Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00106
IV.2007.00106

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Sozialversicherungsrichter Meyer

Gerichtssekretärin Hartmann


Urteil vom 29. Februar 2008
in Sachen
A.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1955, ist als Hausfrau tätig und arbeitete ab Januar 2001 teilzeitlich als Raumpflegerin bei der B.___ (Urk. 7/21 S. 1, Urk. 7/23 S. 2). Wegen grauen Stars löste sie das Arbeitsverhältnis auf Ende Juli 2003 auf. Ab September 2004 unterzog sie sich diversen Netzhaut-Operationen an beiden Augen und danach war ihr Sehvermögen stark beeinträchtigt (Urk. 7/18).
         Am 6. März 2006 meldete sich die Versicherte wegen ihres Augenleidens bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/15). In der Folge klärte die IV-Stelle die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse der Versicherten ab (Urk. 7/17-18, Urk. 7/21) und erstellte einen Haushaltsabklärungsbericht (Urk. 7/23). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/26), in welchem die Versicherte gegen den Vorbescheid vom 19. Juli 2006 (Urk. 7/26) mit Schreiben vom 17. August 2006 (Urk. 7/27) Einwand erhoben hatte, holte die IV-Stelle einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 7/30) und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 8. Januar 2007 ab September 2005 eine bis zum 28. Februar 2006 befristete Viertelsrente zu (Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 23. Januar 2007 Beschwerde und verlangte sinngemäss eine höhere und unbefristete Rente sowie die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 8. März 2007 die teilweise Gutheissung der Beschwerde (Urk. 6). Nach Verzicht der Beschwerdeführerin auf eine Replik wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 7. Mai 2007 als geschlossen erklärt (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 8. Januar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 28 Abs. 2ter IVG wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.5     Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2).  Wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt wurde, kann das Gericht die Angelegenheit gemäss § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.       Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin würde ohne Gesundheitsschaden weiterhin einer 25%igen Teilerwerbstätigkeit nachgehen und wäre zu 75 % im Haushalt tätig. Die Beschwerdeführerin sei vorerst vom 19. Juni 2004 (richtig: 16. September 2004; vgl. Erw. 3.2) bis Ende 2005 in jeglicher Erwerbstätigkeit vollständig arbeitsunfähig gewesen. Bei einer Einschränkung von 29,5 % im Haushaltsbereich und von 100 % in der Erwerbstätigkeit resultiere für diese Zeit ein Invaliditätsgrad von 47 %, was einen Anspruch auf eine Viertelsrente vom 19. Juni 2004 (richtig: vom 1. September 2005) bis 28. Februar 2006 begründe. Seit 1. Januar 2006 sei ihr die Ausübung einer ihrer früheren Tätigkeit gleichwertigen aber leidensangepassten Erwerbstätigkeit im bisherigen Bereich zu 100 % zumutbar, weshalb ab Januar beziehungsweise März 2006 keine Erwerbseinbusse mehr bestanden habe (Urk. 2 S. 3 f.). In der Beschwerdeantwort beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde, da die Rentenleistungen korrekterweise bis Ende März 2006 hätten ausgerichtet werden müssen (Urk. 6 S. 2).
        
         Dagegen machte die Beschwerdeführerin geltend, der ermittelte Invaliditätsgrad von 47 % respektive die gewährte Viertelsrente würden der erheblichen Einschränkung ihrer Sehkraft nicht gerecht. Eine Teilerwerbstätigkeit im früheren Rahmen und mit derselben Arbeitskonstanz sei ihr nicht möglich (Urk. 1).
         Strittig ist und zu prüfen ist die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin.

