IV.2007.00114

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 27. Mai 2008
in Sachen
L.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
Advokaturbüro Leimbacher und Sadeg
Marktgasse 34, Postfach,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1 L.___, geboren 1960, war vom 11. März 2003 bis 31. Januar 2004 bei der A.___ GmbH, K___, als Hilfsarbeiter tätig (Urk. 8/12/1 Ziff. 1, Ziff. 6). Vom 1. Dezember 2004 bis 31. Dezember 2005 arbeitete der Versicherte bei der B.___ AG, L.___, als Chauffeur, wobei der letzte Arbeitstag der 30. September 2005 war (Urk. 8/14/1 Ziff. 1, Ziff. 4-5). Am 21. Februar 2005 hatte der Versicherte einen Unfall erlitten, bei dem seine linke Hand in einer Hebebühne eingeklemmt wurde (Urk. 8/17/64 Ziff. 4, Ziff. 6). Am 4. April 2006 meldete er sich wegen unfallbedingten Schmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit, Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 8/6 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene Arztberichte (Urk. 8/18; Urk. 8/23-24), zwei Arbeitgeberberichte (Urk. (8/12; Urk. 8/14) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 8/13) ein und zog die Akten des Unfallversicherers Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 8/16).
1.2 Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/29; Urk. 8/33; Urk. 8/42) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Dezember 2006 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 8/40 = Urk. 2) und wies mit Verfügung vom 5. Februar 2007 das Gesuch um Gewährung von Arbeitsvermittlung ab (Urk. 8/43).
2.      
2.1 Gegen die Verfügung vom 7. Dezember 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 25. Januar 2007 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab September 2006. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung sowie um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2007 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
2.2 Nach Eingang der Replik vom 31. Mai 2007 (Urk. 16) und Verzicht der Beschwerdegegnerin auf Duplik (Urk. 20) wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung mit Verfügung vom 8. Juni 2007 abgewiesen (Urk. 18). Die dagegen am 13. Juli 2007 erhobene Beschwerde (Urk. 26/2) hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 10. Oktober 2007 (Urk. 32) gut, worauf dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. November 2007 die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, Bülach, als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt wurde (Urk. 34).
2.3 Mit Verfügung vom 12. Juli 2007 wurde eine ergänzende medizinische Anfrage getätigt (Urk. 25). Nach Eingang der entsprechenden medizinischen Berichte (Urk. 29; Urk. 37) und der Stellungnahmen der Parteien dazu (Urk. 43; Urk. 47) wurde der Schriftenwechsel am 19. Februar 2008 geschlossen (Urk. 48).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen betreffend den Rentenanspruch und die Invaliditätsbemessung (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 25. Mai 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die medizinischen Berichte davon aus, dass der Beschwerdeführer bei Vermeidung von Schwerarbeit seine angestammte Tätigkeit als Chauffeur mindestens zu 50 % und eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % ausführen könne (Urk. 2 S. 2; Urk. 43 S. 2).
2.3 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, er sei nach ärztlicher Beurteilung zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 4 f.). Er leide an somatisch verursachten starken Schmerzen, die von der Hand über den Arm bis zur Halswirbelsäule ausstrahlten, und sei deshalb nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen     (Urk. 16 S. 6).

3.
3.1 Dr. med. C.___, Leitender Arzt am Kantonsspital M.___, Chirurgische Klinik (vgl. Urk. 8/17/20), diagnostizierte mit Bericht vom 26. Mai 2005 (Urk. 8/17/61) eine Os metacarpale IV-und V-Querfraktur links sowie einen Status nach offener Reposition und innerer Fixation am 2. März 2005. Der postoperative Verlauf sei problemlos. Der Beschwerdeführer habe bei der letzten Untersuchung über keine Schmerzen mehr, aber über eine Hyposensibilität des Handrückens berichtet. Die übrige Sensibilität, Durchblutung und Motorik sei intakt. Der Beschwerdeführer habe die Arbeit seit 23. Mai 2005 wieder vollständig aufgenommen. Er werde für mehrere Monate belastungsabhängige Beschwerden haben (Urk. 8/17/61).
3.2 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin und Hausarzt des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 37/1 S. 2), diagnostizierte mit Bericht vom  26. Mai 2005 (Urk. 8/17/60) eine Metacarpalefraktur IV und V links. Der Beschwerdeführer habe bei vollem Faustschluss mit Kraft noch etwas Schmerzen und arbeite seit 23. Mai 2005 wieder zu 100 % (Urk. 8/17/60).
Am 27. September 2005 (Urk. 8/17/59) diagnostizierte Dr. D.___ einen Status nach Metacarpalefraktur IV und V links sowie ein zervikospondylogenes Syndrom links bei Fehlbelastung nach Metacarpalefraktur IV- und V-Fixation. Subjektiv bestünden zunehmende Schulterschmerzen links und Nackenschmerzen, die im Laufe des Tages unter Belastung begännen. Objektiv sei eine gute Beweglichkeit der Finger, ein zervikaler paravertebraler Muskelhartspann links und im linken Trapezius feststellbar, zudem sei die Seitneigung der HWS nach rechts leicht eingeschränkt. Der Beschwerdeführer arbeite seit 12. September 2005 zu 50 % (Urk. 8/17/59).
