Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 13. Mai 2008
in Sachen
P.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger
Advokaturbüro Metzger Wüst Figi
Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 P.___, geboren 1949, war bei der T.___ als Mitarbeiter Finish Waagen tätig, als er sich im März 2000 notfallmässig einer dreifachen AC-Bypass-Operation unterziehen musste (vgl. Urk. 10/4 und Urk. 10/15/17). Am 15. Februar 2001 meldete er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich darauf hin bei der T.___ nach dem Arbeitsverhältnis des Versicherten (Arbeitgeberbericht vom 8. März 2001, Urk. 10/4 = Urk. 10/14), holte die Arztberichte von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. März 2001 (Urk. 10/15/5-8), den Arztbericht von Dr. C.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 15. April 2001 (Urk. 10/15/9-11) sowie den Bericht von Prof. Dr. D.___, Leitender Arzt am E.___, Herz-Kreislauf-Zentrum, Kardiologie DIM, vom 27. April 2001 (Urk. 10/15/17-18) ein und sprach P.___ mit Verfügung vom 27. August 2001 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 59 % mit Wirkung ab 1. März 2001 eine halbe Invalidenrente sowie Kinderrenten für zwei Töchter zu (Urk. 10/24 = Urk. 10/26).
1.2 Nachdem die T.___ mit Brief vom 27. September 2001 angekündigt hatte, dass sie das Arbeitsverhältnis nicht mehr aufrecht erhalten könne, und auf eine verminderte Leistungsfähigkeit des Versicherten hingewiesen hatte (Urk. 10/27), holte die IV-Stelle den Arztbericht von Dr. B.___ vom 5. November 2001 (Urk. 10/15/1-4) ein und sprach P.___ mit Verfügungen vom 25. Januar 2002 und 8. Februar 2002 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 74 % mit Wirkung ab 1. Oktober 2001 eine ganze Rente samt zwei Kinderrenten zu (Urk. 10/34, Urk. 10/35-36, vgl. auch Urk. 10/38, Urk. 10/40 und Urk. 10/43).
1.3 Im Fragebogen für Revision der Invalidenrente vom 15. Dezember 2004 gab P.___ an, sein Gesundheitszustand habe sich nicht verändert (Urk. 10/45), worauf die IV-Stelle den Arztbericht von Dr. B.___ vom 30. Dezember 2004 (Urk. 10/47) sowie denjenigen von Prof. Dr. D.___ vom 2. Februar 2005 (Urk. 10/49) einholte und beim F.___, ein Gutachten in Auftrag gab, welches am 22. Juni 2006 erstattet wurde (Urk. 10/64). Mit Vorbescheid vom 19. September 2006 stellte sie die Aufhebung der Rente in Aussicht (Urk. 10/69). Nachdem der Versicherte hiergegen mit Eingaben vom 10. Oktober (Urk. 10/70) und 17. November 2006 hatte Einwände erheben lassen (Urk. 10/78; unter Beilage des Arztzeugnisses von Dr. B.___ vom 10. November 2006, Urk. 10/76, des Berichts von Prof. Dr. D.___ vom 13. Oktober 2006, Urk. 10/73, und des Arztzeugnisses von Dr. C.___ vom 15. November 2006, Urk. 10/77), hob die IV-Stelle die Invalidenrente mit Verfügung vom 11. Dezember 2006 per Ende Januar 2007 auf (Urk. 10/82).
2. Gegen diese Verfügung erhob P.___ durch Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger am 24. Januar 2007 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
"Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen.
Eventuell: Die ganze Rente sei zeitlich zu limitieren und - sobald der Beschwerdeführer unter permanenter psychiatrisch-psychologischer Weiterbetreuung schrittweise durch die Organe der Beschwerdegegnerin wieder eingegliedert wurde - hernach auf 50 % herabzusetzen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
In der Beschwerdeantwort vom 12. April 2007 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), worauf der Schriftenwechsel am 16. April 2007 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 11. Dezember 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Zu prüfen ist, ob sich der massgebliche Sachverhalt seit den Verfügungen vom 25. Januar und 8. Februar 2002 (Urk. 10/34/1-2), mit welchen die Rente des Beschwerdeführers mit Wirkung ab 1. Oktober 2001 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 74 % auf eine ganze Invalidenrente erhöht wurde, bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. Dezember 2006 (Urk. 2) in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat.
3.2 Massgebend für die erstmalige Rentenzusprache (halbe Rente) waren die Arztberichte von Dr. B.___ vom 4. März 2001 (Urk. 10/15/5-8), Dr. C.___ vom 15. April 2001 (Urk. 10/15/9-11) und Prof. Dr. D.___ vom 27. April 2001 (Urk. 10/15/17-18, vgl. Feststellungsblatt vom 9. März 2001, Urk. 10/8).
3.2.1 Dr. B.___ diagnostizierte im Bericht vom 4. März 2001 (Urk. 10/15/5-8) eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Störung gemischt, ICD-10 F43.22, einen Status nach Bypassoperation am 17. März 2000, eine familiäre Hypercholesterinämie sowie eine Hypertonie. Der Beschwerdeführer sei in den letzten Monaten zum Teil schwer depressiv und apathisch gewesen und habe massive Angstzustände gehabt. Es sollte dringend von einem bio-psycho-sozialen Verständnisansatz der Schwierigkeiten ausgegangen werden. Aus rein somatischer Sicht könnten seine Beschwerden nicht entsprechend verstanden, behandelt, aber auch beurteilt werden. Es seien keinerlei Begehrlichkeiten auszumachen, dafür aber sehr viele Schamgefühle und verletzter Stolz, weil er seinen Schwierigkeiten nicht mehr aus eigener Kraft begegnen könne. In der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer halbtags arbeitsfähig.
