Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00094
IV.2007.00094

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Spross


Urteil vom 28. August 2008
in Sachen
GastroSocial Pensionskasse
Bahnhofstrasse 86, Postfach, 5001 Aarau
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:

M.___
 
Beigeladener

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf


Sachverhalt:
1.       Der 1960 geborene M.___ war vom Mai 2001 bis zum 22. März 2003 als Kellner im Restaurant A.___ in Zürich beschäftigt. Während dieser Zeit war er bei der GastroSocial Pensionskasse im Rahmen der beruflichen Vorsorge versichert. Am 11. Juni 2004 meldete er sich infolge Schwindel- und Ohnmachtsanfällen, starken Kopfschmerzen, Depressionen, Herzbeschwerden und Schmerzen am ganzen Körper bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 6/2). Die IV-Stelle ersuchte Dr. med. B.___, Leitender Arzt der Klinik C.___, um den Arztbericht vom 18. Juni 2004 (Url. 6/3-6). Sie zog den Auszug des Versicherten aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) bei (Urk. 6/7) und informierte sich beim Restaurant A.___ über dessen erwerbliche Situation (Fragebogen für den Arbeitgeber vom 22. Juni 2004, Urk. 6/10). Alsdann zog sie von den X.___ die Unfallakten bezüglich des Ereignisses vom 23. März 2003 bei (Sturz infolge Bewusstseinsverlust mit Commotio cerebri, Urk. 6/11). Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie, erstellte den Bericht vom 9. August 2004 (Urk. 6/12). Dem Arztbericht von Dr. med. E.___, Innere Medizin FMH, vom 11. November 2004 (Urk. 14/1-4) lagen weitere medizinische Unterlagen der Dres. med. F.___, Chefarzt Psychosomatik der Klinik C.___, G.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, H.___, Neurologie FMH, A. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und I.___, Oberarzt, Neurologische Klinik und Poliklinik des J.___, bei (Urk. 14/5-17). Zudem wurde die Y.___ mit der Begutachtung des Versicherten betraut (Expertise vom 15. Februar 2006 unter Leitung von Dr. med. L.___, Facharzt Innere Medizin FMH, Urk. 6/31, unter Beilage der Teilexpertisen der Dres. med. N.___, Facharzt Rheumatologie, vom 23. Januar 2006 und O.___, Fachärztin Psychiatrie, vom 23. Januar 2006). Mit Schreiben vom 9. März 2006 wurde dem Versicherten insofern die Schadenminderungspflicht auferlegt, als er sich zur Verbesserung des psychischen Leidens einer stationären psychiatrischen Behandlung zu unterziehen habe, deren Durchführung mit der amtlichen Revision per April 2007 überprüft werde (Urk. 6/33). Mit Verfügung vom 19. April 2006 wurde dem Versicherten rückwirkend ab dem 1. März 2004 eine ganze Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % samt zwei Kinderrenten zugesprochen (Urk. 6/38). Dagegen erhob die GastroSocial am 18. Mai 2006 Einsprache (Urk. 6/41), wozu sich der Versicherte am 5. Juli 2006 vernehmen liess (Urk. 6/44). Am 19. Dezember 2006 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid erhob die GastroSocial am 19. Januar 2007 Beschwerde mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2):
         "1.         Die Beschwerde sei gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom          19. Dezember 2006 sei aufzuheben.
          2.         Es sei die Diskrepanz zwischen dem MEDAS-Gutachten und den Berich-         ten des Dr. B.___ durch Vornahme weiterer Abklärungen auszuräu-         men.
          3.         Es sei eine Verlaufsbegutachtung durch Dr. B.___, Klinik C.___,          durchzuführen.
          4.         Die Restarbeitsfähigkeit in einem adaptieren Arbeitsgebiet sei inter-         disziplinär abzuklären".
         Mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2007 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 2. März 2007 lud das Gericht M.___ zum Verfahren bei (Urk. 7). Innert Frist liess er durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur mit Eingabe vom 17. April 2007 beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen und die Beschwerdeführerin sei zur Zahlung einer Prozessentschädigung an den Beigeladenen zu verpflichten. Alsdann liess er Widerklage erheben mit den Anträgen (Urk. 12 S. 2):
         "1.         Die Beschwerdeführerin/Widerbeklagte sei rückwirkend ab dem 23. März          2005 zur Zahlung der bei ihr versicherten Pensionskassenleistungen von          Fr. 29'365.--/Jahr bei einem IV-Grad von 100 % zu verpflichten, nebst          5 % Verzugszins seit dem 17. April 07 (= Datum der Widerklage).
