Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00088
IV.2007.00088

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Tiefenbacher


Urteil vom 28. April 2008
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Weber
Werdstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       B.___, geboren 1961, schloss 1981 die Ausbildung als dipl. Drogistin ab (Urk. 10/2). Darauf war sie mit Phasen der Arbeitslosigkeit bei verschiedenen Arbeitgebern angestellt (Urk. 10/5), zuletzt bei der A.___ AG als Labor-Assistentin. Diese Stelle wurde ihr wegen ungenügenden Leistungen/häufigen Absenzen per 31. August 2001 gekündigt (Urk. 10/6). Am 28. Mai 2003 meldete sie sich zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an und beantragte berufliche Massnahmen sowie eine Rente (Urk. 10/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich darauf hin bei der A.___ AG nach dem Arbeitsverhältnis (Arbeitgeberbericht vom 27. August 2003, Urk. 10/6), holte die Arztberichte des C.___, Departement für Innere Medizin, Gastroenterologie und Hepatologie, vom 28. August 2002 (Urk. 10/12) sowie den Arztbericht des C.___, Departement für Innere Medizin, Abteilung Infektionskrankheiten und Spitalhygiene, vom 27. Juni 2005 (Urk. 10/20) ein und liess Auszüge aus den individuellen Konti erstellen und zusammenrufen (IK-Auszug vom 6. August 2003, Urk. 10/5). Mit Verfügung vom 18. August 2005 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 10/22). Nachdem die Versicherte hiergegen mit Eingabe vom 15. September 2005 Einsprache erhoben hatte (Urk. 10/25), holte die IV-Stelle die Arztberichte von Dr. med. D.___ vom 24. Februar 2006 (Urk. 10/31) und von Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie/Psychotherapie, vom 10. März 2006 (Urk. 10/33) ein und liess die Versicherte bei Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Gutachten vom 11. Juni 2006, Urk. 10/37). Mit Entscheid vom 6. Dezember 2006 wies sie die Einsprache ab (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid erhob B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Weber, am 19. Januar 2007 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2).
"   1.    Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben;
  2. Die Akten seien an die Beschwerdegegnerin zu ergänzender Abklärung des Sachverhalts zurückzuweisen;
  3.    Eventuell sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine befristete ganze, subeventualiter eine befristete oder unbefristete Dreiviertels-, unbefristete halbe oder Viertelsrente auszurichten;
  4. Der Beschwerdeführerin sei in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren."
         In der Beschwerdeantwort vom 20. April 2007 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Nachdem B.___ mit Gerichtsverfügung vom 25. April 2007 Rechtsanwalt Alexander Weber als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt worden war (Urk. 11), liess die Versicherte am 29. Juni 2007 auf Replik verzichten (Urk. 15), worauf der Schriftenwechsel am 4. Juli 2007 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 16).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Entscheid am 6. Dezember 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.

2.      
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen (seit 1. Januar 2004: oder psychischen) Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 Erw. 2; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.1 mit Hinweisen).
         Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzumuten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 353 f. Erw. 2.2.1, 131 V 50).
2.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
2.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.6     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.       Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Ihr Gesundheitszustand stellt sich folgendermassen dar:
3.1     Laut Bericht von Dr. med. G.___, Oberarzt am C.___, Gastroenterologie und Hepatologie, vom 28. August 2002 (Urk. 10/12/5) liegt bei der Beschwerdeführerin ein normales Abdomen-Sonogramm vor. Mit normalen Transaminasen sei weder eine Leberbiopsie noch eine Therapie zu empfehlen.
3.2     PD Dr. med. H.___ und Dr. med. I.___, Oberarzt beziehungsweise Assistenzärztin am C.___, Abteilung Infektionskrankheiten und Spitalhygiene, diagnostizierten im Bericht vom 27. Juni 2005 (Urk. 10/20) eine Polytoxikomanie mit Heroin und Kokain, anamnestisch bestehend seit Januar 2002, bei intravenösem Heroin, anamnestisch von Januar 2002 bis 2004, intravenösem Kokain, anamnestisch von Januar 2002 bis 2004, und aktuell intranasales Kokain, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, sowie eine HIV-Infektion CDC-Stadium A1, Erstdiagnose im Juli 2002, und eine chronische Hepatitis C, Genotyp 1A, welche sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Zur Zeit bedürfe die Beschwerdeführerin keiner pharmakologischen Behandlung für ihre HIV- und Hepatitis-C-Infektionen. Sie sollte aber regelmässig in Abständen von drei Monaten kontrolliert werden. Ihr anhaltender Drogenabusus erlaube möglicherweise keinen strukturierten Alltag, der sie ihre Arzttermine wahrnehmen lasse. Aus infektiologisch-internistischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Die Ärzte empfahlen indessen ein psychologisches respektive psychiatrisches Gutachten mit Beurteilung der Behandlungsmöglichkeiten und Prognose der Polytoxikomanie. Ausserdem sei eine Berufsberatung angezeigt.
