Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00112
IV.2007.00112

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Fischer


Urteil vom 31. August 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler
Wyler Koch Rechtsanwälte
Zürcherstrasse 191, Postfach 1011, 8501 Frauenfeld

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1952 geborene X.___ arbeitete in einer Filiale der Y.___ als Leiterin des Departements Molkerei und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert. Sie wurde am 4. Oktober 1997 tätlich angegriffen und mit Brachialgewalt bei rotierter Halswirbelsäule (HWS) am Kopf gerissen. In der Folge war sie während längerer Zeit ganz und teilweise arbeitsunfähig.
         Am 8. Januar 2001 wurde der SUVA ein Rückfall gemeldet (Urk. 13/105/227) und das Arbeitsverhältnis bei der Y.___ per Ende 2002 aufgelöst (Urk. 16/3/2). Seither ist X.___ mit einem beschränkten Pensum bei der Z.___ als Schulbusfahrerin tätig (Urk. 13/19, 16/13/34).
         Die SUVA betrachtete die erneut geltend gemachten Beschwerden nicht mehr als Unfallfolgen und verneinte eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Rückfall. Doch hob das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht am 10. Mai 2006 das den entsprechenden Einspracheentscheid vom 22. April 2002 bestätigende Urteil des hiesigen Gerichts vom 15. Dezember 2003 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die SUVA zurück (Urk. 13/105/41). Diese zog vom Begutachtungsinstitut W.___ ein Gutachten (Urk. 16/13/106) bei. Gestützt auf den mit der Versicherten am 4. Juni 2008 geschlossenen Vergleich (Urk. 16/3/6) sprach sie dieser mit Verfügung vom 25. Juni 2008 mit Wirkung ab 1. Dezember 2001 eine auf einem Invaliditätsgrad von 40 % beruhende Invalidenrente zu (Urk. 16/13/108/2).

2.       Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, hatte der Versicherten aufgrund der im Zusammenhang mit dem Rückfall erfolgten Anmeldung vom 16. September 2001 (Urk. 16/13/5) mit Verfügung vom 12. September 2002 ab dem 1. Februar 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Urk. 16/13/28-29). Diese Rente setzte sie im Rahmen der amtlichen Rentenrevision mit Verfügung vom 15. Februar 2005 (Urk. 13/39) beziehungsweise Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2005 (Urk. 13/51) aufgrund einer verbesserten Erwerbssituation per 1. April 2005 auf eine einem Invaliditätsgrad von 66 % entsprechende Dreiviertelsrente herab. Dagegen erhob die Versicherte am 7. November 2005 Beschwerde (Urk. 16/13/53/3-12) und ersuchte um Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente. Diese unter der Verfahrensnummer IV.2005.001242 angelegte Beschwerde hiess das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 8. Februar 2007 (Urk. 16/13/81) in dem Sinne gut, dass der Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2005 aufgehoben und die Sache zur Klärung des Invalideneinkommens zwischen dem 1. Januar und 1. Oktober 2005 an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde.

3.       Bereits während des noch hängig gewesenen Beschwerdeverfahrens hatte die IV-Stelle die umstrittene Rente mit Verfügung vom 8. Dezember 2006 (Urk. 2) aufgrund des Gesuchs vom 24. Dezember 2005 (Urk. 16/13/57) mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2005 wieder auf eine ganze Rente erhöht, und die Versicherte hatte auch dagegen am 25. Januar 2007 Beschwerde erhoben mit dem sinngemässen Antrag auf Vorverlegung der Rentenerhöhung auf den 1. Februar 2005 sowie auf Einräumung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung durch ihre Anwältin für das Vorbescheid- und das Beschwerdeverfahren (Urk. 1).
         Dieses Verfahren wurde unter der Verfahrensnummer IV.2007.00112 angelegt. Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2007 (Urk. 12) auf  Nichteintreten. Das Verfahren wurde indes am 23. Mai 2007 bis zu dem nach dem Rückweisungsurteil vom 8. Februar 2007 neu zu fällenden Rentenentscheid der IV-Stelle sistiert (Urk. 14).

4.       Diesen neuen Rentenentscheid erliess die IV-Stelle am 9. Februar 2009 (Urk. 16/2); sie hob ihre ursprüngliche Rentenverfügung vom 12. September 2002 wiedererwägungsweise auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
         Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 9. Februar 2009 reichte die Versicherte am 12. März 2009 erneut Beschwerde ein, sinngemäss mit dem Rechtsbegehren, dieser Entscheid sei aufzuheben, es sei ihr weiterhin und unter Entzug der aufschiebenden Wirkung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme eine ganze Invalidenrente auszurichten und die Möglichkeit einzuräumen, zur Antwort der Z.___ vom Mai 2007 Stellung zu nehmen (Urk. 16/1). Am 30. März und 1. April 2009 folgten Ergänzungen dieser unter der Verfahrensnummer IV.2009.00254 angelegten Beschwerde, namentlich auch Ausführungen zu den Arbeitsbedingungen als Schulbusfahrerin (Urk. 16/6, 16/9). Mit Beschwerdeantwort vom 14. April 2009 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 16/12).

5.       Am 29. Oktober 2009 (Urk. 17) wurde die Sistierung des Verfahrens IV.2007.00112 aufgehoben. Gleichzeitig wurden die beiden Beschwerdeverfahren miteinander vereinigt. Am 12. November 2009 fand eine Referentenaudienz statt, ohne dass zwischen den Parteien ein Vergleich geschlossen werden konnte (Urk. 18, Prot. S. 4, Urk. 27). Die Beschwerdegegnerin äusserte sich in der Eingabe vom 27. November 2009 unter anderem zu dem von der Beschwerdeführerin zuvor zu den Akten gegebenen Zeugnis von Dr. med. A.___, Ärztin für Allgemeine Medizin FMH, vom 5. November 2009 (Urk. 20, 21/11, 27). Zu den von der Beschwerdegegnerin in der Verhandlung eingereichten Unterlagen nahm die Anwältin der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Januar 2010 Stellung und reichte ihre Honorarnoten ein (Urk. 22/1-2, 28, 30-32/1-2).

