rente erneut Taggelder (Urk. 9/130; 9/145). M.___ erwarb am 4. April 2005 das Bürofachdiplom VSH (Urk. 9/160). Mit Verfügung vom 21. April 2005 bestätigte die IV-Stelle die Zusprache der halben Rente samt Zusatzrente für die Ehefrau ab 1. April 2000 bis Ende Mai 2004, ging dabei aber neu von einem Invaliditätsgrad von nur noch 50 % aus (Urk. 9/154).
Mit Verfügung vom 31. Mai 2005 leistete die IV-Stelle auch Kostengutsprache für die Umschulung des Versicherten zum Technischen Kaufmann mit Eidgenössischer Berufsprüfung beim Institut C.___, '___', ab 22. August 2005 bis zirka 15. Oktober 2006 (Urk. 9/161) und gewährte dem Versicherten erneut Taggelder (Urk. 9/162, 9/164 bis Urk. 9/166).
Am 4. Januar 2006 teilte M.___ der IV-Stelle mit, er habe seit 2. Dezember 2005 den Unterricht bei der C.___ aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr besuchen können und habe sich entschieden, die Schule vorzeitig zu beenden (Urk. 9/180). Per 1. September 2006 erfolgte die Anstellung des Versicherten als Schreiner in Ausbildung zum AVOR-Mitarbeiter bei der D.___ AG mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % (Urk. 9/187). In der Folge prüfte die IV-Stelle erneut die Rentenfrage (Urk. 9/194), nahm am 5. Mai 2006 Vormerk vom Abbruch der Umschulung am 4. Januar 2006 (Urk. 9/195) und sprach dem Versicherten nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 9/197, 9/198) mit Verfügung vom 4. Dezember 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 56 % per 1. Dezember 2005 eine halbe Rente (Urk. 9/202 und 9/209; Urk. 2) sowie für die am 14. Juni 2004 geborene Tochter eine entsprechende Kinderrente zu (Urk. 9/119; Urk. 9/212; Urk. 4/2). Diese Rente löste die per 3. Dezember 2005 eingestellten Taggelder ab (Urk. 9/202/1 unten).
2. Gegen beide Verfügungen liess M.___ am 19. Januar 2007 separate Beschwerden einreichen und beantragen, es sei ihm ab 1. Dezember 2005 statt einer halben Rente eine Dreiviertelsrente samt entsprechender Kinderrente zuzusprechen, und es sei ihm zusätzlich ab 1. Dezember 2005 eine Zusatzrente für die Ehefrau zu gewähren (Urk. 1 und Urk. 4/1).
Am 23. Januar 2007 vereinigte das Gericht die beiden Beschwerdeverfahren (Urk. 4/5). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. April 2007 die Abweisung der Beschwerden (Urk. 8). Mit Replik vom 6. Juli 2007 hielt der Versicherte an seinen Anträgen fest (Urk. 13). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Duplik, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 19. September 2007 geschlossen wurde (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 4. Dezember 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Der Einkommensvergleich gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 30 Erw. 1; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a mit Hinweisen). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 Prozent zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2 und in Sachen G. vom 2. Dezember 2005, I 375/05, Erw. 3.2).
Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 76 Erw. 3b).
2.
2.1 Für den Einkommensvergleich nach Art. 28 Abs. 2 IVG sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (frühest möglichen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend. Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben, erreicht dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass, so werden bei der Berechnung der Wartezeit nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet (Art. 29bis IVV). Diese Bestimmung ist hier insoweit sinngemäss anwendbar, als die Rente des Versicherten tatsächlich zwischenzeitlich aufgehoben worden war, da er im Sinne eines Ersatzeinkommens Taggelder erhalten hatte. Die IV-Stelle hat somit den Beginn der hier zu prüfenden Rente zu Recht mit dem Abbruch der Umschulung zum Technischen Kaufmann und der damit verbundenen Einstellung des IV-Taggeldes vom 3. Dezember 2005 gleichgesetzt.
2.2 Bei der Berechnung des Invaliditätsgrades sind Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu ermitteln und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass vom 4. Dezember 2006 zu berücksichtigen (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen R. vom 3. Februar 2003, I 670/01, Erw. 4.1 und 4.2; vgl. BGE 128 V 174).