3.3     Gemäss Bericht von Dr. D.___ vom 24. Februar 2006 (Urk. 10/31) leidet die Beschwerdeführerin seit über 10 Jahren an einer Polytoxikomanie bei jahrelangem intravenösem Drogenabusus und unter langjähriger Methadonbehandlung, einer HIV-Infektion, Stadium CDC A1 (Erstdiagnose Juli 2002), und einer chronischen Hepatitis C. Seit 1990 stehe die Beschwerdeführerin bei ihm im Methadonprogramm. In den ersten Jahren sei sie sozial noch integriert gewesen mit Berufstätigkeit und nur gelegentlichem Drogenkonsum. In den letzten Jahren habe der intravenöse Drogenkonsum mit allen Folgen zugenommen, es seien gelegentliche Spritzenabszesse aufgetreten und ein sozialer Abstieg mit Scheidung eingetreten. Nach diesem jahrelangen Verlauf sei die Integration bezüglich Drogenabusus ungünstig. Über die medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit könne er keine Angaben machen. In den diversen ärztlichen Zeugnissen zu Händen der Arbeitslosenkasse bzw. dem Sozialamt attestierte er der Beschwerdeführerin aber eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 18. bis 22. November 2002, 27. November bis 6. Dezember 2002, 6. bis 31. Januar 2003, 1. Juli bis 30. September 2003 und ab 1. Oktober 2003, ab 1. Januar 2004, ab 1. Oktober 2004 und ab 1. April 2005  bis auf weiteres (Urk. 10/39).
3.4     Dr. E.___ diagnostizierte im Bericht vom 10. März 2006 (Urk. 10/33) (1) einen Status nach medikamentös behandelter Petit-mal Epilepsie zwischen dem 3. und 18. Lebensjahr und heute noch latent vorhandenen epileptoiden Äquivalenz-Reaktionen bei psychischer Belastung, (2) einen Status nach Kokain-/Heroinabhängigkeit ab ca. 30. Lebensjahr bis 2002/03 bei sozialer Integration bis Sommer 2001 und knapper Kompensation durch Methadon-Substitution (70 mg/d), (3) eine schwerste psychische Abhängigkeits-/Hörigkeitsbeziehung mit somatischer Dekompensation (Kachexie) bis 2001, zur Zeit in psychisch konsumierender Scheidung, (4) eine im Juli 2002 diagnostizierte nie alarmierende bis stabil gut grenzwertige HIV-Infektion ohne Medikation, die einen psycho-physisch-sozialen Zusammenbruch mit exzessivem Rezidiv in die Kokainabhängigkeit bis Sommer 2003 ausgelöst hat, (5) eine Hepatitis C sowie (6) seit 2003 eine kombinierte chronifizierte psycho-physische Erschöpfung mit sofortiger Infektanfälligkeit in seelischen Konfliktsituationen und einem geschwächten, angstneurotisch massiv beeinträchtigten seelischen Zustand.
