IV.2007.00087

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Sozialversicherungsrichter Meyer

Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 28. Dezember 2007
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1950 geborene S.___ war von 1992 bis zum Konkurs seines Restaurants im Jahr 2003 als selbständigerwerbender Wirt tätig (Urk. 6/9 S. 2, Urk. 6/20 S. 5). In der Folge arbeitete er vom 11. Mai 2004 bis zum 27. September 2005 teilzeitlich als Haustechniker für A.___ (Urk. 6/18). Seither ist er arbeitslos (Urk. 6/20 S. 5). Er leidet vor allem an einem Alkoholabhängigkeitssyndrom sowie an psychischen Beschwerden (Urk. 6/17, Urk. 6/20 S. 3).
         Am 6. Februar 2003 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug von Hilfsmitteln an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) sprach ihm mit Verfügung vom 22. Juni 2004 die Kosten für ein Hörgerät gut (Urk. 6/8).
         Am 24. Mai 2006 meldete sich der Versicherte erneut bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/10). In der Folge holte die IV-Stelle diverse Arztberichte (Urk. 6/17, Urk. 6/20, Urk. 6/24) sowie den Arbeitgeberbericht des A.___ (Urk. 6/18) ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 6/28, Urk. 6/30) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 8. Januar 2007 ab (Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 8. Januar 2007 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 16. Januar 2007 Beschwerde und stellte den sinngemässen Antrag auf Zusprache von Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 1).
         In der Beschwerdeantwort vom 2. März 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 5. April 2007 wurde dem Versicherten die unentgeltliche Prozessführung von Amtes wegen gewährt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt. Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen T. vom 5. November 2002, I 758/01, Erw. 3.2, und P. vom 19. Juni 2002, I 390/01, Erw. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 23. Oktober 2002, I 192/02, Erw. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 29. August 1994, I 130/93). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 f. Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01, Erw. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 134 Erw. 2; BGE 124 V 268 Erw. 3c mit Hinweis, 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen O. vom 8. August 2006, I 169/06, Erw. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen).
1.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
         Ferner haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 IVG). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art und umfassen Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung und Arbeitsvermittlung (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).

2.      
2.1     Die IV-Stelle hielt fest, dass keine Invalidität im Sinne des Gesetzes ausgewiesen sei, da noch keine vollständige Abstinenz des Beschwerdeführers bestehe (Urk. 2).
         Dagegen machte der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, er sei aufgrund seiner Beschwerden eingeschränkt, weshalb ihm Leistungen der Invalidenversicherung auszurichten seien (Urk. 1).
2.2     Strittig und zu prüfen ist somit, ob der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in genügender Weise abgeklärt wurde und ob eine relevante Gesundheitsbeeinträchtigung vorliegt.

