Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 30. April 2008
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas H.A. Verschuuren
Schütz Rechtsanwälte
Bleicherweg 45, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, 1958 geboren und im Jahre 1991 in die Schweiz eingereist, war vom 17. Januar 1995 bis zum 29. Februar 2004 (letzter Arbeitstag: 17. Juni 2003) als Zimmerfrau beim C.___ in ___ tätig (Urk. 10/6). Gemäss Angaben der Arbeitgeberin war sie ab dem 18. Juni 2003 zu 100 % arbeitsunfähig. Die Versicherte meldete sich am 31. August 2005 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Rente) an (Urk. 10/1). In der Folge liess die IV-Stelle einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 10/9) erstellen, holte Erkundigungen bei der Arbeitgeberin ein (Urk. 10/6) und zog diverse Arztberichte sowie die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 10/18/1-89) bei. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 10/25-29 und 10/31-38) wies die IV-Stelle das Begehren um berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 6. Oktober 2006 (Urk. 10/40) ab und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 4. Dezember 2006 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 42 % mit Wirkung ab 1. November 2006 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 2).
2.
2.1 Gegen die Verfügung vom 4. Dezember 2006 (Urk. 2) liess A.___ durch Rechtsanwalt Thomas H.A. Verschuuren am 19. Januar 2007 Beschwerde erheben mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die nach Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gebotenen Abklärungen zur Bestimmung des Invaliditätsgrades vorzunehmen und es sei im Anschluss daran die der Beschwerdeführerin zustehende Rente festzusetzen (Urk.1).
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2007 (Urk. 9 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-50) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Nachdem die Beschwerdeführerin am 4. Juni 2007 die Replik erstattet (Urk. 13) und die Beschwerdegegnerin sich dazu nicht mehr hatte vernehmen lassen, wurde mit Verfügung vom 16. Juli 2007 (Urk. 16) der Schriftenwechsel geschlossen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdeführerin legte ihrer Beschwerde vom 19. Januar 2007 die Verfügung vom 4. Dezember 2006 (Urk. 2) bei. Gemäss erster Seite dieser Verfügung besteht dieselbe aus insgesamt vier Seiten. Die dem Gericht eingereichte Verfügung vom 4. Dezember 2006 besteht indes aus fünf Seiten, wobei die Seiten drei bis fünf als Verfügungsteil 2 bezeichnet und nicht nummeriert sind. Im Weiteren ist auf der ersten Seite der angefochtenen Verfügung als Versicherten-Nummer von A.___ die Nummer ...55... aufgeführt, unter ordentliche Invalidenrente jedoch die Nummer ...58... notiert. Aus der Anmeldung der Versicherten ist ersichtlich, dass A.___ im Jahre 1958, ihr Ehemann demgegenüber im Jahre 1955 geboren wurde (Urk. 10/1/3 und 10/2). Zudem lässt sich der Anmeldung entnehmen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin, B.___, Leistungen der AHV oder der Invalidenversicherung bezieht (Urk. 10/1/3). Schliesslich erfolgt gemäss erster Seite der angefochtenen Verfügung die Auszahlung der Rente an die D.___ zu Gunsten von B.___, Konto-Nr. ___, wohingegen die Beschwerdeführerin in der Anmeldung als Bankverbindung die E.___, Konto-Nr. ___, bezeichnete (Urk. 10/1/4). Demgemäss ist nicht auszuschliessen, dass die erste Verfügungsseite irrtümlich Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin enthält oder gar mit einer Verfügung, welche auf den Namen des Ehemannes hätte lauten müssen, verwechselt wurde.
1.2 Schliesslich hat die Beschwerdeführerin gemäss Verfügungsteil 2 der angefochtenen Verfügung Anspruch auf eine Viertelsrente bereits ab dem 1. September 2004, gemäss erster Seite der Verfügung wurde die Viertelsrente indes erst ab dem 1. November 2006 ausgerichtet. Die Unstimmigkeit lässt sich auch nicht mit Blick in die IV-Akten (Urk. 10/1-50) ausräumen, findet sich in diesen Akten weder die erste mit Datum vom 4. Dezember 2006 versehene Seite der angefochtenen Verfügung, noch weitere Verfügungen, welche eine Rentenzusprache für den Zeitraum zwischen dem 1. September 2004 und dem 1. November 2006 belegen würden. In den IV-Akten ist einzig ein Beiblatt zur Verfügung: Unsere Rentennachzahlung vom 11. Dezember 2006 (Urk. 10/50) enthalten, welchem zu entnehmen ist, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin, B.___, rückwirkend per 1. Juli 2004 ein neuer (nunmehr tieferer) Rentenanspruch zusteht.
1.3 Zusammenfassend kann nicht festgestellt werden, ob die von der Beschwerdeführerin eingereichte und angefochtene Verfügung vom 4. Dezember 2006 (Urk. 2) tatsächlich die Beschwerdeführerin betrifft und ob diese Verfügung korrekt und vollständig ist. Sie ist daher aufzuheben, und die Sache ist zur ordnungsgemässen Durchführung des Verfahrens und allfälligem Erlass einer neuen, korrekten Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
2.
2.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
2.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Vorliegend ist eine Entschädigung von Fr. 2000.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Dezember 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas H.A. Verschuuren
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder ihres Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).