6.       Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Parteivorbringen und die eingereichten Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Soweit mit der Beschwerde vom 25. Januar 2007 (Urk. 1) für das Vorbescheidverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung beantragt wird, kann darauf nicht eingetreten werden. Ein diesbezüglicher Verwaltungsentscheid liegt nicht vor, und es fehlt somit an einem Anfechtungsobjekt.
1.2         Bezüglich der mit der Beschwerde vom 25. Januar 2007 (Urk. 1) angefochtenen Rentenerhöhung vom 8. Dezember 2006 (Urk. 2) ist festzuhalten, dass dieser Entscheid erging, nachdem die zuvor am 15. Februar 2005 (Urk. 13/39) verfügte und mit Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2005 (Urk. 13/51) bestätigte Herabsetzung der ursprünglich ganzen auf eine Dreiviertelsrente am 7. November 2005 beschwerdeweise angefochten worden war. Des ungeachtet hatte die IV-Stelle somit über den weiteren Verlauf des Rentenanspruchs nach der Rentenherabsetzung entschieden, weshalb der Beschwerdeführerin ein diesbezügliches Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden kann. Dies umso weniger, als die lite pendente ergangene Verfügung vom 8. Dezember 2006 praxisgemäss als mitangefochten gilt (vgl. ZAK 1989 S. 563 Erw. 2a).
1.3     Strittig und zu prüfen ist demnach der Rentenanspruch der Versicherten ab der mit Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2005 bestätigten Rentenherabsetzungsverfügung vom 15. Februar 2005 bis zur Verfügung vom 9. Februar 2009, mit der die Rente auf das Ende des nach deren Zustellung folgenden Monats aufgehoben wurde. Dabei sind der materiellrechtlichen Beurteilung nach dem allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsatz jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).

2.
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7, Art. 8 Abs. 1 des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; vgl. auch Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, bis Ende 2002 gültig gewesene Fassung).
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen; Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung beziehungsweise Art. 28a Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
         Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2).
2.2     Ist ein Versicherter zu mindestens 40 % invalid, so hat er Anspruch auf eine Rente, die nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft wird: Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung). Bis Ende 2003 hatten Versicherte gemäss dem damaligen Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid waren.
2.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 41 IVG gültig gewesen bis Ende 2002). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
2.4     Laut Art. 53 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Abs. 1). Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Abs. 2).
         Die letztgenannte Bestimmung wurde in Anlehnung an die bis zum Inkrafttreten des ATSG von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469 mit Hinweisen) erlassen. Die für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen vorausgesetzte zweifellose Unrichtigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Die Unrichtigkeit kann sich sowohl auf die Rechtsanwendung als auch auf die Sachverhaltsfeststellung beziehen (BGE 127 V 14). Die Wiedererwägung darf jedoch nicht zu einer voraussetzungslosen Überprüfung zugesprochener Leistungen führen. Es darf nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - möglich sein (Urteil des Bundesgerichts vom 5. August 2008 i.S. K., 8C_572/2007 Erw. 1 u.a. mit Hinweisen auf BGE 126 V 399 E. 2b/bb S. 401, 125 V 383 E. 6a S. 393 oben; SVR 2005 ALV Nr. 8 S. 25, C 214/03, E. 3.1.1; vgl. auch Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. A. Bern 2003, S. 470 Rz 16; Kieser, ATSG-Kommentar, N 20 zu Art. 53).
2.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.
3.1     Die Ärzte der Rheuma- und Rehabilitationsklinik V.___ diagnostizierten im Austrittsbericht vom 22. März 2001 (Urk. 16/13/3/8-9) ein chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom mit/bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, kleiner Diskushernie Th2/3, Status nach HWS-Distorsionstrauma 1985 und 1997, Kopfschmerzen und rezidivierendem Drehschwindel sowie Verdacht auf Kopfschmerzen vom Migränetyp. Zudem hätten die testpsychologischen Befunde einzelne mässiggradig ausgeprägte kognitive Minderleistungen vor allem im Bereich der mnestischen Prozesse ergeben, namentlich seien kurz- und längerfristige Speicher- und Lernprobleme objektiviert worden, und es hätten sich tendenzielle Umstellschwierigkeiten gezeigt. Im Bereich der Aufmerksamkeit/Konzentration hätten sich nur verhältnismässig leicht ausgeprägte Probleme der Interferenzfestigkeit sowie der Daueraufmerksamkeit gezeigt. Der bisherige Arbeitsplatz mit einem 100%igen Arbeitsvolumen und häufigem Heben von Gewichten bis Augenhöhe erscheine unter Berücksichtigung der HWS-Schmerzbeschwerden als ungünstig. Da die Versicherte im Umgang mit ihren Beschwerden Mühe habe und die Verarbeitung zu stimmungsmässigen Schwierigkeiten führe, empfahlen die Ärzte zur psychischen Stabilisierung und Begleitung eines 50%igen Arbeitsversuchs eine befristete verhaltenstherapeutische Massnahme.
         Im Bericht vom 17. April 2001 (Urk. 16/13/14/11-12) führten die Ärzte der Rheuma- und Rehabilitationsklinik V.___ an, dass sich die Versicherte wegen vielen „Tiefs“ mit vielen Kopfschmerzen ausserstande fühle zu arbeiten. Oftmals erwache sie mit starken Kopfschmerzen und Verspannungen im Nacken- und Schulterbereich beidseits. Die Nackenschmerzen würden in den Hinterkopf und Frontalbereich bis in beide Augen ausstrahlen und hätten druckartigen Charakter. Damit assoziiert seien kurze Schwindelgefühle.