3.
3.1     Der regionale ärztliche Dienst der IV-Stelle (nachfolgend: RAD) kam in seiner Stellungnahme vom 3. Oktober 2006 zum Schluss, dass eine objektive Beurteilung, ob durch die Sucht hervorgerufene Folgeschäden im Sinne eines invalidenversicherungsrelevanten Gesundheitsschadens vorlägen, erst nach einer mindestens 6-monatigen Abstinenz erfolgen könne (Urk. 6/26, Urk. 6/34). In der Folge wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 8. Januar 2007 und der Begründung ab, dass - da noch keine vollständige Abstinenz bestehe - keine Invalidität im Sinne des Gesetzes ausgewiesen sei (Urk. 2).
3.2     Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist dort, wo eine versicherte Person aufgrund ärztlicher Beurteilung arbeitsunfähig ist, wo aber gleichzeitig angenommen wird, dass nach durchgeführter erfolgreicher Eingliederung wieder eine deutlich bessere Arbeitsfähigkeit erreichbar sein sollte, der Anspruch auf eine Rente für die zurückliegende Zeit so lange nicht ausgeschlossen, als die bestehende Erwerbsunfähigkeit nicht oder noch nicht mit geeigneten Eingliederungsmassnahmen tatsächlich behoben oder in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verringert werden konnte, wobei dies auch für Massnahmen der Selbsteingliederung gilt, so lange solche noch nicht durchgeführt worden sind und noch keine Aufforderung zur Mitwirkung im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG (beziehungsweise der bis Ende Dezember 2002 in Kraft gestandenen Regelung in Art. 31 IVG) ergangen ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 31. März 2006, I 291/05, Erw. 3.2 mit Hinweis auf AHI 1997 S. 41). Im Zusammenhang damit hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im zitierten Urteil auf ein früheres Grundsatzurteil hingewiesen, gemäss welchem es im Bereich der Invalidenversicherung insoweit nicht auf die Behandelbarkeit eines psychischen Leidens ankommt, als die Therapierbarkeit einer psychischen Störung für sich allein betrachtet nichts über deren invalidisierenden Charakter aussagt, sodass für die Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente im Besonderen immer und einzig vorausgesetzt ist, dass im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG während eines Jahres eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden hat und dass weiterhin eine anspruchsbegründende Erwerbsunfähigkeit besteht (Urteil in Sachen S. vom 31. März 2006, I 291/05, Erw. 3.3 mit Hinweis auf BGE 127 V 298 Erw. 4c). Ausgehend von diesen rechtlichen Erwägungen hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im besagten Urteil befunden, mit dem Entscheid über die Gewährung einer Invalidenrente dürfe nicht zugewartet werden, bis verlangte medizinische Massnahmen - in jenem Fall eine stationäre Schmerzmittel-Entzugsbehandlung und eine psychotherapeutische Behandlung - möglicherweise den Gesundheitszustand verbessert hätten (Urteil in Sachen S. vom 31. März 2006, I 291/05, Erw. 3.4).
3.3         Angesichts der oben erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann dem Vorgehen der IV-Stelle nicht beigepflichtet werden. Entgegen ihrer Auffassung ist die Überprüfung der Leistungspflicht nämlich nicht erst nach Durchführung einer Alkoholabstinenz vorzunehmen. Vielmehr hätte sie ihre Leistungspflicht gestützt auf den konkreten, in jenem Zeitpunkt vorliegenden Gesundheitszustand prüfen müssen. Falls die IV-Stelle in der Folge zum Schluss gekommen wäre, es liege eine relevante Gesundheitsbeeinträchtigung vor, welche eine Leistungspflicht nach sich ziehe, hätte sie weiter prüfen müssen, ob mittels eines Entzugs oder einer anderweitigen Therapie die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt oder verbessert werden kann. In diesem Falle hätte die IV-Stelle die versicherte Person sodann darauf aufmerksam zu machen, dass sie verpflichtet ist, die Durchführung aller Massnahmen, die zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben getroffen werden, zu erleichtern. Weiter hätte sie die versicherte Person informieren müssen, dass, falls sie sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben entzieht oder widersetzt, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei trägt, ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können. Die versicherte Person muss aber vorher von der IV-Stelle schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
         Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob ein im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Erw. 1.1) relevanter Gesundheitsschaden vorliegt.