         Die Beschwerdeführerin sei das zweitgeborene Kind einer bei ihrer Geburt an MS erkrankten und früh verstorbenen Mutter, deren Mutter ebenfalls an MS erkrankt und gestorben sei. Der Vater sei verantwortungslos gewesen und habe über seine sozialen Verhältnisse gelebt. Die Eltern hätten sich im 10. Lebensjahr der Beschwerdeführerin endlich scheiden lassen. Nach der Lösung der ehelichen/häuslichen äusserst destruktiven Spannungen sei die Beschwerdeführerin aus einem siebenjährigen Petit-mal-Epilepsie-Leiden erwacht und habe unter den neuen Verhältnissen einen regulären Schulbesuch mit verbesserter Epilepsie-Medikation und anschliessend eine 4-jährige Lehre als Laborantin (richtig: Drogistin) absolvieren können. Es habe ein totaler Bruch mit dem Vater stattgefunden, woran sich schwerste Abhängigkeitsbeziehungen zu Männern und eine enorm erschwerte, kaum mögliche destruktive Ablösung von der kranken Mutter angeschlossen hätten. Die Beschwerdeführerin sei in die Kokain-/Heroinabhängigkeit gestürzt und werde seit zehn Jahren methadonsubstituiert. Mit hohem Effort und trotz kachektisch lebensbedrohlichem körperlichen Zerfall habe sie bis Sommer 2001 gearbeitet und sei sozial auf eigenen Füssen gestanden.
         Der körperliche und soziale Absturz ihres Ehemannes seit der beginnenden, absolut vital notwendigen Trennung im Jahre 2000 habe die Beschwerdeführerin im Jahre 2001 in eine schwere Kokainabhängigkeit gerissen, welche von Arbeitslosigkeit ab Sommer 2002 gefolgt worden sei. Im Sommer 2002 seien durch die HIV-Diagnose von perakute Todesängste und vernichtende Schuldgefühle ausgelöst worden und ein massiver Rückfall in die Kokainabhängigkeit eingetreten. Ab Sommer 2002 habe sie den Kokainkonsum gestoppt, und es sei auf chronisch vor allem psychisch erschöpftem Niveau eine Stabilisierung eingetreten mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit. Unter regelmässiger (wöchentlicher) psychiatrischer Behandlung seit Oktober 2005 und unter einer sozial schützenden sozialfürsorgerischen Betreuung der Wohngemeinde könnten allenfalls die Scheidung überstanden und selbständige Impulse entwickelt werden, die möglicherweise in ein bis zwei Jahren zu einer 50%igen Erwerbstätigkeit führen würden.
3.5     Gemäss Gutachten von Dr. F.___ vom 11. Juni 2006 (Urk. 10/37) liegt bei der Beschwerdeführerin eine Polytoxikomanie (vor allem Heroin und Kokain) mit gegenwärtiger Abstinenz und Teilnahme an einem Methadonprogramm (ICD-10 F19.22) vor. Weitere Diagnosen seien die serologiepositive HIV- und Hepatitis-C-Infektion, die beide bisher bland verlaufen seien. Im Kleinkindesalter sei eine Epilepsiekrankheit aufgetreten mit Anfällen möglicherweise psychomotorischer Art bis zum Beginn der medikamentösen Therapie. Die Beschwerdeführerin habe zwar unter den medikamentösen Nebenwirkungen mit Sedierung im Denken gelitten, der Schulbesuch sei aber normal verlaufen und es seien keine Entwicklungsstörungen aufgetreten. Der Vater sei jähzornig, geltungssüchtig und meist abwesend gewesen. Im mittleren Primarschulalter hätten sich die Eltern scheiden lassen. Nachher habe sich das EEG gebessert und die soziale Akzeptanz der Beschwerdeführerin habe sich gesteigert.
         Allerdings seien keine unmittelbaren psychopathologischen Folgen der Kindheitsumstände bekannt. Die Beschwerdeführerin sei bis in das Adoleszenzalter sozial angepasst gewesen, habe weder psychische Krisen, noch Suchtprobleme gehabt, sei sportlich tätig gewesen und habe eine Lehre als Drogistin abgeschlossen und als Laborantin gearbeitet. Erst auf der einjährigen Asienreise mit 24 Jahren sei sie in Kontakt mit Heroin gekommen. Ihre Partnerwahl sei unglücklich verlaufen. Der Ehemann habe mit dem Drogenhandel begonnen, was die Beschwerdeführerin zu einem vermehrten Drogenkonsum animiert habe. Sie habe aber ihre Arbeits- und Leistungsfähigkeit voll beibehalten können. Erst nach der Trennung vom Ehemann im November 2000 sei sie in psychische Schwierigkeiten geraten. Sie sei mit dem Ehemann in dessen dissozialen und finanziellen Schwierigkeiten mitgehangen und sei unter psychischen Stress geraten. Deswegen habe sie im August 2001 ihre Stelle verloren. Danach habe sie allerdings den Halt verloren und habe begonnen, Drogen zu spritzen. Dabei habe sie sich Infektionen mit dem HI- und Hepatitis-C-Virus zugezogen, die bis heute bland verlaufen seien, die Beschwerdeführerin aber stark verängstigt hätten. In jener Zeit habe sie ein dreimonatiges Einsatzprogramm im Zentrallabor des J.___ Spitals absolviert, wo sie anscheinend ihre Arbeit habe verrichten können, aber Konzentrationsstörungen und Abszesse wegen des Fixens bekommen habe. Die Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit sei damals somit leicht beeinträchtigt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe mit dem Fixen rasch wieder und mit dem übrigen Drogenkonsum vor zwei Jahren ebenfalls wieder aufgehört, zusammen mit ihrem damaligen Freund. Gemäss Bericht von Dr. E.___ sei dies im Sommer 2003 der Fall gewesen. Seither habe sie nur noch Methadon eingenommen, das sie seit 1990 beim Hauarzt beziehe und von welchem unklar bleibe, wie viel sie heute tatsächlich konsumiere.
