IV.2007.00084
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Trüssel
Urteil vom 20. Mai 2008
in Sachen
I.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt André Weber
Schuhmacher Weber Rechtsanwälte
Kappelergasse 11, Postfach 2782, 8022 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 I.___, geboren 1950, arbeitete als selbständiger Maurer und meldete sich am 27. Dezember 2001 wegen Rücken- und Hüftschmerzen zum Rentenbezug an (Urk. 7/24 Ziff. 6.3.1, Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 7/31, Urk. 7/37, Urk. 7/40 = Urk. 7/41) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/30) ein. In der Folge wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 6. November 2002 rückwirkend ab 1. November 2001 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Urk. 7/51).
1.2 Nachdem die IV-Stelle im Rahmen der im Oktober 2005 eingeleiteten Revision weitere medizinische Berichte (Urk. 7/59, Urk. 7/65/3) und einen weiteren Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/60) eingeholt sowie ein medizinisches Gutachten (Urk. 7/64) veranlasst hatte, stellte sie mit Vorbescheid vom 17. Oktober 2006 die Herabsetzung der ganzen Invalidenrente auf eine halbe Invalidenrente in Aussicht (Urk. 7/67). Gegen den Vorbescheid vom 17. Oktober 2006 erhob der Versicherte am 31. Oktober 2006 Einwände (Urk. 7/70). Nach Einholung weiterer medizinischer Berichte (Urk. 7/76, Urk. 7/80) erging am 6. Dezember 2006 die Verfügung, mit welcher die mit Verfügung vom 6. November 2002 zugesprochene ganze Invalidenrente auf eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Februar 2007 herabgesetzt wurde (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 6. Dezember 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 19. Januar 2007 Beschwerde mit dem Antrag, diese sei ersatzlos aufzuheben und die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers zu bestätigen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Eventualiter seien die Akten zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, auch berufliche Massnahmen zu prüfen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Mit Verfügung vom 16. März 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 6. Dezember 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen, insbesondere betreffend den sich aus dem Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen ergebenden Invaliditätsgrad (Art. 16 ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 IVG) sowie des Zeitpunkts der Rentenrevision (Art. 88a Abs. 1 IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 3). Darauf kann verwiesen werden.
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Mit Verfügung vom 6. November 2002 wurde dem Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zugesprochen (Urk. 7/51). Dabei stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Berichte des Hausarztes Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH (Urk. 7/31, Urk. 7/37), und Dr. B.___, Orthopädische Chirurgie FMH (Urk. 7/40).
2.2 In der angefochtenen Verfügung ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass sich gemäss spezialärztlichen Unterlagen der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe. Spätestens ab 2004 wäre ihm eine angepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar gewesen (Urk. 2 S. 3 unten). Nach dem Einkommensvergleich ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 56 %, welcher Anspruch auf eine halbe Rente verleihe (Urk. 2 S. 4 oben).
2.3 Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, der Gesundheitszustand habe sich entgegen der Behauptung von Dr. med. C.___, Orthopädische Chirurgie FMH, verschlimmert. Insbesondere die Schmerzen in der Nacht seien stärker geworden, was zu einer Anpassung der Schmerzmittel geführt habe. Er nehme nun Novalgin ein und ohne Schmerzmittel könne er überhaupt nicht schlafen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2.1). Dr. C.___ habe den Beschwerdeführer während der Untersuchung nicht berührt und daher sei es unmöglich, die im Gutachten aufgeführten Befunde zu erheben (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2.3 und Ziff. 2.3.2). Absolut falsch sei die Behauptung des Gutachters, die beiden Kniegelenke seien äusserlich unauffällig, gut beweglich und schmerzfrei (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2.3.3). Es sei unhaltbar und willkürlich, allein gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___ davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne (Urk. 1 S. 6 Ziff. 3). Ferner erweise sich die Berechnung des Invaliditätsgrades als falsch, und es sei mindestens von einem Invaliditätsgrad von 69 % auszugehen (Urk. 1 S. 6 Ziff. 4).