3.3 Mit Bericht vom 25. Oktober 2005 (Urk. 8/17/53) diagnostizierte Dr. C.___ unklare Handgelenks-, Rücken- und Nackenschmerzen, einen Status nach Plattenosteosynthese einer Os metacarpale IV- und V-Fraktur links sowie einen Status nach Handhyperextensionstrauma. Der Beschwerdeführer berichte, dass die Schmerzen im Handgelenk nach Beginn der Physiotherapie zugenommen hätten und proximal bis in den Nacken und Kopfbereich ausstrahlten. Dr. C.___ stellte verschiedene Druckdolenzen bei freier Beweglichkeit der Wirbelsäule fest (Urk. 8/17/53 S. 1).
Dr. C.___ wiederholte die genannte Diagnose mit Bericht vom 16. November 2005 (Urk. 8/17/35) und führte aus, dass die berichteten Beeinträchtigungen durch die Handgelenksproblematik und die Schonhaltung der ganzen oberen Extremität verursacht würden (Urk. 8/17/35).
3.4 Die Ärzte der Rheumaklinik am Kantonsspital M.___ stellten mit Bericht vom 24. November 2005 (Urk. 8/17/28) folgende Diagnose (Urk. 8/17/28 S. 1):

1. Zervikozephales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom links mit
- myofaszialer Schmerzkomponente im Bereich des Trapezius links
2. Status nach Metakarpale IV- und V-Frakturen 2/04 links
- Status nach Plattenosteosynthese
- Szintigraphie 10. November 2005: Keine Hinweise für Sudeck’sche Dystrophie oder Synovitis
Es bestehe unverändert ein zervikozephales Schmerzsyndrom mit myofaszialer Problematik im Bereich des Trapezius links, die zusätzlich zu leichter Überlastung der Bizeps- und Supraspinatussehne links geführt habe. Vermutlich habe die Schonhaltung während der Frakturbehandlung zu einer Fehlbelastung dieser Strukturen geführt. Vom 3. Oktober bis 12. Dezember 2005 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/17/29 S. 2).
3.5 Vom 2. bis 6. Dezember 2005 war der Beschwerdeführer in der Rheumaklinik am Kantonsspital M.___ hospitalisiert. Mit Bericht vom 5. Dezember 2005 (Urk. 8/17/24) stellten die behandelnden Ärzte folgende Diagnose (Urk. 8/17/24 S. 1):

1.         Zervikozephales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom links
- myofasziale Schmerzkomponente im Bereich des Trapezius links
2. Status nach offener Schaftquerfraktur Ossa metacarpalia IV und V links mit Plattenosteosynthese
- Skelettszintigraphie 11/05: Keine Hinweise für eine Sudeck’sche Dystrophie oder Synovitis
In der klinischen Untersuchung sei eine leichte Einschränkung der Rotation in Neutralstellung nach links um 1/3 und links paravertebral eine Druckdolenz von C0 bis C7 aufgefallen. Es zeigten sich myofasziale Triggerpunkte im Bereich der Schultermuskeln; weiter habe sich weder aktiv noch passiv eine Einschränkung der Schulterbeweglichkeit aufzeigen lassen. Mittels Plexuskatheter habe sich auch nach Steigerung des Anästhetikums nicht die gewünschte Linderung eingestellt. Bis Ende Dezember 2005 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/17/24 S. 1 f.).
Am 4. Januar 2006 wurde das Osteosynthesematerial operativ entfernt      (Urk. 8/17/20).
3.6 Dr. D.___ stellte mit Bericht vom 27. Januar 2006 folgende Diagnose       (Urk. 8/17/19):

- Handgelenksschmerz links unklarer Genese
- Zervikozephales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom links bei Fehlbelastung nach Metacarpale IV- und V-Fixatur links, Metallentfernung am 4. Januar 2006
Der Beschwerdeführer leide an zervikalen Schmerzen und Schmerzen im linken Handgelenk, die auf Physiotherapie schlecht ansprächen. Links bestehe ein zervikaler Muskelhartspann. Die Rotation der HWS nach rechts, die Seitneigung nach rechts sowie die Flexion seien je zu 1/3 eingeschränkt. Die Wiederaufnahme der Arbeit sei noch nicht vorhersehbar (Urk. 8/17/19).