3.2.2 Dr. C.___ meldete im Bericht vom 15. April 2001 (Urk. 10/15/9-12), dass der Beschwerdeführer seit dem 14. März 2000 aus psychischen Gründen zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Es sei ihm von Dr. G.___ und anderen Ärzten eigentlich seit längerem eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % attestiert worden, er sei jedoch aus psychischen Gründen zu Hause behalten worden. In der jetzigen und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei er halbtags arbeitsfähig.
3.2.3 Prof. Dr. D.___ berichtete am 27. April 2001 (Urk. 10/15/17-18), nach der Operation habe sich von kardialer Seite her ein problemloser Verlauf ohne Angina pectoris und ohne Dyspnoe gezeigt. Für den Beschwerdeführer stehe eine depressive Verstimmung im Vordergrund, weswegen er in psychiatrischer Behandlung stehe. Von kardialer Seite her zeigten sich keine Insuffizienzzeichen. Es seien nach der Einnahme von Antidepressiva eine leichte Gewichtszunahme und gelegentlich auch tachykarde Rhythmusstörungen von 1 bis 2 Min. zu verzeichnen. Der Beschwerdeführer könne seine Arbeit bei der T.___ gut bewältigen, falls diese Arbeit nicht zu lange und zu intensiv werde. Bei einer Besserung der psychischen Situation könne die Arbeit durchaus zu mehr als 50 % aufgenommen werden, eine Tätigkeit zu 66 % liege durchaus im Bereich des Möglichen.
3.3 Massgebend für die Beurteilung des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der Rentenverfügungen vom 25. Januar und 8. Februar 2002 (Urk. 10/34/1-2), mit welchen die Invalidenrente per 1. Oktober 2001 von einer halben auf eine ganze Rente erhöht wurde, war der Arztbericht von Dr. B.___ vom 5. November 2001 (Urk. 10/15/1-4; vgl. Feststellungsblatt vom 12. November 2001, Urk. 10/30). Darin teilte dieser mit, dass sich beim Beschwerdeführer eine vorübergehende Akzentuierung der Angstproblematik ergeben habe, da die Kündigung seiner Stelle angekündigt, bis jetzt aber noch nicht ausgesprochen worden sei, aber weiterhin im Hintergrund drohe. In der Zwischenzeit habe er den Status quo ante wieder erreicht, indessen sei eine Verschlechterung bei allfälliger Kündigung jederzeit möglich. Die jüngste Tochter, die nach längerem Klinikaufenthalt nun in einer Erziehungsinstitution eine Berufsausbildung antreten soll, belaste den Beschwerdeführer mit ihrem auflehnenden Verhalten auch weiterhin schwer. Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. In erwerblicher Hinsicht lag dem Entscheid der Arbeitgeberbericht der T.___ vom 25. Oktober 2001 (Urk. 10/28) zugrunde, wonach der Beschwerdeführer von Januar 2001 bis September einen Leistungslohn von durchschnittlich Fr. 1'118.-- monatlich habe erzielen können. Hieraus errechnete die Beschwerdegegnerin einen Invalidenlohn von Fr. 14'300.-- im Jahr und stellte ihn dem Valideneinkommen von Fr. 55'900.-- gegenüber, was einen Invaliditätsgrad von 72 % ergab.
3.4 Der aktuelle Gesundheitszustand, der zur strittigen Rentenrevision geführt hat, ergibt sich aus folgenden Berichten:
3.4.1 Dr. B.___ diagnostizierte im Bericht vom 30. Dezember 2004 (Urk. 10/47) einen Status nach Bypassoperation am 17. März 2000, eine familiäre Hypercholesterinämie, eine Hypertonie sowie einen Status nach Anpassungsstörung, der sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Die volle Invalidenrente habe eine deutliche Besserung des psychischen Zustandes gebracht. Die Antidepressiva hätten abgesetzt werden können. Es würden weiterhin Aussprachen geführt, da diverse familiäre Belastungen der eigenen Familie, aber auch seitens des herzkranken Vaters in Belgrad vorlägen. Im September 2003 seien Nierensteine entfernt worden, im November 2004 habe eine Appendektomie stattgefunden. Von beiden Eingriffen habe sich der Beschwerdeführer wieder gut erholt. Die Belastbarkeit scheine vor allem aus somatischer Sicht eingeschränkt und müsse vom somatischen Kollegen beurteilt werden. Bei bedrohlicher sozialer Situation könnten sich aber die psychischen Probleme sicher wieder melden.
3.4.2 Prof. Dr. D.___ berichtete am 2. Februar 2005 (Urk. 10/49), es bestehe nach wie vor ein stabiler Zustand. Der Beschwerdeführer sei frei von Angina pectoris. Die gelegentlichen präkardialen Beschwerden stünden in keinem Zusammenhang mit einer myokardialen Ischämie. Auch sei die Leistung am Ergometer dementsprechend gut, wenn auch nicht überragend, und es fänden sich keine Zeichen für EKG-Veränderungen oder Rhythmusstörungen. Unter der jetzigen Therapie sei der Blutdruck gut eingestellt. Die bekannte leichte Einschränkung der Nierenfunktion (Clearance ca. 80 ml/min.) sei seit Jahren schon unverändert. Unter der jetzigen Therapie seien auch die Cholesterinwerte gut eingestellt, so dass diesbezüglich keine Notwendigkeit zur Änderung der Therapie bestehe. Angesichts dieser stabilen Situation sei eine erneute Kontrolle in ein bis zwei Jahren sinnvoll.
