Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00095
IV.2007.00095

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Eggenberger


Urteil vom 25. November 2008
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger
Hablützel Veuve Blöchlinger
Lutherstrasse 4, Postfach, 8021 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1954 geborene A.___ war als Bauarbeiter bei der B.___ Grundbau AG tätig (Urk. 9/2). Am 5. September 1996 meldete er sich wegen Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1). Mit Verfügung vom 30. September 1997 wurde dem Versicherten mit Wirkung ab 1. März 1997 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 9/10), was mit Verfügung vom 24. Dezember 1997 (Urk. 9/14) sowie mit Mitteilungen vom 31. März 1999 (Urk. 9/23) und vom 28. März 2003 bestätigt wurde (Urk. 9/27). Mit Mitteilung vom 31. Januar 2006 leitete die IV-Stelle eine medizinische Abklärung ein (Urk. 9/38). Mit Verfügung vom 29. Juni 2006 wurde die ganze Rente mit Wirkung ab 1. August 2006 auf eine halbe reduziert (Urk. 9/45). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger, mit Eingabe vom 28. Juli 2006 Einsprache (Urk. 9/50). Im Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2006 bestätigte die IV-Stelle die Verfügung vom 29. Juni 2006 (Urk. 2).
 
2.       Gegen diesen Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2006 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 22. Januar 2007 Beschwerde mit dem Antrag, es seien ihm weiterhin eine ganze Rente und die sich daraus ergebenden Zusatzrenten für seine Frau und sein Kind auszurichten (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 30. März 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 3. April 2007 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 11). In der Replik vom 7. Mai 2007 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Anträgen fest (Urk. 14). Nachdem die Beschwerdegegnerin innert angesetzter Frist keine Duplik eingereicht hatte und somit Verzicht anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 17).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Einspracheentscheid am 8. Dezember 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 480 Erw. 1c sowie nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen E. vom 25. September 1996, I 129/96).       
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Die IV-Stelle hielt fest, dass das Leiden aufgrund dessen der Beschwerdeführer eine ganze Rente der Invalidenversicherung beziehe, gemäss den Angaben von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, spez. Rheumaerkrankungen, letztmals am 26. Oktober 2001 behandelt worden sei. Im Arztbericht vom 30. Juni 2001 gebe Dr. C.___ an, dass der Zustand nicht gebessert werden könne und somit keine weiteren Massnahmen ergriffen würden. Aufgrund dieser Tatsache habe sich die IV-Stelle veranlasst gesehen, den Gesundheitszustand durch ein neuerliches rheumatologisches Gutachten zu prüfen. Aus diesem Gutachten gehe hervor, dass die erhobenen Befunde seit 1998 unverändert und der vorliegende Gesundheitsschaden eher gering sei. Dem Beschwerdeführer sei spätestens seit 1998 wieder eine 50%ige, leichte, nicht monotone, abwechslungsreiche Arbeit mit Sitzen, Stehen, ohne Lasten zu tragen und zu heben, zumutbar (Urk. 9/44). Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Versicherungsträger gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen könne, wenn diese zweifellos unrichtig seien und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei. Wann die Unrichtigkeit zweifellos sei, beurteile sich nicht nach der Grobheit des Fehlers. Massgebend müsse vielmehr das Ausmass der Überzeugung sein, dass die bisherige Entscheidung unrichtig gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Rentenzusprechung habe davon ausgegangen werden können, dass der Beschwerdeführer nach einer Operation durch die Klinik E.___ für leichte Arbeiten wieder zu 100 % arbeitsfähig sein würde. Danach habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, wie es der Bericht von Dr. C.___ zeige, verschlechtert. In einer zweiten Revision habe gemäss Dr. C.___ wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Diese Einschätzung sei von den Dres. med. F.___ und G.___ der Klinik E.___ geteilt worden. Im Rahmen der Revision im Jahr 2001 habe Dr. C.___ berichtet, dass keine therapeutische Massnahme mehr möglich sei, da dies nicht erfolgsversprechend sei. Es könne sich somit nicht um eine zweifellose Unrichtigkeit sowohl der ursprünglichen Verfügungen als auch der daraufhin erfolgten Revisionen handeln, womit Art. 53 Abs. 2 ATSG nicht anwendbar sei. Mit Bezug auf Art. 17 ATSG sei darauf hinzuweisen, dass Frau Dr. med. D.___, Spezialärztin FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, festhalte, dass der Beschwerdeführer die gleichen Beschwerden im klinischen Bild im Jahr 1998 gezeigt habe. Der Gesundheitsschaden sowie entsprechende Adaptionen hätten sich aus rheumatologischer Sicht nicht verändert. Damit könne sich die Vorinstanz auch nicht auf Art. 17 ATSG berufen, womit die Beschwerde bereits aus diesen Gründen gutzuheissen sei. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass das Valideneinkommen nicht korrekt ermittelt worden sei. Er habe Überstunden geleistet und die Kost sei separat entschädigt worden, weshalb von einem Valideneinkommen von Fr. 68'314.- auszugehen sei. Beim Invalideneinkommen sei ein Abzug von mindestens 20 % vorzunehmen. Der Beschwerdeführer habe als Teilzeitarbeitender und Ausländer einen geringeren Lohn zu erwarten. Sodann sei er seit über 10 Jahren aus dem Erwerbsleben ausgeschieden, was ebenfalls auf den Lohn drücken werde (Urk. 1 S. 2-6).
2.2     Strittig und zu prüfen ist in erster Linie der wiedererwägungsweise neu festgesetzte Invaliditätsgrad von 50 %. Entscheidend ist dabei, ob die ursprüngliche Rentenverfügung vom 30. September 1997, womit dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. März 1997 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde (Urk. 9/10), zweifellos unrichtig war. Diese Frage beurteilt sich nach den bei Erlass der Rentenverfügung vom 30. September 1997 geltenden Verhältnissen.

