IV.2007.00111
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Heine
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 24. April 2008
in Sachen
C.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. oec. Daniel Fischer
Advokaturbüro Fischer & Partner
Wernerstrasse 7, 8038 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. C.___, geboren 1948, arbeitete bis 31. Dezember 2004 als Lastwagenchauffeur (Urk. 7/9, Urk. 7/14). Danach war er arbeitslos (Urk. 7/10/1). Am 19. August 2005 erlitt er einen Verkehrsunfall, als er mit seinem Personenwagen verkehrsbedingt anhalten musste, ein nachfolgender Geländewagen nicht mehr rechtzeitig bremsen konnte und in das Heck des von C.___ gelenkten Wagens stiess, welcher in das vor ihm stehende Fahrzeug geschoben wurde (Urk. 7/20/80-90, Urk. 7/20/114). In der Folge war C.___ arbeitsunfähig (Urk. 7/20/37, Urk. 7/20/77). Am 15. März 2006 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend IV-Stelle), klärte in der Folge die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und zog die Akten aus dem unfallversicherungsrechtlichen Verfahren bei (Urk. 7/9, Urk. 7/10/1-23, Urk. 7/14, Urk. 7/15, Urk. 7/16, Urk. 7/20/7-115). Dabei nahm sie Kenntnis von der Verfügung vom 6. Februar 2006, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 29. August 2006, mit welcher die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ihre bis anhin ausbezahlten Leistungen per 27. November 2005 wegen Dahinfallens des natürlichen Kausalzusammenhangs eingestellt hatte (Urk. 7/20/12-16, Urk. 7/20/30-31). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Dezember 2006 einen Anspruch auf eine Rente sowie auf berufliche Massnahmen (Urk. 2, Urk. 7/23, Urk. 7/29).
2. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. oec. Daniel Fischer, mit Eingabe vom 25. Januar 2007 Beschwerde mit dem Antrag, die Sache sei zur medizinischen Begutachtung an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei ihm gestützt auf diese Abklärung eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 23. April 2007 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 24. April 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 27. Dezember 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
3.
3.1 Die IV-Stelle ging in der Verfügung vom 27. Dezember 2006 davon aus, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Lastwagenfahrer zu 50 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Ausgehend von der Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit errechnete sie einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 3 % (Urk. 2). Demgegenüber erachtet der Beschwerdeführer den medizinischen Sachverhalt als ungenügend abgeklärt (Urk. 1).
3.2 Vom 14. bis 25. November 2005 befand sich der Beschwerdeführer in stationärer Behandlung im A.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation. Dem entsprechenden Bericht vom 30. November 2005 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gegenüber den behandelnden Ärzten über Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule mit Ausstrahlung in die Schulter und in die untere Brustwirbelsäule sowie über rechtsbetonte lumbale Schmerzen klagte. Diagnostiziert wurden in der Hauptsache ein chronisches zervikozephales und zervikospondylogenes Syndrom rechts bei vordergründig myofaszialer Schmerzproblematik, eine Periarthropathia tendinotica rechts (schmerzhafte Bewegungseinschränkung im Schultergelenk; vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage S. 1275) und ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom. Röntgenologisch zeigten sich im Bereich der Brustwirbelsäule eine mässige ventrale Spondylophytose sowie eine leichte Osteochondrose und im Bereich der Lendenwirbelsäule eine Osteochondrose L5/S1 und Spondylarthrosen L4/5 und L5/S1. Eine Sonographie der rechten Schulter ergab keine Hinweise auf eine Rotatorenmanschettenruptur, jedoch eine Verdickung