IV.2007.00086

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 16. Dezember 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1964 geborene X.___ war ab dem 12. März 1994 Mitarbeiter im Reinigungsdienst des Y.___ mit einem Beschäftigungsgrad von 100 %. Zusätzlich arbeitete er vom 3. Januar 2000 bis zur Kündigung am 28. Februar 2004 stundenweise für die Z.___ SA als Reinigungsmitarbeiter, und vom 1. Februar 2000 bis zum 31. Oktober 2003 war er bei der A.___ AG als Betriebsmitarbeiter im Aushilfsverhältnis beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis wurde aufgrund einer Redimensionierung des Betriebs aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst. Seit dem 11. Oktober 2003 ist er wegen eines Rückenleidens zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. Urk. 14/1 S. 3, Urk. 14/2 S. 1 und 5, Urk. 14/4, Urk. 14/11, Urk. 14/14 S. 5, Urk. 14/15 S. 5, Urk. 14/21 S. 1 ff.). Aufgrund seiner Beschwerden meldete er sich am 31. März 2004 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 14/2).
         Am 24. Juni 2004 sowie am 10. Januar 2005 musste sich der Versicherte aufgrund seiner Wirbelsäulenbeschwerden operativen Eingriffen (mikrochirurgische Dekompression einer Spinalstenose L4/L5 rechts; Spondylodese L4/L5; vgl. Urk. 14/22 S. 5) unterziehen. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und lehnte mit Verfügung vom 19. Dezember 2005 einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen ab (Urk. 14/33). Gestützt auf eine medizinische Expertise des Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 17. November 2005 (Urk. 14/28) sprach sie dem Versicherten - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 14/48-49) - mit Verfügung vom 18. Dezember 2006 mit Wirkung ab 1. September 2004 bis zum 30. April 2006 eine ganze Rente sowie ab 1. Mai 2006 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 2).

2.         Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann, am 18. Januar 2007 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm auch für die Zeit nach dem 30. April 2006 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Das prozessuale Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (vgl. Urk. 1 S. 6 f. und Urk. 8 S. 2) wurde mit Verfügung vom 3. April 2007 abgewiesen (Urk. 10). In der Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Nachdem der Beschwerdeführer auf eine Replik verzichtet hatte (vgl. Urk. 17), schloss das Gericht den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 21. Juni 2007 (Urk. 18).
         Die mit Gerichtsverfügung vom 18. November 2008 (Urk. 19) zum Prozess beigeladene Beamtenversicherungskasse verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 21).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 18. Dezember 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.3     Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 133 V 263 Erw. 6.1 mit Hinweisen). Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
         Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.      
3.1         Gestützt auf das Gutachten des Dr. B.___ vom 17. November 2005 sah es die IV-Stelle als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer nach mehrjähriger vollständiger Erwerbsunfähigkeit ab 31. Januar 2006 aufgrund einer Verbesserung des Gesundheitszustandes wieder im Rahmen eines 50%igen Beschäftigungspensums in einer behinderungsangepassten Tätigkeit arbeiten könne. Der Einkommensvergleich ergab für diese Zeit einen Invaliditätsgrad von 66 %. Aus diesem Grund sprach sie dem Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung eine ganze Invalidenrente ab 1. September 2004 sowie eine Dreiviertelsrente ab 1. Mai 2006 zu (vgl. Urk. 2 sowie Urk. 14/52).
3.2     Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist das Gutachten des Dr. B.___ vom 17. November 2005 zur Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit nicht geeignet, da die darin gestellte Prognose durch den späteren medizinischen Verlauf widerlegt worden sei. Sein Gesundheitszustand habe sich seit Januar 2006 in keiner Art und Weise gebessert. Deshalb sei die von der IV-Stelle verfügte Rentenherabsetzung ab 1. Mai 2006 nicht zulässig (vgl. Urk. 1 S. 6).

4.