          2.         Die Beschwerdeführerin/Widerbeklagte sei zur Zahlung einer Prozess-         entschädigung an den Beigeladenen/Widerkläger zu verpflichten für das          Widerklageverfahren betreffend Pensionskassenleistungen."
         Mit der Eingabe liess er dem Gericht unter anderem den Bericht von Dr. B.___ vom 13. November 2006 zugehen (Urk. 13/1). Mit Verfügung vom 23. April 2007 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 14). Nachdem die Beschwerdeführerin (Replik vom 25. April 2007, Urk. 16) und der Beigeladene (Stellungnahme vom 25. Mai 2007, Urk. 19, unter Beilage des Verlaufsberichts von Dr. D.___ vom 9. Mai 2007, Urk. 20/1) an ihren Rechtsbegehren festgehalten und die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Vernehmlassung eingereicht hatte, schloss das Gericht den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 5. Juni 2007 (Urk. 21).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob der Beigeladene (nachfolgend: Versicherter) Anspruch auf eine ganze oder halbe Invalidenrente hat.
Der Versicherte beantragte in seiner Stellnungnahme vom 17. April 2007 unter dem Titel "Widerklage", die Beschwerdeführerin sei zu Leistungen ihm gegenüber zu verpflichten. Die Parteien in diesem (Beschwerde)Verfahren sind indes nicht identisch mit dem Beigeladenen und der von ihm damit ins Recht gefassten Pensionskasse. Auch wenn der Versicherte als Beigeladener gewisse Parteirechte wahrnehmen kann (BGE 127 V 111 Erw. 6b) - unter anderem Stellen von Anträgen für das hier zu beurteilende Rechtsverhältnis -, so kann er im Rahmen dieses Verfahrens weder zu etwas verpflichtet werden noch können ihm Leistungen - jedenfalls nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus - zugesprochen werden (vgl. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 184; BGE 130 V 501; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen W. vom 9. November 2004, B 81/03, Erw. 1.2, und in Sachen BSV gegen T. vom 22. April 2002, H 68/01; Erw. 2b).
Weil die Eingabe vom 17. August 2007 indes als Klage gegen die hier in der Stellung einer Beschwerdeführerin agierenden Pensionskasse verstanden werden muss, wird das Doppel als Klageschrift im Verfahren Z.___ angelegt. Gleichzeitig wird dieses Klageverfahren bis zum rechtskräftigen Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit heutiger Verfügung sistiert.

2.
2.1     Zur Begründung ihres Einspracheentscheides stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, das MEDAS-Gutachten vom 15. Februar 2006 setze sich sehr wohl mit sämtlichen psychiatrischen Berichten auseinander. Die Beurteilung einer schweren depressiven Störung zum Untersuchungszeitpunkt sei ausgewiesen und stehe auch nicht im Widerspruch zu einer Beurteilung von Dr. B.___ vom Juni 2004 am Ende einer mehrwöchigen stationären Behandlung. Einerseits würden rund eineinhalb Jahre zwischen den beiden fachärztlichen Beurteilungen liegen, andererseits sei die Einschätzung am Ende einer stationären Behandlung in der Regel günstiger und die Situation im Alltag ohne die Rund-um-die-Uhr-Unterstützung des stationären therapeutischen Settings bedeute für die versicherte Person wieder eine Zunahme belastender und damit auch potentiell krankmachender Faktoren. Dass die depressive Störung behandelbar und verbesserungsfähig sei, werde durch die Auflage der Schadenminderungspflicht berücksichtigt. Zudem sei eine interdisziplinäre Abklärung durch das K.___ erfolgt. Eine erneute Abklärung sei nicht angezeigt, zumal ausserhalb des psychischen Fachgebietes kein relevantes somatisches Leiden habe festgestellt werden können (Urk. 2).
