Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Brugger
Urteil vom 26. Oktober 2007
in Sachen
T.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Dr. Ronald E. Pedergnana
Schwager + Partner, Anwaltsbüro
Rorschacher Strasse 21, 9000 St. Gallen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 T.___, geboren 1965, Mutter von zwei Kindern (geb. 1993 und 1995), erlitt im August 2002 einen Unfall (Urk. 8/14/42). In der Folge richtete die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) bis 31. Dezember 2003 Taggelder an die Versicherte aus (Urk. 8/22, Urk. 8/26 S. 1 unten).
Die Versicherte war je mit einem Teilzeitpensum von April 2000 bis 31. Dezember 2003 als kaufmännische Angestellte im Geschäft ihres Ehemannes (Urk. 3/2, Urk. 8/14/45 Mitte) und vom 1. Mai 2004 bis 31. März 2006 als Verkäuferin bei der A.___ AG in B.___ angestellt (Urk. 8/10 Ziff. 1-7). Zurzeit arbeitet sie halbtags als Verkäuferin in einem Kiosk (Urk. 8/13, Urk. 1 S. 3 Ziff. 6).
1.2 Am 20. Januar 2006 meldete sich die Versicherte zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung (Rente) an (Urk. 8/2 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/8, Urk. 8/23), einen Arbeitgeberbericht der A.___ AG (Urk. 8/10) sowie einen Bericht des Kiosks (Urk. 8/13) ein und zog Akten der Suva bei (Urk. 8/14). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/28-33) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 20. Dezember 2006 ab (Urk. 8/38 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2006 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 18. Januar 2007 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Dreiviertelsrente, eventualiter eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 13. April 2007 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf mit Verfügung vom 29. Juni 2007 der Schriftenwechsel geschlossen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und Prozessführung (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 2.3) abgewiesen wurde (Urk. 11). Am 2. Oktober 2007 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine Beschwerdeergänzung (Urk. 13) mit Arztberichten (Urk. 14/2-5) ein.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode derInvaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderm im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbs-tätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungs-praxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veran-lassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
Vorweg ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig ist, was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich oder gemischte Methode) führt (vgl. BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05 Erw. 4.2).
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 20. Dezember 2006 und in der Beschwerdeantwort vom 13. April 2007 davon aus, dass die Beschwerdeführerin zu 80 % erwerbstätig wäre (Urk. 2 S. 2 oben, Urk. 7 S. 2 oben). Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, ohne gesundheitliche Beeinträchtigung wäre es ihr möglich, zu 100 % als kaufmännische Angestellte zu arbeiten (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 7).
2.3 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung (seit 1. Januar 2003: des Einspracheentscheids) entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich.
2.4 Bekannt ist, dass die Beschwerdeführerin vor ihrem Unfall zu rund 50 % erwerbstätig war (Urk. 8/14/45). Im Vergleich dazu liegt ein Pensum von 80 % an der oberen Grenze dessen, was die Beschwerdeführerin in ihrer familiären Situation noch bewältigen kann. Indessen ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit gemäss IK-Auszug zwischen 2000 und 2002 kontinuierlich steigerte (Urk. 8/7 S. 1) und dass sie sich nach eigenen Angaben im Januar 2007 von ihrem Ehemann trennte (Urk. 1 S. 3 Ziff. 6), so dass sie mutmasslich auf ein höheres Einkommen angewiesen ist als zuvor. Die Beschwerdeführerin gab in der Anmeldung zum Leistungsbezug an, dass sie ohne den Unfall zu 80 % erwerbstätig wäre (Urk. 8/2 Ziff. 8). Da ihre Kinder nunmehr 12 und 14 Jahre alt sind (Urk. 8/2 Ziff. 3.1), kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihr Erwerbspensum auf 80 % erhöht hätte. Nicht überwiegend wahrscheinlich ist dagegen, dass die Beschwerdeführerin heute vollumfänglich erwerbstätig wäre.
Da eine Teilerwerbstätigkeit vorliegt, ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente nach der gemischten Methode zu bestimmen.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin erlitt am 21. August 2002 bei einem Verkehrsunfall ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (Urk. 8/14/42).
