IV.2007.00101

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Eggenberger
Urteil vom 28. November 2008
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
Flüelastrasse 47, 8047 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1949 geborene A.___ war als Bauarbeiter bei der B.___ AG tätig, bis er am 29. September 2003 einen Unfall erlitt (Urk. 9/7).
         Am 16. Februar 2005 meldete sich der Versicherte wegen Quetschungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 9/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürichs, IV-Stelle, klärte die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 9/7-25) und liess den Versicherten durch die Dres. med. C.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 6. Januar 2006, Urk. 9/22), und D.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 20. Juli 2006, Urk. 9/25), begutachten. Mit Vorbescheid vom 23. Oktober 2006 teilte sie dem Versicherten mit, dass für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe und er daher keinen Anspruch auf eine Rente habe (Urk. 9/32). Nachdem sich der Versicherte, vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG, mit Eingabe vom 17. November 2006 gegen den Vorbescheid gewandt hatte (Urk. 9/35), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 18. Dezember 2006 mit im Wesentlichen gleichlautender Begründung und dem Verweis auf die fehlende komorbide Störung von erheblicher Schwere ab (Urk. 2).
2.       Gegen die Verfügung vom 18. Dezember 2006 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 23. Januar 2007 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei der Beschwerdeführer nochmals medizinisch und beruflich abzuklären (Urk. 1 S. 1-2). In der Beschwerdeantwort vom 19. April 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 23. April 2007 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 18. Dezember 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.6     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Die IV-Stelle hielt fest, dass die Abklärungen ergeben hätten, dass dem Beschwerdeführer eine ganz schwere Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit bestehe jedoch weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Eine somatoforme Schmerzstörung sei ausgewiesen, eine psychische Komorbidität liege nicht vor. Die Adipositas und die Begleiterkrankungen könnten durch eine Gewichtsreduktion erheblich gemindert werden und würden an und für sich keine Arbeitsunfähigkeit begründen (Urk. 2). Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, dass Dr. med. E.___ in seinem Bericht vom 15. November 2006 festhalte, dass der Beschwerdeführer nur noch für leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit in Frage käme. Es sei aber darauf hinzuweisen, dass Dr. E.___ in seinem Bericht vom 16. Mai 2005 festgehalten habe, dass dem Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit keine Arbeit mehr zumutbar sei und er momentan auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit voll arbeitsunfähig sei. Die Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit habe sich nicht geändert, was auch von der Beschwerdegegnerin bestätigt worden sei. Dr. C.___ habe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert. Diese Störung sei von deutlicher Ausprägung und führe zweifellos zu einer Invalidität. Der Beschwerdeführer sei seit Ende 2004 aus psychiatrischer Sicht mindestens zu 80 % arbeitsunfähig für eine hypothetische, behinderungsangepasste Tätigkeit. Es könne festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer bei Dr. C.___ drei Sitzungen gehabt habe, weshalb dieser nicht falsch liegen könne. Dr. D.___ habe den Beschwerdeführer nur einmal begutachtet. Das Gutachten von Dr. C.___ müsse gebührend berücksichtigt werden und dasjenige von Dr. D.___ dürfe nicht verwendet werden. Der Beschwerdeführer sei 57 Jahre alt und habe immer auf dem Bau gearbeitet. Ein Berufwechsel sei ihm nicht mehr zumutbar (Urk. 1 S. 2-5).
2.2     Strittig und zu prüfen ist somit, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist und welches Einkommen er noch erzielen kann.

3.