3.7 Die Ärzte der Rheumaklinik am Kantonsspital M.___ wiederholten mit Bericht vom 10. Februar 2006 (Urk. 8/17/15) die bereits früher gestellte Diagnose (vgl. vorstehend Erw. 3.5). Der Befund habe eine nach rechts zu einem Drittel eingeschränkte HWS-Beweglichkeit sowie Druckdolenzen im linken Trapezius und über C1/2 links ergeben. Die Kraft und Sensibilität der oberen Extremitäten sei normal, die Muskeleigenreflexe seien seitengleich symmetrisch. Zur Zeit bestehe ein chronifiziertes zervikozephales Schmerzsyndrom mit myofaszialer Problematik des linken Trapezius, was zusätzlich zu einer leichten Überlastung der linken Bizeps- und Supraspinatussehne geführt habe. Aktuell befürchte der Beschwerdeführer zusätzlich, im Kopf eine schwere Erkrankung zu haben, weshalb man noch weitere Abklärungen durchführe. Im Anschluss daran sei ein stationärer Aufenthalt in der Rehaklinik E.___ dringend angezeigt. Aus handchirurgischer Sicht bestehe kein Handlungsbedarf mehr. Vom 3. Oktober 2005 bis 6. März 2006 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig   (Urk. 8/17/15 S. 1 f.).
3.8 Vom 16. März bis 6. April 2006 hielt sich der Beschwerdeführer stationär in der Rehaklinik E.___ auf. Im Austrittsbericht vom 9. Mai 2006 (Urk. 8/18/5) lautete die Diagnose wie folgt (Urk. 8/18/5 S. 1):

1. Anhaltende Handgelenksschmerzsymptomatik links unklarer Ursache mit Dysästhesien der Langfinger, adominante Seite
2. Zervikobrachiales und zervikookzipitales Schmerzsyndrom links
3. Unklare neurologische Situation
Am 6. April 2006 sei der Beschwerdeführer auf eigenen Wunsch entlassen worden. Infolge Selbstlimitierung und ungenügender Kooperation im Behandlungsprogramm hätten die zu erwartenden Verbesserungen der Funktion und Belastbarkeit nicht erreicht werden können. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nur ungenügend erklären. Aktuell sei bei noch ausstehender neurologischer Abklärung eine Tätigkeit als Lastwagenchauffeur nicht zumutbar; der Beschwerdeführer sei ab 6. April 2006 zu 100 % arbeitsunfähig. Vorbehältlich neurologischer Befundänderungen müsse die Zumutbarkeit medizinisch-theoretisch geschätzt werden. In Anbetracht der bisher objektivierbaren Befunde halte man die angestammte Tätigkeit als Lastwagenchauffeur für zumutbar, sofern gewisse theoretisch geschätzte Limiten bezüglich Heben und Tragen von schweren Lasten eingehalten würden (Urk. 8/18/5 S. 2).
3.9 Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, Psychosomatik APPM,  diagnostizierte mit Bericht vom 24. Mai 2006 (Urk. 23) ein ungeklärtes Hand-/Nackenschmerzsyndrom bei Status nach Quetschtrauma der linken Hand mit Fraktur Metacarpale IV und V, osteosynthetisch behandelt (Urk. 23 S. 1). Klinisch neurologisch lasse sich eine kleine Stelle über Metacarpale V dorsal mit einer Dysästhesie bestätigen. Diese Störung sei wahrscheinlich auf die Läsion eines kleinen Hautastes zurückzuführen, könne aber die gesamte Symptomatik nicht erklären. Im Weiteren liessen sich keine Hinweise auf eine neurale Störung oder einen Status nach einer Nervenverletzung finden. Das beklagte Schmerzsyndrom sei neurologisch und neurophysiologisch nicht nachvollziehbar. Es sei anzunehmen, dass es sich dabei um eine Symptomausweitung bei einer psychosomatischen Verarbeitungsstörung handle (Urk. 23 S. 2).
3.10 Mit Bericht vom 1. Juni 2006 (Urk. 8/23/5) diagnostizierte Dr. D.___ seit 2005 bestehende Handgelenksschmerzen unklarer Äthiologie und ein zervikospondylogenes Syndrom links. Beides habe Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 8/23/5 lit. A). Als Lastwagenchauffeur sei dieser seit 3. Oktober 2005 zu 100 % arbeitsunfähig. Sein Gesundheitszustand sei besserungsfähig (Urk. 8/23/5 lit. B-C). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ab sofort halbtags arbeitsfähig (Urk. 8/23/4).
3.11 Dr. C.___ nannte am 13. Juni 2006 folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/24/5 lit. A):

- Status nach offener Schaftquerfraktur Os metacarpale IV und V links mit Plattenosteosynthese im Februar 2006
- Chronisches zervikozephales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom links bei myofaszialer Schmerzkomponente im Bereich des Trapezius links
Es bestehe kein handchirurgischer Grund für eine Arbeitsunfähigkeit. Bezüglich der weiteren Diagnose hielt Dr. C.___ fest, dazu nicht Stellung nehmen zu können (Urk. 8/24/5 lit. B). Eventuell könne mittels intensiver Rehabilitation der ganzen oberen Extremität eine Besserung des Zustandes erreicht werden. Der Beschwerdeführer sei im Moment arbeitslos, könne aber theoretisch wegen des Handproblems voll arbeiten. Für die Schulter- und Nackenproblematik sei eine leichte Arbeit indiziert (Urk. 8/24/5 lit. C Ziff. 2-3).
Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr, eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ganztags zumutbar (Urk. 8/24/4).