3.
3.1 Massgebend für die Beurteilung des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 6. November 2002 (Urk. 7/51) waren die Arztberichte von Dr. A.___ vom 4. Februar und 16. April 2002 (Urk. 7/31, Urk. 7/37) sowie von Dr. B.___ vom 7. Mai 2002 (Urk. 7/40).
3.2 Dr. A.___ stellte in seinem Bericht vom 4. Februar 2002 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/31 lit. A).
- invalidisierendes Schmerzsyndrom bei Femurkopfnekrosen beidseits
- chronisches Lumbovertebralsyndrom bei Status nach Diskushernienoperation lumbal und degenerativen Wirbelsäulenveränderungen
- Periarthropathia humero-scapularis beidseits
Er attestierte eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit als Maurer ab 2. April 2001 bis auf Weiteres (Urk. 7/31 lit. B). Ferner führte er aus, er hoffe, dass nach den bevorstehenden Eingriffen die geklagten Beschwerden zurückgehen werden, so dass die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Maurer verbessert werden könne. Da der Beschwerdeführer ein eigenes Maurergeschäft habe, sei es schwierig, ihm eine andere Tätigkeit zuzumuten (Urk. 7/31 lit. D.7).
In einem weiteren Bericht vom 16. April 2002 führe Dr. A.___ aus, bezüglich Angaben über die Arbeitsunfähigkeit sei ihm ein Fehler unterlaufen, den er hiermit korrigieren möchte. So habe vom 27. November 2000 bis 1. April 2001 eine 100%ige, vom 2. April bis 28. Oktober 2001 eine 50%ige und vom 29. Oktober 2001 bis 5. Februar 2002 eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Aufgrund von Hüftgelenkoperationen im Februar 2002 sei zusätzlich eine Modifizierung der Arbeitsunfähigkeit erfolgt. Nach Angaben des Orthopäden bestehe nach den Hüftoperationen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für vier Monate, danach während zwei Monaten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte wechselbelastende Tätigkeiten. Bei gutem Verlauf wäre nach weiteren zwei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit gegeben. Weiter führte er aus, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Maurer dauernd arbeitsunfähig sein dürfte (Urk. 7/37).
3.3 Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 7. Mai 2002 einen Status nach Hüft-Totalprothesen beidseits (Urk. 7/40 lit. A). Er attestierte dem Beschwerdeführer ab Februar 2002 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in seiner angestammten Tätigkeit (Urk. 7/40 lit. B). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ab August 2002 - je nach Anzahl und Schwere der Komorbiditäten - eventuell zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/40/4 unten).
4.
4.1 In seinem anlässlich der Rentenrevision von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 2. Dezember 2005 führte Dr. A.___ aus, der Gesundheitszustand sei stationär (Urk. 7/59/3 Ziff. 1) sowie die Prognose gut (Urk. 7/59/3 Ziff. 4). Es seien keine beruflichen Massnahmen angezeigt (Urk. 7/59/3 Ziff. 6). Die Frage, in welchem Umfang dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit zumutbar sei, müsste durch eine Arbeitsabklärung evaluiert werden. In seinem angestammten Beruf als Maurer sei er nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 7/59/3 Ziff. 7). Die letzte Untersuchung habe am 25. Juli 2005 stattgefunden (Urk. 7/59/3 Ziff. 8).