der Supraspinatussehne als Folge degenerativer Veränderungen. Im MRI der Halswirbelsäule war eine mehrsegmentäre degenerative Veränderung mit Unkovertebralarthrose C5/6 und C6/7 und dadurch bedingt ein foraminale Stenosierung auf beiden Ebenen auszumachen. Klinisch bestand eine Wirbelsäulenfehlstellung mit Dekonditionierung der Rumpfmuskulatur bei einer Adipositas per magna (BMI 45,4). Die Halswirbelsäule zeigte einen normalen Bewegungsumfang mit weichem Stopp und Endphasenschmerz. Neurologisch war der Befund unauffällig. Die Ärzte äusserten ferner den Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung, verneinten jedoch eine Indikation zur psychologischen Intervention. Unter konsequenter Analgesie und Physiotherapie konnte während des stationären Aufenthalts eine eindeutige Verbesserung der Symptomatik erreicht werden. Ab 28. November 2005 attestierten die behandelnden Ärzte eine Arbeitsfähigkeit von 75 % für eine wechselbelastende Tätigkeit (Urk. 7/20/58-61, Urk. 7/20/73). Im Verlaufsbericht beziehungsweise im Attest vom 21. Februar 2006 beurteilten die Ärzte des A.___ den Beschwerdeführer für die Tätigkeit als Lastwagenchauffeur als arbeitsunfähig und für eine geeignete Tätigkeit als zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/10/9-10). Im Bericht vom 30. März 2006 zu Handen der IV-Stelle erklärten die behandelnden Ärzte demgegenüber, während des stationären Aufenthalts sei es zu einer gewissen Verbesserung der Beschwerdeproblematik gekommen. Danach habe die Beschwerdeproblematik nicht mehr gross beeinflusst werden können. Ab dem 21. Februar 2006 sei der Beschwerdeführer als Lastwagenchauffeur zu 50 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig (Urk. 7/16/3-5).
Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, bescheinigte dem Beschwerdeführer vom 19. August 2005 bis 31. Januar 2006 eine vom Arbeitsunfähigkeit, vom 1. Februar bis 30. April 2006 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab 1. Mai 2006 bis auf Weiteres eine volle Arbeitsfähigkeit für leichtere Arbeiten (Urk. 7/10/7, Urk. 7/10/22, Urk. 7/15/1-2, Urk. 7/27).
4. Der Beschwerdeführer wurde im A.___ umfassend abgeklärt. Unter anderem fanden wiederholt neurologische Untersuchungen statt, die regelmässig zum Ergebnis führten, dass keine wesentlichen neurologischen Befunde vorhanden seien (Urk. 7/20/58-61, Urk. 7/20/107). Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht dar, inwiefern der medizinische Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt sei (vgl. Urk. 1).
Was die Arbeitsfähigkeit anbelangt, sind die Beurteilungen der Ärzte des A.___ widersprüchlich. Jedoch kann auf den Bericht vom 30. März 2006 zu Handen der IV-Stelle, worin eine volle Arbeitsfähigkeit für eine leidensangepasste Tätigkeit attestiert wird (Urk. 7/16/3-5), abgestellt werden, zumal nach erfolgter Rehabilitation mit bestehender Arbeitsfähigkeit von 75 % keine gesundheitliche Verschlechterung eintrat. Die im Verlaufsbericht beziehungsweise im Attest vom 21. Februar 2006 bescheinigte Arbeitsunfähigkeit als Lastwagenchauffeur beziehungsweise 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine leidensangepasste Tätigkeit (Urk. 7/10/9-10) ist deshalb nicht nachvollziehbar und wird denn auch nicht näher begründet. Auffallend ist, dass im Verlaufsbericht ausführlich auf die laufenden versicherungsrechtlichen Verfahren hingewiesen wird, weshalb nicht auszuschliessen ist, dass bei der Beurteilung auch versicherungsrechtliche Überlegungen eine Rolle spielten. Die im Bericht vom 30. März 2006 attestierte volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit war in einem medizinischen Konsilium zwischen dem behandelnden Arzt Dr. med. D.___ und dem Chefarzt Dr. med. E.