3.12 Am 2. Oktober 2006 wurde der Beschwerdeführer im Hinblick auf ein ambulantes interdisziplinäres Schmerzprogramm an der Rheumaklinik des Universitätsspitals N.___ untersucht (Urk. 29/3). Die Diagnose ergab (Urk. 29/3 S. 1):
- Unklare Handschmerzen links im Anschluss an das Unfallereignis vom 21. Februar 2005
- offene Reposition und Osteosynthese von Metacarpale IV und V Querfrakturen links am 2. März 2005
- Osteosynthesematerialentfernung am 4. Januar 2006
- Arthro-MRI linkes Handgelenk vom 27. Oktober 2005: Status nach Zerrung des volaren und Ruptur des dorsalen Anteils des scapholunären Bandes, wobei letzteres wahrscheinlich narbig verwachsen ist; arthrotische Veränderungen zwischen Os hamatum und Os capitatum, nebenbefundlich kleine Raumforderung im MC III Köpfchen, DD: Lipom, Enchondrom
- Skelettszintigraphie vom 10. November 2005: Keine Hinweise für ein CRPS oder Synovitis
- Keine Hinweise für neurale Störung bzw. Status nach einer Nervenverletzung gemäss neurographischer Untersuchung vom 23. Juni 2006
- Verdacht auf zentrale Schmerzverarbeitungsstörung
- Chronisches zervikozephales und spondylogenes Syndrom links
- Muskuläre Dysbalance
- Tendenz zur Schmerzausweitung
Klinisch bestehe ein Verdacht auf eine zentrale Schmerzverarbeitungsstörung. Neben der Schmerzausweitungstendenz fänden sich anamnestisch neuropathische Schmerzen sowie bei der klinischen Untersuchung Allodynie-Areale. Insgesamt würde der Beschwerdeführer die Anforderungen für eine Teilnahme am ambulanten interdisziplinären Schmerzprogramm erfüllen, aufgrund des Sprachverständnisses sei jedoch eine differenzierte Teilnahme nicht möglich (Urk. 29/2 S. 2).
3.13 Im November 2006 führten die Ärzte der RehaClinic O.___ eine Abklärung für das ambulante interdisziplinäre Schmerzprogramm in serbokroatischer Sprache durch. Im Bericht vom 9. November 2006 (Urk. 29/2) wurde unter „Diagnosen“ ausgeführt (Urk. 29/2 S. 3):

1. Chronisches Schmerzsyndrom linke Hand im Anschluss an das Unfallereignis vom 21. Februar 2005
- Status nach offener Reposition und Osteosynthese Metacarpale IV- und V-Querfrakturen links am 2. März 2005, Status nach Metallentfernung 4. Januar 2006
- Arthro-MRI linkes Handgelenk 10/05: Status nach Zerrung des volaren und Ruptur des dorsalen Anteils des scapholunären Bandes, letzteres wahrscheinlich narbig verwachsen, arthrotische Veränderungen zwischen Os hamatum und Os capitatum
- Skelettszintigraphisch 11/05 keine Hinweise für CRPS oder Synovitis
- Neurographische Untersuchung 5/06 ohne Hinweise für neurale Störung bzw. Status nach Nervenverletzung
- Symptomausweitung mit hypochondrischer Verarbeitung
2. Chronisches zervikobrachiales und zervikozephales Schmerzsyndrom links
Im Vergleich zur am 2. Oktober 2006 durchgeführten Untersuchung an der Rheumaklinik am Universitätsspital N.___ hätten sich keine neuen Aspekte ergeben. Es bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen den subjektiv angegebenen Beschwerden und den objektivierbaren Befunden. Wie bereits an der Rehaklinik E.___ festgestellt, liege eine Schmerzverarbeitungsstörung vor. Die Beschwerden hätten bisher weder auf Ergotherapie, Physiotherapie noch osteopathische Behandlung angesprochen. Eine medikamentöse Schmerzmodulation sei bereits versucht worden. Aus rheumatologischer Sicht könnten keine anderen Behandlungsmöglichkeiten aufgezeigt werden (Urk. 29/2 S. 3).
Der Beschwerdeführer äussere ernsthafte, nicht auszuräumende Zweifel am psychotherapeutischen Ansatz des geplanten Schmerzprogramms. Er sehe seine Befindlichkeitseinschränkung lediglich in körperlichen Ursachen begründet und schliesse psychosoziale Anteile kategorisch aus, weshalb eine Teilnahme am Schmerzprogramm nicht sinnvoll sei (Urk. 29/2 S. 3).
3.14 Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, diagnostizierte in seinem am 19. April 2007 zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers erstatteten Bericht (Urk. 17/2) eine causalgiforme Schmerzbahnung mit und bei Verletzung des Ramus dorsalis Nervus ulnaris, Atrophie des Musculus interosseus IV, Status nach Osteosynthese Metacarpale IV und V unter Verlängerung sowie Status nach Quetschtrauma/Fraktur Metacarpale IV/V mit persisiterender intrinsic tightness, d. h. Verkürzung/Vernarbung der Handbinnenmuskulatur (Urk. 17/2 S. 6).