2.2         Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Berichte der Dres. med. D.___, H.___, G.___, B.___, E.___, F.___, Chefarzt Klinik C.___, und der Ärzte des K.___ insbesondere vor, dass eine deutliche Diskrepanz zwischen dem Bericht von Dr. B.___ und dem MEDAS-Gutachten bestehe. Dieses äussere sich nicht zur Einschätzung von Dr. B.___. Gemäss ihrer Einschätzung müsse auch die koronare Herzkrankheit in die Beurteilung miteinbezogen werden. Ausser Acht gelassen worden sei, dass Schwankungen im Grad der Depressivität auftreten können. Für die Selbstsicherheit des Versicherten wäre es zudem hilfreich, wenn er zumindest zu 50 % eine Tätigkeit wieder aufnehmen würde. Insgesamt erweise sich der Sachverhalt als nicht ausreichend abgeklärt, womit eine Verletzung der Untersuchungsmaxime vorliege (Urk. 1).

3.
3.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Einspracheentscheid am 19. Dezember 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
3.2     Die Beschwerdegegnerin hat die anwendbaren Bestimmungen zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 IVG i.V.m. Art. 8 ATSG), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG), zur Entstehung des Rentenanspruches (Art. 29 Abs. 1 IVG), zur bleibenden Erwerbsunfähigkeit (Art. 29 IVV) sowie die Rechtsprechung zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs) und zur Aufgabe des Arztes hinsichtlich der Beurteilung des Gesundheitszustandes (BGE 125 V 261 Erw. 4) zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 2 f.). Darauf kann verwiesen werden.

4.       In den Akten finden sich folgende Unterlagen zur gesundheitlichen Situation des Versicherten:
4.1     Aus der vertrauensärztlichen Expertise von Dr. G.___ vom 28. Januar 2004 zu Händen der U.___, welche unter Beizug der Akten von Dr. D.___ aus dem Jahre 2003 sowie Telefongesprächen mit Dres. med. E.___ und D.___, einer persönlichen Untersuchung und dem Gespräch mit der Ehegattin des Versicherten erfolgt ist, geht hervor (Urk. 6/14/7-9), dass der Versicherte unter einer mindestens mittelgradigen depressiven Episode mit zahlreichen somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11) leide, wobei der Stellenverlust und die Rolle als Vater psychodynamisch eine Rolle gespielt haben mögen. Die depressive Symptomatik sei derart ausgeprägt, dass aktuell keine Arbeitfähigkeit und keine Vermittelbarkeit bestünden, und zwar auch nicht für eine leichte angepasste Tätigkeit. Daran werde sich ohne einschneidende therapeutische Massnahmen wohl nichts ändern.
4.2     Dem nicht unterzeichneten Bericht der Klinik C.___ vom 10. Juni 2004 (Referenz: Q.___) über den Aufenthalt des Versicherten vom 4. Mai bis zum 4. Juni 2004 (Urk. 6/14/5-6) kann folgende Diagnose entnommen werden: Der Versicherte leide unter einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD 10 F32.2), unter einer koronaren Herzkrankheit mit Status nach Herzinfarkt 1997, unter einer arteriellen Hypertonie und einer Hypercholesterinanämie. Der Arzt hielt fest, dass beim Versicherten eine schwere depressive Episode vorliege, die im Rahmen des stationären Aufenthaltes durch das regelmässige Bewegungsprogramm, die begleitenden Entspannungsmassnahmen sowie regelmässige psychotherapeutische Gespräche und die Umstellung der Psychopharmakatherapie deutlich habe gebessert werden können. Aus psychiatrischer Sicht sei der Versicherte nach dem Klinikaufenthalt zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 6/14/5-6).