3.4.3 Die von den Ärzten des F.___ im Gutachten vom 22. Juni 2006 gestellten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lauten (Urk. 10/64 S. 18):
"1. Koronare Herzkrankheit, Status nach 3-facher Bypassoperation am 17.3.00, Status nach Stenteinlage am 13.3.05".
Diejenigen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit lauten (Urk. 10/64 S. 18):
2. Lumbovertebralsyndrom bei/mit
- schmerzhaftem Ligamentum iliolumbale L5 und weniger L4 beidseits
- leichte Osteochondrosen der unteren LWS
- leichte Fehlhaltung am lumbosacralen Übergang
3. Leichtes Cervicalsyndrom bei/mit
- segmentaler Hypomobilität des craniocervicalen Übergangs und wenig reaktiven Tendomyosen
4. Leichte depressive Episode (ICD-10:F32.0)
5. Arterielle Hypertonie
6. Hypercholesterinämie
7. Leichte Niereninsuffizienz".
Anfangs 2000 habe der Beschwerdeführer gelegentlich Thoraxschmerzen, welche sich gehäuft hätten, gehabt. Schliesslich sei er im März 2000 notfallmässig hospitalisiert worden und man habe einen 3-fachen AC-Bypass angelegt. Nach der kardialen Rehabilitation habe er zunächst keine Angina-Pectoris-Beschwerden mehr gehabt. Auch die Myokardszintigraphie habe wie die Ergometrie normale Befunde ergeben. Es seien jedoch eine Angst- und depressive Symptomatik geblieben, weshalb der Beschwerdeführer von Dr. B.___ behandelt worden sei. Im April 2001 beschreibe der behandelnde Hausarzt Dr. C.___, dass der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen arbeitsunfähig sei. Er sei insbesondere belastet durch die drohende Kündigung und durch die Tatsache, dass seine Tochter in einer Erziehungsinstitution weile. In seinem Bericht vom Dezember 2004 schreibe der behandelnde Psychiater, dass die Belastung aus somatischer Sicht eingeschränkt sei und nur noch ein Status nach Anpassungsstörung bestehe. Erneute Herzbeschwerden seien jedoch anfangs 2005 wieder aufgetreten und schliesslich sei am 13. März 2005 im E.___ nach erfolgloser Ballondilatation ein Stent eingesetzt worden. Jetzt werde der Beschwerdeführer kardial weiter von seinem Hausarzt sowie von der kardiologischen Abteilung des E.___ kontrolliert. Die letzten Resultate seien ausgezeichnet, die Fahrradergometrie sei normal, ebenso die Laboruntersuchungen. Es bestehe keine Herzinsuffizienz.
Auch bei der jetzigen internistischen Untersuchung finde sich ein normaler Herzbefund, insbesondere keine Anhaltspunkte für eine Herzinsuffizienz. Der Beschwerdeführer beklage sich auch nicht über Angina pectoris. Aus rein kardialer Sicht sei er trotzdem wegen seiner koronaren Herzkrankheit für körperliche Schwerarbeit nicht mehr arbeitsfähig. Für leichtere bis maximal mittelschwere Tätigkeiten hingegen bestehe aus kardialer Sicht kein Grund für die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit.
Seit etwa zwei Jahren verspüre der Beschwerdeführer Schmerzen im Gesäss beidseits, insbesondere beim längeren Gehen. Er sei deswegen auch in rheumatologischer Behandlung gewesen, was jedoch nur kurz geholfen habe. Früher habe er auch schon einmal Ischias gehabt und habe sich deswegen nicht mehr bewegen können. Jetzt habe er noch gelegentliche Schmerzen im linken Knie, welches manchmal geschwollen sei. Bei der jetzigen rheumatologisch-orthopädischen Untersuchung bewege sich der Beschwerdeführer unauffällig. Die HWS-Beweglichkeit sei höchstens marginal eingeschränkt mit etwas schmerzhaften Bereichen am Trapezius descendens, am M. levator scapulae linksbetont und am M. semispinalis capitis rechts. Der craniocervicale Übergang sei beidseits hypermobil. Der eindrücklichste Befund sei die Druckdolenz über dem Ligamentum iliolumbale L5 und weniger L4 mit stark positivem Provokationsschmerz. Die ISG seien altersnormal etwas schmerzhaft mit Tendinosezonen am medialen Beckenkammbereich beidseits bis gegen die laterale Sacrumkante. Die Kniegelenke seien normal bis auf eine leichte retropatelläre Symptomatik links mit suffizienten Bändern und normaler Funktion ohne Ergüsse. Die Röntgenbilder zeigten eine leichte linkskonvexe LWS-Skoliose bei tiefreichender Brustkyphose mit leichter Keilwirbelbildung LWK 1 und geringen Schmorischen Impressionen. Daneben bestehe eine geringe Osteochondrose L4/5 mit beginnender reaktiver Spondylophytenbildung. Die Barsonyaufnahmen seien unauffällig. Das linke Kniegelenk inkl. Patellaaufnahme zeige nur eine geringe Ausziehung der Eminentiae intercondylicae sowie osteophytäre Ausziehungen am oberen Patellarrand und im Bereich der Tuberositas tibiae. Rheumatologisch handle es sich jetzt um ein Lumbovertebralsyndrom bei schmerzhaftem Ligamentum iliolumbale L5 und weniger L4 beidseits sowie röntgenologisch leichten Osteochondrosen der unteren LWS sowie um ein leichtes Cervicalsyndrom mit wenig reaktiven Tendomyosen und segmentaler Hypomobilität am craniocervicalen Übergang. Diese degenerativen Veränderungen seien gering ausgeprägt. Sie führten nicht zu einer nennenswerten funktionellen Störung. Aus rein rheumatologischer Sicht bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit in der Montage und Kontrolle von leichteren Waagen oder im erlernten Beruf eines Zahntechnikers eine volle Arbeitsfähigkeit.