3.
3.1         Massgebend für die Zusprechung einer ganzen Rente mit Verfügung vom 30. September 1997 waren die Berichte von Dr. C.___ vom 2. Oktober 1996 (Urk. 9/18) sowie der Klinik E.___ vom 9. Dezember 1996 (Urk. 9/3 S. 1-3) und vom 12. März 1997 (Urk. 9/5).
         Im Arztbericht von Dr. C.___ vom 2. Oktober 1996 (Urk. 9/18) wird als Diagnose ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei fortgeschrittener Osteochondrose L5/S1 mit foraminärer Einengung L5/S1 beidseits festgehalten. Sodann führt Dr. C.___ aus, dass der Patient aufgrund der objektiven Befunde seit dem 20. März 1996 als Bauarbeiter nicht mehr einsetzbar sei. Für leichtere Arbeiten im Magazin wäre jedoch zumindest eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar. Auf dem Beiblatt betreffend berufliche Massnahmen hält Dr. C.___ fest, dass der Beschwerdeführer für leichte Arbeiten im Magazin, Kontrollarbeiten abwechselnd sitzend und stehend, leichte Montagearbeiten eventuell sogar zu 100 % arbeitsfähig sei.
         Im Bericht der Klinik E.___ vom 9. Dezember 1996 (Urk. 9/3) wird ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen der LWS, ohne radikuläre Ausfälle diagnostiziert. Sodann wird im Bericht festgehalten, dass die Arbeitsfähigkeit des Versicherten als Bauarbeiter 0 % betrage. Der Gesundheitszustand des Versicherten sei besserungsfähig. Es bestehe eine 70%ige Erfolgsaussicht, dass durch eine Spondylodese die Situation und damit die Arbeitsfähigkeit verbessert werden könne. Ohne Spondylodese könne der Patient nur noch leichte Arbeit zu 50 bis 100 % ausführen.
         Im Bericht der Klinik E.___ vom 12. März 1997 (Urk. 9/5 S. 3) wird festgehalten, dass im Anschluss an die mögliche Spondylodese-Operation frühestens nach 3 bis 6 Monaten wieder eine Teilarbeitsfähigkeit möglich sei. In der belastenden Tätigkeit als Bauarbeiter werde der Patient eventuell nicht mehr arbeitsfähig werden.
3.2     Obwohl die Berichte von Dr. C.___ und der Klinik E.___ vom 2. Oktober 1996 (Urk. 9/18) respektive vom 9. Dezember 1996 (Urk. 9/3) davon ausgingen, dass dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zumutbar sei, hielt die IV-Stelle im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 18. März 1997 fest, dass eine ganze Rente zugesprochen werden könne, allerdings mit einem eng gesetzten Revisionstermin per 31. Oktober 1997 und dem Hinweis, dass man im Oktober die beruflichen Massnahmen ganz genau prüfen müsse (Urk. 9/6). Anlässlich dieser Revision hielt Dr. C.___ in seinem Bericht vom 18. Dezember 1997 (Urk. 9/12) fest, dass er weitere medizinische Abklärungen für angezeigt halte. Solche wurden in der Folge jedoch nicht getätigt und dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Dezember 1997 mitgeteilt, dass er weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente habe (Urk. 9/14). Im Arztbericht der Klinik E.___ vom 2. März 1999 (Urk. 9/21) wird im Rahmen eines weiteren Revisionsverfahrens festgehalten, dass eine Umschulung auf eine vorwiegend sitzende Tätigkeit aufgrund der erheblichen Sprachprobleme und der Schwierigkeit, sich längere Zeit in einer sitzenden Position zu halten, schwierig sei. In Betracht käme allenfalls eine Pförtner- oder Aufsehertätigkeit. Die IV-Stelle teilte daraufhin dem Beschwerdeführer, ohne weitere Abklärungen getätigt zu haben, mit, dass er weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente habe (Urk. 9/23). Anlässlich des Revisionsverfahrens im Jahr 2001 wird im Bericht von Dr. C.___ vom 6. April 2001 (Urk. 9/25) lediglich noch festgehalten, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stationär sei, worauf die IV-Stelle die ganze Rente bestätigte (Urk. 9/27).
         Daraus geht hervor, dass es die IV-Stelle entgegen ihrer eigenen Ankündigung unterliess, allfällige berufliche Massnahmen genau zu prüfen und abzuklären, inwieweit sich die verbliebene Arbeitsfähigkeit erwerblich verwerten liesse. Die Rentenverfügung vom 30. September 1997 ist daher als zweifellos unrichtig zu bezeichnen. Sie stellt eine klare Verletzung des Grundsatzes „Eingliederung vor Rente“ dar, was für ein Rückkommen auf diese Verfügung unter dem Titel Wiedererwägung genügt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen C. vom 2. Juli 2007, 9C_215/2007, Erw. 5.3 mit Hinweisen). Wie die IV-Stelle korrekt ausführte (Urk. 2 S. 3), handelt es sich im vorliegenden Fall um eine Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG und nicht um eine Revision nach Art. 17 ATSG. Zur Wiedererwägung war die IV-Stelle befugt (Erwägung 1.2 oben).