         Hausärztin Dr. A.___ bescheinigte im Bericht vom 24. Oktober 2001 (Urk. 13/5) aufgrund des chronischen cervicocephalen Schmerzsyndroms bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen und aufgrund des seit 1997 bestehenden Zustandes nach HWS-Distorsionstrauma von 1985 und 1997 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 4. bis 27. November 2000, danach bis zum 10. Februar 2001 eine solche von 50 %, vom 10. Februar bis zum zu 9. Mai 2001 wieder eine solche von 100 % und danach eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %.
         Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im Bericht vom 28. März 2002 (Urk. 16/13/20) die Diagnosen Chronisches Cervico-cephales Schmerzsyndrom bei Status nach HWS-Distorsionstrauma 1985 und 1997 sowie Anpassungsstörung ICD-10 F43.23. Das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit als Rayonleiterin bemass sie seit Oktober 1997 bis auf Weiteres mit 100 %, dasjenige für die Tätigkeit im Kundendienst seit Mai 2001 mit 70 %. Sie erklärte dazu, der Einfluss der psychischen Störung auf die Arbeitsfähigkeit könne nicht genau festgelegt werden. Die Arbeitsunfähigkeit erkläre sich allein schon aufgrund der somatischen Diagnose.
3.2     Dr. A.___ hielt in ihrem Bericht vom 9. Februar 2004 (Urk. 16/13/41/2-3) fest, seit dem stationären Aufenthalt in der Rheuma- und Rehabilitationsklinik V.___ im Frühjahr 2001 sei die Versicherte nicht in der Lage, mehr als 30 % zu arbeiten, dies obwohl sie sich in regelmässigen Abständen zur Akupunkturbehandlung und zweimal pro Jahr in die Kur begebe und regelmässig Arthrotec und Naramic zur Bewältigung der Nacken- und Kopfschmerzen einnehme.
         Im Bericht vom 12. Mai 2004 (Urk. 16/13/32) führte Dr. A.___ die gleichen Diagnosen an wie in demjenigen vom 24. Oktober 2001 (Urk. 13/5) und bezeichnete den Gesundheitszustand als stationär; eine Veränderung sei nicht aufgetreten. Hinsichtlich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe weiterhin eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Patienten arbeite mit einem Pensum von 25 bis 30 % als Schulbusfahrerin.
         Dr. med. C.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, dem die Versicherte zu einer Akupunkturbehandlung zugewiesen worden war, berichtete am 4. und 29. März 2004, es zeigten sich rezidivierende Punkte der unteren Halswirbelsäule und oberen Brustwirbelsäule rechts. Durch die Behandlung gehe die Schmerzintensität zurück und lasse sich mit zwei Tabletten Arthrotec eher beherrschen. So könne das 30%ige Pensum als Schulbusfahrerin gemeistert werden. Bei längeren Arbeitszeiten würden die Schmerzen wieder zunehmen. Eine Arbeitsfähigkeit von 30 % sei wahrscheinlich als realistisch zu betrachten (Urk. 16/13/41/1). An dieser Einschätzung hielt Dr. C.___ im Bericht vom 29. März 2005 (Urk. 16/13/45/8) fest. Er wies darauf hin, dass zwischen November 2004 und März 2005 erneut Akupunkturbehandlungen notwendig geworden seien. Das Pensum von 30 % als Schulbusfahrerin könne von der Patientin gut gemeistert werden. Bei längeren Arbeitszeiten würden die Schmerzen wieder zunehmen.
3.3     Dr. A.___ hielt auch in den Berichten vom 19. Januar 2006 und vom 29. Mai 2007 (Urk. 16/13/60, 16/13/99) an ihrer früheren Beurteilung fest und erklärte, der Gesundheitszustand der Versicherten habe sich seit Mai 2004 nicht verändert beziehungsweise die Diagnosen und die Arbeitsfähigkeit seien in den letzten drei Jahren konstant geblieben. Nach wie vor sei der Versicherten die Tätigkeit als Schulbusfahrerin, bei der es ihr gelinge, ihren Gesundheitszustand einigermassen zu stabilisieren, zu 30 % zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit betrage höchstens 30 %.
         Aus dem Bericht von Dr. C.___ vom 31. Mai 2007 (Urk. 16/13/98/1) geht hervor, dass er die Versicherte in den letzten zwei Jahren nicht mehr gesehen hatte.
3.4     Im interdisziplinären Gutachten vom 9. Oktober 2007 des Begutachtungsinstituts W.___ vom 9. Oktober 2007 werden die seit dem Ereignis von 1997 vorhandenen Nacken-Kopf-Schmerzen im Wesentlichen dahingehend beschrieben, dass diese teilweise in die Arme, deutlich linksbetont, ausstrahlten, bei fluktuierender Intensität fast ständig vorhanden seien und zirka ein- bis dreimal monatlich während einem halben bis einem ganzen Tag massivst exazerbierten und von einer leichten Photophobie, teils mit Nausea, begleitet seien. Unter Migräne leide die Versicherte nicht mehr. Die Beschwerden würden durch körperliche Arbeit (Oberkörperbewegungen), Sitzen auf Festbänken und Hockern ausgelöst. Auf die Stimmung angesprochen, habe die Versicherte angegeben, diesbezüglich keine Probleme zu haben und mit beiden Beinen auf dem Boden zu stehen (Urk. 16/13/106 S. 16 f.). Die Gutachter stellten nach Vornahme einer neurologischen Untersuchung sowie einer psychiatrischen und rheumatologischen Abklärung folgende Diagnosen (Urk. 16/13/106 S. 23):
Chronifiziertes Zervikovertebral-, Zervikozephal- und Zervikospondylogensyndrom mit/bei
- teils mit migräniformem Charakter, teils von Kopfschmerzen vom Spannungstyp überlagert
- Status nach Frontalkollision mit möglichem HWS-Akzelerationstrauma 1985, ohne Residuen