4.1     Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer ab August 2003 unter Rückenschmerzen sowie zunächst unter linksseitigen Lumboischialgien litt. Die medizinischen Abklärungen ergaben einen engen Spinalkanal auf Höhe L4/L5. Die ambulante konservative Behandlung sowie eine stationäre Therapie in der Rheumaklinik des D.___ vom 2. bis zum 18. Februar 2004 bewirkten keine Besserung (vgl. Urk. 14/8 S. 5 f.; Urk. 14/12 S. 7). Daher wurde am 24. Juni 2004 durch Dr. med. E.___, Oberarzt Neurochirurgie im C.___, eine mikrochirurgische Dekompression mit Teilhemilaminektomie L4/L5 links durchgeführt. Nach der Operation konnte eine deutliche Besserung der linksseitigen Symptomatik beobachtet werden. Hingegen traten in diesem Zeitraum erstmals rechtsseitige Lumboischialgien gluteal sowie am lateralen Oberschenkel auf. Wegen anhaltender Rückenschmerzen, welche von Dr. E.___ am ehesten auf eine fortgeschrittene Diskusdegeneration L4/L5 zurückgeführt wurden, erfolgte am 10. Januar 2005 ein weiterer operativer Eingriff im Sinne einer Spondylodese L4/L5. Auch diese Operation brachte keine wesentliche Besserung der Schmerzsymptomatik, der Beschwerdeführer klagte weiterhin über lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung über den Rücken, teilweise glutäal beidseits sowie in den rechten dorsalen Ober- und Unterschenkel. Weiter bestanden auch Hypästhesien im rechten Fuss (vgl. Urk. 14/16 S. 2, Urk. 14/17 S. 2, Urk. 14/18 S. 5, Urk. 14/20).
4.2     Im Auftrag der Pensionskasse untersuchte Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie, den Beschwerdeführer am 25. Februar 2005 gutachterlich. In der Expertise vom 17. Mai 2005 führte er als Diagnose im Wesentlichen persistierende Lumboischialgien bei einer Spinalstenose im Segment L4/L5 nach zweimaliger Operation am 24. Juni 2004 sowie am 10. Januar 2005 auf. Bildgebend zeige sich ein korrektes Operationsergebnis ohne Hinweise für eine Implantatfehllage oder eine Kompression des Duralsackes beziehungsweise von Nervenwurzeln. Es müsse nun die knöcherne Konsolidierung im Segment L4/5 abgewartet werden. Die angrenzenden Segmente seien unauffällig. Im Vordergrund stünden aktuell eine Lumbago sowie muskulär bedingte Schmerzen im gesamten Rückenbereich, welche nun langsam physiotherapeutisch behandelt werden könnten. Momentan bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, in sechs bis zwölf Monaten sei die erwerbliche Situation erneut zu prüfen (vgl. Urk. 14/23 S. 5 ff.).
4.3     Am 31. Mai sowie am 20. Juni 2005 berichtete der Operateur Dr. E.___ über die Verlaufskontrolle vom 31. Mai 2005 und hielt ebenfalls fest, die postoperative Bildgebung habe eine regelrechte Implantatlage und keine Hinweise auf eine Duralsack- oder Nervenwurzelkompression ergeben. Im operierten Segment habe sich noch kein knöcherner Durchbau gebildet, weshalb der weitere Verlauf abgewartet werden müsse. Es sei mit einer mindestens sechs- bis zwölfmonatigen Rekonvaleszenzphase zu rechnen. Dem Beschwerdeführer sei frühestens ab August 2005 eine halbtägige Arbeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zumutbar (vgl. Urk. 14/22 S. 3 und 5 f.).
         In einem weiteren Bericht vom 13. Juli 2005 hob Dr. E.___ den weiterhin eher langsamen Heilverlauf hervor. Eine CT der Lendenwirbelsäule vom 12. Juli 2005 habe einen weiteren Fortschritt bei der knöchernen Durchbauung des Zwischenwirbelraumes L4/L5 gezeigt. Das sensible Defizit habe sich weiter zurückgebildet. Die Prognose sei insbesondere hinsichtlich der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit schlecht. Zurzeit sei auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit kaum möglich (vgl. Urk. 14/26).
4.4.    Im Gutachten vom 17. November 2005 nahm der Orthopädische Chirurg Dr. B.___ im Auftrag der IV-Stelle zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers Stellung. In diagnostischer Hinsicht wiederholte er im Wesentlichen die früheren ärztlichen Einschätzungen. Nach Ansicht von Dr. B.___ waren die vom Beschwerdeführer angegebenen lumbalen und radikulären Restbeschwerden nur bedingt objektivierbar. Der ossäre Durchbau des operativ stabilisierten Segmentes L4/5 sei bis anhin zwar äusserst langsam erfolgt, schreite aber weiterhin kontinuierlich fort. Es könne erwartet werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund des weiteren Durchbaus im Segment L4/5 ab dem 31. Januar 2006, also gut ein Jahr nach der zweiten Operation, eine Arbeitsfähigkeit von sicher 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit ohne vornübergeneigte Arbeiten, Arbeiten mit Zwangsposition des Oberkörpers, ausschliesslich sitzenden Arbeiten sowie ohne repetitives Heben von Lasten über 10 kg erreichen sollte. Bis dahin sei er vollständig arbeitsunfähig. In der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter bestehe auch in Zukunft keine Arbeitsfähigkeit mehr. Es sei eine weitere Prüfung der Arbeitsfähigkeit im Januar 2007 zu empfehlen; prinzipiell sollte dann eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zumutbar sein (vgl. Urk. 14/28).