Seit dem Jahr 2000 sei der Beschwerdeführer von Dr. B.___ psychiatrisch behandelt worden, wobei sich die Situation unter der Behandlung offensichtlich gebessert habe, beschreibe doch Dr. B.___ im Dezember 2004, dass lediglich noch ein Status nach Anpassungsstörung bestehe. Bei der jetzigen psychiatrischen Exploration sei der Beschwerdeführer bewusstseinsklar, es bestünden keine Hinweise für formale oder inhaltliche Denkstörungen, und es seien keine kognitiven oder mnestischen Defizite eruierbar. Es ergäben sich keine Hinweise für Halluzinationen, Wahn oder Ich-Störungen. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei eingeschränkt und ins Depressive verschoben. Affektiv sei der Beschwerdeführer jedoch gut spürbar. Der Affekt sei unsicher, ratlos sowie deprimiert und bezüglich der gesundheitlichen Situation fast dysphorisch. Es bestünden Ängste vor einem Herzinfarkt und Angst bezüglich der unsicheren Zukunft, Ein- und Durchschlafstörungen, der Appetit sei nach Angaben des Beschwerdeführers leicht vermindert, und es liege ein Libidoverlust vor. Anhand des Gesprächs und der anamnestischen Schilderung sei eine depressive Verstimmung zu erkennen, die mit Antriebsverlust, Interesseverlust, Schlafstörungen sowie Libidoverlust einhergehe. Auch die allgemeine Verunsicherung, sich nichts mehr zutrauen zu können und die Angst vor einem erneuten Herzinfarkt seien Symptome der depressiven Verstimmung. Diesbezüglich sei der Beschwerdeführer überfordert und brauche weitere psychotherapeutische Unterstützung. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine leichte depressive Episode, dadurch ergebe sich jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Zusammenfassend und bei Beurteilung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Beschwerdeführer für ausgesprochene Schwerarbeit arbeitsunfähig. Diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beruhe auf der koronaren Herzkrankheit einerseits und auf den degenerativen Veränderungen am Bewegungsapparat andererseits. Für leichte bis maximal mittelschwere Tätigkeiten bestehe jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Insbesondere sei die Arbeit als Zahntechniker, aber auch die zuletzt ausgeführte Tätigkeit in der Montage von leichteren Waagen möglich und zumutbar.
Die Situation habe sich insofern verändert, als der Beschwerdeführer jetzt nicht mehr an einer schweren psychiatrischen Erkrankung leide. Die noch vorhandene leichte depressive Episode beeinträchtige die Arbeitsfähigkeit nicht. Bezüglich der koronaren Herzkrankheit habe sich nichts verändert. Diesbezüglich sei der Beschwerdeführer nach den kardiologischen Eingriffen vom März 2000 und März 2005 nach der üblichen Rehabilitationszeit weiterhin arbeitsfähig. Die rheumatologischen Veränderungen, welche in diesem Gutachten erstmals beschrieben würden, beeinträchtigten die Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich.
3.4.4 Am 3. Oktober 2006 berichtete Prof. Dr. D.___ (Urk. 10/73), der Beschwerdeführer habe sich zur erneuten Kontrolle gemeldet, da stark wechselnde Blutdruckwerte gemessen worden seien (auch sehr tiefe Werte um 90/60 mmHg). Ebenso trete vermehrt Schwindel, vor allem morgens und um die Mittagszeit, auf. Gegen Abend verbesserten sich die Beschwerden und verschwänden von selbst. Es lägen weder eine Angina pectoris noch Herzinsuffizienzzeichen vor. Der Beschwerdeführer leide immer wieder an depressiven Verstimmungen, möchte sich jedoch nicht in psychiatrische Behandlung begeben. Bei den Beschwerden handelte es sich vor allem um hypovolämische Zustände, vor allem bei deutlicher Hitze, weswegen eine Modifikation der Therapie vorgenommen werden sollte. Es sei dem Beschwerdeführer vorgeschlagen worden, das Atacand plus in einer Dosierung von 2 x 1/2 Tabletten einzunehmen und den Blutdruck regelmässig zu kontrollieren, um falls notwendig die Dosis weiter zu senken. Angesichts der nicht befriedigenden psychischen Verfassung sei ihm versuchsweise Zoloft verschrieben worden. Die übrige Therapie sei belassen worden.
3.4.5 Am 13. November 2006 berichtete Prof. Dr. D.___ (Urk. 10/75), der Beschwerdeführer habe sich, da ihm anlässlich der Revision der IV-Rente keine Rente mehr zugesprochen worden sei, zu einer Kontrolle gemeldet. Zu betonen sei, dass diese Entscheidung den Beschwerdeführer sehr betroffen gemacht habe und er sich grosse Sorgen im Hinblick auf seinen weiteren Lebensunterhalt mache. Von kardialer Seite her zeigten sich keine neuen Befunde, der Beschwerdeführer sei frei von Angina pectoris und ohne grosse körperliche Anstrengungen weitgehend frei von kardialer Symptomatik. Es sei aber festzuhalten, dass das akute koronare Ereignis im März 2005 fünf Jahre nach AC-Bypass-Operation doch sehr beunruhigend sei, da es klar geworden sei, dass die arteriosklerotische Erkrankung trotz Behandlung nicht zum Stillstand gekommen sei. Die Belastung für den Beschwerdeführer sei angesichts der starken familiären Häufung der Koronarsklerose sehr verständlich. Er bleibe angewiesen auf eine regelmässige medikamentöse Therapie, welche sowohl kardiale Medikation sowie Medikamente gegen die arterielle Hypertonie beinhalte. Wegen stark schwankender psychischer Stimmungen sei auch die Behandlung der Hypertonie nicht ganz einfach, weil die BD-Werte auch grossen Schwankungen unterworfen seien. Es sei zu befürchten, dass neu auftretende Probleme im Hinblick auf Invalidität und Beschäftigung diese Problematik noch wesentlich verstärkten. Dies sei für die Langzeitprognose der Grunderkrankung sicher keine optimale Situation.