- Status nach körperlichem Angriff mit möglichem HWS-Akzelerationstrauma-äquivalentem Mechanismus in rotierter Kopfstellung am 04.10.1997
- Negativ interagierende Faktoren:
o Zervikobrachial- und Zervikalsyndrom gemäss Akten mindestens vorübergehend vorbestehend, wahrscheinlich seit zirka 1973
o Chronischer Schmerzmittel-Übergebrauch
o Status nach überlanger Tragzeit des Schanzkragens nach dem Ereignis 1997
- Befunde:
o Keine neurologischen Ausfallserscheinungen
o Parazervikale Myogelosen
o Wahrscheinlich irreversible Dysfunktion des Segmentes C2/3 (ohne Nachweis einer strukturellen Läsion)
o Lordose und leichte Skoliose der HWS mit beginnender Degeneration des hinteren zervikalen Pfeilers, Kyphose der BWS
o Psychiatrisch unauffällig
o MRI-Bericht vom 20.11.2000: Nur diskrete degenerative Veränderungen der HWS, wahrscheinlich kongenitale Fehlform im Intervertebralraum C6/C7, Diskushernie Th2/3 (klinisch ohne Korrelat)
Traumatisierte Schulter rechts bei Status nach Schulterarthroskopie/Bursoskopie/offener Acromionplastik und Defilée-Erweiterung 09.10.1996
Verdacht auf Presbyopie
         Die Gutachter erklärten, sämtliche Gesundheitsstörungen seien organisch begründet. Der Unfall von 1997 habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Verschlimmerung eines Vorzustandes mit Zervikalsyndrom geführt. Aufgrund der Tatsache, dass die Versicherte vor dem Unfall trotz Nacken- und Kopf-Beschwerden zu 100 % habe arbeiten können, müsse angenommen werden, dass dieser mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem wesentlichen Anteil für das heutige Beschwerdebild verantwortlich sei beziehungsweise mindestens teilweise zu einer richtunggebenden Verschlimmerung der Beschwerden geführt habe. Negativ interagierend wirke sich auf die Verschlimmerung ein fortgeführter Analgetika-Übergebrauch aus, der bereits am 23. Februar 1998 von Dr. D.___, FMH Neurologie, diagnostiziert worden sei. Die sogenannt Analgetika-induzierten Kopfschmerzen seien als unfallfremd zu bezeichnen. Als weiterer negativ interagierender Faktor müsse die überlange Tragzeit des Schanzkragens erwähnt werden, die wahrscheinlich zu einer Verschmächtigung der Nackenmuskulatur und damit zu einer muskulären Dekompensation im Nackenbereich geführt habe, so dass heute klinisch eine Insuffizienz der Halsmuskulatur imponiere, die sich durch ständiges Abstützen des Kopfes reflektiere. Weil ärztlicherseits offenbar nicht interveniert worden sei, könne dieser Umstand nicht als unfallfremd interpretiert werden (Urk. 16/13/106 S. 24-26).
         Aus rheumatologischer und neurologischer Sicht könne übereinstimmend festgehalten werden, dass aufgrund der rein organisch bedingten Beschwerden, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall von 1997 zurückgeführt werden könnten, die Arbeitsfähigkeit als Rayonchefin bei der Y.___ 75 % betrage. Dies gelte auch für andere Tätigkeiten wie Büroarbeit oder Schulbusfahrerin, bei der die Halswirbelsäule ebenfalls beansprucht würden.
3.5     Dr. A.___ erklärte in der Stellungnahme vom 17. Oktober 2008 (Urk. 16/13/112/17), sie betreue die Beschwerdeführerin als Hausärztin seit Mai 2001. Damals habe diese noch zu 30 % am Kundendienst in der Y.___ gearbeitet, nachdem sie zuvor immer wieder versucht habe, voll zu arbeiten, wegen der körperlich belastenden Tätigkeit aber immer wieder habe krank geschrieben werden müssen. Der gesundheitliche Verlauf sei während der ganzen Zeit sehr wechselhaft gewesen. Die Beschwerdeführerin habe verschiedene Therapiemöglichkeiten (Psychotherapie, Psychopharmaka, Physiotherapie, Atlaslogie, Akupunktur) wahrgenommen, um ihre Arbeitsfähigkeit zu erhalten oder zu steigern. Jeden Versuch, nach einer Besserung die Arbeitsfähigkeit zu steigern, habe sie jeweils mit ganz erheblichen migräniformen Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen und Erschöpftheit bezahlt. Während längerer Zeit habe sie wegen den massiven Kopfschmerzen täglich Analgetika benötigt. Nach Beendigung der Tätigkeit bei der Y.___ Ende Januar 2003 habe sie die Stelle als Schulbusfahrerin mit einem Pensum von 30 % angenommen. Dank dieser Tätigkeit mit Wechselhaltung, der Möglichkeit, immer wieder Pausen einzulegen und lediglich drei Stunden pro Tag wirklich arbeiten zu müssen, und dies nicht an einem Stück, sei es der Patientin inzwischen gelungen, ihre Kopf- und Nackenbeschwerden sowie die Konzentrationsfähigkeit in einem relativ stabilen Zustand zu halten. Nach wie vor müsse sie jedoch ausserordentlich auf ihr Verhalten achten, um die sehr rasch wieder auftretenden Exacerbationen zu vermeiden. Zirka alle zwei Tage benötige sie immer wieder Analgetika und zusätzlich ein bis zweimal pro Monat ein Migränemedikament. Aufgrund des bisherigen Verlaufes sei die Versicherte lediglich zu maximal 30 % erwerbsfähig. Sie arbeite nun in einer ihrer Behinderung optimal adaptierten Tätigkeit. Eine Steigerung auf ein Pensum von 50 % wäre absolut unmöglich. Eine Büroarbeit, bei der sie gezwungen wäre, häufig mit nach vornüber geneigtem Kopf zu arbeiten, wäre für sie nicht möglich, und zwar nicht einmal zu 30 %, geschweige denn zu 75 %.