3.1     Der Beschwerdeführer hat am 29. September 2003 einen Arbeitsunfall erlitten, bei welchem er die rechte Hand in einer Kette einklemmte, an der eine schwere Stahlplatte hing, die danach auf seinen rechten Fuss gefallen ist. Die Rehaklinik F.___ hielt in ihrem Austrittsbericht vom 16. Juni 2004 (Urk. 9/11 S. 35) folgende Diagnosen fest: Quetschtrauma Dig. II, RQW über PIP Dig. II rechte Hand und eine Kontusion des rechten Vorfusses. Weiter wurde im Bericht festgehalten, dass ein massives Rehabilitationsdefizit nach fünf-monatiger Immobilisation des Fusses und der Hand rechts vorliege und es sei eine deutliche Chronifizierung und Überlagerung der Restbeschwerden festzustellen. Aufgrund der Unfallfolgen sei dem Beschwerdeführer eine mittelschwere Arbeit ganztags zumutbar. Nicht zumutbar sei zurzeit die Arbeit als Bauarbeiter im Strassenbau mit sehr schweren Arbeiten. Der Rehabilitationsverlauf habe sich wegen der mangelnden Mitarbeit des Beschwerdeführers als schwierig erwiesen. Auffällig sei eine erhebliche Symptomausweitung gewesen. Die durchgeführten Kraftmessungen hätten erhebliche Inkonsistenzen gezeigt.
3.2         Aufgrund der kreisärztlichen Untersuchung vom 7. Oktober 2004 (Urk. 9/11 S. 13-17) hielt Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, fest, dass der Beschwerdeführer subjektiv invalidisiert sei. Andererseits seien objektive Befunde sehr spärlich zu erheben. Ausser einer leichten Druckdolenz über dem proximalen Interphalangealgelenk am Zeigefinger, einer distalen leichten Sensibilitätsverminderung am Endglied und einer Druckdolenz am Vorfuss von ventral und plantar seien keine weiteren Befunde zu erheben. Bildgebend hätten keine posttraumatischen Schäden nachgewiesen werden können. Das geschilderte Schmerzsyndrom an Hand und Fuss mit Ausdehnung über das ganze Bein und über den ganzen Arm bis in den Rücken und die Halswirbelsäule sei grotesk demonstriert und medizinisch nicht nachvollziehbar. Offenbar handle es sich nach - aus medizinischer Sicht - primär leichten Verletzungen um eine massive Symptomausweitung über die ganze rechte Körperseite mit Betonung der verletzten Strukturen am rechten Zeigefinger und am rechten Fuss. Weiter führt Dr. G.___ aus, dass dem Beschwerdeführer mindestens eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit zumutbar sei.
3.3     Im Arztbericht von Dr. E.___ vom 16. Mai 2005 (Urk. 9/16 S. 1-4) werden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: Quetschtrauma Dig. II mit RQW dorsal über PIP rechte Hand, Quetschtrauma rechter Vorfuss, chronisches posttraumatisches Schmerzsyndrom rechte Hand, Unfallereignis-Verarbeitungsstörung mit massiver Symptomausweitung und angstbedingter Funktionseinschränkung der rechten Hand und des rechten Fusses. Weiter hält Dr. E.___ fest, dass dem Beschwerdeführer in der bisherigen Berufstätigkeit keine und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit momentan keine Tätigkeit zumutbar sei.
         In seinem Bericht vom 15. November 2006 (Urk. 3/3) hält Dr. E.___ fest, dass der Beschwerdeführer nur noch für leichte, vorwiegend sitzende Arbeiten in Frage komme.
3.4     Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 6. Januar 2006 (Urk. 9/22) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD 10: F45.4). Weiter hält er fest, dass das Störungsbild des Beschwerdeführers von selten deutlicher Ausprägung sei und zweifellos eine Arbeitsunfähigkeit und Invalidität bedinge. Es seien weniger konkrete Befunde als eine tiefsitzende emotionale Problematik, die in der psychodynamischen Diagnostik als strukturelle Defizite erfassbar werde, die blockierend wirke. Der Beschwerdeführer sei derart in seinem Krankheitserleben und in seiner Krankenrolle gefangen, dass sie quasi zu seinem Lebensinhalt geworden sei. Vorliegend würden die beschriebenen Befunde und die gestellte Diagnose, auch ohne die gemäss den fraglichen Kriterien von Foerster geforderte Komorbidität, die Arbeitsunfähigkeit und Invalidität erklären. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zunächst durch den Unfall arbeitsunfähig geworden sei. Die Reintegration ins Berufsleben sei danach zumutbar gewesen, sei aber leider missglückt. Die Symptomausweitung markiere den Beginn der neurotischen Entwicklung im Sinne der Somatisierung, Chronifizierung und schliesslich Fixierung auf die Krankheit mit einer zunehmenden durch die psychische Störung bedingten Arbeitsunfähigkeit und Invalidität. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig.