Der Versicherte hat nach Abschluss respektive Abbruch der Umschulung per 1. September 2006 eine Anstellung als Schreiner in Ausbildung zum AVOR-Mitarbeiter bei der D.___ AG mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % und einem Bruttogehalt von Fr. 2'250.-- pro Monat angenommen (Urk. 9/187). Der Beschwerdeführer liess selber einräumen, er sei dort noch in Ausbildung als AVOR-Mitarbeiter und werde nach deren Abschluss ein höheres Einkommen erzielen können (Urk. 13 S. 2). Bei diesen Gegebenheiten kann aber weder von besonders stabilen Arbeitsverhältnissen gesprochen werden, bestand das Arbeitsverhältnis doch im Verfügungszeitpunkt erst drei Monate, noch hat der Versicherte die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausgeschöpft, erzielte er doch einen bewusst tiefer gehaltenen Ausbildungslohn. Die IV-Stelle hat demnach zu Recht das Invalideneinkommen aufgrund von Tabellenlöhnen berechnet.
2.3 Im massgeblichen Zeitpunkt des Einkommensvergleichs hatte der Versicherte das Bürofachdiplom VSH erworben. Die Zumutbarkeit der Wiederaufnahme einer entsprechenden Tätigkeit im entsprechenden Tätigkeitsbereich ist unbestritten.
Für die Ermittlung des Invalideneinkommens ist dabei aber nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht auf die unverbindlichen Empfehlungen des Schweizerischen Kaufmännischen Verbandes (heute: Kaufmännischer Verband Schweiz) abzustellen, wie es die IV-Stelle im Verlaufsprotokoll vom 5. Mai 2006 noch getan hatte (Urk. 9/194/2), sondern auf die auf tatsächlich erzielten Gehältern beruhenden Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), auf welche die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort selber ebenfalls verwiesen hat (Urk. 8 S. 2). Die Salärempfehlungen des SKV/KV sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung lediglich in Ausnahmefällen beizuziehen, namentlich wenn diese bereits Grundlage für die Ermittlung des Valideneinkommens bildeten (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 23. November 2006, I 708/06, Erw. 4.6 mit Hinweisen).
2.4 Der Beschwerdeführer ist gelernter Schreiner und nun wieder im Schreinereigewerbe tätig, allerdings behinderungsangepasst und entsprechend seiner zuletzt erfolgten Eingliederung im kaufmännischen Bereich.
Die Rechtsprechung wendet bei der Bezifferung des Invalideneinkommens in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1, Zeile "Total Privater Sektor", an. Bisweilen wird aber auch auf Löhne einzelner Sektoren (Sektor 2 "Produktion" oder 3 "Dienstleistungen") oder gar einzelner Branchen abgestellt, wenn dies als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt. Auch kann es sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls rechtfertigen, anstatt auf die Tabelle TA1 ("Privater Sektor") auf die Tabelle TA7 ("Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen") abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und dem Versicherten der entsprechende Sektor offen steht und zumutbar ist. Auf den Wert "Total Privater Sektor" abzustellen, rechtfertigt sich namentlich dort, wo der versicherten Person die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist und sie darauf angewiesen ist, ein neues Betätigungsfeld zu suchen, wobei grundsätzlich der ganze Bereich des Arbeitsmarktes zur Verfügung steht (Urteil des Bundesgerichtes in Sachen M. vom 24. August 2007, 9C_237/2007, Erw. 5.1 und 5.2 mit Hinweisen).