4.
4.1     Der behandelnde Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, nannte in seinem Bericht vom 1. Juni 2006 die Diagnosen eines chronischen Aethyl-Abusus sowie einer Depression (Urk. 6/17 S. 1). In seinem Bericht vom 8. Oktober 2006 führte er in der Diagnose die Depression nicht mehr auf, erwähnte jedoch den von der Klinik C.___ diagnostizierten Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung, welche eine Einschränkung der Integrations- und Anpassungsfähigkeit zur Folge habe (Urk. 6/24).
         Im Bericht der Klinik C.___ vom 24. Juli 2006 wurden ein Alkoholabhängigkeitssyndrom vom Intoxikationstyp, abstinent unter beschützten Rahmenbedingungen (ICD-10: F10.21), sowie ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) diagnostiziert. Weiter wurden eine arterielle Hypertonie, ein Status nach Meniskektomie links sowie ein Verdacht auf Prostatahyperplasie aufgeführt (Urk. 6/29 S. 1). Diese Diagnosen entsprechen denjenigen im Bericht der Klinik C.___ vom 30. Juni 2006 (Urk. 6/20 S. 3).
4.2         Gestützt auf die oben erwähnten medizinischen Beurteilungen kann nicht abschliessend darüber befunden werden, ob beim Beschwerdeführer eine im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung relevante Gesundheitsbeeinträchtigung vorliegt. So geht aus den erwähnten Berichten insbesondere nicht hervor, ob eine psychische Erkrankung zur Alkoholsucht führte. Es bestehen jedoch Hinweise darauf, dass nebst dem Alkoholabhängigkeitssyndrom eine relevante psychische Erkrankung vorliegt, welche möglicherweise zu der Alkoholabhängigkeit führte, die Arbeitsfähigkeit zwischenzeitlich einschränkt und damit Krankheitswert hat. So wurde im ausführlicheren Bericht der Klinik C.___ vom 24. Juli 2006 der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert (Urk. 6/29 S. 1). Dass lediglich ein Verdacht geäussert wurde, kann jedoch nicht zulasten des Beschwerdeführers dahingehend ausgelegt werden, dass keine relevante psychische Erkrankung vorliegt, da die involvierten Ärzte der Klinik C.___ ausdrücklich festhielten, dass die verschiedensten Fragmente aus der Lebensgeschichte des Beschwerdeführers nicht hätten vertieft angegangen werden können. Zu Gunsten einer stützenden Therapie sei auf eine aufdeckende Vorgehensweise verzichtet worden. Der Beschwerdeführer habe seine Lebensgeschichte nicht chronologisch wiedergeben können oder wollen und habe anekdotenhaft, meist nur in Andeutungen erzählt. Er habe aber über Albträume berichtet, welche zumindest seit der Zeit auf dem Schiff in D.___, während welcher er als 16-Jähriger gedemütigt und zum Teil auch sexuell ausgenützt worden sei, aufgetreten seien - auch in der Klinik C.___. Sodann habe er von E.___ geträumt, die ihn nachts besuchten und es sei ihm zuletzt kaum noch gelungen, zwischen Fiktion und Realität zu unterscheiden, was zu massiven Ängsten geführt habe. Diese Symptomatik sei auf ein posttraumatisches Geschehen zurückzuführen, wozu auch die Schilderungen des Beschwerdeführers passten, wonach er tagsüber von überwältigenden Fantasien, teils auch Flash backs heimgesucht worden sei. Es werde eine psychiatrische Therapie empfohlen (Urk. 6/29 S. 4). Im Bericht vom 30. Juni 2006 wurde sodann erwähnt, dass der Beschwerdeführer in einer äusserst gewalttätigen Atmosphäre aufgewachsen sei (Urk. 6/20 S. 4).
         Somit bestehen Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer möglicherweise an einer psychischen Erkrankung litt, die zur bestehenden Alkoholabhängigkeit führte. Mangels genauer Angaben zur Lebens- und Krankengeschichte des Beschwerdeführers sowie ausdrücklicher Stellungnahmen einer psychiatrischen Fachperson zum für die Alkoholsucht massgebenden Ursachen- und Folgespektrum kann jedoch nicht in abschliessender Weise darüber befunden werden, ob beim Beschwerdeführer eine im Sinne der Invalidenversicherung relevante Suchterkrankung und psychische Erkrankung vorliegen. Entsprechend können auch die möglichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht beurteilt werden.
4.3     Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers veranlasse, wobei das Gutachten darüber Auskunft zu geben hat, ob beim Beschwerdeführer eine psychische Erkrankung vorlag, welche zu der Alkoholabhängigkeit führte oder ob diese selbst zu einer psychischen Erkrankung mit Krankheitswert führte. Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist. Ausserdem hat das Gutachten die Frage zu beantworten, inwiefern die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eingeschränkt ist, welche Anforderungen an eine leidensangepasste Tätigkeit zu stellen sind und ob berufliche Massnahmen aus medizinischer Sicht zu empfehlen sind. Schliesslich hat die psychiatrische Fachperson dazu Stellung zu nehmen, inwiefern die Arbeitsfähigkeit mittels Abstinenz oder anderer Therapien verbessert werden kann. Je nach Ausgang der erwähnten Abklärungen hat die IV-Stelle sodann über den Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie eine Invalidenrente zu befinden.
         In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 8. Januar 2007 aufzuheben.

5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Januar 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).