4.2 Am 8. März 2006 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Beschwerdegegnerin durch Dr. C.___ untersucht. In seinem Gutachten vom 8. Juli 2006 stellte Dr. C.___ folgende Diagnosen (Urk. 7/64 S. 6 Mitte):
- Status nach Diskushernienoperation L4/L5 links (1999)
- Status nach Hüftgelenkstotalprothese beidseits (2002)
- Status nach Calcaneusfraktur links (1977)
- Status nach Lungenembolie beidseits (2000)
- Adipositas, arterielle Hypertonie, Harnsäuregicht, Hyperlipidaemie, chronischer Aethyl- und Nikotinabusus
Der Beschwerdeführer habe immer noch über Probleme mit der linken Hüfte geklagt. Seine Frau arbeite und er führe den Haushalt praktisch alleine (Urk. 7/64 S. 3 Ziff. 3). In seiner Beurteilung führte Dr. C.___ aus, die aktuellen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers seien offensichtlich in erster Linie auf seinen wenig gesundheitsbewussten Lebensstil und dessen Begleiterscheinungen zurückzuführen. Entgegen einem ersten Eindruck seien vorübergehende Perioden längerer Arbeitsunfähigkeit heute kaum mehr relevant beziehungsweise im Laufe der Zeit in den Hintergrund getreten, dies trotz gewisser Restbeschwerden (Urk. 7/64 S. 6 Ziff. 8). Die wirksamste Behandlungsmassnahme wäre vermutlich, dem Beschwerdeführer eine einigermassen geordnete Tagesstruktur, verbunden mit einer ausserhäuslichen Tätigkeit, zu verschaffen. Der Beschwerdeführer selbst scheine einem solchen Projekt grundsätzlich nicht abgeneigt zu sein. Eine eingehende Abklärung beruflicher Möglichkeiten erschien Dr. C.___ durchaus sinnvoll und erfolgsversprechend (Urk. 7/64 S. 7 Ziff. 8). In einer eher leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit Ruhepausen sei der Beschwerdeführer mindestens zu 50 % arbeitsfähig, dies seit spätestens 2004 (Urk. 7/64 S. 7). Vorübergehend und während längerer Zeit (2002 bis 2003) sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sicher gerechtfertigt gewesen (Urk. 7/64 S. 9 Ziff. 10.3). Weiter benötige der Beschwerdeführer einer regelmässigen hausärztlichen Führung und Kontrolle. Aufgrund seiner Informationen vermochte Dr. C.___ nicht zu sagen, ob die anzustrebende Gewichtsreduktion (mindestens 20 kg) allein zu einer Normalisierung führen werde oder ob eine zusätzliche Medikamentenbehandlung erforderlich sei. Selbstverständlich könnten gelegentliche Beschwerden am Bewegungsapparat auch im bisherigen Rahmen mit NSAR behandelt werden (Urk. 7/64 S. 7 Ziff. 8). In der früher ausgeübten Tätigkeit als Maurer sei der Beschwerdeführer definitiv arbeitsunfähig (Urk. 7/64 S. 8 Ziff. 9.5).
4.3 Mit Stellungnahme vom 4. August 2006 führte Dr. med. D.___, Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), aus, laut orthopädischem Gutachten vom 8. Juli 2006 von Dr. C.___ sei eine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit attestiert und entsprechend der gutachterlichen Kriterien auch plausibel erklärt worden. Gemäss Dr. A.___ seien keine zusätzlichen limitierenden Gesundheitsstörungen ausgewiesen und demnach sei von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes (seit 2004) des Beschwerdeführers auszugehen (Urk. 7/65 S. 3 oben).