3.2 In der Folge war sie vom 20. November bis 20. Dezember 2002 in der Rehaklinik C.___ in stationärer Behandlung (Urk. 8/14/42). In ihrem Bericht vom 23. Dezember 2002 führten Dr. med. D.___, Assistenzarzt, und Dr. med. E.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, aus, die Beschwerdeführerin habe bei Eintritt in die Klinik im Wesentlichen an Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den Kopf und die obere Brustwirbelsäule, Kribbelparästhesien im linken Arm, Konzentrationsstörungen und schubweise auftretende Kopfschmerzen gelitten (Urk. 8/14/43 unten). Dr. D.___ und Dr. E.___ diagnostizierten ein zervikobrachiales und zervikocephales Schmerzsyndrom mit Schmerzausstrahlung in die Kehle, in beide Kiefergelenke und in den linken Arm. Weiter stellten sie beidseits Ohrenschmerzen bei einer otitis externa und einer Kiefergelenksdysfunktion fest (Urk. 8/14/42). Da die genannten Beschwerden zum Zeitpunkt des Austritts weitgehend verschwunden waren (Urk. 8/14/43-44), attestierten die Ärzte der Rehaklinik C.___ der Beschwerdeführerin für die bisherige Tätigkeit im Geschäft ihres Ehemannes bei einem Pensum von 40 - 50 % eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/14/44 Mitte).
3.3 Die Beschwerdeführerin ist seit September 1999 bei Dr. med. F.___, praktischer Arzt, in Behandlung (Urk. 8/23/2 lit. D.1).
In seinem Bericht vom 1. September 2003 hielt Dr. F.___ fest, die Beschwerdeführerin habe ihre Arbeit am 31. März 2003 zu 100 % wieder aufgenommen (Urk. 8/14/27 Ziff. 4 a).
In einem ärztlichen Zeugnis vom 17. Januar 2006 bemerkte Dr. F.___, die Beschwerdeführerin sei in den letzten Jahren weder im Beruf noch im Haushalt mehr als 50 - 60 % einsatzfähig gewesen. Da sie ihre Arbeit mit einem Pensum von 50 % einigermassen habe ausführen können, habe sie sich ihre Arbeitsunfähigkeit nicht attestieren lassen (Urk. 8/17).
3.4 In einem Bericht vom 27. Juli 2006 nannte Dr. F.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Cervicocephalgie, eine Cervicobrachalgie, Sehstörungen nach einem Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule vom 21. August 2002, eine Morton-Neuralgie intermetatarsal im Bereich 2/3 des rechten Fusses, seit Mai 2005, sowie eine Migräne mit Konzentrations- und Gedächtnisstörungen und eine nausea, die auf den Unfall zurückzuführen seien (Urk. 8/23/1 lit. A). Aufgrund beschleunigter degenerativer Prozesse im Bereich der Halswirbelsäule sei eine weitere Verschlechterung der chronischen Leiden zu erwarten (Urk. 8/23/2 lit. D.7).
Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit habe vom 21. August 2002 bis 28. Februar 2003 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und vom 1. bis 14. März 2003 eine solche von 50 % bestanden. Nach einer Besserung sei die Beschwerdeführerin vom 10. November bis 5. Dezember 2003 zu 100 % und vom 6. Dezember bis 31. Dezember 2003 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 1. Januar 2006 bestehe erneut eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 8/23/1 lit. B). Im Ergebnis erachtete Dr. F.___ die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit für halbtags arbeitsfähig, bei einem Pensum von rund 14 - 20 Stunden pro Woche. Auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei sie halbtags arbeitsfähig (Urk. 8/23/4).
3.5 In ihrer Stellungnahme vom 20. September 2006 führte Dr. med. G.___, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin, aus, das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin werde mit den vorliegenden Berichten umfassend dargestellt. Bei der festgestellten Morton-Neuralgie handle es sich um eine unfallfremde Diagnose, während die übrigen Diagnosen auf den Unfall zurückzuführen seien. Für die bisherige Tätigkeit als Verkäuferin bestehe noch eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % . In einer behinderungsangepassten Tätigkeit seien der Beschwerdeführerin leichte Tätigkeiten mit Heben, Tragen und Transportieren von Lasten von bis zu 5 kg und Arbeiten mit Wechselbelastung zu 100 % zumutbar. Zu vermeiden seien ein ständiges Vorhalten der Arme, Überkopfarbeiten und repetitive Tätigkeiten (Urk. 8/26 S. 3 oben).