         Der psychische und körperliche Zustand habe sich heute weitgehend normalisiert. Die Beschwerdeführerin habe vom abgemagerten Zustand wieder ein normales Gewicht erreicht, ihre Essgewohnheiten seien gut, die körperliche Gesundheit allgemein sei auch gut. Psychische Beschwerden habe sie praktisch keine und sicher keine mit Krankheitswert. Sie gerate in Phasen von Deprimiertheit, die aber nur kurz anhielten und von ihr kontrolliert werden könnten. Schlafstörungen und Ängste seien nicht von pathologischer Bedeutung. Die Beschwerdeführerin sei für sich selber wenig initiativ, sie übe aber noch gute Beschäftigungen aus und habe genügend soziale Kontakte. Sie fühle sich nur eingeschränkt durch ihre persönlich und finanziell enge Situation. Sie glaube sich psychisch wenig belastbar, was aber über ihre Arbeitsfähigkeit nichts aussage. Im klinischen Eindruck habe sie etwas zurückgezogen und wenig initiativ, aber psychisch unauffällig gewirkt. Insbesondere sei keine eigentliche Erschöpfungssymptomatik festzustellen gewesen.
         Die Arbeitsfähigkeit sei im Ganzen gesehen aus psychischen Gründen höchstens in der Zeit zwischen dem Verlust der letzten Arbeitsstelle im August 2001 und dem Sistieren des illegalen Drogenkonsums ungefähr im Sommer 2003 beeinträchtigt gewesen. Retrospektiv könne aus heutiger psychiatrischer Sicht aber keine relevante Einschränkung für jene Zeit attestiert werden. Die Beschwerdeführerin habe einen Arbeitseinsatz im J.___ Spital geleistet. Sie sei stempeln gegangen und sei auf Stellensuche gewesen. Sie führe heute selber ihre damalige Arbeitslosigkeit nicht auf Krankheitsgründe zurück.

4.
4.1     Es geht aus den Akten unzweifelhaft hervor und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten, dass in somatischer Hinsicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Die Beschwerdeführerin leidet zwar an einer HIV- sowie einer chronischen Hepatitis-C-Infektion, die aber beide nicht behandlungsbedürftig sind (vgl. Urk. 10/20).
4.2     Gemäss fachpsychiatrischem Gutachten von Dr. F.___ vom 11. Juni 2006 (Urk. 10/37) liegen bei der Beschwerdeführerin keine suchtunabhängigen psychischen Störungen mit Krankheitswert vor. Das Gutachten stützt sich auf die gesamten Vorakten, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Beschwerden umfassend und setzt sich mit diesen nach eigenen psychiatrischen Untersuchungen eingehend auseinander. Die Beurteilung ist nachvollziehbar und widerspruchsfrei, weshalb sowohl der Diagnosestellung als auch den Schlussfolgerungen ohne weiteres gefolgt werden kann.