4.
4.1     Zu berücksichtigen ist aber, dass die Herabsetzung der ganzen Invalidenrente des Beschwerdeführers auf eine halbe Rente auf dem Weg der Wiedererwägung der ursprünglichen Leistungsverfügung nur dann zulässig ist, wenn auch im Zeitpunkt der Herabsetzung, das heisst am 29. Juni 2006, keine Invalidität bestand, die Anrecht auf eine höhere Invalidenrente begründet, was noch zu prüfen ist.
4.2     Der in Auftrag gegebene Arztbericht von Dr. D.___ vom 23. März 2006 (Urk. 9/40) stützt sich auf die Aussagen des Beschwerdeführers, auf die klinischen Befunde, die Ergebnisse der Untersuchung in der Klink E.___ und die Vorakten. Dr. D.___ diagnostiziert ein lumbospondylogenes Syndrom bei Status nach enterkorpureller Spondylodese L4/S1 im Mai 1997, anamnestisch ein Zervicovertebralsyndrom sowie einen Status nach Blasentumoroperation im Jahr 2002. Weiter hält Dr. D.___ fest, dass die klinischen Befunde äusserst dürftig seien. Es lasse sich objektiv keine Muskelatrophie feststellen sowie keine wesentliche Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule. Der Beschwerdeführer habe die gleichen Beschwerden im klinischen Bild schon 1998 gezeigt. Der Gesundheitsschaden habe sich aus rheumatologischer Sicht nicht verändert. In einer angepassten Tätigkeit (Abpack- und Verpackungsabteilung, Portier, Parkwächter, Disposition etc.) sei dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht ab sofort eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar.
4.3     Der Arztbericht von Dr. D.___ vermag als Ganzes zu überzeugen und gibt zu keinen Zweifeln Anlass. Ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit deckt sich weitgehend mit den bereits 1997 gemachten Feststellungen der Klinik E.___ und von Dr. C.___. Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar ist.