3.6 Die Beschwerdeführerin wurde am 23. Februar 2007 durch Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Neurologie, untersucht (Urk. 14/2 S. 1 Mitte).
In seinem Bericht vom 28. Februar 2007 führte Dr. H.___ aus, nach einer Besserung im November/Dezember 2002 hätten die zerviko-cephalen Beschwerden der Beschwerdeführerin ab November 2003 wieder zugenommen. Die Beschwerdeführerin gebe aktuell eine wechselhafte Vergesslichkeit, vornehmlich bei hohen Schmerzpegeln an. Bei stärkeren Nacken- und Kopfbeschwerden sehe sie alles wie verschwommen. Auch käme es immer wieder zu Kribbelparästhesien in beiden Armen (Urk. 14/2 S. 1-2). Eine im September 2002 durchgeführte Kernspintomographie der Halswirbelsäule zeige im Bereich C0 bis C4 normale Verhältnisse. In den Segmenten C4/5, C5/6 und C6/7 seien kleine Diskopathien zu finden, doch seien weder die korrespondierenden Nervenwurzeln noch das Myelon komprimiert (Urk. 14/2 S. 2 oben).
Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei leicht eingeschränkt. In der perikraniellen Muskulatur, im Schultergürtel sowie beidsseits im Ellbogenbereich seien schmerzhafte Druckpunkte festzustellen. Doch bestünden keine Hinweise, dass beim Unfall vom August 2002 das Gehirn, das Rückenmark sowie eine oder mehrere zervikale Nervenwurzeln geschädigt worden wären. Die geschilderte Vergesslichkeit sei nicht organisch durch eine Hirnschädigung verursacht, sondern werde durch eine Schmerzinterferenz zervikal und zephal hervorgerufen. Die Beschwerdeführerin sei daher aufgrund verstärkter Schmerzimpulse in ihren kognitiven Funktionen beeinträchtigt. Als Hauptursache der chronischen Schmerzen komme eine Instabilität der Segmente C0 bis C2 sowie C4/5 und C5/6 in Betracht (Urk. 14/2 S. 2 Mitte). Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äusserte sich Dr. H.___ nicht.
3.7 Dr. med. I.___, Kreisarzt der Suva, hielt im Bericht vom 10. April 2007 fest, die Aufnahmen der im Februar 2007 durchgeführten funktionellen Kernspintomographie liessen keine messbare Instabilität erkennen. Die von Dr. H.___ angenommene Instabilität der Segmente C0 bis C2, C4/5 und C5/6 erscheine ihm daher als eher spekulative Erklärung der Schmerzen der Beschwerdeführerin (Urk. 14/5 S. 2 Mitte).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin leidet als Folge einer Distorsion der Halswirbelsäule im Wesentlichen an einem residuellen zerviko-cephalen und zerviko-brachialen Schmerzsyndrom (Urk. 14/2 S. 1 Mitte).
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin als Verkäuferin nur noch zu 50 % arbeitsfähig ist. Während Dr. F.___ auch für eine behinderungsangepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % annahm, attestierte Dr. G.___ der Beschwerdeführerin für eine solche Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %.
4.2 Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. F.___, hielt in seiner Beurteilung der Leistungsfähigkeit fest, dass der Beschwerdeführerin einzelne Tätigkeiten wie Knien, längeres Sitzen, aber auch Gehen über kürzere Strecken jeweils bis zu 5 ¼ Stunden pro Tag möglich seien. Daneben könne sie bis zu drei Stunden pro Tag stehen oder leichte Lasten tragen (Urk. 8/23/3). Da die Beschwerdeführerin die genannten Tätigkeiten unabhängig voneinander ausführen kann, ist nicht nachvollziehbar, wie Dr. F.___ für eine behinderungsangepasste Tätigkeit eben-so wie für die - dem Leiden weniger angepasste - zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin zu einer Arbeitsfähigkeit von 50 % gelangte.