3.      
3.1     Dr. med. C.___, Spezialarzt für Ophthalmologie, spez. Ophthalmochirurgie, hielt im Bericht vom 15. März 2006 die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: Status nach diversen Netzhaut-Operationen links wegen rhegmatogener und traktioneller Netzhaut-Ablösung bei Pseudophakie, Zustand nach Netzhaut-Operation rechts wegen rhegmatogener Netzhautablösung bei Pseudophakie, Pigment-Glaukom beidseits, mittlere Myopie. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei gegenwärtig stationär. Die Arbeitsfähigkeit betrage zirka 80 %, im Haushaltsbereich 90 - 100 %. Durch die relative Sichtverminderung rechts und die massive Abnahme (der Sehfähigkeit) am linken Auge sei das räumliche Sehen nicht mehr vorhanden. Dadurch seien nur gröbere visuelle Arbeiten ausführbar. Die Arbeitsunfähigkeit betrage ab dem 16. September 2004 20 %. Vom 2. Juni 2005 bis zum 31. Dezember 2005 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab Januar 2006 sei sie zu 25 % arbeitsunfähig. Als Hausfrau sei sie ab dem 1. März 2006 zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/18).
         Dem Arztzeugnis von Dr. C.___ vom 15. August 2006 ist zu entnehmen, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer schweren Augenerkrankung insbesondere am linken Auge unmöglich gewesen ist, die frühere Tätigkeit ab dem 1. Januar 2006 wieder zu 100 % aufzunehmen. Dies sei ihr auch weiterhin nicht zumutbar (Urk. 7/28).
         Gemäss dem Verlaufsbericht von Dr. C.___ vom 29. August 2006 hatte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ab dem 21. April 2006 aufgrund einer erneuten Netzhautrissbildung am linken Auge verschlechtert, weshalb eine intensive Laserbehandlung erfolgt sei. Der behandelnde Augenarzt kam auf seine frühere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausdrücklich zurück und hielt fest, in der angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin sei sie wegen dieses akuten Ereignisses vorläufig nicht arbeitsfähig. Dies gelte auch weiterhin. Bei Stabilisierung der Situation sei wieder eine Arbeitsfähigkeit von 25 % oder eventuell mehr gegeben. In einer leidensangepassten körperlich nicht schweren Tätigkeit ohne starkes Bücken und Tragen von schweren Lasten und ohne optisch anspruchsvolle Arbeiten sei sie dagegen zu 25 % oder mehr arbeitsfähig (Urk. 7/30).
3.2     Es ist unstrittig und gestützt auf den Bericht von Dr. C.___ vom 15. März 2006 (Urk. 7/18 S. 2) erstellt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin seit dem 16. September 2004 zu mindestens 20 % und vom 2. Juni 2005 bis mindestens zum 15. September 2005 zu 100 % eingeschränkt war. Anhand der Akten, welche sich in medizinischer Hinsicht auf die Berichte von Dr. C.___ beschränken, kann jedoch nicht abschliessend darüber befunden werden, seit wann die Beschwerdeführerin in welchem Umfang in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsunfähig war. Denn Dr. C.___ äussert sich einzig im Bericht vom 29. August 2006 (Urk. 7/30) unmissverständlich zu der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, indem er eine leidensangepasste Erwerbstätigkeit von 25 % oder mehr als zumutbar bezeichnete (Urk. 7/30 S. 2), ohne dazu jedoch Angaben über die Zeit vor der erneuten Netzhautrissbildung am 21. April 2006 zu machen. Im Bericht vom 15. März 2006 unterscheidet Dr. C.___ diesbezüglich nicht eindeutig erkennbar zwischen der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer leidensangepassten Tätigkeit, weshalb auch daraus für die Zeit nach Ablauf der Wartezeit im September 2005, bis zum 21. April 2006 nichts über die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit entnommen werden kann. Ausserdem wurden diese Einschätzungen nicht begründet, so dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Beschwerdeführerin vom 2. Juni 2005 bis mindestens Ende Dezember 2005 (in Bezug auf die angestammte Tätigkeit und möglicherweise auch in Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit, was aus dem Bericht jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich hervorgeht) vollständig arbeitsunfähig wurde.
         Die Sache ist daher zur ergänzenden medizinischen Abklärung, insbesondere zur Bestimmung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit für die Zeit ab September 2005 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3.3     Im Übrigen ist die Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass das Einkommen der Beschwerdeführerin in den letzten 19 Monaten ihres Arbeitsverhältnisses (Januar 2002 bis und mit Juli 2003; Urk. 7/21 Ziff. 2 D und Urk. 7/17) durchschnittlich pro Jahr Fr. 17'026.10 (Fr. 26'959 : 19 x 12, Urk. 7/21 S. 2) betrug, so dass gemessen an den in diesem Betrieb üblichen 40 Arbeitsstunden pro Woche und einem Stundenlohn von Fr. 25.- (inklusive Ferien- und Feiertagsentschädigung, Urk. 7/21 Ziff. 8 und 12) sowie aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin bei Gesundheit unbestrittenermassen in demselben Pensum wie bisher arbeiten würde, von einem Arbeitspensum von gerundet 35 % (und nicht von 25 % gemäss Verfügung vom 8. Januar 2007; Urk. 2 S. 4) auszugehen ist (Fr. 17'026.10 : Fr. 25.- : 48 Wochen x 100 : 40). Dies obschon die vertragliche Arbeitszeit auf zirka 2 Stunden pro Tag festgelegt worden war (Urk. 7/21 Ziff. 9).
         Ausserdem wurde in der angefochtenen Verfügung vom 8. Januar 2007 unzulässigerweise kein Einkommensvergleich durchgeführt und auch für die Zeit ab dem 1. Januar 2006 von der angenommenen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ohne weiteres auf die Erwerbsfähigkeit geschlossen (Urk. 2 S. 4), was nach der Rechtsprechung nur ausnahmsweise erfolgen darf (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 18. Oktober 2007 in Sachen S., 9C_575/07, Erw. 3.3 mit Hinweisen), wozu hier jedoch kein Anlass bestand.

4.       Die angefochtene Verfügung vom 8. Januar 2007 (Urk. 2) ist aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 600.- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 8. Januar 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).