Aus den Röntgenbildern sei erstaunlicherweise ersichtlich, dass die Osteosynthese unter Verlängerung der beiden Mittelhandknochen durchgeführt worden sei; beide Strahlen seien dabei um 2 bis 4 mm verlängert worden. Der Beschwerdeführer könne dies auch demonstrieren, indem er seine beiden Hände aneinander halte (Urk. 17/2 S. 2). Die angegebenen Spannungsschmerzen über der ulnaren Handseite und den Strukturen der Strahlen IV und V dürften durch die doch deutliche Verlängerung der Mittelhandknochen erklärt werden. Es fänden sich eindeutig anatomische Substrate und Korrelate für die angegebenen Beschwerden (Urk. 17/2 S. 6).
Wie weit durch eine Revision des Nervs eine Restfunktion wiederhergestellt werden könne, die einen Arbeitseinsatz beziehungsweise eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nach dieser langen Zeit ermögliche, sei nicht zu beantworten. Immerhin sei die Fingerbeweglichkeit und -kraft unter Wirkung der Infiltration besser gewesen (Urk. 17/2 S. 7).
3.15 Dr. C.___ führte mit Bericht vom 4. September 2007 (Urk. 29/1) aus, dass bei der Untersuchung eine Atrophie des Musculus interosseus dorasalis auffalle, die 2006 nicht vorhanden gewesen sei. Beim Klopfen auf die Narbe könne man ein Tinel-Zeichen auslösen, das nach distal der Rückseite des Dig. IV und V und, wie der Beschwerdeführer berichte, auch nach proximal an den Hals ausstrahle. Die aktive Beweglichkeit sei nur leicht eingeschränkt; die forcierte Flexion sei mit ausstrahlenden Schmerzen verbunden. Der Beschwerdeführer sei verkrampft und berichte, dass alle Bewegungen der Hand und der Schulter mit starken Schmerzen im Schulter- und Halsbereich verbunden seien (Urk. 29/1).
Dr. C.___ diagnostizierte ein unklares Hand-/Nackenschmerzsyndrom bei Status nach Plattenversorgung einer Fraktur Os metacarpale IV und V links und Status nach Plexusblock mittels Katheter im Frühjahr 2006. Der Beschwerdeführer sei momentan als Lastwagenfahrer zu eine 100 % arbeitsunfähig. Auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, aber man könnte eine deutliche Verbesserung erwarten, wenn er im vorgesehenen Rehabilitationsprogramm mitmachen würde. Der funktionelle Handeinsatz mit der Verlängerung der Metacarpalia und dem Interossus IV-Ausfall stehe dem nicht entgegen, schwerwiegender sei die Schmerzproblematik und die psychosoziale Belastung des Beschwerdeführers (Urk. 29/1).
3.16 Der Beschwerdeführer wurde im Auftrag der SUVA im Sommer 2007 an der Rehaklinik E.___ traumatologisch, neurologisch und psychiatrisch begutachtet (Urk. 37/1-3).
Dr. med. H.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte in seinem psychiatrischen Konsilium vom 18. Juni 2007 (Urk. 37/3) eine undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1). Diagnostisch sei von einem schwer maladaptivem und teils intransparentem Bewältigungsverhalten mit Opferrolle vor dem Hintergrund einer wahrscheinlich histrionischen Persönlichkeit auszugehen. Eine psychiatrisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeit bestehe nicht (Urk. 37/3 S. 11).
Es sei dem Beschwerdeführer angesichts des Fehlens einer schwereren psychischen Störung durchaus zuzumuten, sich hinsichtlich seiner dysfunktionalen Beschwerdebewältigung anders zu verhalten. Aufgrund der erhobenen Befunde und auch in Anbetracht der Gesamtsituation könne nicht argumentiert werden, der Versicherte sei psychiatrisch oder auch wegen einer Persönlichkeitsstörung schon dermassen eingeschränkt, dass ihm nicht ein Mehr an Flexibilität und innerer Umstellung zugemutet werden könne. Eine Somatisierungsstörung sei bezüglich Zumutbarkeit versicherungsmedizinisch wie eine somatoforme Schmerzstörung zu betrachten: Es bestehe beim Beschwerdeführer keine relevante depressive Komorbidität. Eine komorbide Persönlichkeitsstörung im Sinne der festgestellten histrionischen Tendenzen sei nicht dermassen ausgeprägt, dass sie relevant wäre, da der Beschwerdeführer mit dieser Persönlichkeitsstruktur bis anhin stets gearbeitet habe. Ferner sei der soziale Rückzug nicht dermassen langdauernd und auch nicht sicher ausgewiesen, dass er nach den praxisgemässen Kriterien in Betracht gezogen werden könne, und eine einschlägige psychosomatische Behandlung, an welcher der Beschwerdeführer ausreichend mitgewirkt hätte, habe nicht stattgefunden. Die Somatisierungsstörung sei also mit aller Wahrscheinlichkeit nicht invalidisierend (Urk. 37/3 S. 11).