4.3     Dr. B.___ diagnostizierte am 18. Juni 2004 (Urk. 6/6/4-6) eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2). Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten die koronare Herzkrankheit mit Status nach Herzinfarkt 1997, die arterielle Hypertonie und die Hypercholesterinanämie. Dr. B.___ erachtete den Versicherten ab dem 5. Juni 2004 bis auf Weiteres zu 50 % arbeitsfähig. Der Gesundheitszustand sei stationär. Der Arzt führte aus, dass der Versicherte seit 1997, als vor dem Restaurant, in dem er gearbeitet habe, ein Mord geschehen sei, unter massiven Ängsten, Unruhezuständen und Druck im Kopf leide. Einige Monate später habe er einen Herzinfarkt erlitten und sich davon sowohl seelisch als auch körperlich nicht mehr erholen können. Unter zusätzlichen Veränderungen mit Familiengründung (2002) und Arbeitsplatzwechsel bzw. Verlust der Arbeitsstelle sei es seit März 2003 zur zunehmenden depressiven Entwicklung gekommen. Zur Prognose führte Dr. B.___ aus, dass sich der psychische Zustand nach der situationsentsprechenden erfolgreichen Rehabilitation etwas stabilisiert habe und der Versicherte aus psychiatrischer Sicht ab dem 5. Juni 2004 zu 50 % arbeitsfähig wäre. Es scheine aber, dass es bereits zu einer Chronifizierung der depressiven Störung gekommen sei, weshalb die Belastbarkeit des Versicherten weiterhin reduziert bleibe. Dr. B.___ erachtete die Arbeitsfähigkeit für eine 50%ige leichte Tätigkeit auch therapeutisch als sehr wichtig. Bei Anpassung der Tagesstruktur und regelmässiger psychiatrischer Behandlung inkl. Gesprächspsychotherapie, Verhaltenstherapie und medikamentöser Therapie könne die 50%ige Arbeitsfähigkeit aus psychiatrische Sicht erhalten bleiben.
4.4     Dr. D.___ stellte seinem Bericht vom 9. August 2004 (Urk. 6/12) die Diagnosen einer depressiven Störung, schwere Episode (ICD-10 F32.2), mit Therapieresistenz und chronischem Verlauf, sowie eine Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0), bestehend seit dem Erwachsenenalter, und die koronare Herzkrankheit, Status nach Myokardinfarkt 1997, voran. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit blieben die Adipositas, die arterielle Hypertonie und die Hypercholesterinanämie. Die Arbeitsfähigkeit erachtete er versuchsweise ab dem 1. August 2004 als zu 50 % gegeben. Der Gesundheitszustand sei stationär. Seit dem Herzinfarkt sei der Versicherte körperlich und psychisch weniger belastbar. 2003 sei es zu einer gehemmt-depressiven Störung gekommen. Es würden Anzeichen einer Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, unreifen und ängstlich-vermeidenden Zügen bestehen. Seit 2003 sei der Versicherte unverändert schwer depressiv. Der bisherige Verlauf zeige eine Chronifizierung und Therapieresistenz. Zur Prognose führte der Arzt aus, dass der therapieresistente und chronifizierte Verlauf über zwölf Monate sowie das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung die Prognose ungünstig erscheinen liessen.
4.5     Dr. E.___ hielt am 11. November 2004 die Diagnose einer koronaren Herzerkrankung, Status nach Herzinfarkt, sowie eine schwere Depression, beides seit 1997, fest. Er erachtete den Versicherten seit März 2003 als zu 100 % arbeitsunfähig und den Gesundheitszustand als sich verschlechternd (Urk. 6/14/1-4).
4.6     Aus der interdisziplinären Begutachtung des K.___ unter Leitung von Dr. L.___ vom 15. Februar 2006, welche die ärztlichen Beurteilungen von April 2003 bis November 2004 berücksichtigte, geht hervor, dass der Allgemeinmediziner Dr. V.___ einen antriebsgehemmten, affektiv schwer depressiven und kaum schwingungsfähigen Patienten vor sich hatte, bei dem vorhandene Ängste beim Beschreiben des Herzinfarktes und der Schwindelereignisse spürbar gewesen seien. Der Arzt stellte zudem einen verlangsamten und unsicheren Gang fest. Das Ruhe-Elektrokardiogramm (EKG) ergab den Status nach inferiorem Myokardinfarkt, ansonsten einen altersentsprechenden Normalbefund. Der Rheumatologe Dr. N.___ hielt ein altersnormales unauffälliges allgemeines Körperverhalten fest. Von Seiten des Bewegungsapparates waren für den Mediziner aus rheumaorthopädischer Sicht keine schwerwiegenden Funktionsstörungen und/oder strukturelle Alterationen eruierbar, welche eine Einschränkung einer Tätigkeit inkl. der ursprünglichen Arbeit im Service rechtfertigen würden. Unter Beizug einer Dolmetscherin fand alsdann die psychiatrische Teilexpertise bei Dr. O.