4.5     In einem weiteren Verlaufsbericht vom 14. Februar 2006 hielt Dr. E.___ fest, er habe den Beschwerdeführer nochmals am 10. sowie am 31. Januar 2006 untersucht. Dabei habe dieser weiterhin über lumbale Rückenschmerzen mit rechtsbetonter Ausstrahlung in das Gesäss, über den dorsolateralen Oberschenkel und teilweise auch die Wade geklagt. Zusätzlich habe er Kribbelparästhesien im rechten und weniger stark auch im linken Bein angegeben. Kernspintomographisch hätten sich bei unverändert unauffälligen Verhältnissen im operierten Segment L4/L5 eine relative Spinalstenose im Segment L3/L4, Facettengelenksarthrosen in den unteren Segmenten der Lendenwirbelsäule sowie eine relative Recessusstenose in den Segmenten L4/L5 und L5/S1 gezeigt. Da trotz ambulanter Therapie keine Besserung eingetreten sei und die geschilderten Beschwerden sich mit dem radiologischen Befund nicht eindeutig erklären liessen, sei nun der Zeitpunkt für eine erneute konservative stationäre Therapie gekommen. Momentan könne keine endgültige Aussage über die Arbeitsfähigkeit gemacht werden, zurzeit sei aber auch eine leidensangepasste Tätigkeit nicht möglich. Mittelfristig komme höchstens eine leichte, leidensangepasste Tätigkeit im halben Pensum in Frage (vgl. Urk. 14/36).
         Vom 20. März bis zum 12. April 2006 war der Beschwerdeführer in der Rheumaklinik des D.___ hospitalisiert. Als aktuelle Beschwerden erwähnte Dr. G.___ im Austrittsbericht vom 21. März 2006 anhaltende starke lumbale Rückenschmerzen mit Ausstrahlung dorsal über das Gesäss in den dorsalen Ober- und Unterschenkel bis zu den Zehen. Die Eintrittsuntersuchung habe eine ausgeprägte Druckdolenz über den Lendenwirbelsegmenten sowie eine um 2/3 eingeschränkte Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule ergeben. Im Rahmen der neurologischen Untersuchung habe sich eine Hypästhesie über dem laterodorsalen Oberschenkel und lateralen rechten Fuss gezeigt. Ein MRI der Lendenwirbelsäule vom 4. Januar 2006 habe im Vergleich zu den Voruntersuchungen eine unverändert mässige bis ausgeprägte Spondylarthrose L4/5 und L5/S1 mit recessaler Einengung, aber ohne Nervenwurzelkompression ergeben. Im Segment L3/4 sei eine relative Spinalkanalstenose sichtbar geworden. Trotz intensiver Physiotherapie sei im Verlauf keine wesentliche Besserung der Symptomatik eingetreten. Ein Rückentraining sei aufgrund der starken Schmerzen nicht möglich gewesen. Eine Skelettszintigrafie habe einen hochaktiven Prozess auf Höhe L4/5 im Sinne einer persistierenden Osteochondroseaktivität sichtbar gemacht; dabei handle es sich gemäss dem Operateur Dr. E.___ um einen normalen Umbauprozess. Dr. E.___ habe in Anbetracht der anhaltenden Beschwerden als operative Massnahme eine Dekompression des Segments L3/4 bei relativer Spinalkanalstenose vorgeschlagen. Man könne davon ausgehen, dass durch die operative Stabilisierung des Segments L4/L5 das obere Segment L3/L4 belastet sei. Der Beschwerdeführer habe aber aufgrund der unklaren Erfolgsaussichten auf eine weitere Operation verzichtet. Eine Facettengelenksinfiltration auf Höhe L5/S1 habe nur für einen Tag eine Schmerzlinderung gebracht (Urk. 14/41).