3.17 Der traumatologische Konsiliarius, Dr. med. I.___, Facharzt Chirurgie FMH, Schwerpunkt Allgemeine und Unfallchirurgie, diagnostizierte mit Bericht vom 16. Juli 2007 (Urk. 37/1) einen neurogenen Schmerz im Bereich Ramus dorsalis, N. ulnaris links, eine Bahnung nach proximal sowie ein Hand-Arm-Schulter-Syndrom links (muskoskelettal, keine motorischen Defizite; Urk. 37/1  S. 12).
Von einer eindeutigen Überlänge des Metacarpale IV und V könne weder klinisch noch röntgenologisch gesprochen werden. Auch eine spondylogene und radikuläre Ursache der Beschwerden sei ausgeschlossen (Urk. 37/1 S. 14). Neben den organisch feststellbaren Befunden gebe es Inkonsistenzen wie die fehlende Atrophie, die gute Kraft beim Händedruck links, die Heiserkeit bei Faustschluss (vgl. Urk. 37/1 S.16 unten) und die zu den beklagten Einschränkungen nicht adäquate Emotionalität (Urk. 37/1 S. 19).
Es sei daran zu erinnern, dass vor allem das Hand-Arm-Schulter-Syndrom zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe, was durch eine Neurolyse, wie sie Dr. J.___ befürworte, nicht beeinflusst werde. Die Probleme des Beschwerdeführers würden dadurch nicht gelöst (Urk. 37/1 S. 18).
Gemäss DOT (Dictionary of Occupational Titles) - Kategorien seien dem Beschwerdeführer bis zu mittelschwere Arbeiten ganztags zumutbar. Nicht zumutbar sei ganztägiges repetitives Halten, Heben oder Tragen von mittelschweren Lasten. Eine Chauffeurtätigkeit sei ganztags zumutbar, sofern keine schweren Lasten gehoben, getragen oder gehalten werden müssten (Urk. 37/1 S. 19).
3.18 Das Konsilium von Prof. Dr. med. J.___, Facharzt Neurologie, vom 24. September 2007 (Urk. 37/2) ergab aufgrund des Befundes Hinweise auf eine Schädigung des Ramus dorsalis des Nervus ulnaris. Hierbei handle es sich um einen sensiblen Ast des Nervus ulnaris, der sich in Höhe des Handgelenkes verzweige und Klein- sowie Ringfinger innerviere. Ein Endast innerviere dabei die Radialseite des Kleinfingers sowie die Ulnarseite des Ringfingers. Die Art der vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzsymptomatik entspreche durchaus einem neurogenen Schmerz mit einer erheblichen Schmerzsymptomatik bei Berührung der entsprechenden Hautareale. Auch wäre die Ausbreitung des Schmerzes weiter nach proximal durchaus im Rahmen eines neurogenen Schmerzsyndromes zu erklären. Die Atrophie des Musculus interosseus erkläre sich durch eine lokale Nervenschädigung und dürfte klinisch bedeutungslos sein. Die Nervenschädigung sei wahrscheinlich der organische Kern der Beschwerdesymptomatik, der aber keinesfalls das Gesamtbild erkläre. Eine Neurolyse sei sinnvoll, da eine gewisse Besserung der Schmerzsymptomatik möglich sei (Urk. 37/2 S. 4 f.).

4.
4.1 Den Berichten von Dr. D.___ (Urk. 8/17/60, Urk. 8/17/59; Urk. 8/17/19; Urk. 8/23/5) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach der operativen Versorgung der linken Hand bei vollem Faustschluss noch etwas Schmerzen habe, aber seit dem 23. Mai 2005 wieder zu 100 % arbeite (Urk. 8/17/60). Seit 12. September 2005 arbeite er zu 50 %; es bestünden subjektiv zunehmende, belastungsabhängige Schulter- und Nackenschmerzen (Urk. 8/17/59). Am 27. Januar 2006 hielt Dr. D.___ fest, dass die Wiederaufnahme der Arbeit noch nicht vorhersehbar sei (Urk. 8/17/19). Am 6. Dezember 2005 hatte Dr. D.___ jedoch dem Beschwerdeführer ein Zeugnis ausgestellt, wonach dieser seit dem 3. Oktober 2005 zu 100 % arbeitsunfähig, jedoch ab dem 1. Januar 2006 zu    100 % arbeitsfähig sei (vgl. Urk. 8/17/23). Nachdem dem Beschwerdeführer per Ende Dezember 2005 gekündigt worden war (vgl. Urk. 8/14/6), ist davon auszugehen, dass Dr. D.___ bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor allem dessen berufliche Situation miteinbezog. Auf die Angaben von Dr. D.___ kann deshalb mangels Schlüssigkeit (vgl. vorstehend Erw. 1.3) nur begrenzt abgestellt werden. Dies gilt auch für den Bericht vom 1. Juni 2006 (Urk. 8/23/5), wo Dr. D.___ dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit attestierte, dies aber nicht weiter begründete (vgl. Ur. 8/23/4).