         Im Zeugnis vom 5. November 2009 (Urk. 21/11) wiederholte Dr. A.___ im Wesentlichen die in der Stellungnahme vom 17. Oktober 2008 gemachten Angaben. Sie hielt zudem fest, dass die Nackenschmerzen, die zeitweise ganz massiv gewesen seien, sich in den letzten Jahren dank optimal adaptiertem Arbeitsplatz und Anpassung des Freizeitverhaltens auf einem stabilen Schmerzniveau eingependelt hätten. Zur Bewältigung ihrer Tätigkeit als Schulbusfahrerin benötige die Versicherte zwei- bis dreimal pro Woche eine bis drei Tabletten des Rheumamedikamentes Arthrotec 75 und zusätzlich intermittierend Naramic. Daneben begebe sie sich seit Jahren zweimal pro Jahr für zwei Wochen nach Ungarn zu einer Badekur und Massage. Sie schöpfe ihr Mitwirkungspotential voll aus und sei ausserordentlich arbeitsmotiviert. Der aktuelle Arbeitsplatz, bei dem es sich um einen Ausnahmejob handle, sei optimal adaptiert, indem die tägliche Arbeitszeit, die an vier Tagen zweieinhalb bis drei Stunden und an einem Tag eineinhalb bis zweieinhalb Stunden betrage, auf zwei bis vier Zeitblöcke verteilt sei, pro Jahr 13 Wochen Ferien anfallen würden und der Arbeitsplatz Wechselbelastung, stundenweise Arbeitseinsätze sowie regelmässige Bewegung beinhalte. Eine andere Tätigkeit wie Verkauf, Büro oder Ähnliches könne nicht ausgeübt werden.

4.
4.1     In der Verfügung vom 9. Februar 2009 beruft sich die Beschwerdegegnerin (Urk. 16/2) zur Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung vom 12. September 2002 (Urk. 16/13/28-29) auf das Gutachten des Begutachtungsinstituts W.___ vom 9. Oktober 2009 und die darin bescheinigte Arbeitsfähigkeit von 75 %. Sie macht geltend, der Versicherten wäre bereits im Zeitpunkt des Rentenbeginns, mithin im November 2001, die Aufnahme eines entsprechenden Arbeitspensums im Verkauf zumutbar gewesen, da der aktuelle Gesundheitszustand sich vom damaligen nicht unterscheide. Aufgrund der lohnstatistischen Angaben der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE, Tabelle 1 Ziff. 52) hätte die Versicherte mit einem 75%igen Pensum ein Invalideneinkommen von Fr. 36'172.48 erzielen können, was im Vergleich zu dem bei einem vollen Pensum erzielbaren Valideneinkommen zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 25 % geführt hätte. Wäre der Sachverhalt bereits bei der urspünglichen Rentenverfügung gemäss Art. 43 ATSG eingehend und mit der nötigen Sorgfalt geprüft worden, wie die SUVA dies schliesslich getan habe, wäre es gar nicht zu einer Rentenzusprechung gekommen. Da der von der SUVA nunmehr zugestandene Invaliditätsgrad von 40 % auf einem Vergleich beruhe, sei dieser für die IV-Stelle nicht bindend (Urk. 16/2 S. 5).
4.2     Die Wiedererwägungsvoraussetzungen gelten in der Regel als erfüllt, wenn periodische Dauerleistungen (vgl. BGE 119 V 480 Erw. 1c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 1 S. 3 Erw. 5c) aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln beziehungsweise fehlender oder falscher Anwendung massgebender Bestimmungen zugesprochen wurden (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 30. September 2005, H 115/05, Erw. 2.1 u.a. mit Hinweis auf BGE 103 V 128 Erw. a).
         Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Invaliditätsbemessung, Einschätzungen der Arbeitsunfähigkeit, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher Anspruchsvoraussetzungen (einschliesslich ihrer Teilaspekte wie etwa die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2010 vom 1. Juli 2010, Erw. 3, mit Hinweisen).
         Der Umstand allein, dass bei der Invaliditätsbemessung von der Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf auf die Erwerbsunfähigkeit geschlossen wird, gestattet noch nicht den Schluss auf zweifellose Unrichtigkeit der sich darauf stützenden Rentenverfügungen, auch wenn dieses Vorgehen nach der Rechtsprechung grundsätzlich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zur Anwendung gelangen darf. Hierfür genügt auch nicht, wenn beim der Rentenzusprechung zu Grunde gelegten Einkommensvergleich nur auf den angestammten Beruf als Verweisungstätigkeit abgestellt wurde. Um eine zugesprochene Rente wiedererwägungsweise aufheben zu können, müsste vielmehr - nach damaliger Sach- und Rechtslage - erstellt sein, dass eine korrekte Invaliditätsbemessung hinsichtlich des Leistungsanspruchs zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (Bundesgerichtsurteil 8C_768/2009 vom 1. Februar 2010, E. 3.3, u.a. mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3c S. 314).
4.3     Weder die im Zeitpunkt der Rentenzusprechung für das Abklärungsverfahren allein massgebend gewesenen Art. 57 Abs. 2 IVG und Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) noch der von der Beschwerdegegnerin angerufene, erst am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Art. 43 ATSG schreiben der IV-Stelle vor, welche Abklärungen hinsichtlich Gesundheitszustand, Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit vorzunehmen sind. Art. 43 ATSG spricht in Abs. 1 und 2 lediglich allgemein von den notwendigen Abklärungen und ärztlichen Untersuchungen. Was notwendig ist, ergibt sich zum einen daraus, in welchem Umfang Abklärungen vorzunehmen sind, und zum anderen daraus, in welcher Tiefe dies der Fall ist. In den für die zu entscheidende Frage massgebenden Bereichen ist der Sachverhalt bis zur zweifelsfreien Eruierung abzuklären. Wann dies der Fall ist, bestimmt sich im Hinblick auf den im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, N 12 und 30 zu Art. 43).