___ statt. Sie erhob die Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) und attestierte dem Versicherten aus psychiatrischer Sicht keine Restarbeitsfähigkeit mehr. Sie riet zu einer dringenden Hospitalisation in einer Akutabteilung, wo eine medikamentöse Einstellung, der Aufbau der Tagesstruktur und die Normalisierung des Schlafrhythmus stattfinden sollten. Die beurteilenden Ärzte kamen in einem Gesamtkonsilium zum Schluss, dass der Versicherte gegenwärtig rein aufgrund der psychiatrischen Erkrankung zu 100 % arbeitsunfähig sei, während sich weder aus internistischer noch aus rheumatologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen lasse. Sie empfahlen dringend eine psychiatrische Hospitalisation und eine Reevaluation der psychischen Situation in einem Jahr. Aus rheumatologischer Sicht scheine eine craniomandibuläre Dysfunktion vorzuliegen, welche ein Faktor in der Genese der Funktionsstörung der oberen Halswirbelsäule (HWS) sein könne und deshalb kieferorthopädisch beurteilt werden sollte. Aus internistischer Sicht sei im Sinne der Sekundärprophylaxe nach kardiovaskulärem Ereignis eine Fortsetzung der antihypertensiven und cholesterinsenkenden Therapie notwendig sowie eine Nikotinabstinenz anzustreben. Sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe seit dem Stellenverlust Ende März 2003 aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bestünden keine Diskrepanzen zu den vorhandenen Arztberichten, insbesondere nicht zur früheren psychiatrischen Beurteilung (Urk. 6/31/8-21).
4.7     Im Beschwerdeverfahren legte der Versicherte den Bericht von Dr. B.___ vom 13. November 2006 auf (Urk. 13/1), zu welchem sich die Parteien im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels äussern konnten (Urk. 14). Dieser Bericht weist auf eine stationäre Rehabilitation des Versicherten vom 11. bis zum 29. September 2006 hin. Als Diagnosen wurden die mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), die koronare Herzkrankheit mit Status nach Myokardinfarkt 1997 und kardiovaskulären Risikofaktoren (arterielle Hypertonie, Hypercholesterinanämie, Adipositas Klasse I Body Mass Index [BMI] 31.2, Bewegungsarmut und Depression) festgehalten. Der Arzt sprach sich bezüglich Krankheitsentwicklung über einen (zunächst) verbesserten Zustand im Zusammenhang mit dem ersten Klinikaufenthalt 2004 und jetzt über eine erneute Verschlechterung aus. Hinsichtlich Beurteilung und Verlauf wurde festgehalten, dass sich die aus psychologisch-psychiatrischer Sicht bestehende mittelgradige depressive Episode durch das regelmässige Bewegungsprogramm und die begleitenden Entspannungsmassnahmen sowie die regelmässigen stützenden Gespräche und die konsequente Fortführung der medikamentösen Therapie wenig gebessert hätten. Obwohl der Versicherte zwischendurch mit Hilfe der Physiotherapie und des Abstandes vom Alltag kurze Intervalle der Anspannungs- und Schmerzabnahme erlebt habe, seien den therapeutischen Möglichkeiten doch relativ enge Grenzen gesetzt gewesen. Der Mediziner hielt den Versicherten weiterhin als zu 100 % arbeitsunfähig.
4.8     Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels legte der Versicherte einen weiteren Arztbericht auf. Aus dem als "Arztzeugnis - Verlaufsbericht" bezeichneten Bericht vom 9. Mai 2007 zu Händen des Rechtsvertreters des Versicherten geht hervor, dass sich laut Dr. D.___ die psychische Erkrankung des Versicherten in den Jahren seit Krankheitsbeginn und in den letzten zwölf Monaten unverändert im Sinne einer chronischen affektiven Störung mit Therapieresistenz entwickelt und zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten geführt habe. Eine Reintegration in den Arbeitsprozess sei nicht gelungen, und die zwischenzeitliche Annahme einer Teilarbeitsfähigkeit habe sich als Überschätzung der Belastbarkeit erwiesen. Die Prognose betreffend Heilung und verbesserter Belastbarkeit der Arbeitsfähigkeit erscheine langfristig als ungünstig (Urk. 20/1).

5.      