3.4.6 Laut Dr. B.___ (Arztzeugnis vom 10. November 2006, Urk. 10/76) kann nach dem Verlauf von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode, ausgegangen werden. Der Entscheid der IV, dass der Beschwerdeführer keinen Rentenanspruch mehr habe, habe diesen tief getroffen und wieder ein depressives Zustandsbild ausgelöst. Am 24. August 2006 habe er völlig aufgelöst und ratlos gewirkt, und starke Existenzängste hätten ihn blockiert. Es sei eine Behandlung mit Citolopram eingeleitet worden, welche inzwischen auf Seraline Mepha gewechselt worden sei. Ein Zopidem-Abusus infolge Schlaflosigkeit habe rechtzeitig gestoppt werden können. Gegen seine massiven Ängste erhalte er nun zusätzlich Demetrin. Er habe sich einigermassen aufgefangen, in der Hoffnung, dass ihm mit ärztlicher Unterstützung ein Rekursgesuch bei der IV Entlastung verschaffen könne.
Er (Dr. B.___) habe in all seinen Zeugnissen auf eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit hingewiesen, und Ende 2004 habe er keine Angaben über die Arbeitsfähigkeit gemacht, da es dem Beschwerdeführer damals gut gegangen sei. Aber er habe auf die zu erwartende Verschlechterung bei einer bedrohlichen sozialen Situation hingewiesen. Beim jetzigen Zustand bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit.
3.4.7 Dr. C.___ schrieb im Bericht vom 15. November 2006 (Urk. 10/77), der Beschwerdeführer habe wegen eines Herzleidens einen Eingriff im März 2005 gehabt und sei seither medizinisch vermindert belastbar. Daneben bestünden eine Hypercholesterinämie und eine Hypertonie. Der Beschwerdeführer sei auch in psychiatrischer Behandlung. Aus früheren Anamnesen sei auf Nierensteine, Blinddarmoperation und allgemein geschwächtes Immunsystem hinzuweisen. Aufgrund der medizinischen Situation sei der Beschwerdeführer zu höchstens 50 % arbeitsfähig. Eine IV-Eingliederung sei nicht mehr möglich. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Rücken nur vermindert belastbar sei. Der Beschwerdeführer sollte angewiesen werden, die ihm verschriebenen Medikamente regelmässig einzunehmen, da sonst ein neuer Event im Herz- und Kopfbereich auftreten könnte.
3.4.8 Im Arztzeugnis vom 18. Januar 2007 (Urk. 3/3) teilte Dr. B.___ mit, dass sich anfangs Jahr eine mittelschwere bis schwere Episode mit somatischem Syndrom aus einer schon länger bestehenden rezidivierenden depressiven Störung gezeigt habe. Eindeutig habe ein massiver Interesseverlust stattgefunden, der Beschwerdeführer habe auf freudige Ereignisse nicht mehr emotional reagieren können, ein Morgentief sei stark ausgeprägt gewesen, die psychomotorische Hemmung sei nicht zu übersehen, und ein deutlicher Appetit- und Libidoverlust seien vorhanden gewesen. Eine Hospitalisation sei nicht mehr zu umgehen gewesen und so sei der Beschwerdeführer am 18. Januar 2007 in die H.___ für Psychiatrie und Psychotherapie in I.___ eingetreten. Die medikamentöse Behandlung müsse auch besser überwacht werden können. Es sei für eine längere Zeit mit einer vollen Arbeitsunfähigkeit zu rechnen. Anschliessend werde eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit weiter bestehen. Die Erfahrung habe gezeigt, dass der Beschwerdeführer unter günstigen sozialen Verhältnissen in einem labilen Gleichgewicht psychisch einigermassen ausgeglichen gewirkt habe. Der Entzug der sozialen Sicherheit habe nun ein Krankheitsgeschehen erneut in Gang gebracht.
4.
4.1 Aus den ärztlichen Berichten geht hervor, dass die 50%ige Arbeitsunfähigkeit, welche zu einer halben Invalidenrente führte, auf die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers zurückzuführen waren.
So berichtete Prof. Dr. D.___ am 27. April 2001 (Urk. 10/15/17-18), dass sich von kardialer Seite her nach der Operation ein problemloser Verlauf ergeben und der Beschwerdeführer weder an Angina pectoris, noch an Dyspnoe gelitten habe und sich keine Insuffizienzzeichen zeigten. Prof. Dr. D.___ erachtete die depressive Verstimmung als im Vordergrund und ging davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Besserung der psychischen Situation die Arbeit durchaus zu mehr als 50 % wieder aufnehmen könnte. Hieraus kann geschlossen werden, dass Prof. Dr. D.___ die Limitierungen ausschliesslich auf die psychische und nicht auf die kardiale Erkrankung zurückführte.