         Am 9. Mai 2006 erstattete Dr. E.___ erneut Bericht und hob - nebst den bereits seit längerem bekannten Befunden - insbesondere auch eine facettäre Reizsymptomatik L5/S1 beidseits, eine segmentale Dysfunktion L5/S1 bei fehlender Stabilität der Rumpfmuskulatur sowie neu eine Hypermobilität auf Höhe L3/L4 hervor. Das Beschwerdebild habe sich chronifiziert und spreche nicht mehr auf konventionelle Therapien, Schmerzmittel und Physiotherapie an. Als letzte Möglichkeit zur Verbesserung des Gesundheitszustandes verbliebe eine neuerliche Operation zur Stabilisierung der segmentalen Hypermobilität L3/L4. Zudem sei der Beschwerdeführer zu Prof. Dr. med. H.___, Leitender Arzt des Schmerz-/Gutachtenzentrums der I.___, zur weiteren Betreuung überwiesen worden (vgl. auch Urk. 14/62). Vorerst müsse mit einer längeren krankheitsbedingten Invaliditätsphase gerechnet werden. Es sei denkbar, dass sich die Problematik im Langzeitverlauf verbessere und der Beschwerdeführer wieder eine behinderungsangepasste, leichte körperliche Tätigkeit ausüben könne. Aktuell seien aber keine Angaben zum Zeitpunkt und zum Umfang einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit möglich (vgl. Urk. 13/43 S. 12).
4.6     Im Auftrag der Pensionskasse erstellte Dr. med. J.___, Facharzt für Innere Medizin, ein Vertrauensärztliches Gutachten. Gestützt auf die eigene Untersuchung vom 3. März 2006 und die ihm zur Verfügung gestellten Akten schloss er, dass der Beschwerdeführer unter einem sich sukzessive verschlechternden Beschwerdebild leide. Er sei aktuell zu 100 % erwerbsunfähig. Anfänglich sei noch mit einer längerfristig erreichbaren Reintegration in das Erwerbsleben im Rahmen eines 50%igen Arbeitspensums gerechnet worden, der Verlauf habe jedoch gezeigt, dass diese Einschätzung zu optimistisch gewesen sei. Aufgrund der bei Dr. H.___ eingeleiteten Schmerztherapie sei eine zukünftige berufliche Teilreintegration durchaus denkbar, es müsse dem Beschwerdeführer aber ein längeres Rekonvaleszenzintervall von mindestens zwei Jahren zugestanden werden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bisher sämtliche ihm zumutbaren Massnahmen zur Schadensminderung ergriffen habe (vgl. Urk. 14/43 S. 13 ff.).
4.7     Der Beschwerdeführer liess von Dr. med. K.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rheumatologie, ein Privatgutachten erstellen, welches am 9. Oktober 2006 erstattet wurde und im Wesentlichen auf den Ergebnissen der klinischen Untersuchung vom 25. September 2006 sowie den Dr. K.___ zur Verfügung gestellten Akten basiert. Dr. K.___ gelangte aufgrund der erhobenen Befunde zur Einschätzung, dass beim Beschwerdeführer ein beidseitiges, rechtsbetontes chronisches lumbospondylogenes Syndrom vorliege bei Status nach zweimaliger Operation im Bereich der Lendenwirbelsäule. Die neurologische Untersuchung habe eine Hypästhesie im Bereich der Aussenseite des rechten Unterschenkels und Fusses ergeben, einen abgeschwächten Achillessehnenreflex auf der rechten Seite sowie ein positives Lasègue-Zeichen beidseits. Weitere Tests, welche auf ein Ischiassyndrom hinweisen würden (Bragard- sowie Neri-Zeichen), seien positiv ausgefallen. Im Vordergrund stehe jedoch die ausgeprägte lumbovertebrale Symptomatik mit nahezu blockierter Lendenwirbelsäule. Aufgrund des vorgefundenen Beschwerdebildes sowie der Anamnese sei von weiteren operativen Massnahmen dringend abzuraten. Zuletzt schloss sich Dr. K.___ bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beurteilung von Dr. E.___ an (vgl. Urk. 14/53).

5.
5.1     Es ist unbestritten und steht aufgrund der Akten fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Leiden seit September/Oktober 2003 bis Ende Januar 2006 zu 100 % erwerbsunfähig war (vgl. Urk. 14/17 S. 1, Urk. 14/28 S. 15 f., Urk. 14/52 S. 1). Auch für die Zeit danach ging die grosse Mehrheit der Ärzte, so die Dres. F.___ (vgl. Urk. 14/22 S. 6 f.), J.___ (vgl. Urk. 14/43 S. 16) und K.___ (vgl. Urk. 14/53 S. 5) sowie der behandelnde Dr. E.___ vom C.___ (vgl. Urk. 14/36, Urk. 14/43 S. 12), von einer anhaltenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit aufgrund der chronischen Rückenbeschwerden aus. Einzig der von der IV-Stelle beauftragte Gutachter Dr. B.___ vertrat eine andere Meinung und traute dem Beschwerdeführer die Wiederaufnahme einer leichten leidensangepassten Tätigkeit mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % ab dem 31. Januar 2006 zu (vgl. Urk. 14/28 S. 15 f.).