___ festgelegt worden und damit mit erhöhter Aufmerksamkeit und Sorgfalt (Urk. 7/16/3-5). Sie überzeugt auch deshalb, weil sie mit jener des Hausarztes übereinstimmt (Urk. 7/15/1-2, Urk. 7/27). Davon geht offenbar auch der Beschwerdeführer selbst aus, zumal er in der Beschwerde einräumt, eine leichte Hilfstätigkeit sei ihm grundsätzlich möglich (Urk. 1 S. 3). Soweit er auf das Erfordernis einer Wechselbelastung hinweist, damit von einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen werden könne, ist ihm beizupflichten. Gleichzeitig ist er indessen darauf hinweisen, dass auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (BGE 110 V 273 ff.) genügend solche Tätigkeiten existieren. Zu denken ist beispielsweise an eine Überwachungstätigkeit mit der Möglichkeit eines Positionswechsels in kürzeren Intervallen. Angesichts dessen, dass die Ärzte dem Beschwerdeführer übereinstimmend eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestieren, kann er aus dem gescheiterten Arbeitsversuch, bei dem er hauptsächlich Büroarbeiten zu verrichten hatte (vgl. Urk. 1 S. 3), nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Gründe des Scheiterns sind nicht aktenkundig.
5. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen, wobei hiefür auf den Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns, also auf den 1. August 2006, abzustellen ist. Für die Ermittlung des Einkommens, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (BGE 125 V 157 Erw. 5c/bb, RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis). Die IV-Stelle stellte auf das beim letzten Arbeitgeber erzielte Einkommen im Jahr 2004 von Fr. 52'800.-- (monatlich Fr. 4'400.--) ab und rechnete dieses auf das Jahr 2006 hoch (Urk. 7/10/1, Urk. 7/21/5, vgl. auch Urk. 7/9). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Es ergibt sich unter Berücksichtigung der Nominallohn-entwicklung für Männer von 2004 bis 2006 von 1,97 % (vgl. Die Volkswirtschaft 3 - 2008, S. 99, Tabelle B10.3) ein Valideneinkommen von Fr. 53'840.--.
Bei der Festlegung des mutmasslichen Invalideneinkommens sind die Tabellenlöhne heranzuziehen (vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b mit Hinweisen), wie sie für die Zeit ab 1994 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu entnehmen sind. In der LSE 2004 (Tabelle S. 13 TA1) ist für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 4'588.-- angegeben (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Umgerechnet auf die im Jahr 2006 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 98, Tabelle B9.2) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1,97 % ergibt sich ein Betrag von Fr. 58'527.--. Vom Tabellenlohn kann unter bestimmten, von der Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen ein Abzug vorgenommen werden. Allerdings rechtfertigt es sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität bzw. Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen, da damit Wechselwirkungen ausgeblendet werden. So bestimmt sich beispielsweise der Anfangslohn in einer neuen Firma in der Regel nicht isoliert nach der Anzahl Dienstjahre, sondern unter anderem auch auf Grund der mitgebrachten Berufserfahrung. Ganz allgemein ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen gesamthaft zu schätzen und unter Einfluss sämtlicher Merkmale auf höchstens 25 % zu beschränken (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3. mit Hinweisen). Die IV-Stelle nahm wegen der leidensbedingten Einschränkung einen Abzug von 10 % vor (Urk. 7/22). Zu berücksichtigen sind ebenfalls das Alter sowie der Aufenthaltsstatus (Bewilligung F bzw. B, Urk. 7/7/1) des Beschwerdeführers. Es rechtfertigt sich damit ein Abzug von insgesamt 15 %. Es ergibt sich somit ein Invalideneinkommen von Fr. 49'748.--. Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 53'840.-- resultiert bei einer Differenz von Fr. 4'092.-- ein Invaliditätsgrad von 7,6 %. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
6. Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Prof. Dr. Daniel Fischer
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hände<n hat (Art. 42 BGG).