5.1     Aus den medizinischen Unterlagen erhellt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1997 einen Herzinfarkt erlitten, danach aber offensichtlich wiederum eine 100%ige Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte, wie aus dem Arbeitgeberbericht des Restaurant A.___ über die Anstellung vom Mai 2001 bis März 2003 hervorgeht, wobei der Versicherte mit einem Jahresverdienst von Fr. 89'156.-- mehr verdiente (Urk. 6/17) denn je (IK-Auszug, Urk. 6/7). Laut Akten der Unfallversicherung verlor er am 23. März 2003 das Bewusstsein und zog sich beim Sturz eine Kontusion der rechten Hand, des Schädels, Zahnläsionen und eine Commotio cerebri zu (Urk. 6/11/26-27). Der Versicherte bezog Taggelder der X.___, das Arbeitsverhältnis wurde per 31. März 2003 aufgelöst (Urk. 6/11/16). Der Fall wurde seitens der Unfallversicherung am 18. November 2003 abgeschlossen, ohne dass weitere Leistungen der X.___, insbesondere eine Invalidenrente, resultierten (Urk. 6/11/1).
5.2.
5.2.1   Im März 2003 kam es nach übereinstimmenden Berichten der Mediziner zu schwerwiegenden psychischen Problemen. Vom 4. Mai bis zum 4. Juni 2004 hielt sich der Versicherte zum ersten Mal in der Klinik C.___ auf, wo er vom serbokroatisch-sprechenden Dr. B.___ (Urk. 6/14/9) behandelt wurde. In psychiatrischer Hinsicht sprechen bezüglich Diagnose sämtliche Spezialärzte der Psychiatrie in der Zeit von Januar 2004 bis November 2006 von mindestens mittelgradiger depressiver Episode mit zahlreichen somatischen Symptomen (ICD-10 F32.11, Dr. G.___ am 28. Januar 2004, Urk. 6/14/9, und Dr. B.___ am 13. November 2006, Urk. 13/1) bzw. schwerer depressiver Episode (ICD 10 F32.2) ohne psychotische Symptome (Klinik C.___ am 10. Juni und 18. Juni 2004, Urk. 6/14/5 und Urk. 6/6/3, Dr. D.___ am 9. August 2004, Urk. 6/12, sowie Dr. O.___ am 11. Januar 2006, Urk. 6/31/17).
5.2.2   Gemäss Internationaler Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), der Weltgesundheitsorganisation (WHO), 5.A., S. 139 ff., leidet die betreffende Person in den leichten, mittelgradigen oder schweren depressiven Episoden (IDC-10 F32) gewöhnlich unter gedrückter Stimmung, Interessenverlust, Freudlosigkeit und einer Verminderung des Antriebs. Die Verminderung der Energie führt zu erhöhter Ermüdbarkeit und Aktivitätseinschränkung. Die gedrückte Stimmung ändert sich von Tag zu Tag wenig, reagiert meist nicht auf die jeweiligen Lebensumstände, kann aber charakteristische Tagesschwankungen aufweisen. Die Schweregradeinteilung soll eine grosse Zahl der klinischen Bilder abdecken, die in den verschiedenen psychiatrischen Arbeitsbereichen vorkommen. Bei einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) zeigt der Patient meist erhebliche Verzweiflung und Agitiertheit. Verlust des Selbstwertgefühls, Gefühle von Nutzlosigkeit oder Schuld sind meist vorherrschend, in besonders schweren Fällen besteht ein hohes Suizidrisiko. Alle drei für die leichte (ICD-10 F32.0) und mittelgradige (ICD-10 F32.1) depressive Episode typischen Symptome (nämlich depressive Stimmung, Verlust von Interesse oder Freude und erhöhte Ermüdbarkeit) müssen vorhanden sein und mindestens vier andere (nämlich verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit, vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, Schuldgefühle und Gefühle von Wertlosigkeit, negative und pessimistische Zukunftsperspektiven, Suizidgedanken, erfolgte Selbstverletzung oder Suizidhandlungen; Schlafstörungen und verminderter Appetit), von denen einige besonderes ausgeprägt sein sollten. Die depressive Episode soll mindestens zwei Wochen dauern. Während ein Patient mit einer mittelgradigen depressiven Episode nur unter erheblichen Schwierigkeiten soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortsetzen kann, ist es sehr unwahrscheinlich, dass ein Patient während einer schweren depressiven Episode in der Lage ist, soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortzuführen, allenfalls sehr begrenzt.