         Die von der IV-Stelle nunmehr aufgeworfene Frage nach Art und Ausmass der Abklärungsmassnahmen beschlägt somit die Beweiswürdigung, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Der Umstand, dass die Verwaltung ursprünglich die in Erw. 3.1 angeführten Berichte der behandelnden Ärzte und Ärztinnen nicht in Zweifel zog und ohne gutachterliche Überprüfung derselben darauf abstellte, erweist sich zumindest als vertretbar und lässt dieses Vorgehen somit keineswegs als zweifellos unrichtig erscheinen. Immerhin decken sich die vorhandenen Berichte hinsichtlich der von der Versicherten geklagten Beschwerden, der Diagnosen und der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen. Auch geben über die Art der geklagten Beschwerden durchaus Aufschluss, so dass die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit bis zu einem gewissen Grad nachvollzogen werden kann.
         Wie oben dargelegt, spricht der Umstand, dass in der ursprünglichen Rentenverfügung die ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit mit der für den Rentenanspruch massgebenden Erwerbsunfähigkeit gleichgesetzt und auf die Durchführung eines eigentlichen Einkommensvergleichs verzichtet wurde, nicht für die zweifellose Unrichtigkeit. Dies umso weniger, als laut Dr. B.___s Bericht sich die von ihr und Dr. A.___ bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 70 % nicht nur auf die ursprüngliche Arbeit einer Rayonleiterin, sondern auch auf die den Einschränkungen besser angepasste Tätigkeit beim Kundendienst bezog, so dass es auch unter diesem Gesichtspunkt vertretbar war, auf eine eingehendere Prüfung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zu verzichten.
         Soweit die Beschwerdegegnerin die zweifellose Unrichtigkeit der Rentenzusprechung aus der im Gutachten des Begutachtungsinstituts W.___ bescheinigten Arbeitsfähigkeit von 75 % ableitet (Urk. 16/2 S. 3), ist darauf hinzuweisen, dass bei der Wiedererwägung einer Verfügung wegen ursprünglicher Unrichtigkeit einzig auf die Verhältnisse und den Wissensstand zum damaligen Zeitpunkt abzustellen ist. Führen erst spätere Beweismittel zu dieser Erkenntnis, kommt einzig eine prozessuale Revision zum Tragen (Bundesgerichtsurteil vom 16. September 2008 i.S. C., 8C_517/2007, Erw. 4.1). Das Gutachten stellt daher von vornherein keinen Wiedererwägungsgrund dar. Es werden darin denn auch keine medizinischen Gründe angeführt, welche die anfänglichen Arbeitsunfähigkeitsatteste der behandelnden Ärzte widerlegen würden.
         Beim Gutachten des Begutachtungsinstituts W.___ handelt es sich indes nicht um ein neues Beweismittel, dessen Beibringung ursprünglich nicht möglich gewesen wäre. Auch enthält es in medizinischer Hinsicht keine neuen Tatsachen. Dies umso weniger, als die darin zuhanden des Unfallversicherers nunmehr bescheinigte Arbeitsunfähigkeit im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren nicht unbesehen übernommen werden kann, da diese sich ausdrücklich nur auf die als Unfallfolgen bezeichneten Beschwerden im Nacken-Kopf-Bereich bezieht, davon sogar die Analgetika-induzierten Kopfschmerzen ausgenommen wurden und die Gutachter sich zur Auswirkung der übrigen Befunde und Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit nicht äusserten, wie traumatisierte Schulter rechts, Verdacht auf Presbyopie und Kyphose der Brustwirbelsäule gemäss rheumatologischem Teilgutachten (Urk. 16/13/106/35).
4.4         Demnach kann die von der IV-Stelle verfügte Rentenaufhebung weder mit dem Hinweis auf einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG noch mit der Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenzusprechung geschützt werden. Da die entsprechende Verfügung vom 9. Februar 2009 aufgrund des Rückweisungsurteils vom 8. Februar 2007 erging und somit nach wie vor die am 15. Februar 2005 per 1. April 2005 verfügte und mit Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2005 bestätigte Herabsetzung der ursprünglich ganzen auf eine Dreiviertelsrente zum Gegenstand hat, stellt sich aber nach wie vor die Frage nach der Zulässigkeit der damaligen Rentenherabsetzung und dem weiteren Verlauf des Rentenanspruchs unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten bis zur hier zu beurteilenden Verfügung vom 9. Februar 2009.

5.
5.1     Die seit der Berentung ergangenen, in Erw. 3.2 und 3.3. wiedergegebenen Berichte der behandelnden Ärzte enthalten stets die gleichen Diagnosen und Beschwerdeschilderungen und sprechen, wie bereits im Rückweisungsurteil vom 8. Februar 2007 (Erw. 4.1; Urk.  S. 6) festgehalten, als solche nicht für eine seither eingetretene erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes der Versicherten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gutachten des Begutachtungsinstituts W.___ vom 9. Oktober 2007. Abgesehen von den bereits erwähnten Befunden in Schulter und Brustwirbelsäule werden darin im Wesentlichen die selben Beschwerden angegeben wie in den ursprünglichen Arztberichten, und in diagnostischer Hinsicht unterscheidet sich das Gutachten gesamthaft betrachtet nicht von den früheren medizinischen Beurteilungen. Wenn darin auch festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr unter Migräne leide, so wird den im Rahmen des chronifizierten Zervikovertebral-, Zervikozephal- und Zervikospondylogensyndroms angeführten Kopfschmerzen doch nach wie vor ein migräniformer Charakter zuerkannt und unterscheidet sich somit die aktuelle Diagnose in dieser Hinsicht kaum von derjenigen im Austrittsbericht der Klinik V.___ (Urk. 16/13/3/8-9), worin im Rahmen des chronischen zervikozephalen Schmerzsyndroms nebst Kopfschmerzen und rezidivierendem Drehschwindel ein Verdacht auf Kopfschmerzen vom Migränetyp angeführt worden war. Soweit in psychiatrischer Hinsicht das Vorhandensein einer Gesundheitsstörung nun verneint wird, lässt dies nicht auf einen Rückgang der Arbeitsunfähigkeit schliessen. Denn die bei der Rentenzusprechung diagnostizierte Anpassungsstörung hatte gemäss Angaben Dr. B.___s die Arbeitsfähigkeit nicht zusätzlich beeinträchtigt.