4.2
4.2.1 Die Arbeitsfähigkeit lag anlässlich der erstmaligen Rentenrevision weiterhin aus psychiatrischen Gründen bei 50 %. Dr. B.___ berichtete am 5. November 2001 (Urk. 10/15/1-4), es habe sich beim Beschwerdeführer infolge Ankündigung der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin eine vorübergehende Akzentuierung der Angstproblematik ergeben, der Status quo ante habe aber wieder erreicht werden können. Er attestierte dem Beschwerdeführer weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen oder in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers veränderte sich demnach zwischen der ersten und zweiten Rentenverfügung nicht. Die Erhöhung der Rente erfolgte ausschliesslich aufgrund der Angaben der Arbeitgeberin zur Leistungsfähigkeit und zu den krankheitsbedingten Absenzen sowie der Ankündigung, dass das Arbeitsverhältnis nicht mehr aufrecht erhalten werden könne (Urk. 10/27), und somit in erster Linie aufgrund einer veränderten erwerblichen Situation. Hierbei spielte auch die Stellungnahme von Dr. J.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) eine Rolle, wonach der gezeigte Leistungsabfall am Arbeitsplatz auf die vom Psychiater verschriebenen Tranquilizier zurückzuführen sei (Urk. 10/32).
4.2.2 Hierzu ist zu vermerken, dass angesichts der einhellig attestierten Leistungsfähigkeit aus medizinischer Sicht von mindestens 50 % nicht auf die effektiv gezeigte Leistung und damit auf den von der Arbeitgeberin bezifferten Leistungslohn hätte abgestellt werden dürfen. Zur Bemessung des zumutbaren Invalideneinkommens darf nur dann auf den effektiv erzielten Leistungslohn nach Eintritt des Gesundheitsschadens zurückgegriffen werden, wenn die versicherte Person die ihr zumutbare medizinisch-theoretische Leistungsfähigkeit voll ausschöpft (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2), was hier zweifellos nicht gegeben war. Im Übrigen wies die ehemalige Arbeitgeberin bereits in ihrem ersten Bericht vom 8. März 2001 darauf hin, dass eine Weiterbeschäftigung nicht nur aufgrund der gezeigten Leistung fraglich sei, sondern auch weil die ausgeübte Funktion nicht mehr lange bestehen werde; der Waagentyp sei "am auslaufen", und eine Umplatzierung sei im Moment nicht denkbar (Urk. 10/14). Demzufolge erweist sich die Invaliditätsbemessung, welcher der Erhöhung der halben auf eine ganze Rente zugrunde lag, als zweifellos unrichtig, was gerichtlich mittels substituierter Begründung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen) allenfalls ab 1. Februar 2007 korrigiert werden könnte. Fraglich und zu prüfen ist hier jedoch, ob revisionsweise (auch) eine gänzliche Aufhebung der Invalidenrente Rechtens ist.
4.3 Bezüglich des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der Rentenaufhebung im Dezember 2006 kann auf das Gutachten des F.___ vom 22. Juni 2006 (Urk. 10/64) abgestellt werden. Mit der internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Beurteilung ist es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend. Sodann beruht es auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die Gutachter die geklagten Beschwerden und setzen sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Schliesslich wurde das Gutachten in Kenntnis der Vorakten erstellt, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein und sind die Schlussfolgerungen der Experten begründet. Sie erfüllen daher die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 2.5) vollumfänglich.
Aus dem Gutachten ist ersichtlich, dass in somatischer Hinsicht keine erhebliche Verschlechterung, in psychiatrischer Hinsicht dagegen eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Hieran vermögen auch die Einwendungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern:
4.4
4.4.1 Mit dem Gutachtensauftrag vom 10. März 2005 (Urk. 10/51) hat die IV-Stelle das F.___ beauftragt, insbesondere zur Arbeitsfähigkeit und zu den Möglichkeiten einer Verbesserung der Arbeits- und Erwerbsmöglichkeiten durch medizinische Massnahmen Stellung zu nehmen. Eine spezifische Fragestellung oder Angaben dazu, unter welchen medizinischen Fachrichtungen ein Gutachten zu erstellen war, erfolgten nicht. Es blieb daher der Abklärungsstelle überlassen, darüber zu befinden, wer die Federführung der Begutachtung übernehmen soll und unter welchen Aspekten zusätzliche Untersuchungen und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorzunehmen waren. Das F.___ war mit diversen kardiologischen Berichten dokumentiert und holte zusätzliche Berichte vom 14. März und 24. April 2006 betreffend die koronare 3-Gefässerkrankung ein (vgl. Gutachten S. 1-4), welche über den aktuellen kardiologischen Zustand des Beschwerdeführers ausführlich Auskunft gaben. Wenn das F.___ unter den gegebenen Umständen auf eine eigene kardiologische Untersuchung verzichtet hat, lässt sich dies nicht beanstanden, hätte es sich dabei doch nur um eine Ergänzung zu den übrigen umfassenden Untersuchungen und medizinischen Vorakten gehandelt.
Welche medizinischen Erkenntnisse erneute kardiologische Untersuchungen hätten zeitigen sollen, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Immerhin kann aber darauf hingewiesen werden, dass die seinerzeitige Zusprache der Rente auf psychiatrischen Beschwerden beruhte. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der kardialen Problematik lag weder im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache noch im Zeitpunkt der Rentenerhöhung vor (vgl. oben Erw. 4.1). Zwar musste dem Beschwerdeführer im März 2005 ein Stent eingesetzt werden, dennoch berichtete Prof. Dr. D.___ am 13. November 2006 (Urk. 10/75), dass sich von kardialer Seite keine neuen Befunde zeigten und der Beschwerdeführer ohne grosse körperliche Anstrengungen weitgehend frei sei von kardialer Symptomatik. Abgesehen vom Zeitraum, in welchem sich der Beschwerdeführer von der Einsetzung des Stents erholte, lag in somatischer Hinsicht demnach nie eine Arbeitsunfähigkeit vor, die über der von den Gutachtern attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit in schwerer Tätigkeit hinausgeht (vgl. Urk. 10/64 S. 21).
