Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 24. Juli 2007
in Sachen
B.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
c/o Burkart & Flum
Webernstrasse 5, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 19. Juni 2006 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem 1952 geborenen B.___ bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Januar 2005 eine ganze Rente der Invalidenversicherung in Höhe von monatlich Fr. 1'299.-- zu (Urk. 8/104 [= 3/6]).
Nachdem die Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich am 12. Oktober 2006 ausstehende Versicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt Fr. 11'150.85 (davon Fr. 8'328.-- für persönliche Beiträge) aus den Jahren 2002 bis 2005 abgeschrieben hatte (Urk. 8/118), wurden die bei der Berechnung der hievor erwähnten Invalidenrente angerechneten Beiträge aus den Jahren 2002 bis 2004 mit einer Minusbuchung aus dem Individuellen Konto des Beschwerdeführers gelöscht (Urk. 8/121). In der Folge wurde die Invalidenrente neu berechnet (Urk. 8/124, vgl. auch Urk. 3/4). Am 4. Dezember 2006 verfügte die IV-Stelle, dass dem Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Januar 2005 eine ganze Rente der Invalidenversicherung in Höhe von monatlich Fr. 1'186.-- zustehe (Urk. 2/1 [= 8/125]).
Mit einer weiteren Verfügung vom 6. Dezember 2006 verpflichtete die IV-Stelle den Beschwerdeführer den zuviel ausbezahlten Rentenbetrag von Fr. 2'599.-- (23 x Fr. 113.--) zurückzuerstatten; einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 2/2 [= 8/126]).
2. Gegen die Verfügungen der IV-Stelle vom 4. und 6. Dezember 2006 richtet sich die Beschwerde des Versicherten vom 22. Januar 2007 mit dem Antrag, die angefochtenen Verfügungen aufzuheben, und die IV-Stelle zu verpflichten, ihm bei einem Invaliditätsgrad von 100 % auf der Basis eines durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 23'220.-- eine ganze Vollrente der Invalidenversicherung auszurichten (Urk. 1). In prozessualer Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt Kempf als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren (Urk. 1 S. 2 und 4).
Mit Beschwerdeantwort vom 12. April 2007 beantragt die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Juli 2006 traten die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 16. Dezember 2005 und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 26. April 2006 in Kraft (AS 2006 2003 ff. und 2007 ff.). Diese betreffen Massnahmen zur Verfahrensstraffung; so wurde unter anderem das mit dem Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) per 1. Januar 2003 eingeführte Einspracheverfahren im Bereich der Invalidenversicherung durch das bereits zuvor angewandte Vorbescheidverfahren ersetzt (BBl 205 3084 f.).
1.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 42 Satz 1 ATSG). Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die mit Einsprache anfechtbar sind (Art. 42 Satz 2 ATSG). Das Recht angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa).
1.3 Gegenstand des Vorbescheids nach Art. 57a IVG sind Fragen, die in den Aufgabenbereich gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. a-d IVG der IV-Stellen fallen (Art. 73bis Abs. 1 IVV).
Den IV-Stellen obliegen gemäss Art. 57 Abs. 1 IVG (unter anderem) die Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen (lit. a), die Bemessung der Invalidität und der Hilflosigkeit (lit. d) und die Verfügungen über die Leistungen der Invalidenversicherung (lit. e).
Die IV-Stelle teilt der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Art. 57a Abs. 1 Satz 1 IVG). Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG (Art. 57a Abs. 1 Satz 2 IVG).
2. Es steht fest, dass die IV-Stelle vor Erlass der Verfügung vom 4. Dezember 2007 (Urk. 2/1) weder ein Vorbescheidverfahren durchführte noch sie dem Beschwerdeführer auf eine andere geeignete Weise Gelegenheit zur Stellungnahme zum vorgesehenen Entscheid einräumte. Sie hat damit den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt.
In welchem Verfahren das Gehör zu gewähren ist, bleibt nachfolgend zu klären. Streitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 4. Dezember 2007 ist einzig die Rentenberechnung, was nach Art. 60 Abs. 1 lit. b IVG in den Aufgabenbereich der Ausgleichskasse fällt. Nachdem die Rentenberechnung jedoch als zentrale Voraussetzung für die auszurichtende Leistung der Invalidenversicherung zu betrachten ist und die Verfügung durch die IV-Stelle und nicht durch die Ausgleichskasse erlassen wurde, rechtfertigt sich der Entscheid, es habe die Verwaltung dem Beschwerdeführer den Gehörsanspruch im Rahmen des Vorbescheidverfahrens einzuräumen (Art. 57 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 57a Abs. 1 IVG).
3. Nichts anderes gilt im Hinblick auf die zweite angefochtene Verfügung vom 6. Dezember 2006 (Urk. 2/2), mit der die IV-Stelle bereits ausgerichtete Leistungen zurückforderte. Auch hier fehlte es an einem durchgeführten Vorbescheidverfahren oder der Gehörsgewährung auf andere geeignete Weise. Nachdem das hiesige Gericht mit Urteil vom 16. April 2007 (IV.2007.00293) den Streit um die Rückforderung als Leistungstreit nach Art. 57 Abs. 1 lit. e IVG beurteilt hat (Erw. 3), ist auch in diesem Fall auf die Gewährung des Gehörsanspruchs im Rahmen des Vorbescheidverfahrens zu entscheiden.
4. Die angefochtenen Verfügungen vom 4. und vom 6. Dezember 2007 sind nach dem Gesagten aufzuheben, und es ist die Sache zur Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Art. 57 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 57a Abs. 1 IVG) an die IV-Stelle zurückzuweisen.
5.
5.1 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers vom 22. Januar 2007, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, als gegenstandslos.
6.
6.1 Da der vertretene Beschwerdeführer obsiegt, hat er Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Damit erweist sich sein Gesuch vom 22. Januar 2007, es sei ihm in der Person von Rechtsanwalt Kempf ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren zu bestellen, als gegenstandslos.
6.2 Die Prozessentschädigung ist unter Berücksichtigung des Umfangs der Beschwerdeschrift sowie eines mittleren Schwierigkeitsgrades auf Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügungen vom 4. und 6. Dezember 2006 aufgehoben werden und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie das Vorbescheidverfahren durchführe und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers und über eine Rückforderung allfällig zuviel ausbezahlter Rentenbetreffnisse neu entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf, unter Beilage des Doppels der Beschwerdeantwort (Urk. 7)
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).