3.5     Auch Dr. D.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 20. Juli 2006 (Urk. 9/25) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD 10: F 45.4). Sämtliche diagnostischen Kriterien seien gemäss ICD 10 mustergültig gemäss den Eingangskriterien F45 und den störungsspezifischen Kriterien F45.4 erfüllt. Die vorherrschende Beschwerde sei ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz, der durch eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden könne. Der Schmerz trete in Verbindung mit emotionalen Konflikten und psychosozialen Problemen auf. Das Vorhandensein emotionaler Konflikte führe nicht zu einer psychiatrischen Komorbidität im Sinne einer dissoziativen Störung, sondern gehöre genuin zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Die emotionalen Konflikte und psychosozialen Probleme würden unzulässigerweise doppelt diagnostiziert, wollte man aufgrund dieser zusätzlich zur somatoformen Schmerzstörung eine dissoziative Störung sehen. Es müsse festgehalten werden, dass der Unfall des Beschwerdeführers nur der äussere Anlass zur Entwicklung der somatoformen Schmerzstörung gewesen sei, nicht jedoch der ursächliche Grund. Dieser bestehe in den psychosozialen Konflikten. Differentialdiagnostisch sei zu erwähnen, dass die sehr leichte depressive Symptomatik zur somatoformen Schmerzstörung gehöre und nicht eigens diagnostiziert werden dürfe. Weiter führt Dr. D.___ aus, dass aus psychiatrischer Sicht gegenwärtig kein zu einer Arbeitsunfähigkeit führender Gesundheitsschaden bestehe. Ein solcher habe seit dem Unfall im Jahr 2003 auch nie bestanden. Der Grund für das Fernbleiben des Beschwerdeführers von der Arbeit seien vielmehr die von ihm nicht als solche genannten, aber klarerweise bestehenden emotionalen Konflikte und psychosozialen Probleme. Aus psychiatrischer Sicht sei er zu 100 % arbeits- und erwerbsfähig. Der Beschwerdeführer müsse sich aber für eine aktive Mitarbeit bei seiner Genesung entschliessen und so das subjektive Befinden steigern. Dazu seien drei Therapieebenen notwendig, die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit, eine Psychotherapie sowie die Einnahme von Psychopharmaka, und zwar primär ein relativ niedrig dosiertes trizyklisches Antidepressivum, allenfalls ergänzt durch ein niedrigpotentes Neuroleptikum. 

4.
4.1         Bezüglich der somatischen Beschwerden geht aus den vorliegenden Berichten, soweit sie die Arbeitsfähigkeit beurteilen, übereinstimmend hervor, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist. In einer angepassten Tätigkeit sei er aber zu 100 % arbeitsfähig. Die Rehaklinik F.___ und Dr. G.___ gehen davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit zumutbar sei (Urk. 9/11, S. 35, Urk. 9/11 S.13-17). Gemäss Dr. E.___ sei eine leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit zumutbar (Urk. 3/3). Es kann demnach als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer aus somatische Sicht in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.
4.2     Aus psychiatrischer Sicht diagnostizierte Dr. C.___ in seinem Gutachten vom 6. Januar 2006 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und ging davon aus, dass der Beschwerdeführer sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 9/22). Dr. D.___ stellte in seinem Gutachten vom 20. Juli 2006 dieselbe Diagnose wie Dr. C.___, kommt aber zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeits- und erwerbsfähig sei (Urk. 9/25).
4.3         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).