5.2.3   Aus rein psychiatrischer Sicht wurden in der Zeit von Januar 2004 bis November 2006 Arbeitsunfähigkeiten von 50 % und 100 % festgehalten. Dres. G.___ (im Januar 2004, Urk. 6/14/9) und O.___ (im Januar 2006, Urk. 6/31/17) verneinten die Arbeitsfähigkeit vollumfänglich, während Dres. B.___ bzw. F.___ den Versicherten nach dem erfolgreichen Klinikaufenthalt im Juni 2004 als zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 6/6/3 und Urk. 6/14/6) bzw. Dr. D.___ ihn ab dem 1. August 2004 versuchsweise als zu 50 % arbeitsfähig erachteten (Urk. 6/12/4). Dr. B.___ seinerseits schloss am 13. November 2006 im Zusammenhang mit der stationären Rehabilitation im September 2006 auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
5.3
5.3.1   In der Zeit von Januar 2004 bis November 2006 zeigte sich mithin übereinstimmend ein depressives Krankheitsbild, das Schwankungen zwischen mittelgradiger und schwergradiger Ausprägung unterworfen war. Die Einschätzung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit stand offenbar im Zusammenhang mit dem von den Medizinern als erfolgreich angesehenen stationären Aufenthalt des Versicherten in C.___ im Mai und Juni 2004, dessen Nutzen Letzterer anlässlich der Begutachtung im K.___ zwar noch verneinte (Urk. 6/31/16), was er in seiner Stellungnahme zur Einsprache der Beschwerdeführerin vom 5. Juli 2006 indessen relativierte, indem er ausführte, dass sein körperlicher Zustand durch den Aufenthalt in C.___ eine Besserung erfahren habe. Die beim Austritt diagnostizierte Arbeitsfähigkeit sei zum damaligen Zeitpunkt sicherlich richtig gewesen. Nach der Rückkehr nach Hause habe er einen Rückfall erlitten, welcher ihn auf die Stufe vor dem Kuraufenthalt zurückgeworfen habe. In dieser Zeit sei die MEDAS-Untersuchung erfolgt (Urk. 6/44). Dies wiederum steht im Einklang dazu, dass die Mediziner von C.___ am 10. Juni 2004 darauf hinwiesen, der Versicherte habe anlässlich des Aufenthaltes über eine körperliche Leistungssteigerung, Verbesserung der Stimmungslage sowie ein teilweise widergewonnenes Selbstvertrauen berichtet (Urk. 6/14/6).
5.3.2   Aus dem Bericht von C.___ vom 18. Juni 2004 lässt sich zudem herauslesen, dass die Festlegung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % offenbar auch aus therapeutischen Zwecken erfolgt ist, nachdem die Wiedererlangung einer Tagesstruktur möglicherweise als Voraussetzung einer Therapie angesehen wurde (Urk. 6/6/4). Ausserdem hob Dr. D.___ bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % ausdrücklich hervor, dass dies versuchsweise erfolge (Urk. 6/12/4). Weil ein solcher Versuch nie stattgefunden hat, lässt sich ein möglicher therapeutischer Erfolg auch nicht anrechnen.
5.3.3         Insgesamt liegen aus psychiatrischer Sicht nur insofern unterschiedliche Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit vor, als innerhalb der depressiven Episode Schwankungen des Schweregrades per se vorhanden sein können und die überaus vorsichtig formulierte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 50 % ganz klar im Zusammenhang mit dem (leicht) verbesserten Gesundheitszustand durch die intensive Therapie in C.___ im Jahr 2004 stand. Zum Zeitpunkt der Begutachtung im K.___ befand sich die Schwingung offenbar wieder am anderen Ende der Skala, als Dr. O.___ einen Versicherten mit deutlichen Konzentrationsstörungen vor sich hatte, dessen formaler Gedankengang leicht verlangsamt, und zu dem der affektive Rapport kaum herstellbar war, der von Gefühllosigkeit berichtete, mit Insuffizienzgefühlen geplagt wirkte, die Tränen zurückhielt und psychomotorisch antriebsgehemmt war (Urk. 6/31/30).
         Insgesamt ist mit dem RAD-Arzt Dr. med. R.___ (Urk. 6/32/3 und Urk. 6/47) dafürzuhalten, dass das psychiatrische Gutachten des K.___ - zu verstehen als Beurteilung der psychiatrischen Situation im Januar 2006 - sehr gut nachvollziehbar ist. Es weist, im Vergleich zur Situation unmittelbar nach dem Klinikaufenthalt in C.___ 2004, ganz klar auf eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des Versicherten hin, was durch den Bericht von Dr. B.___ vom November 2006 bestätigt wird (Urk. 20/2).