5.
5.1     Im Weitern ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
         Die IV-Stelle geht von einem Valideneinkommen von Fr. 59'384.- im Jahr 2005 und von einem Invalideneinkommen von Fr. 26'024.- aus und errechnet damit einen Invaliditätsgrad von 56 % (Urk. 9/42).
5.2     Bei der Ermittlung des Erwerbseinkommens, welches die versicherte Person ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 ff. Erw. 3b mit Hinweis). Dabei ist in der Regel vom zuletzt - das heisst grundsätzlich vor dem Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit - erzielten Verdienst auszugehen (ZAK 1980 S. 593 mit Hinweisen).
         Der Beschwerdeführer gibt in der Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen an, dass er ein monatliches Gehalt von Fr. 4'120.- beziehe (Urk. 9/1). Die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, die B.___ AG, gibt im Fragebogen für den Arbeitgeber (Urk. 9/2) ebenfalls an, dass der Beschwerdeführer ein monatliches Einkommen von Fr. 4'120.- erzielt habe. Im Jahr 1994 habe er Fr. 45'717.- verdient, bei 1'379 geleisteten Arbeitsstunden. Im Jahr 1995 habe er Fr. 61'616.- verdient, bei 1'819 geleisteten Arbeitsstunden.
         Nachdem sowohl der Beschwerdeführer, wie auch sein ehemaliger Arbeitgeber übereinstimmend angeben, dass der Beschwerdeführer ein monatliches Einkommen von Fr. 4'120.- erzielte, ist darauf abzustellen und demnach von einem Jahreseinkommen von Fr. 53'560.- (13 x 4'120) auszugehen. Aus dem Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/7) des Beschwerdeführers lässt sich nichts anderes herleiten. Daraus ist lediglich ersichtlich, dass es sich beim Verdienst von Fr. 61'616.- im Jahr 1995 um eine einmalige Ausnahme gehandelt hat, auf die nicht abzustellen ist. Berücksichtigt man die Nominallohnentwicklung von 1996 bis in das Jahr 2006, ergibt sich somit ein Valideneinkommen von Fr. 59'564.- (vgl. Die Volkswirtschaft 12/97 respektive 10-2008, S. 28 respektive 95, Tabelle B10.2 respektive B10.3, Nominal Männer: Fr. 53'560 : 1811 x 2014).
5.3     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5-2008 S. 86 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
5.4     Bei der Berechnung des Invalideneinkommens ging die IV-Stelle davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine 50%ige Tätigkeit als Hilfsarbeiter zumutbar sei. Sodann nahm sie einen behinderungsbedingten Abzug von 15 % vor und bezifferte demnach das Invalideneinkommen mit Fr. 24'824.-- (Urk. 8).
         Die Annahme der IV-Stelle, vom Lohn für Hilfsarbeiter auszugehen um das Invalideneinkommen zu berechnen, ist unter Berücksichtigung der letzten Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers (er war als Bauarbeiter tätig, Urk. 9/1 S. 5, 9/2) sowie des Umstandes, dass ihm das Schreiben und Lesen offenbar Mühe bereiten (Urk. 9/3 S. 3), nicht zu beanstanden. Dem Beschwerdeführer stehen verschiedene Hilfsarbeiterstellen offen, weshalb, falls Tabellenwerte beigezogen werden, der Totalwert und nicht eine branchenspezifische Zahl relevant ist. Gemäss der Tabelle TA1 der LSE 2006 beträgt dieser für im privaten Sektor einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) verrichtende Arbeitnehmer bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden Fr. 4'732.- monatlich. Aufgerechnet auf die im Jahr 2006 betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 10-2008, S. 94, Tabelle B9.2) ergibt dies ein Einkommen von Fr. 4’933.-- pro Monat respektive Fr. 59'196.- pro Jahr.
         Die IV-Stelle nahm sodann einen behinderungsbedingten Abzug von 15 % vor. Es gilt indes zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer körperlich wenig anstrengende, wechselbelastende Tätigkeiten ausführen sollte (Urk. 9/18), so dass er im Vergleich nicht als voll einsetzbar gelten kann. Sodann wirkt sich Teilzeitarbeit bei Männern - im Gegensatz zu Teilzeit arbeitenden Frauen - erfahrungsgemäss lohnverringernd aus (vgl. LSE 2006 S. 15). Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mittlerweile 54 Jahre alt ist, 2006 seit 10 Jahren aus dem Erwerbsleben ausgeschieden war und faktischer Analphabet ist (Urk. 9/4 S. 3), weshalb sich ein behinderungsbedingter Abzug von 20 % rechtfertigt. Dies führt somit zu einem Invalideneinkommen von Fr. 23'678.-- (0,8 x (Fr. 59'196 : 2)). Im Vergleich mit dem Valideneinkommen für das Jahr 2006 von Fr. 59'564.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 35’886.- beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 60 %.
5.5         Zusammenfassend ergibt sich, dass die wiedererwägungsweise Herabsetzung der ganzen Invalidenrente des Beschwerdeführers gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV mit Wirkung ab 1. August 2006 grundsätzlich korrekt war, ihm jedoch ab diesem Zeitpunkt nicht nur eine halbe, sondern eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zusteht. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

6.
6.1     Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 800.- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte aufzuerlegen.
6.2     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Eine „Überklagung“ rechtfertigt eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen H vom 24. Februar 2005, I 445/04, Erw. 2.1), was vorliegend nicht der Fall ist. Eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) erscheint aufgrund der genannten Kriterien als angemessen.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Dezember 2006 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. August 2006 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).