IV.2007.00109

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Hartmann
Urteil vom 16. Januar 2008
in Sachen
B.___
Rainstrasse 21, 8307 Effretikon, z.Zt. c/o Betreutes Wohnen Bierihus
Haldenstrasse 7c, 8712 Stäfa
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Horschik
Schmidt Eugster Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Die 1974 geborene B.___ absolvierte eine Lehre als Damencoiffeuse und erwarb im Jahr 1994 das Fähigkeitszeugnis (Urk. 12/1, Urk. 12/4). Wegen einer Chemiestoffallergie konnte die Versicherte den erlernten Beruf nicht ausüben (Urk. 12/6 S. 2, Urk. 12/7 S. 1). Am 23. Januar 1995 meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte eine Umschulung (Urk. 12/3). Mit Verfügung vom 21. September 1995 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), der Versicherten die Kosten für die Umschulung auf den Bürobereich gut (Urk. 12/8). Am 3. Juni 1996 verfügte die IV-Stelle die Einstellung der gewährten Leistungen, da die Versicherte die zugesprochenen Eingliederungsmassnahmen aus invaliditätsfremden Gründen abgebrochen habe und dadurch ihre Eingliederung verunmöglicht habe (Urk. 12/12-13). Die Versicherte leidet an Drogensucht und an psychischen Beschwerden (Urk. 12/34 S. 4 ff.).
1.2     Am 24. April 1997 meldete sich die Versicherte erneut bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/17). Die IV-Stelle wies dieses Leistungsbegehren mit der Begründung ab, ohne einen aktuellen Arztbericht, zu dem sie nicht Hand geboten habe, könnten keine beruflichen Massnahmen abgeklärt werden. Ausserdem müsse die Versicherte erst mindestens ein halbes Jahr in einem strukturierten Tagesprogramm durchgehalten haben (Datum der Verfügung unleserlich, Urk. 12/23). Am 23. März 1999 ging bei der IV-Stelle ein neues Leistungsbegehren der Versicherten um Umschulung ein (Urk. 12/25). Die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychotherapie und Psychiatrie, attestierte der Versicherten im von der IV-Stelle eingeholten Bericht vom 7. Mai 1999 Drogenfreiheit seit knapp 6 Monaten und die Absetzung der Methadoneinnahme seit dem 11. April 1999. Die Chancen für den Besuch und den Abschluss einer Handelsschule und die Ausübung eines kaufmännischen Berufs ständen nicht schlecht (Urk. 12/30). Die IV-Stelle wies das Leistungsbegehren mit der Begründung ab, berufliche Eingliederungsmassnahmen kämen erst in Frage, wenn die Versicherte mindestens ein Jahr ununterbrochen drogenfrei gewesen sei (Datum der Verfügung unleserlich, Urk. 12/33).
1.3     Am 15. Juni 2006 meldete sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 12/36). Sie legte ihrer Anmeldung ein psychiatrisches Gutachten der C.___ (nachfolgend: D.___) vom 30. Mai 2006 bei, welches im Auftrag der Fürsorgebehörde E.___ erstellt worden war (Urk. 12/34). Nach Stellungnahme von Dr. F.___ des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD) vom 4. August 2006 zu diesem Gutachten (Urk. 12/38) ermahnte die IV-Stelle die Versicherte mit Schreiben vom 16. Oktober 2006 unter Hinweis auf die Schadenminderungspflicht und auf Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zu einer mindestens sechsmonatigen Drogenabstinenz (Urk. 12/42). Am 16. Oktober 2006 kündigte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens an (Urk. 12/44), wogegen diese einwendete, ihre Arbeitsunfähigkeit sei psychischer Natur und nicht auf ihre Drogenabhängigkeit zurückzuführen (Urk. 12/46). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2006 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten ab (Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Horschik, mit Eingabe vom 24. Januar 2007 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 13. Dezember 2006 aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente zu erbringen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 23. März 2007 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). In Bewilligung des Gesuchs vom 24. Januar 2007 (Urk. 1 S. 2) wurde der Versicherten mit Verfügung vom 27. März 2007 die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Matthias Horschik als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 13). In der Replik vom 9. Mai 2007 hielt die Versicherte an ihren Anträgen fest und beantragte des Weiteren, die IV-Stelle sei aufzufordern, Berichte von der Therapeutin Dr. med. G.___ und von Dr. med. H.___, Facharzt für Innere Medizin, einzuholen. Ausserdem sei eine umfassende Beurteilung ihres Gesundheitszustandes im K.___ durchzuführen (Urk. 16). Die IV-Stelle nahm dazu innert Frist keine Stellung, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 19. Juni 2007 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 19).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 13. Dezember 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen (seit 1. Januar 2004: oder psychischen) Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 Erw. 2; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.1 mit Hinweisen).
         Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzumuten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 353 f. Erw. 2.2.1, 131 V 50).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2).  Wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt wurde, kann das Gericht die Angelegenheit gemäss § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid davon aus, dass die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin vor allem durch das Suchtverhalten begründet sei und daher keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. Das Vorliegen eines allfälligen invalidisierenden (psychischen) Gesundheitsschadens könne erst nach einer mindestens sechsmonatigen, ärztlich kontrollierten Drogenabstinenz geprüft werden (Urk. 2).
         Dagegen wird seitens der Beschwerdeführerin zusammengefasst vorgebracht, die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung verunmögliche eine sechsmonatige Drogenabstinenz ebenso wie eine Erwerbstätigkeit. Die Heroinabhängigkeit sei lediglich Teil der als invalidenversicherungsrechtlich relevant und endogen einzustufenden Persönlichkeitsstörung. Ausserdem seien die Entscheidgrundlagen unzureichend und es liege keine dem Anspruch auf rechtliches Gehör genügende Begründung vor (Urk. 1 S. 3, Urk. 16).
2.2     Ob in der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs eine schwere, die Heilung des Verfahrensmangels ausschliessende Gehörsverletzung zu erblicken ist, welche von Amtes wegen zur Aufhebung der mit dem Verfahrensfehler behafteten Verfügung führt (vgl. BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen), kann offen bleiben, weil die angefochtene Verfügung, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, aus anderen Gründen aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Strittig und zu prüfen bleibt zur Hauptsache, ob bei der Beschwerdeführerin eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Gesundheitsbeeinträchtigung vorliegt.

3.      
3.1     Es ist unstrittig (Urk. 1 S. 3, Urk. 2, Urk. 11 S. 2, Urk. 16) und gestützt auf das Gutachten des D.___ vom 30. Mai 2006 erwiesen (Urk. 12/34 S. 6), dass die Beschwerdeführerin an Heroinabhängigkeit und an einer Persönlichkeitsstörung leidet. Die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin hängt zunächst davon ab, ob die Heroinabhängigkeit im Sinne der dargelegten Rechtsprechung (vgl. Erwägung 1.2 hiervor) Folge einer vorbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung mit Krankheitswert, namentlich der Persönlichkeitsstörung, ist oder ob die Heroinabhängigkeit zu einer solchen geführt hat. Krankheitswert haben psychische Gesundheitsschäden grundsätzlich nur dann, wenn sie die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit bleibend oder über längere Zeit einschränken (BGE 99 V 29 Erw. 2, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 8. August 2006 in Sachen O., I 169/06, Erw. 2.2).
3.2     Die Beschwerdegegnerin verzichtete nach Eingang des D.___-Gutachtens (Urk. 12/34) auf weiterführende Abklärungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und stützte sich bei ihrem Entscheid auf die Stellungnahmen des RAD vom 4. August 2006 und vom 11. Dezember 1996 (richtig: 2006; Urk. 2, Urk. 12/38, Urk. 12/48, Urk. 11 S. 2). Der RAD kam zum Schluss, dass das D.___-Gutachten zwar vollständig und nachvollziehbar sei, jedoch neben der Drogenproblematik nur eine Persönlichkeitsstörung ausgewiesen sei, welche allein nach ihrer Art, Schwere und Dauer noch keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöge (Urk. 12/38).
3.3    
3.3.1         Entgegen der Ansicht des RAD und der Beschwerdegegnerin kann eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Gesundheitsbeeinträchtigung als Ursache oder Folge der Heroinabhängigkeit nicht ohne Weiteres anhand des psychiatrischen Gutachtens der D.___ vom 30. Mai 2006 (Urk. 12/34) ausgeschlossen werden.