2.5 Der Beschwerdeführer leidet unbestrittenermassen an einem schweren Chronischen Schmerzsyndrom der Lendenwirbelsäule bei Status nach Diskushernie und Diskektomie vom Dezember 1999. Er kann halbtags einer ihm noch möglichen, leidensangepassten Tätigkeit nachgehen. Dies ergibt sich aus dem neuesten ärztlichen Bericht von Dr. med. E.___, Spezialarzt für klassische Homöopathie SVHA und Neuraltherapie SANTH, vom 8. März 2006, und ist von der Beschwerdegegnerin im Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 5. Mai 2006 und im Feststellungsblatt der IV-Stelle vom 20. September 2006 anerkannt worden (Urk. 9/189/3 und 4, Urk. 9/194 und Urk. 9/200). Als gelernter Möbelschreiner mit Umschulung auf das Bürofachdiplom VSH bietet sich bei der Bemessung des Invalideneinkommen die Wahl des Sektors 3 in der Tabelle TA1, Dienstleistungen, "Handel; Reparatur" an. In diesem Berufssegment kann der Beschwerdeführer halbtags einer ihm noch möglichen, leidensangepassten Tätigkeit nachgehen, wobei sich im Übrigen gerade derselbe Betrag ergibt wie im Bereich "Be- und Verarbeitung von Holz", in welchem der Beschwerdeführer seine erste Ausbildung abgelegt hatte, nämlich ein monatliches Einkommen von Fr. 5159.-- (LSE 2004, S. 53, Tabelle A1; Bruttolohn von Männern mit Anforderungsniveau 3, Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt). Die Tabelle TA7 ist nicht geeignet, da sie keine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und der Versicherte nicht darauf angewiesen ist, ein neues Betätigungsfeld im ganzen Bereich des Arbeitsmarktes zu suchen.
2.6 Bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2005 von 41.6 Stunden und einer Jahresteuerung von 0.9 % von 2004 gegenüber 2005 (Die Volkswirtschaft 5-2008, S. 86, Tabelle B 9.2 sowie S. 87, Tabelle B 10.2) ergibt dies ein Einkommen für das Jahr 2005 von Fr. 5'413.-- (Fr. 5159.-- x 1.009 : 40 x 41.6) pro Monat beziehungsweise Fr. 64956.-- (Fr. 5413.-- x 12) pro Jahr bei einem Voll- und von Fr. 32'478.-- bei einem noch zumutbaren halben Teilpensum.
Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
Nebst den leidensbedingten Einschränkungen, denen jedoch mit der beruflichen Eingliederung und dem Zugeständnis eines halben Pensums beim Beschwerdeführer bereits ausreichend Rechnung getragen worden ist, bleibt zu beachten, dass Männer mit einem Teilzeitarbeitspensum im Vergleich zu ihren vollzeitlich arbeitenden männlichen Kollegen in derselben Tätigkeit tendenziell mit einer Lohneinbusse zu rechnen haben. Diese Einbusse beträgt angesichts des dem Beschwerdeführer im Anforderungsniveau 3 noch zumutbaren Teilzeitpensums von 50 % rund 5 % (vgl. LSE 2004 S. 25 Tabelle 6; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 15. Oktober 2001 in Sachen A., I 540/00, Erw. 1b und Erw. 2c). Ein Abzug von 5 % erscheint vor diesem Hintergrund insgesamt als gerechtfertigt. Dies ergibt bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 30'854.--.
Der Vergleich des von der IV-Stelle anerkannten Valideneinkommens von mindestens Fr. 77'792.-- (Urk. 9/200/1) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 46'938.-- und einen Invaliditätsgrad von 60,3 %. Nach Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 IVG hat der Beschwerdeführer damit per 1. Dezember 2005 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen.
3.
3.1 Gemäss Art. 34 Abs. 1 IVG, in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003, hatten rentenberechtigte verheiratete Personen, die unmittelbar vor ihrer Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit ausübten, Anspruch auf eine Zusatzrente für ihren Ehegatten, sofern diesem kein Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente zustand. Die Zusatzrente wurde nur ausgerichtet, wenn der andere Ehegatte mindestens ein volles Beitragsjahr aufwies (lit. a) oder seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hatte (lit. b). Art. 34 IVG ist im Rahmen der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderung des IVG gemäss Bundesgesetz vom 21. März 2003 (4. IV-Revision; AS 2003 3837 ff.) ersatzlos gestrichen worden.
Die unter dem alten Recht zugesprochenen Zusatzrenten werden auch nach dem 1. Januar 2004 unter den bisherigen Voraussetzungen weitergewährt (lit. e der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 21. März 2003).
3.2 Mit Wirkung ab 1. April 2000 hatte der Versicherte eine Zusatzrente für seine Ehefrau zugesprochen erhalten (Urk. 9/84/1 und 9/88/1). Es stellt sich die Frage, ob am 1. Dezember 2005 noch respektive wieder ein Anspruch auf diese Zusatzrente bestand, wovon der Beschwerdeführer ausgeht und was die IV-Stelle in Abrede stellt.