4.2 Dr. C.___ äusserte sich mit Bericht vom 13. Juni 2006 (Urk. 8/24/5) zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers: Es bestehe kein handchirurgischer Grund für eine Arbeitsunfähigkeit. Momentan sei der Beschwerdeführer arbeitslos, könne aber theoretisch wegen des Handproblems voll arbeiten (Urk. 8/24/5 lit. B-C). Gleichzeitig hielt Dr. C.___ im Formular „Arbeitsbelastbarkeit: Medizinische Beurteilung“ fest, die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar (Urk. 8/24/4), was nicht nachvollziehbar ist. Gleiches gilt für den Bericht vom 4. September 2007 (Urk. 29), worin Dr. C.___ ausführte, der Beschwerdeführer sei als Lastwagenfahrer wie auch in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig: Dass der Beschwerdeführer keinerlei behinderungsangepasste Tätigkeit ausführen kann, erscheint angesichts der Diagnosen und insbesondere des Umstands, dass der rechtshändige Beschwerdeführer im Gebrauch der linken, adominanten Hand eingeschränkt ist (vgl. Urk. 8/17/3 oben), nicht als schlüssig.
4.3 Die Ärzte der Rheumaklinik am Kantonsspital M.___ attestierten dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 3. Oktober bis 12. Dezember 2005 beziehungsweise bis Ende Dezember 2005 (Urk. 8/17/29 S. 2;  Urk. 8/17/24 S. 2). Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit wurde sodann mit Bericht vom 10. Februar 2006 (Urk. 8/17/15) auf den Zeitraum vom 3. Oktober 2005 bis 6. März 2006 ausgedehnt (Urk. 8/17/15 S. 2). Diese Angaben sind für die hier interessierende Frage zu wenig aufschlussreich, da daraus nicht abgeleitet werden kann, in welchem Umfang der Beschwerdeführer in seiner angestammten und in einer angepassten Tätigkeit dauerhaft arbeitsfähig ist.
4.4 Im Austrittsbericht der Rehaklinik E.___ vom 9. Mai 2006 (Urk. 8/18/5) erachteten die Ärzte eine Tätigkeit des Beschwerdeführers als Lastwagenchauffeur bei noch ausstehender neurologischer Abklärung aktuell als nicht zumutbar. Wenn eine neurologische Untersuchung keine neue Befundänderung erbringe, sei die bisherige Tätigkeit medizinisch-theoretisch zumutbar, sofern gewisse theoretisch geschätzte Gewichtslimiten beim Heben und Tragen eingehalten würden (Ur. 8/18/5 S. 2). Nachdem jedoch die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Lastwagenchauffeur oft das Heben oder Tragen von Lasten über 25 kg sowie das Ziehen und Stossen von Rollwagen mit einem Gewicht von bis zu 150 kg umfasste (vgl. Urk. 8/14/4), kann diese Tätigkeit, wenn neu Gewichtslimiten eingehalten werden müssen, medizinisch-theoretisch nicht mehr ausgeübt werden und somit auch nicht mehr zumutbar sein. Aus den Angaben der Ärzte der Rehaklinik E.___ geht somit nicht in nachvollziehbarer Weise hervor, welche Tätigkeit dem Beschwerdeführer nicht mehr und welche behinderungsangepasste Tätigkeit ihm in welchem Umfang noch zumutbar ist.
4.5 Dr. F.___ nahm in seinem Bericht vom 24. Mai 2006 (Urk. 23) keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor. Auch den Berichten, die im Hinblick auf die Teilnahme an einem Schmerzprogramm erstattet wurden     (Urk. 29/3; Urk. 29/2), kann diesbezüglich nichts entnommen werden. Dies gilt auch für den Bericht von Dr. G.___ vom 19. April 2007 (vgl. Urk. 17/2 S. 7).
4.6 Das Gutachten von Dr. I.___ vom 16. Juli 2007 (Urk. 37/1) erging unter Einbezug der Akten, Erhebung der Anamnese und Veranlassung verschiedener ergänzender Untersuchungen (vgl. Urk. 37/1 S. 1 ff., S. 10 ff). Es ist für die streitigen Belange umfassend und in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend. Unter Einbezug des psychologischen und neurologischen Konsiliums  kam Dr. I.___ in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer bis zu mittelschwere Arbeiten ganztags zumutbar seien, unter Ausschluss von ganztägigem repetitivem Halten, Heben oder Tragen von mittelschweren Lasten. Eine Chauffeurtätigkeit sei ganztags zumutbar, sofern keine schweren Lasten gehoben, getragen oder gehalten werden müssten (Urk. 37/1 S. 19). Daraus folgt, dass die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Lastwagenchauffeur mit der körperlichen Beanspruchung, wie er sie bisher ausgeübt hat, nicht mehr, eine reine Chauffeurtätigkeit jedoch vollumfänglich zumutbar ist. Dr. I.___ diskutierte auch ausführlich die Vor- und Nachteile einer Neurolyse (vgl. Urk. 37/1 S. 17 f.) und wies auf verschiedene Inkonsistenzen hin (Urk. 37/1 S. 19). Insgesamt vermag dieses Gutachten den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht (vgl. vorstehend Erw. 1.3) vollumfänglich zu genügen, weshalb darauf abzustellen ist.