4.4 Der Beschwerdeführer war am 6. Dezember 2006 im E.___ (E.___), Departement für Innere Medizin, Medizinische Poliklinik, in ambulanter Behandlung. In ihrem Bericht vom 6. Dezember 2006 stellten Dr. med. G.___, Oberarzt, und Dr. med. F.___, Assistenzärztin, folgende Diagnosen (Urk. 7/76 S. 1 Mitte):
- chronisches Lumbovertebralsyndrom
- degenerative Veränderungen (Chondrose L4/5, Status nach Diskushernien-Operation L4/5 1999)
- chronische Periarthropathia humeroscapularis calcarea links> rechts
- Verdacht auf Gichtarthropathie
- Status nach Arthritis MTP I und IP I des rechten Fusses, OSG links 05/01
- Status nach Gonarthritiden
- Hyperurikämie
- leichte mediale Femorotibial- und Femoropatellararthrose rechts
- arterielle Hypertonie, ED 1995
- Verdacht auf chronischen Aethylabusus
Sie führten aus, dass nach Rücksprache mit der Beschwerdegegnerin der Grund für die aktuelle Untersuchung nicht klar ersichtlich gewesen sei. Daher hätten sie sich auf eine klinische Untersuchung beschränkt. Aus internistischer Sicht hätten lediglich erhöhte Blutdruckwerte imponiert, der Beschwerdeführer sei kardiopulmonal kompensiert gewesen. Sie hätten auf weitere Abklärungen, insbesondere auf Laboruntersuchungen, verzichtet und würden eine gelegentliche Wiederholung der Blutdruckmessung beim Hausarzt, allenfalls die Anpassung der antihypertensiven Therapie, empfehlen. Bei Problemen im Zusammenhang mit den rheumatologischen Beschwerden sei eine spezialärztliche Abklärung im rheumatologischen Ambulatorium des E.___ vorzunehmen (Urk. 7/76 S. 2).
4.5 In seinem Schreiben vom 9. Januar 2007 führte Dr. A.___ aus, der Beschwerdeführer sei bemüht, sein Gewicht zu reduzieren; dies versuche er durch tägliches Laufen mit dem Hund und Anpassung der Ernährung zu erreichen. Ferner habe er seinen Alkoholkonsum deutlich reduziert. Er habe im Jahre 2003 eine Kur in Deutschland gemacht, bei welcher er circa neun Kilogramm habe abnehmen können. Daher sei es unzutreffend, dem Beschwerdeführer einen jahrelangen Müssiggang zu attestieren. Die Beschwerdegegnerin solle dem Beschwerdeführer bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle behilflich sein (Urk. 7/80).
5.
5.1 Im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache stand aufgrund der medizinischen Akten fest, dass der Beschwerdeführer seit 27. November 2000 in seiner angestammten Tätigkeit eingeschränkt ist und zwar vorerst zu 100 %, ab 2. April bis 28. Oktober 2001 zu 50 %, hernach zu 75 % und ab Februar 2002 wiederum und bis auf Weiteres zu 100 % (vgl. vorn Erw. 3.2 und Erw. 3.3). Betreffend die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit hielt Dr. B.___, der den Beschwerdeführer operiert hatte, bei Status nach Hüft-Totalprothesen beidseits fest, dass bei gutem Verlauf ab August 2002 - je nach Anzahl und Schwere der Komorbiditäten, die es zusätzlich abzuklären gelte - eventuell eine Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 7/40/2 und Urk. 7/40/4). Die Beschwerdegegnerin ging bei Verfügungserlass am 6. November 2002 offensichtlich davon aus, dass (noch) keine solche Restarbeitsfähigkeit bestand.
5.2
5.2.1 Aufgrund der anlässlich der Rentenrevision eingeholten medizinischen Berichte steht fest, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit unverändert zu 100 % arbeitsunfähig ist. Des Weiteren ist gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___ eine genügend klare Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit möglich. In seinem in Kenntnis der Vorakten und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden abgegebenen Gutachten, hält dieser gestützt auf seine eigenen Untersuchungen und neu angefertigten Röntgenaufnahmen und Laborbefunde fest, dass die aktuellen gesundheitlichen Probleme hauptsächlich den wenig gesundheitsbewussten Lebensstil des Beschwerdeführers und dessen Begleiterscheinungen betreffen, so beispielsweise Adipositas, Hyperlipidämie, arterielle Hypertonie, chronischer Aethylabusus, Leberschaden, Femurkopfnekrosen. Eine Gewichtsreduktion, ein allgemeines Training und ein gesundheitsbewussterer Lebensstil könnten die Arbeitsfähigkeit verbessern. Wichtig erscheine vor allem, dem Beschwerdeführer eine geordnete Tagesstruktur, verbunden mit ausserhäuslicher Tätigkeit zu verschaffen. In der Vergangenheit (2002-2003) sei eine vorübergehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit sicher gerechtfertigt gewesen. Nunmehr habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers dahingehend verbessert, dass ihm eine körperlich eher leichte, wechselbelastende Arbeit, bei welcher er auch Ruhepausen einschalten könne, spätestens seit 2004 zu mindestens 50 % zumutbar sei.