         Dem D.___-Gutachten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit zirka November 2005 am Programm der Heroinabgabe teilnehme und sich dort gut integriert habe. Nebst der Heroinabhängigkeit bestehe eine zusätzliche psychische Störung von erheblichem Ausmass. Eine genaue diagnostische Zuordnung sei schwierig, da - wie im Befund erläutert worden sei (vgl. Urk. 12/34 S. 5) - eine vertiefte Exploration nicht möglich gewesen sei. Es sei aber sicher, dass eine Persönlichkeitsstörung (F61.0) vorliege; es würden sich ängstliche, abhängige und unreife Züge mischen. Es liege ausserdem ein erhebliches Angstniveau vor. Die Fähigkeit der Beschwerdeführerin, ihren Alltag und ihre Zukunft konstruktiv zu gestalten, sei ausserordentlich gering. Wahrscheinlich habe sie einen ganz schlechten Selbstbezug und daraus resultiere ein gravierendes Defizit an Vitalität. Wie die Erfahrung im betreuten Wohnen eindrücklich zeige, sei sie auf äussere Strukturierung angewiesen. Doch selbst dadurch habe in den vergangenen vier Jahren nicht erreicht werden können, dass die Beschwerdeführerin über den Status quo hinaus gekommen sei. Obwohl sie keineswegs unwillig oder gleichgültig sei, trete sie in ihrer ganzen Lebenssituation an der Stelle. Die Störung der Grundpersönlichkeit sei so deutlich ausgeprägt, dass ihr Krankheitswert zukomme. Damit dürfte auch zusammenhängen, dass die Eingliederung in frühere Methadonprogramme überhaupt nicht zu einer tatsächlichen Stabilität geführt oder soziale Perspektiven eröffnet habe. Für die psychosoziale Entwicklung neuer Möglichkeiten zufolge der klareren Tagesstruktur im Rahmen des Heroinprogramms müsse mit langen Zeiträumen gerechnet werden. Für eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei die Beschwerdeführerin aktuell (das heisst zur Zeit des Gutachtens im Mai 2006) vollständig arbeitsunfähig (Urk. 12/34 S. 6 f.).
         Diese Ausführungen des D.___-Gutachtens vom 30. Mai 2006 weisen auf das Bestehen einer bleibenden oder zumindest die Arbeitsfähigkeit während längerer Zeit beeinträchtigenden Wesensveränderung hin. Denn der Persönlichkeitsstörung wird (eigenständiger) Krankheitswert zugemessen und diese verunmöglicht eine selbständige Tagesstrukturierung durch die Beschwerdeführerin. Es kann dabei nicht ausgeschlossen werden, dass die Persönlichkeitsstörung suchtbedingt ist oder die Sucht als Folge der Persönlichkeitsstörung auftrat. Der Persönlichkeitsstörung kann daher nicht ohne Weiteres die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden.
3.3.2   Allein gestützt auf das D.___-Gutachten vom 30. Mai 2006 kann über die Kausalität und Erheblichkeit der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung im Verhältnis zur Heroinabhängigkeit jedoch nicht abschliessend befunden werden. Das Gutachten wurde aufgrund einer psychiatrischen Untersuchung von 1 ¾ Stunden, einer telefonischen Auskunft der Betreuerin der Heroinabgabe, einer persönlichen Auskunft des Betreuers der Beschwerdeführerin im Betreuten Wohnen, des Austrittsberichts der I.___ in J.___ über den Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 30. Mai bis zum 11. Juni 1997 sowie aufgrund der von der Fürsorgebehörde E.___ übersandten Akten erstellt (Urk. 12/34 S. 1). Aus dem Gutachten geht jedoch nicht hervor, um welche Akten es sich dabei handelte und ob sich daraus die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin ergab. Dem Gutachten ist denn auch keine Anamnese zu entnehmen, so dass nicht alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c) für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt sind. Zudem enthält das Gutachten keine Anhaltspunkte über den Entstehungszeitpunkt, die Entstehungsumstände und den Verlauf der Persönlichkeitsstörung. Zur Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sollten gemäss der fachmedizinischen Literatur zur Diagnostik von spezifischen Persönlichkeitsstörungen (ICD-10: F6) hingegen möglichst viele Informationsquellen beigezogen werden. Es sei zwar manchmal möglich, aus einem einzigen Interview mit den Betroffenen genügend Belege zu erhalten. Aber als allgemeine Richtlinie solle gelten, dass mehr als ein Interview mit den Betroffenen sowie Fremdanamnesen und Fremdberichte vorliegen sollten (Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], 3. Auflage, Bern Göttingen Toronto Seattle 2004, S. 150). Da gemäss D.___-Gutachten eine vertiefte Exploration beim Interview mit der Beschwerdeführerin am 21. Februar 2006 (Urk. 12/34 S. 1) nicht möglich, die Unterhaltung mit der Beschwerdeführerin ausgesprochen schwierig war und diese dem Gutachter als Person ein völliges Rätsel blieb (Urk. 12/34 S. 5 f.), erscheint die Auseinandersetzung mit den medizinischen Vorakten und der Krankengeschichte als unerlässlich. Auf das Gutachten der D.___ kann daher nicht abgestellt werden.