4.3     Hieran vermögen weder die Einwendungen der Beschwerdeführerin noch der Arztbericht von Dr. E.___ vom 10. März 2006 (Urk. 10/33) etwas zu ändern. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, Dr. F.___ habe den frühen Tod ihrer Mutter nicht gewürdigt, ist nicht nachvollziehbar, verstarb ihre Mutter mit Jahrgang 1932 im Jahre 2003, in einem Zeitpunkt also, in dem die Beschwerdeführerin 42 Jahre alt und längstens erwachsen war. Zudem hat auch Dr. E.___ nicht erwähnt, dass der Tod der Mutter einen Einfluss auf die psychische Befindlichkeit der Beschwerdeführerin gehabt haben soll. Auch was die Scheidung der Eltern betrifft, ist nicht ersichtlich, in welcher Form sich diese negativ auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ausgewirkt haben soll. Im Gegenteil berichtete Dr. E.___, diese habe eine Lösung der ehelich/häuslichen, äusserst destruktiven Spannung gebracht, mit der Folge, dass die Beschwerdeführerin "wie erwacht" sei. Unter verbesserter Epilepsie-Medikation war es der Beschwerdeführerin möglich, regulär die Schule zu besuchen und eine Drogistinnenlehre erfolgreich abzuschliessen. Nach dem Lehrabschluss war sie - wenn auch mit Phasen vorübergehender Arbeitslosigkeit - bis August 2001 erwerbstätig. Wenn Dr. F.___ in seinem Gutachten zum Schluss kommt, es seien keine unmittelbaren psychopathologischen Folgen der Kindheitsumstände bekannt, ist dies nachvollziehbar. Selbst aber wenn es zutreffen sollte, dass die allein von Dr. E.___ erwähnte Petit-mal-Epilepsie, welche seit Jahren keiner Behandlung mehr bedarf, heute noch latent epileptoide Äquivalenz-Reaktionen (ohne Befundangaben oder entsprechende Abklärungen) in psychischen Belastungssituationen hervorruft, ist nicht ersichtlich - und macht die Beschwerdeführerin auch nicht geltend -, inwiefern hieraus eine dauernde Arbeitsunfähigkeit resultieren sollte.
         Bezüglich der schweren psychischen Abhängigkeits- und Hörigkeitsbeziehung zu Männern mit somatischer Kompensation (Kachexie) ist Dr. E.___ die Erklärung, wie sich diese - insbesondere in erwerblicher Hinsicht - manifestiert, schuldig geblieben. Allein aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann Drogen konsumiert hat und es zu einer Trennung der Eheleute gekommen ist, kann noch nicht auf ein krankheitswertiges Abhängigkeitsverhältnis geschlossen werden. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Hausarzt, bei welchem die Beschwerdeführerin seit 1990 in Behandlung ist, in seinem Bericht vom 24. Februar 2006 (Urk. 10/31) keine durchgemachte lebensbedrohliche Kachexie erwähnt. Im Zeitpunkt der Begutachtung wies die Beschwerdeführerin jedenfalls wieder ein normales Körpergewicht auf.
         Schliesslich berichtet Dr. E.___ von einer kombinierten psychisch-physischen Erschöpfung, aufgrund welcher eine Infektanfälligkeit in seelischen Konfliktsituationen bestehe. Welche objektiv nicht überwindbaren Auswirkungen der Erschöpfungszustand nach sich zieht, erläutert Dr. E.___ nicht. Immerhin ist aber zu beachten, dass die Beschwerdeführerin gegenüber PD Dr. H.___ und Dr. I.___ des C.___ (Bericht vom 27. Juni 2005, Urk. 10/20) angegeben hat, dass sie ausser gelegentlicher, erträglicher Müdigkeit keine gesundheitlichen Probleme habe und einen aktiven Lebensstil von guter Qualität führe. Jedenfalls sind darin keine psychiatrischen Diagnosen nach wissenschaftlich anerkanntem Klassifikationssystem (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3. und Erw. 6) zu erblicken.
4.4         Zusammenfassend ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass kein Gesundheitsschaden im invalidenrechtlichen Sinn vorliegt. Welche Erkenntnisse aus weiteren ärztlichen Abklärungen gewonnen werden können, ist nicht ersichtlich, weshalb davon abzusehen ist.

5.       Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.
6.1         Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 800.-- anzusetzen, zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2     Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Alexander Weber, ist ausgangsgemäss aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Nach Einsicht in die Kostennote vom 17. April 2008 (Urk. 17) und in Anwendung von § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ist die Entschädigung auf Fr. 2'146.60 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Alexander Weber, wird mit Fr. 2'146.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Alexander Weber
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 17
- Bundesamt für Sozialversicherungen
           sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).