4.4     Das Gutachten von Dr. C.___ (Urk. 9/22) stützt sich auf die ihm zur Verfügung gestellten Akten; weiter stützte er seine Beurteilung auf eigene Untersuchungen. Es folgten Anamnese und Befunde sowie die Diagnose und die Schlussfolgerungen. Wiewohl damit die formellen Erfordernisse eines Arztberichtes (vgl. vorstehend Erw. 4.3) grundsätzlich erfüllt wurden, mangelt es dem Gutachten von Dr. C.___ an Schlüssigkeit. So diagnostiziert er eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und schloss aus dieser Diagnose auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. In diesem Zusammenhang ist aber auf die Rechtsprechung hinzuweisen, nach welcher aetiologisch-pathogenetisch unerklärlichen syndromalen Leidenszuständen nur ausnahmsweise invalidisierende Wirkung zugesprochen wird. Ob ein solcher Fall vorliegt,  entscheidet sich im Einzelfall anhand der Morbiditätskriterien und der Frage, ob die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind (vgl. Erw. 1.5). Vorliegend bestehen in den Akten keine Hinweise für eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer im Sinne einer starken oder schweren Depression. Es bestehen keine Anhaltspunkte für einen innerseelischen Rückzug und der Beschwerdeführer befand sich zudem nie in einer konsequent durchgeführten fachärztlichen psychiatrischen Therapie (Urk. 9/25 S. 4). Auch fehlen Hinweise für einen sozialen Rückzug in allen Belangen. Wohl ist die familiäre Situation des Beschwerdeführers nicht ganz unproblematisch (die Ehefrau lebt in X.__), seine beiden Söhne leben jedoch mit dem Beschwerdeführer in einem gemeinsamen Haushalt. Zudem reist der Beschwerdeführer zweimal jährlich für mehrere Wochen nach X.__ und besucht seine Frau (Urk. 9/25 S. 17). Schliesslich bestehen beim Beschwerdeführer keine objektivierbaren chronischen körperlichen Begleiterscheinungen. Wohl ist er übergewichtig (Urk. 9/16 S. 11, 9/22 S. 7), was gewisse körperliche Beschwerden mit sich bringt, indes nicht als körperliche Begleiterscheinung zur somatoformen Schmerzstörung betrachtet werden kann. Auch aus der Medikamenteneinnahme des Beschwerdeführers (gemäss dem Gutachten von Dr. D.___ nimmt der Beschwerdeführer Dafalgan, Atenolol, Amlovasc, Reniten, Parlodel, Simvastatin, Gastroprazol und Temesta ein, Urk. 9/25 S. 4) lässt sich nicht auf eine chronische körperliche Begleiterkrankung oder einen mehrjährigen, chronifizierten Krankheitsverlauf schliessen. Dr. C.___ hält denn auch fest, dass es weniger konkrete Befunde seien, als eine tiefsitzende emotionale Problematik, welche blockierend wirke. Es kann somit festgehalten werden, dass die geforderte Komorbidität oder andere Begleiterscheinungen, welche eine Erwerbsunfähigkeit und somit eine Invalidität begründen könnten, im vorliegenden Fall fehlten. Für einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, welche zwangsläufig eine gewisse Objektivierung verlangt, bedarf es aber solcher qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz gegebener Umstände (Erw. 1.5 oben). In diesem Zusammenhang gilt es auch zu beachten, dass die deutsche Praxis, welche Dr. C.___ erwähnt (Urk. 9/22/8 unten) anderen Kriterien folgt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 28. Dezember 2006, I 203/06, Erw. 4.2). 
4.5     Das von Dr. D.___ erstattete psychiatrische Gutachten erweist sich für die Beantwortung der gestellten Frage, nämlich derjenigen nach der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, als aussagekräftig und schlüssig. Die von Dr. D.___ gezogenen Schlussfolgerungen sind genügend begründet und stehen im Einklang mit den erhobenen Befunden; das Gutachten beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen eingehend auseinander. Es wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein. Es erfüllt daher die genannten Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 4.3) vollumfänglich, so dass darauf abgestellt werden kann. Insbesondere setzt sich das Gutachten von Dr. D.___ ausführlich mit jenem von Dr. C.___ auseinander und widerlegt dieses mit einer überzeugenden und nachvollziehbaren Begründung. Dr. D.___ kommt in seinem sorgfältig begründeten Gutachten zum Schluss, dass keine psychische Krankheit vorliege, die die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit nennenswert einschränken würde. Ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung bestehe beim Beschwerdeführer nicht. Ein ausgewiesener sozialer Rückzug sei beim Beschwerdeführer auch deshalb nicht gegeben, weil er zweimal jährlich seine Ehefrau in X.__ besuche, wohin er auch noch weit hin- und herreisen müsse. Der Schweregrad der somatoformen Schmerzstörung sei nicht sehr ausgeprägt und erfordere nur einen geringen Einsatz von Medikamenten. Der Schmerz trete in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Problemen auf, doch das Vorhandensein emotionaler Konflikte führe nicht zu einer psychischen Komorbidität im Sinne einer dissoziativen Störung. Schliesslich weist Dr. D.___ darauf hin, dass die Therapiemöglichkeiten in keiner Weise ausgeschöpft seien.