         Das nach der Rückweisung ergangene Gutachten des Begutachtungsinstituts W.___ vermag somit eine seit der Rentenzusprache eingetretene gesundheitliche Verbesserung ebenfalls nicht zu belegen. Dies umso weniger, als sich die Gutachter mit dem Verlauf der Beschwerden seit dem Unfall in keiner Weise auseinandersetzen. Ihre von den übrigen ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsattesten abweichende Zumutbarkeitsbeurteilung könnte somit selbst dann, wenn diese sich auf sämtliche vorhandenen Gesundheitsstörungen beziehen würde (vgl. oben Erw. 4.3 am Ende), nur als unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes bewertet werden, die in revisionsrechtlicher Hinsicht bedeutungslos ist.
5.2         Verschiedene, mitunter erst nach der Rückweisung an die Verwaltung zutage getretene Umstände werfen jedoch die Frage auf, ob die Beschwerdeführerin inzwischen mit ihren Nackenbeschwerden umzugehen weiss und diese deshalb auch die Arbeitsfähigkeit weniger beeinträchtigen, als dies noch bei der Rentenzusprechung der Fall gewesen war. Dr. A.___ räumt denn auch im Zeugnis vom 5. November 2009 (Urk. 21/11) ein, die massiven Nackenbeschwerden hätten sich in den letzten Jahren dank optimal adaptiertem Arbeitsplatz und Anpassung des Freizeitverhaltens auf einem stabilen Schmerzniveau eingependelt.
         Die ganze Rente war denn auch nicht wegen einer gesundheitlichen Verbesserung, sondern wegen einer veränderten erwerblichen Situation per 1. April 2005 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt worden, nachdem die Beschwerdeführerin im Dezember 2002 eine Tätigkeit als Schulbusfahrerin bei der Z.___ aufgenommen und dabei in den Jahren 2003 und 2004 Erwerbseinkommen von Fr. 17'256.-- und Fr. 17'493.-- erzielt hatte, die, wie in Erw. 4.3.1 des Rückweisungsurteils (Urk. 16/13/81 S. 8) dargelegt, bei einem Valideneinkommen von Fr. 50'007.-- und Fr. 50'564.-- zu einer Verminderung des Invaliditätsgrades von 70 % auf rund 65 % führten und ab dem 1. Januar 2004 höchstens noch einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente zu begründen vermochten.
         Laut Rückweisungsurteil bedeutete die Aufnahme der Tätigkeit bei der Z.___ beziehungsweise der dabei erzielte Verdienst insofern eine als Revisionsgrund in Betracht fallende erwerbliche Veränderung, als dieser das dem Rentenentscheid zugrunde liegende Invalideneinkommen nun überstieg und auf dieses effektive Erwerbseinkommen bei der Invaliditätsbemessung abzustellen war. Anlass zur Aufhebung der mit Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2005 bestätigten, per 1. April 2004 erfolgten Rentenherabsetzung und zur Rückweisung an die Verwaltung zwecks weiterer Abklärungen bildete einzig das gemäss Akten ab 2005 verminderte Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin als Schulbusfahrerin, das gemäss IK-Auszug vom 31. Januar 2006 (Urk. 16/13/63) im Jahr 2005 noch Fr. 11'666.-- und im Jahr 2006 Fr. 9'002.-- betrug. Denn mangels diesbezüglicher Angaben in den Akten konnte nicht beurteilt werden, ob einem allenfalls noch in den Beurteilungszeitraum (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243) fallenden Einkommensrückgang erneut eine in erwerblicher oder medizinischer Hinsicht revisionsrechtlich relevante Veränderung zugrunde lag oder nicht (Urteil vom 8. Februar 2007 Erw. 4.4; Urk. 16/13/81 S. 9).
5.3     Seitens der Z.___ wurde am 7. und 15. Mai 2007 - im Einklang mit der sogenannten "Arbeitsvereinbarung" vom 19. Dezember 2002 und den Angaben vom 26. März 2009 - angegeben, es würden nur die gefahrenen Arbeitsstunden bezahlt. Da diese von Jahr zu Jahr variieren würden, variiere auch das Einkommen der Beschwerdeführerin. Im Jahr 2006 seien für den Schulbus weniger Kilometer und damit auch weniger Stunden für die Fahrer angefallen. Das Arbeitsverhältnis als solches habe sich nicht verändert und werde auch weiterhin bestehen bleiben. Nach wie vor betrage der Stundenlohn Fr. 20.--. Das reduzierte Einkommen im Jahr 2005/2006 habe mit der Auftragslage zu tun. Soweit beurteilbar, habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin weder verschlechtert noch verbessert. Ob sich das Pensum im Schuljahr 2007/2008 wieder erhöhe, könne nicht gesagt werden. Dies hänge von der Anzahl der im Schulbus zu transportierenden Kinder und den Distanzen ab (Urk. 16/7, 16/10/9, 16/13/90, 16/13/94).
         Somit steht fest, dass sich der Einkommensrückgang nicht mit einer gesundheitlichen Verschlechterung beziehungsweise verminderten Einsatzfähigkeit der Beschwerdeführerin erklärt, sondern mit der veränderten Auftragslage. Diese würde als revisionsrechtlich relevante Veränderung der erwerblichen Verhältnisse höchstens dann in Betracht fallen, wenn die Beschwerdeführerin zur Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit ausschliesslich auf die Stelle als Schulbusfahrerin bei der Z.___ angewiesen wäre und für sie keine anderweitigen Einsatzmöglichkeiten in Betracht fallen würden.