4.7 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit gemäss der Umschreibung durch Dr. I.___ (vorstehend Erw. 4.6) auszugehen.

5.
5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b).
5.3 Die Beschwerdegegnerin ermittelte ausgehend vom letztmals bei der B.___ AG im Jahr 2005 erzielten Monatslohn von Fr. 4'500.-- ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 54'000.-- (vgl. Urk. 8/27; Urk. 8/13; Urk. 8/14 Ziff. 20 und Urk. 8/15/2). Dies ist an sich unbestritten. Nachdem jedoch der Beschwerdeführer den einen allfälligen Rentenanspruch auslösenden Unfall am 21. Februar 2005 erlitten hat, ist für das Ende des Wartejahrs (Art. 29 IVG) und somit auch für den Einkommensvergleich vom Jahr 2006 auszugehen. Somit resultiert unter Berücksichtigung der nominalen Lohnentwicklung im Bereich Verkehr und Nachrichtenübermittlung für das Jahr 2006 in Höhe von 0.8 % (Die Volkswirtschaft 4/2008 S. 91 Tabelle B 10.2 lit. I) für das Jahr 2006 ein hypothetisches Valideneinkommen in Höhe von Fr. 54'432.-- (Fr. 54'000.-- x 1.008).
5.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129   V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.9 Stunden, seit 1999 von 41.8 Stunden, seit 2001 von 41.7, seit 2004 von 41.6 und seit 2006 von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 4-2008 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.5 Angesichts der Zumutbarkeit einer 100%igen behinderungsangepassten Tätigkeit steht dem Beschwerdeführer eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2006, Erste Ergebnisse, S. 15, Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4; www.bfs.admin.ch).
5.6 Das im Jahr 2006 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'732.-- (LSE 2006, Erste Ergebnisse, S. 15, Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4), mithin Fr. 56'784.-- (Fr. 4'732.-- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2006 von 41.7 Stunden ergibt dies den Betrag von Fr. 59’197.-- (Fr. 56'784.-- : 40 x 41.7).
5.7 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin gewährte einen behinderungsbedingten Abzug von 10 % (vgl. Urk. 2 S. 2), was angesichts der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für bis zu mittelschwere Arbeiten unter Ausschluss von ganztägigem repetitivem Halten, Heben oder Tragen von mittelschweren Lasten (vgl. vorstehend Erw. 4.6), als angemessen erscheint. Damit resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 53’277.-- (Fr. 59’197.-- x 0.9).
5.8 Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 54'432.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 53’277.-- ergibt einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 2.12 % oder gerundet (BGE 130 V 121) 2 %. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

6.
6.1 Der Beschwerdführer beantragt, es sei ihm im Falle der Gutheissung der Beschwerde eine Prozessentschädigung zuzusprechen, welche die Kosten für das Gutachten von Dr. G.___ vom 25. (richtig: 19.; vgl. Urk. 17/2) April 2007 in Höhe von Fr. 3'200.-- mit umfasse (vgl. Urk. 16 S. 7; Urk. 49; Urk. 17/3).
Nachdem der Beschwerdeführer unterliegt, ist keine Prozessentschädigung geschuldet. Die Gutachterkosten wären aber auch im Falle des Obsiegens des Beschwerdeführers nicht zu erstatten: Das von ihm veranlasste Gutachten hat nach dem Gesagten (vgl. vorstehend Erw. 4.5) nichts Wesentliches zur Aufklärung des rechtserheblichen Sachverhalts beigetragen. Weder war es für die Entscheidfindung notwendig, noch stellte das urteilende Gericht darauf ab. Bei den dadurch entstandenen Auslagen handelt es sich daher nicht um durch den Rechtsstreit verursachte notwendige Kosten, die dem Beschwerdeführer zu vergüten wären (vgl. BGE 115 V 62).
6.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 1'000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.3 Gemäss § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens. Laut § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht vom 26. Oktober 2004 wird für einen unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Partei keine Parteientschädigung zugesprochen (Abs. 1). Die Partei, die Anspruch auf Parteientschädigung erhebt, hat dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen. Reicht sie die Zusammenstellung nicht rechtzeitig ein, so wird die Entschädigung von Amtes wegen und nach Ermessen festgesetzt (Abs. 2). Nach § 9 der erwähnten Verordnung wird die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands gemäss § 8 festgesetzt.
6.4 Mit Kostennote vom 16. und 19. Mai 2008 (Urk. 49-52) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 14.50 Stunden und Barauslagen in Höhe von Fr. 3'356.40, insgesamt Fr. 6’262.20, geltend (Urk. 52/1). Soweit die Barauslagen das Honorar von Dr. G.___ betreffen, gilt das vorstehend unter Erw. 6.1 Gesagte; die Barauslagen sind somit lediglich im Umfang von Fr. 156.40 zu vergüten (Fr. 3'356.40 - Fr. 3'200.--). Die übrigen Positionen sind nicht zu beanstanden, weshalb der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, Bülach, beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 3'288.70 (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, Bülach, wird mit Fr. 3'288.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).