3.3.3   Somit sind die Vorakten der bisher behandelnden Ärzte einzuholen und es sind mangels anderer medizinischer Berichte im Rahmen einer umfassenden psychiatrischen Begutachtung die Fragen zu klären, seit wann die Persönlichkeitsstörung besteht und ob sie als Folge oder Ursache der Heroinabhängigkeit zu betrachten ist. Dabei sind auch die bereits erfolgten Versuche zur Drogenabstinenz und zur beruflichen Eingliederung in die Gesamtwürdigung miteinzubeziehen. Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Sucht und gegebenenfalls krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen sodann gesamthaft zu berücksichtigen (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 12. Februar 2003 in Sachen G., I 366/01, Erw. 3.2, und vom 8. August 2006 in Sachen O., I 169/06, Erw. 2.2). Ob die psychiatrische Begutachtung durch das K.___ durchgeführt wird, wie die Beschwerdeführerin beantragt (Urk. 16 S. 2), oder eine andere Einrichtung dazu geeigneter erscheint, ist der Beschwerdegegnerin zu überlassen.
3.3.4   Soweit die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Leistungsbegehrens damit begründet, dass das Vorliegen eines allfälligen invalidisierenden (psychischen) Gesundheitsschadens erst nach einer mindestens sechsmonatigen, ärztlich kontrollierten Drogenabstinenz geprüft werden könne (Urk. 2 S. 2), ist die Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass  der Grundsatz „Eingliederung vor Rente“, wie er sich aus Art. 7 ATSG und Art. 16 ATSG ergibt, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur für Versicherte gilt, die tatsächlich eingliederungsfähig sind. Ist eine versicherte Person nach Ablauf der einjährigen Wartezeit auf Grund ihres Gesundheitszustandes hingegen nicht oder noch nicht eingliederungsfähig, steht ihr - mindestens vorübergehend - eine Rente zu, selbst wenn in Zukunft Eingliederungsmassnahmen beabsichtigt sind (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen D. vom 6. August 2002, I 561/01 Erw. 3.1 mit Hinweis auf BGE 121 V 190 Erw. 4 und weiteren Hinweisen, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts in Sachen N. vom 10. September 2007, I 968/06, Erw. 4.3 mit Hinweisen).
         Stehen die Ergebnisse aufgrund der zu ergänzenden Abklärungen fest, wird die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch somit zunächst aufgrund der Beeinträchtigungen im unbehandelten Zustand festzusetzen haben und die so allenfalls festgesetzte Rente so lange zu gewähren haben, bis die Beschwerdeführerin die Eingliederungsfähigkeit wieder erlangt hat und allenfalls - wie beantragt (Urk. 12/36 S. 6) - nötige berufliche Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden sind oder bis sich gezeigt hat, dass sich die Beschwerdeführerin nach korrekt durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren allfälligen konkret umschriebenen und zumutbaren Auflagen der Beschwerdegegnerin zur Mitwirkung bei der Behandlung und Eingliederung im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG widersetzt hat.
3.4     Die angefochtene Verfügung vom 13. Dezember 2006 ist folglich aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen durchführe und anschliessend über die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen neu verfüge.

4.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
         Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung der Honorarnote vom 20. Dezember 2007 (Urk. 23), die sich über einen gerechtfertigten Aufwand von 11,95 Stunden und Fr. 71.-- Barauslagen ausweist, und nach Massgabe des gerichtlichen Stundenansatzes von Fr. 200.- ist dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Matthias Horschik, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'648.05 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. Dezember 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Matthias Horschik, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'648.05 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
-        Rechtsanwalt Matthias Horschik
-        Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
-        Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).