5.2     Das orthopädische Gutachten des Dr. B.___ vom 17. November 2005 ist ausführlich, erging unter Berücksichtigung der Vorakten und ist grundsätzlich schlüssig und nachvollziehbar (vgl. Urk. 14/28; siehe auch vorstehend Erw. 2.4). Es geht daraus jedoch auch hervor, dass Dr. B.___ für seine positive Prognose hinsichtlich der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit massgeblich auf die Einschätzung des Operateurs Dr. E.___ abstellte und davon ausging, dass die Beschwerden im Zuge der weiteren ossären Konsolidierung nach den Operationen im Segment L4/5 kontinuierlich abnehmen sollten (vgl. Urk. 14/28 S. 13 ff.). Dr. E.___, dessen Berichte nach Auffassung von Dr. B.___ "äusserst korrekt" sind (vgl. Urk. 14/28 S. 18), ging am 20. Juni 2005 zwar noch von der Wiedererlangung einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit frühestens ab August 2005 aus (vgl. Urk. 14/22 S. 3), musste seine Einschätzung im weiteren Verlauf aufgrund der vorgefundenen Befunde jedoch revidieren und erwartete zuletzt am 9. Mai 2006 in prognostischer Hinsicht eine längere Zeit anhaltende vollständige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit (vgl. Urk. 14/43 S. 12). Aus seinen Berichten vom 14. Februar 2006 und vom 9. Mai 2006 sowie aus dem Bericht der Rheumaklinik des D.___ vom 21. März 2006 ergibt sich, dass zwischenzeitlich neue Wirbelsäulenläsionen zum Beschwerdebild hinzugekommen waren, so hauptsächlich die bildgebend sichtbar gewordenen pathologischen Befunde in den Segmenten L3/L4 sowie L5/S1 (vgl. Urk. 14/36 Urk. 14/41 S. 1 f., Urk. 14/43 S. 12). Auch liessen sich mittels einer Ganzkörperskelettszintigrafie vom 24. März 2006 eine persistierende Osteochondroseaktivität sowie massive Umbauvorgänge auf Höhe L4/5 belegen (vgl. Urk. 14/41 S. 2 ff.), was dafür spricht, dass die knöcherne Konsolidierung damals noch nicht abgeschlossen war. Insofern liegt, wie von Dr. J.___ in seinem Gutachten vom 16. Mai 2006 anschaulich dargelegt (vgl. Urk. 14/43 S. 13 ff.), mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine weitere Verschlechterung beziehungsweise Chronifizierung des Beschwerdebildes vor, weshalb die im Gutachten vom 17. November 2005 durch Dr. B.___ erfolgte prognostische Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit im Nachhinein als zu optimistisch einzustufen ist.
5.3         Aufgrund der medizinischen Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auch nach dem 30. Januar 2006 fortdauernd für sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig war. Aufgrund der Einschätzung der Dres. E.___ und J.___ ist frühestens per Mai 2008 mit einer Besserung des Gesundheitszustandes zu rechnen (vgl. Urk. 14/43 S. 12 und 16). Dieser Zeitpunkt liegt indessen ausserhalb des vorliegend massgeblichen Beurteilungszeitraums bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung (BGE 131 V 242 Erw. 2.1 S. 243; 121 V 362 Erw. 1b S. 366). Bei dieser klaren medizinischen Aktenlage geht es nicht an, dem Beschwerdeführer die ab September 2004 zugesprochene ganze Invalidenrente rückwirkend ab Mai 2006 auf eine Dreiviertelsrente herabzusetzen. Die Verfügung der IV-Stelle vom 18. Dezember 2006 ist insofern aufzuheben, als dem Beschwerdeführer damit eine Dreiviertelsrente ab 1. Mai 2006 zugesprochen wurde, und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Mai 2006 weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Die Beschwerde ist gutzuheissen.

6.
6.1         Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zulasten der unterliegenden IV-Stelle (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
6.2     Nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wird die Parteientschädigung auf Fr. 1850.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 18. Dezember 2006 insoweit aufgehoben, als dem Beschwerdeführer damit ab 1. Mai 2006 eine Dreiviertelsrente zugesprochen wurde, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Mai 2006 weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1850.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ammann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).