Die Beurteilung der Leistungsfähigkeit durch Dr. F.___ zeigt, dass es der Beschwerdeführerin möglich ist, zwischen 3 und 5 ¼ Stunden pro Tag eine sitzende und zwischen einer halben und 3 Stunden pro Tag eine stehende Tätigkeit auszuüben. Auch kann sie kürzere Strecken gehen (bis zu 5 ¼ Stunden) oder leichte Lasten tragen (bis zu 3 Stunden) und ist es ihr möglich, zwischen 3 und 5 ¼ Stunden pro Tag mit leichten Werkzeugen und während einer halben bis 3 Stunden pro Tag mit mittelschweren Werkzeugen zu arbeiten. Arbeiten und Bewegungen mit der Hand sind ihr zudem während 3 bis 5 ¼ Stunden pro Tag möglich (Urk. 8/23/3). Addiert man die für die einzelnen Tätigkeiten genannten zeitlichen Limiten, so zeigt sich, dass die Beschwerdeführerin in einer wechselbelastenden Tätigkeit ein Pensum vom 80 % oder 6,7 Stunden pro Tag (bei einer angenommenen Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche, 42 Stunden : 5 x 0.8) verrichten kann, ohne die genannten Limiten überschreiten zu müssen.
Die Beschwerdeführerin brachte vor, bei ihrer derzeitigen Arbeit als Kiosk-verkäuferin handle es sich um eine wechselbelastende Tätigkeit, welche optimal auf ihre Beschwerden zugeschnitten sei. Für die Invaliditätsbemessung sei daher auf diese und nicht auf eine behinderungsangepasste Tätigkeit abzustellen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 6, Urk. 13 S. 3 Ziff. 3). Dem Bericht des Kiosks ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin als Verkäuferin häufig Kopf- und Nackenschmerzen hat, dass sie während der Hauptverkaufszeiten in ihrer Konzentration beeinträchtigt ist (Urk. 8/13 S. 2) und sie zudem bis zu 5 ¼ Stunden pro Tag stehen muss (Urk. 8/13 S. 1). Der Bericht des Kiosks zeigt, dass eine Tätigkeit als Verkäuferin gerade nicht auf die Beschwerden der Beschwerdeführerin zugeschnitten ist. Die Beschwerdegegnerin nannte als Beispiel für eine angepasste, wechselbelastende Tätigkeit Abfüll- oder Sortierarbeiten (Urk. 2 S. 2 oben). Eine solche Tätigkeit hätte den Vorteil, dass die Beschwerdeführerin nicht den gleichen Belastungen und Stresssituationen ausgesetzt wäre wie als Verkäuferin.
Nach dem Gesagten ist der Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführerin, anders als in ihrer derzeitigen Tätigkeit als Verkäuferin, in einer angepassten, wechselbelastenden Tätigkeit ein Pensum von 80 % vollumfänglich möglich ist.
5.
5.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypo-thetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind.
Die Beschwerdeführerin war nach ihrem Unfall von März bis November 2003 sowie vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2005 zu 100 % arbeitsfähig. Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2006 attestierte ihr Dr. F.___ erneut und bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 8/23/1 lit. B). Da die Beschwerdeführerin während eines wesentlichen Zeitraums vollumfänglich arbeitsfähig war, ist das Wartejahr nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG erst am 1. Januar 2007 abgelaufen. Entsprechend ist für den Einkommensvergleich darauf abzustellen, welches Einkommen die Beschwerdeführerin 2006 mutmasslich erzielt hätte.
5.2 Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U. 168 S. 101 Erw. 3b am Ende; vgl. auch ZAK 1990 S. 519 Erw. 3 c).
Die Beschwerdeführerin arbeitete zwischen 2000 und 2002 mit einem Pensum von durchschnittlich 50 % im Geschäft ihres Ehemannes (Urk. 8/14/45 Mitte). Dabei verdiente sie gemäss IK-Auszug im Durchschnitt Fr. 30'000.-- (2001: Fr. 24'000.--; 2002: Fr. 36'000.--, Urk. 8/7 S. 1). Folglich hätte die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung 2002 ein Einkommen von Fr. 48'000.-- erzielen können (Fr. 30'000.-- : 50 x 80). Ein solcher Verdienst erscheint realistisch und liegt im Bereich dessen, was die Beschwerdeführerin gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik 2002 im Sektor Dienstleistungen bei einem Anforderungsniveau von 3 hätte verdienen können (Fr. 4'682.-- : 40 x 41.7 x 12 x 0.8 = Fr. 46'857.--, Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2002, Tabelle TA1, Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2004).
Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Auffassung, ihr Ehemann habe ihr keinen Marktlohn bezahlt, da sie mit ihm im gleichen Haushalt gelebt habe und sie ohnehin von seinem Einkommen profitiert habe (Urk. 13 S. 3 Ziff. 2). Die Beschwerdeführerin ist gelernte Innendekorateurin und arbeitete lediglich zwischen 2000 und 2003 als kaufmännische Angestellte. Im Rahmen ihrer Arbeit war sie unter anderem für die Organisation des Büros und die Bedienung des Telefons verantwortlich und hatte Botengänge zu erledigen, während wesentliche Arbeiten wie das Offertwesen, die Kalkulation oder das Rechnungswesen ausgeklammert blieben (Urk. 3/2). Bei dieser Ausgangslage ist es wenig wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bei einem Dritten ein höheres Einkommen als bei ihrem Ehemann erzielt hätte. Unter Berücksichtigung der bis 2006 eingetretenen Nominallohnentwicklung (2003: 1.4 %, 2004: 0.9 %, 2005: 1 %, 2006: 1.2 %, Die Volkswirtschaft, 9/2007, S. 99, Tabelle B10.2), ist für 2006 bei einem Pensum von 80 % von einem Valideneinkommen von Fr. 50'196.-- (Fr. 48'000.-- x 1.014 x 1.009 x 1.01 x 1.012) auszugehen.
5.3 Nach der Rechtsprechung können für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens Tabellenlöhne beigezogen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b).
Die Beschwerdeführerin arbeitet zurzeit halbtags in einem Kiosk als Verkäuferin. Indessen wäre ihr in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein Arbeitspensum von 80 % möglich. Demnach hätte die Beschwerdeführerin in einer einfachen und repetitiven Tätigkeit bei einem Pensum von 80 % 2004 durchschnittlich Fr 3'114.-- pro Monat verdienen können (Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2004, Tabelle TA1, Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2006, Fr. 3'893.-- x 0.8). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass dem statistisch ausgewiesenen Lohn eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden zugrunde liegt. Bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2004 von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 98, Tabelle B9.2) ergibt sich unter Berücksichtigung einer Nominallohnentwicklung von 1 % im Jahr 2005 und 1.2 % im Jahr 2006 für 2006 ein Einkommen von 39'722.-- (Fr. 3'114.-- : 40 x 41.6 x 12 x 1.01 x 1.012).
5.4 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthalts-kategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merk-male auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamt-haft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin kann als Folge des Unfalls nur leichte Lasten bis zu 5 kg heben und tragen. Zu vermeiden sind zudem Überkopfarbeiten, ständiges Vorhalten der Arme und repetitive Tätigkeiten (Urk. 8/26 S. 3 oben). Da die Beschwerdeführerin das durchschnittliche Lohnniveau aufgrund der genannten Einschränkungen nicht ganz erreichen wird, ist ihr ein Abzug von 10 % zu gewähren. Als Invalideneinkommen sind daher Fr. 35'750.-- (Fr. 39'722.-- x 0.9) einzusetzen. Stellt man das Invaliden- dem Valideneinkommen gegenüber, ergibt sich eine Einkommensdifferenz von Fr. 14'446.--, was einer Einschränkung von 28.78 % im Erwerbsbereich entspricht. Bei anteilsmässiger Berücksichtigung der Erwerbstätigkeit resultiert damit ein Teilinvaliditätsgrad von 23.02 %. (28.78 % x 0.8).
5.5 Dr. F.___ erwähnte in einem Arztzeugnis vom 17. Januar 2007, die Be-schwerdeführerin sei in den letzten Jahren im Beruf und im Haushalt praktisch nie mehr als 50 - 60 % einsatzfähig gewesen (Urk. 8/17). Nimmt man zugunsten der Beschwerdeführerin für den Aufgabenbereich eine Einschränkung von 50 % an, so ergibt sich anteilsmässig ein Teilinvaliditätsgrad von 10 % (50 % x 0.2), was eine Gesamtinvalidität von 33.02 % (23.02 % + 10 %) beziehungsweise gerundet 33 % zur Folge hat. Somit resultiert auch bei einer Einschränkung von 50 % im Aufgabenbereich - wobei in der Regel nicht von einer höheren Einschränkung im Aufgabenbereich als im Erwerbsbereich auszugehen ist - keine rentenbegründende Invalidität.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Invaliditätsgrad unter 40 % liegt, so dass der Antrag auf eine Invalidenrente abzuweisen ist.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.--.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dr. Ronald E. Pedergnana
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).