         Im Weiteren vermag die Teilexpertise von Dr. O.___ den Anforderungen hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes zu genügen. Namentlich enthält er für die streitigen Belange umfassende Ausführungen, gründet auf allseitigen Untersuchungen und berücksichtigt die geklagten Beschwerden. Zudem wurde er in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, ist in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und begründet die Schlussfolgerungen in der Expertise (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
         Ausserdem wurde der Tatsache, dass sich depressive Episoden verändern können, durch das Instrument der Revision, welche per 1. April 2007 vorgesehen wurde (Urk. 6/34/1), Rechnung getragen.
5.4    
5.4.1   Was genau der Auslöser für den aus psychiatrischer Sicht übereinstimmend auf März 2003 festgelegten Beginn der depressiven Episode gewesen ist, lässt sich nicht genau feststellen. Diesbezügliche Abklärungen können indessen unterbleiben, nachdem der Versicherte auf diesen Zeitpunkt bzw. per 1. März 2004 die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 29 IVG erfüllt.
5.4.2   In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den Bericht von Dr. E.___ beantragte Festlegung der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit auf 1997 (Urk. 1) ist demgegenüber festzuhalten, dass Dr. E.___ gemäss seinem Arztbericht vom 11. November 2004 (Urk. 6/14/1) zwar auf eine schwere Depression bestehend seit 1997 schloss, dieser Arztbericht indessen rudimentär ausgefallen ist und es sich beim Arzt um einen den Versicherten seit März 2003 behandelnden Internisten und nicht um einen Facharzt der Psychiatrie handelt, sodass seine Einschätzung in Bezug auf die Depression nicht heranzuziehen ist.
5.4.3   Die Rüge der Beschwerdeführerin, das Gutachten des K.___ habe die koronare Herzerkrankung bzw. deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten nicht ausreichend geprüft und gewürdigt (Urk. 1), geht fehl. Anlässlich der Begutachtung durch das K.___ konnten die Mediziner keine Einschränkungen des Gesundheitszustandes des Versicherten aufgrund der 1997 zu einem inferioren Myokardinfarkt geführten Herzerkrankung erkennen. Insbesondere ergab das Ruhe-EKG neben dem Status nach inferiorem Myokardinfarkt einen altersentsprechenden Normalbefund (Urk. 6/31/10), was auch im Einklang steht mit den übrigen medizinischen Unterlagen (namentlich verneinten Dres. B.___ und D.___ Auswirkungen anderer gesundheitlicher Probleme auf die Arbeitsfähigkeit), insbesondere auch mit den Ergebnissen der ausführlichen Untersuchung durch Dr. H.___ vom 30. September 2003 (Urk. 6/14/10).

6.         Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das K.___-Gutachten vollumfänglich beweistauglich ist und keine Fragen aufwirft, die zu weiteren Abklärungen führen müssten. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

7.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

8.
8.1     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
8.2     Bei einer Beteiligung am Verfahren erhalten Beigelanden volle Parteistellung mit Rechten und Pflichten einer Prozesspartei (§ 14 Abs. 2 GSVGer, vgl. auch BGE 127 V 111 Erw. 6b). Beigeladene, die mit ihren Anträgen durchdringen, haben bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Anspruch auf Erstattung ihrer Parteikosten (BGE 109 V 62 Erw. 4; Leuzinger, Bundesrechtliche Verfahrensanforderungen betreffend Verfahrenkosten, Parteientschädigung und unentgeltlichen Rechtsbeistand im Sozialversicherungsrecht, in: SZS 1991 S. 181). Die Prozessentschädigung ist den Beigeladenen von der unterliegenden Partei zu entrichten.
8.3     Der Beigeladene drang hinsichtlich der Rente der Invalidenversicherung mit seinen Anträgen durch. In Bezug auf das Verfahren mit der Beschwerdeführerin zwecks Ausrichtung von Leistungen der beruflichen Vorsorge hingegen, sind die Bemühungen ausser Acht zu lassen. In Anbetracht der gesetzlichen Bemessungskriterien GSVGer erscheint es als angemessen, dem Beigeladenen eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beigeladenen eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- GastroSocial Pensionskasse
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).