5.2.2 Die Beurteilung durch Dr. C.___ wird auch durch die vom Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung geäusserten Bemerkung gestützt, er verrichte sämtliche Arbeiten im Haushalt, nur bügeln könne er nicht (vgl. Urk. 7/64/3). Auch die Berichte des Hausarztes Dr. A.___ stehen hierzu in keinem Widerspruch. So hielt Dr. A.___, der dem Beschwerdeführer eine gute Prognose gestellt hatte (Urk. 7/59/3 Ziff. 4), am 9. Januar 2007 ausdrücklich fest, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle behilflich sein solle (Urk. 7/80), woraus zu schliessen ist, dass er diesen keineswegs als vollständig arbeitsunfähig erachtete.
5.2.3 An der Beurteilung durch Dr. C.___ vermögen auch die Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern.
So gab der Beschwerdeführer im Revisionsfragebogen vom 17. Oktober 2005 an, sein Gesundheitszustand habe sich sogar verschlechtert (Urk. 7/58 Ziff. 1.1); er habe Schmerzen im linken Hüftgelenk (Urk. 7/58 Ziff. 1.2). Demgegenüber hielt Dr. C.___ aufgrund der Röntgenuntersuchung vom 8. März 2006 bezüglich der Hüftgelenke unauffällige Verhältnisse fest (Urk. 7/64 S. 5 Ziff. 5 unten f.). Weiter führte er aus, die Beinachsen seien symmetrisch, und es bestünden reizlose Operationsnarben im Bereich beider Hüftgelenke. Die Hüftgelenke seien gut beweglich und praktisch schmerzfrei (Urk. 7/64 S. 5 oben). Dies bestätigte sogar der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. A.___, indem er ausführte, dass die Hüftgelenke beidseits altersentsprechend beweglich seien (Urk. 7/59/3 Ziff. 3). Damit lässt sich keine Verschlimmerung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erkennen.
Weiter bestreitet der Beschwerdeführer die Richtigkeit der im Gutachten aufgeführten Befunde. Ob, wie und in welchem Umfang Untersuchungen durchzuführen sind, ist grundsätzlich Sache des jeweiligen Arztes. Anzumerken bleibt, dass die klinischen Befunde nach durchaus üblichen Untersuchungen erhoben wurden (vgl. Urk. 7/64 S. 4 Ziff. 4), und dass unter anderem bei der Untersuchung der Thorax- und Abdominalorgane eine Berührung des Patienten unerlässlich ist. Insgesamt sind keine sachlichen Argumente ersichtlich, welche den Vorwurf der fehlerhaften Untersuchung und der Richtigkeit der Befunde zu stützen vermöchten.
5.3 Nach Gesagtem erweisen sich sämtliche Einwände des Beschwerdeführers gegen die Qualität und die Beweistauglichkeit des Gutachtens von Dr. C.___ als unbegründet.
Somit ist gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___ davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab 2004 und damit auch im Zeitpunkt der Verfügung vom 6. Dezember 2006 in einer körperlich eher leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit Ruhepausen zu 50 % arbeitsfähig war und ist.
6.
6.1 Zu prüfen ist weiter, in welchem Ausmass sich die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt.
Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns - beziehungsweise Revisionszeitpunkt - abzustellen (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, 128 V 174).
Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung, soweit hierfür hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen (Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc.), zu erwarten gehabt hätte (BGE 96 V 26). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 Erw. 3b) beziehungsweise das an die branchenspezifische Nominallohnentwicklung angepasste frühere Einkommen (AHI 2000 S. 305 ff. Erw. 2c).
Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden im Jahre 2005 ein Einkommen von Fr. 56'077.35 erzielen könnte (Urk. 2 S. 3 unten). Dies wurde nicht bestritten (Urk. 1 S. 6 Ziff. 4) und ist aufgrund der Akten nicht zu beanstanden, so dass von einem Valideneinkommen in dieser Höhe für das Jahr 2005 auszugehen ist.
6.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 4-2008 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
6.3 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
6.4 Angesichts der Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 % steht dem Beschwerdeführer eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, zur Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2004 S. 53, Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4).
Demnach betrug das im Jahr 2004 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielbare Einkommen Fr. 4'588.-- pro Monat, mithin Fr. 55’056.-- pro Jahr (Fr. 4'588.-- x 12). Bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden im Jahr 2005 (Die Volkswirtschaft, 4-2008, S. 90, Tabelle B9.2) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1.0 % (2005; die Volkswirtschaft 4-2008, S. 91, Tab. B10.2) ergibt dies ein Einkommen von Fr. 57’831.-- (Fr. 55’056.-- : 40 x 41.6 x 1.01). Bezogen auf ein Arbeitspensum von 50 % resultiert ein Betrag von Fr. 28’915.-- (Fr. 57’831.-- x 0.5).
Dem Umstand, dass Teilzeit arbeitende Männer im Vergleich zu gesunden Vollzeitbeschäftigten proportional weniger verdienen (vgl. LSE 2004 S. 25 T6), und dass der Beschwerdeführer nur noch körperlich eher leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit Ruhepausen ausüben kann, wird vorliegend mit einem Leidensabzug von 15 % - wie von der Beschwerdegegnerin angenommen (Urk. 2 S. 3) - genügend Rechnung getragen. Der Einwand des Beschwerdeführers, es sei ein Abzug in Höhe von 35-40 % vorzunehmen (Urk. 1 S. 6), erweist sich bereits angesichts des maximal zulässigen Abzugs von 25 % (vgl. vorn Erw. 6.3) als unbehelflich. Bei einem Abzug von 15 % beträgt demnach das Invalideneinkommen rund Fr. 24'578.-- (Fr. 28'915.-- x 0.85).
6.5 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 56’077.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 24’578.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 31’499.-- und somit einen Invaliditätsgrad von rund 56 %, was neu einen Anspruch auf eine halbe Rente begründet. Die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine halbe Rente erweist sich daher als richtig, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7. In seinem Schreiben vom 9. Januar 2007 bat Dr. A.___ um die Prüfung beruflicher Massnahmen (Urk. 7/80 unten; vgl. auch Urk. 7/82). Dieses Gesuch stellte der Beschwerdeführer beschwerdeweise als Eventualantrag (Urk. 1 S. 2), worauf er auch in seiner Stellungnahme vom 22. Januar 2007 zuhanden der Beschwerdegegnerin hinwies und festhielt, das Hauptbegehren sei, die verfügte Herabsetzung der ganzen Rente aufzuheben. Darum würde er um Verschiebung des vorgeschlagenen Gesprächs mit der Berufsberatung bis zur Erledigung des Beschwerdeverfahrens bitten (Urk. 7/83 unten). Daraufhin hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass das vorgesehene Gespräch mit der Berufsberatung nicht stattfinde und dass sich der Beschwerdeführer jederzeit wieder melden könne (Urk. 7/84).
Dem Beschwerdeführer ist es nunmehr unbenommen, bei der Invalidenversicherung einen entsprechenden Antrag betreffend berufliche Massnahmen einzureichen.
8. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt André Weber
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).