         Es kann somit festgehalten werden, dass die Schmerzstörungen des Beschwerdeführers mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind und ihm sowohl aus somatischer wie auch aus psychischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist.
         Der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Unzumutbarkeit eines Berufswechsels in seinem Alter ist entgegenzuhalten, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. Erw. 3b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 29. März 2005, I 273/04, in Sachen V. vom 5. Mai 2004, I 591/02, in Sachen K. vom 13. März 2000, I 285/99, und in Sachen K. vom 17. April 2000, U 176/98). Dem im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung 57-jährigen Beschwerdeführer ist es somit nach wie vor möglich, eine nicht anspruchsvolle Tätigkeit auszuüben.

5.
5.1     Zu beurteilen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Für die Ermittlung des Einkommens, welches der Beschwerdeführer ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was er im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte.
5.2     Die IV-Stelle beziffert das Valideneinkommen des Beschwerdeführers mit Fr. 64’675.- (Urk. 2). Der Beschwerdeführer hätte gemäss dem Fragebogen für Arbeitgeber ab dem 1. März 2005 einen Monatsbruttolohn von Fr. 4'975.- bezogen (Urk. 9/7 S. 2), respektive ein Jahresgehalt von Fr. 64'675.-. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2006 Fr. 65'389.- verdient ((64'675 : 1992) x 2014, Die Volkswirtschaft, 11-2008, S. 91, Tabelle B10.3).
5.3     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist auf die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (nachfolgend: LSE) abzustellen, da der Beschwerdeführer seit dem Unfall im September 2003 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging. Der durchschnittliche Tabellenlohn auf dem tiefsten Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) betrug für Männer Fr. 56'784.- im Jahr 2006 (LSE 2006, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2008, Tabelle A1, S. 25, Anforderungsniveau 4, Total Männer). Unter Berücksichtigung der im Jahr 2006 betriebsüblichen Anzahl Wochenstunden von 41,7 (Die Volkswirtschaft, 11-2008, S. 90, Tabelle B9.2) resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 59'197.-.
5.4     Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
5.5     Bei der Berechung des Invalideneinkommens ging die IV-Stelle davon aus, dass sich dieses um 20 % verringere, da dem Beschwerdeführer ganz schwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien (Urk. 2 und 8).
         Die Annahme der IV-Stelle, vom Lohn für Hilfsarbeiter auszugehen, um das Invalideneinkommen zu berechnen, ist unter Berücksichtigung der letzten Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers (er war als Bauarbeiter tätig, Urk. 9/7 S. 1), sowie des Umstandes, dass er über keine Berufsausbildung verfügt (Urk. 9/3 S. 4), nicht zu beanstanden. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist der 20%ige leidensbedingte Abzug (bei einem höchstmöglichen Abzug von 25 %), welchen die IV-Stelle vornimmt. Sie berücksichtigt damit, dass der Beschwerdeführer nicht mehr voll leistungsfähig und demnach lohnmässig benachteiligt ist. Es ergibt sich somit ein Invalideneinkommen von Fr. 47'358.-- (Fr. 59’197.- x 0,8).
         Aus der Differenz der ermittelten Validen- und Invalideneinkommen (Fr. 65’389.-- - Fr. 47'358.--) resultiert ein nicht rentenrelevanter Invaliditätsgrad von 28 %. Selbst beim höchstmöglichen Abzug von 25 % ergäbe sich mit 32 % kein rentenberechtigender Invaliditätsgrad. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

6.       Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).