4.4.2 Was die leichte Niereninsuffizienz und die auffallenden Blutwerte betrifft, ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass eine Hypercholesterinämie bereits im Bericht von Prof. Dr. D.___ vom 27. April 2001 (Urk. 10/15/17-18) diagnostiziert wurde. Aus keinem der späteren Berichte ist ersichtlich, dass sich diese in einem Ausmass verschlimmert hätte, dass sie sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken könnte. Im Bericht vom 2. Februar 2005 erwähnte Prof. Dr. D.___ überdies (Urk. 10/49), dass die bekannte leichte Einschränkung der Nierenfunktion schon seit Jahren unverändert geblieben sei. Diese wurde im Übrigen von den Gutachtern beachtet.
4.4.3 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er müsse zusätzliche oder andere, im Gutachten nicht erwähnte Medikamente einnehmen. Nicht einsichtig ist, weshalb die medizinischen Experten die vom Beschwerdeführer angegebenen und/oder aus den Vorakten als verschrieben bekannten Medikamente falsch erfasst oder allfällige Nebenwirkungen nicht beachtet haben sollten, zumal die geklagte Müdigkeit im Gutachten unter den angegebenen Beschwerden genannt (Urk. 10/64 S. 7 und S. 15) und damit berücksichtigt wurde, auch wenn sie in der schlüssigen Beurteilung der zumutbaren Leistungsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zu keiner Arbeitsunfähigkeit zu führen vermochte.
4.4.4 Es trifft zu, dass anlässlich der psychiatrischen Exploration keine Befragungen der Ehegattin, der Kinder oder der früheren Arbeitgeberin stattgefunden haben. Fremdanamestische Abklärungen sind bei der psychiatrischen Begutachtung jedoch nicht unerlässlich. Eine Fremdanamnese kann zwar eine zentrale Erfahrungsquelle für den Arzt darstellen, allerdings muss sich der medizinische Sachverständige von entsprechenden Erhebungen einen wesentlichen Erfahrungsgewinn versprechen können. Die Art der Begutachtung und insbesondere ihr Umfang können nicht losgelöst vom konkreten Fall bestimmt werden, sondern müssen in Zusammenhang mit der Fragestellung und vom Krankheitsbild her gesehen werden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht vom 13. Juni 2006 in Sachen S., I 58/06, Erw. 2.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer übersieht, dass den Gutachtern sämtliche Arztberichte, insbesondere auch diejenigen des behandelnden Psychiaters und des Hausarztes vorlagen, so dass eine vollständige Anamnese erstellt werden konnte. Der nun vorgebrachte Einwand, es liege beim mit Medikamenten "vollgestopften" Beschwerdeführer pure Leere und Hoffnungslosigkeit vor, widerspricht nicht nur den psychiatrischen Befunden im Gutachten, sondern auch den Ausführungen des behandelnden Psychiaters Dr. B.___, welcher im Bericht vom 30. Dezember 2004 darlegte (Urk. 10/47), dass angesichts einer deutlichen Besserung des psychischen Zustandes die Antidepressiva hätten abgesetzt werden können.
4.4.5 Entgegen der geäusserten Auffassung des Beschwerdeführers, bei der von den Gutachtern gestellten psychiatrischen Diagnose einer leichten depressiven Episode handle es sich um eine Momentaufnahme, hat der begutachtende Psychiater auf den Verlauf der Symptomatik in den vergangenen Jahren Bezug genommen (vgl. psychiatrisches Konsilium, Beilage zu Urk. 10/64 S. 4). Darüber hinaus ist auch hier auf den Bericht von Dr. B.___ vom 30. Dezember 2004 (Urk. 10/47) hinzuweisen, der einen Status nach Anpassungsstörung, der sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, diagnostiziert und über eine deutliche Besserung des psychischen Zustandes berichtet hat.
4.4.6 Es ist primär Sache des Arztes, dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsfähig ist (BGE 115 V 133 E. 2 S. 134 mit Hinweisen). Die Gutacher haben ausführlich Stellung genommen zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit, indem sie dargelegt haben, dass infolge der koronaren Herzkrankheit und der degenerativen Veränderungen am Bewegungsapparat keine schweren Tätigkeiten zumutbar sind und für leichte bis maximal mittelschwere Arbeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht (Urk. 10/64 S. 19 ff.). Insgesamt ist nicht einzusehen, welcher entscheidrelevante Aufschluss von einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) zu erwarten ist, weshalb hiervon abzusehen ist.
4.4.7 Es trifft zu, dass die Gutachter eine schrittweise Wiedereingliederung in eine leichte Tätigkeit empfohlen haben (Urk. 10/64 S. 21). Massgebend für den Anspruch auf eine Invalidenrente ist die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit. Im Zeitpunkt der Begutachtung betrug diese 100 % für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten. Inwiefern eine schrittweise Eingliederung in eine Tätigkeit eine Verbesserung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit bewirken sollte, ist daher nicht ersichtlich, zumal psychosoziale Auswirkungen invaliditätsfremd sind. Zu beachten ist ferner Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV, wonach eine Herabsetzung oder die Aufhebung der Renten und Hilflosenentschädigungen frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an erfolgt. Mit Vorbescheid vom 19. September 2006 (Urk. 10/69) wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass die Beschwerdegegnerin gedenkt, die Invalidenrente aufzuheben, und mit Verfügung vom 11. Dezember 2006 (Urk. 2) wurde die Rente per Ende Januar 2007 aufgehoben, so dass dem Beschwerdeführer bis zur Rentenaufhebung vier Monate verblieben, sich erwerblich wieder einzugliedern. Im Übrigen bleibt darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin offerierte Arbeitsvermittlung nicht in Anspruch genommen hat (vgl. Vorbescheid vom 25. Januar 2007, Urk. 10/85).