3.3 Die erwähnte Littera e der Schlussbestimmungen zur 4. IV-Revision ist mit «Besitzstandswahrung bei laufenden Zusatzrenten» («garantie des droits acquis», «garanzia dei diritti acquisti» in der französischen und italienischen Textfassung) überschrieben. Der Begriff der Besitzstandswahrung knüpft an einem bestehenden Anspruch an und bedeutet, dass Bezügerinnen und Bezüger einer Zusatzrente durch das Inkrafttreten des neuen Rechts nicht schlechter gestellt werden. Wären die Voraussetzungen nach alt Art. 34 Abs. 1 IVG für den Anspruch auf eine Zusatzrente erst in einem Zeitpunkt ab 1. Januar 2004 gegeben, besteht die Besitzstandsgarantie nach lit. e der Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. März 2003 dagegen nicht mehr. In der Botschaft vom 21. Februar 2001 über die 4. Revision des IVG wird dazu ausgeführt, dass nach dem Inkrafttreten der Gesetzesnovelle keine neuen Zusatzrenten mehr zugesprochen und laufende Zusatzrenten so lange weiter ausgerichtet werden, als die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind. Zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Zusatzrente nach alt Art. 34 Abs. 1 IVG zählt unter anderem, dass dem Ehegatten keine Rente der Alters- oder Invalidenversicherung zusteht. Wenn und sobald es an diesem Erfordernis fehlt, ist die Anspruchsberechtigung nicht mehr gegeben und die Zusatzrente gelangt nicht mehr zur Ausrichtung. Weder aus dem Wortlaut noch aus Sinn und Zweck von lit. e der Schlussbestimmungen zur 4. IV-Revision oder den Materialien ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Anspruch mit der Aufhebung der Alters- oder Invalidenrente des Ehegatten wiederauflebt oder sogar die Zusatzrente bis dahin lediglich ruht. Gegen diese Rechtsauffassung spricht auch die vom Gesetzgeber mit der sukzessiven, nichtsdestoweniger prinzipiellen Aufhebung der Zusatzrenten für Ehegatten in der Invalidenversicherung verfolgten Ziele, nämlich zivilstandsabhängige Leistungsarten abzuschaffen und einen Beitrag zur finanziellen Konsolidierung des Sozialwerks zu leisten (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen W. vom 20. April 2007, I 714/06, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung und die Materialien).
3.4 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 2 Satz 2 IVG nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann. Während sie sich Eingliederungsmassnahmen unterzieht oder auf den Beginn bevorstehender Eingliederungsmassnahmen warten muss und Taggeldgeldleistungen erhält, besteht somit kein Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 1 IVV). Die dafür spezifische Invalidität tritt erst mit dem Abschluss der Eingliederungsmassnahmen ein (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 19. April 2006, I 796/05, Erw. 2.2 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur; Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, Randziffern 1045 und 2025 f.).
Solange sich der Versicherte Eingliederungsmassnahmen unterzog und ihm akzessorisch ein Taggeld ausgerichtet wurde, konnte demnach ein neuerlicher Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 2 IVG und Art. 28 Abs. 1 IVV nicht entstehen. Der Anspruch auf Taggelder der Invalidenversicherung bestand anstelle einer Invalidenrente (Art. 22 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 43 Abs. 2 IVG). Erst nach dem Wegfall dieser Taggelder per 3. Dezember 2005 war nach dem Gesagten der Anspruch auf eine Rente per 1. Dezember 2005 neu zu prüfen und damit aber der Anspruch auf eine Zusatzrente gestützt auf das geänderte Recht zu verneinen (vergleiche hierzu das Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen W. vom 20. April 2007, I 714/06, Erw. 3.2). Insoweit ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.
4. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 750.-- festzulegen und ausgangsgemäss zu zwei Dritteln der Beschwerdegegnerin und zu einem Drittel dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. In Berücksichtigung dieser Kriterien und des teilweisen Unterliegens ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Beschwerdegegnerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerden wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 4. Dezember 2006 insoweit aufgehoben, als ab 1. Dezember 2005 der Anspruch auf eine Dreiviertelsrente verneint wurde, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2005 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 750.-- werden zu zwei Dritteln der Beschwerdegegnerin und zu einem Drittel dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).