5.4     Das Fahren des Schulbusses mag zwar den Bedürfnissen der Beschwerdeführerin nach Wechselbelastung und Pausemöglichkeiten durchaus entsprechen. Auf der anderen Seite kann nicht verkannt werden, dass ihr trotz der Beschwerden im Nackenbereich das berufsmässige Lenken eines Fahrzeuges wieder möglich geworden ist und sie als Schulbusfahrerin zumindest im Schuljahr 2003/2004 sogar ein Arbeitspensum erbracht hat, das die der bei der Rentenzusprechung und -revision ärztlich bescheinigte Arbeitsfähigkeit von 30 % wesentlich überschritten hat. Jedenfalls war ihre Arbeitsfähigkeit laut Arbeitgeberbericht der Z.___ vom 18. Mai 2004 (Urk. 16/13/34) anfänglich auf 20 Wochenstunden, verteilt auf 39 Arbeitswochen pro Jahr, festgelegt. Effektiv fielen indes im Jahr 2003 857 Arbeitsstunden an. Das im Jahr 2004 erzielte Einkommen von Fr. 17'493.- lässt aufgrund des Stundenlohnes von Fr. 20.-- sogar auf rund 875 Stunden schliessen. Dies bedeutet, dass die Beschwerdeführerin in den ersten beiden Jahren ihrer Anstellung als Schulbusfahrerin effektiv eine wöchentliche Arbeitszeit von rund 22 Stunden (= 857/875 Arbeitsstunden : 39 Arbeitswochen) beziehungsweise ein Arbeitspensum knapp 53 % der damals allgemein betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 beziehungsweise 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2010, Tabelle B9.2) erbrachte. Selbst wenn man berücksichtigt, dass sie als Schulbusfahrerin während der sich insgesamt auf 13 Wochen belaufenden und auf das Jahr verteilten Schulferien immer wieder von neuem Gelegenheit hat, sich von ihrem Halbtagspensum zu erholen, und daher ihre effektiv erbrachten Jahresstunden auf die ansonsten im Jahr üblichen 48 Arbeitswochen verteilt, ergibt sich immer noch eine wöchentliche Arbeitszeit von rund 18 Stunden beziehungsweise ein Arbeitspensum von gut 43 % der allgemein üblichen Arbeitszeit.
         Diese beruflichen Aktivitäten werfen die Frage auf, ob es der Beschwerdeführerin nicht nur gelungen ist, ihre Nackenschmerzen - entsprechend der Äusserung Dr. A.___s im Zeugnis vom 5. November 2009 (Urk. 21/11) - in den letzten Jahren dank optimal adaptiertem Arbeitsplatz und Anpassung des Freizeitverhaltens auf einem stabilen Schmerzniveau einzupendeln, sondern auch ihre Arbeits- und Leistungsfähigkeit über das von ihren Ärzten angegebene Mass hinaus wesentlich zu steigern. Dies umso mehr, als die IV-Stelle auf die hobbymässigen Aktivitäten der Beschwerdeführerin im Schützenverein U.___ verweist (Urk. 22/1-2), die sich allerdings - folgt man deren Ausführungen in der Stellungnahme vom 7. Januar 2010 (Urk. 30) - in einem eher bescheidenen Rahmen zu halten scheinen und die geklagten Wirbelsäulenbeschwerden nicht ohne Weiteres in Frage stellen.
         Wie dargelegt, gibt das Gutachten des Begutachtungsinstituts W.___ weder zum Verlauf der Beschwerden seit dem Rückfall noch zur aktuellen Arbeitsfähigkeit rechtsgenügenden Aufschluss. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie zu den invalidenversicherungs- und rentenrevisionsrechtlich relevanten medizinischen Fragen die erforderlichen Abklärungen veranlasse, namentlich unter Einbezug einer Evaluation des funktionellen Leistungsvermögens und unter Berücksichtigung der effektiven beruflichen Belastung der Beschwerdeführerin und der hobbymässigen Aktivitäten im Schützenverein. Hernach wird über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt der amtlichen Rentenrevision von 2004 neu zu verfügen sein.

6.       Mit dem sofortigen Entscheid in der Hauptsache wird die Frage der beantragten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos (Bundesgerichtsurteil vom 8C_311/2010 11. August 2010 mit Hinweis).

7.
7.1     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des damaligen Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3).
         Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat daher gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 61 Lit. g Satz 1 ATSG Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Auch hat die Beschwerdegegnerin die auf Fr. 1'000.-- anzusetzenden Verfahrenskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) zu tragen. Insofern wird das im Verfahren Nr. IV.07.00112 gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gegenstandslos.
7.2     Die Höhe der Prozessentschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (Art. 61 lit. g Satz 2 ATSG, § 34 Abs. 3 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
         In den Honorarnoten vom 7. Januar 2010 (Urk. 32/1-2) werden für die beiden Beschwerdeverfahren ein Aufwand von 11,67 und 40,57 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 82.-- und Fr. 472.60 aufgeführt. Wenn auch nicht verkannt werden soll, dass anfänglich zwei Beschwerdeverfahrenen zu führen waren und die Referentenaudienz als solche, die Vorbereitungen dazu sowie die Prüfung des gerichtlichen Vergleichsvorschlages im Vergleich zu anderweitigen Beschwerdeverfahren einen erheblichen zeitlichen Mehraufwand bedeuteten und die neuen Vorbringen der IV-Stellung zu den Aktivitäten der Beschwerdeführerin im Schützenverein zu zusätzlichen Weiterungen führten, so waren die beiden Verfahren doch nicht mit besonderen prozessualen Schwierigkeiten verbunden, die das Total von rund 52 Stunden als nachvollziehbar erscheinen liessen. Unter Berücksichtigung eines angemessenen Aufwandes und der Bedeutung der Streitsache ist die Entschädigung aufgrund eines Aufwandes von 40 Stunden zu bemessen. Dies führt - bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.--, Barauslagen von insgesamt Fr. 554.60 und 7,6 % Mehrwertsteuer - zu einem Totalbetrag von rund Fr. 9'205.--.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerden werden, soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügungen vom 8. Dezember 2006 und 9. Februar 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. April 2005 neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden ihr nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 9'205.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).