Die Empfehlung einer fortgesetzten psychologisch-psychiatrischen Betreuung ist auf dem Hintergrund zu sehen, dass die Gutachter konstatierten, dass der Beschwerdeführer in seinem Leben keine Ressourcen aufbauen konnte, um Möglichkeiten zu entwickeln, mit der Herzkrankheit umzugehen, und diesbezüglich überfordert ist (vgl. Urk. 10/64 S. 17 f.).
4.4.8 Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 140 Erw. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 161 f. Erw. 2d; ZAK 1984 S. 349 Erw. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 102 Erw. 4 mit Hinweisen).
Das Zeugnis von Dr. B.___ vom 18. Januar 2007 (Urk. 3/3) bezieht sich zwar auf den Zustand des Beschwerdeführers relativ kurz nach Erlass der Verfügung, die Schlussfolgerungen sind jedoch im Wesentlichen mit denjenigen im Zeugnis vom 10. November 2006 (Urk. 10/76) vergleichbar. Dr. B.___ diagnostizierte im Zeugnis vom 10. November 2006 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, während er in demjenigen vom 18. Januar 2007 (Urk. 3/3) eine mittelschwere bis schwere Episode mit somatischem Syndrom diagnostizierte, was auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes hindeuten könnte. In beiden Zeugnissen wird die Verschlechterung der psychischen Situation auf den Entzug der Invalidenrente, die eine Verschärfung der sozialen Verhältnisse zur Folge habe, begründet. In dieser Situation ist jedoch zu beachten, dass es sich bei einer depressiven Episode mittleren Grades mit somatischen Symptomen definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden handelt, indem solche Episoden im Mittel etwa sechs Monate, selten länger als ein Jahr dauern (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 26. Januar 2007, I 510/06, Erw. 6.3) und im Verbund mit der Dominanz psychosozialer Probleme nicht ausreichen, einen invalidisierenden Gesundheitsschaden zu bewirken (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 21. Dezember 2006, I 138/06, Erw. 4.2).
4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die in der Beschwerde vorgebrachten Einwände die Beweiskraft des Gutachtens des F.___ vom 22. Juni 2006 (Urk. 10/64) nicht in Frage zu stellen vermögen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einem insgesamt verbesserten Gesundheitszustand und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit ausging.
5. Zu prüfen bleibt die erwerbliche Auswirkung des verbesserten Gesundheitszustandes.
5.1 Laut Arbeitgeberbericht erzielte der Beschwerdeführer im Jahre 1999, im letzten Jahr, in welchem er voll arbeitete, ein Einkommen von Fr. 57'222.60 (Urk. 10/4 = Urk. 10/14). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bei Männern von 179 Punkten (1999: 1835 Punkte; 2006: 2014 Punkt; vgl. Die Volkswirtschaft 12-2006, Tabelle B10.2 S. 83, und Die Volkswirtschaft 4-2008, Tabelle B10.3 S. 91) ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 62'804.50.
5.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 4-2008 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Laut der Tabelle TA1 der LSE 2004 belief sich der Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten im privaten Sektor für Männer bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf Fr. 4'588.--, was unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 39 Punkten (2004: 1975; 2006: 2014; vgl. Erw. 5.1) sowie bei Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche einem Gehalt von monatlich Fr. 4'865.75 oder (x 12) von Fr. 58'389.90 pro Jahr ergibt. Selbst bei Vornahme des maximal zulässigen Abzuges von 25 % vom Tabellenlohn von Fr. 58'389.90, was zu einem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 43'791.75 führte, ergäbe sich im Vergleich zum möglichen Valideneinkommen von Fr. 62'804.50 eine Lohneinbusse von Fr. 19'012.75 beziehungsweise von 30 %, was zur Verneinung eines Rentenanspruchs führt.
6. Die Beschwerdegegnerin hob die unbefristete Rente mit Verfügung vom 11. Dezember 2006 auf das Ende des der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 2).
Nach der Gerichtspraxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben. Eine Aufhebung mit Wirkung auf das Ende des laufenden Monats ist nur dann - ausnahmsweise - zulässig, wenn die Änderung als dauerhaft und damit stabilisiert erscheint, was sich grundsätzlich nach demselben Messstab beurteilt, welcher auch bei der Prüfung des Vorliegens einer bleibenden Erwerbsunfähigkeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG und Art. 29 IVV gilt. Ein ausgesprochen labil gewesenes Leiden hat nur dann als stabilisiert zu gelten, wenn sich sein Charakter derart geändert hat, dass vorausgesehen werden kann, in absehbarer Zeit werde keine praktisch erhebliche Wandlung mehr erfolgen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen C. vom 20. November 2006, I 569/06, Erw. 3.3 mit Hinweisen). Diese Situation war im vorliegenden Fall spätestens im Zeitpunkt der Begutachtung durch das F.___ im Mai/Juni 2006 eingetreten, weshalb die Aufhebung der Rente per Ende Januar 2007 nicht zu beanstanden ist.
7. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
8. Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).