IV.2007.00115

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Trüssel
Urteil vom 10. Juni 2008
in Sachen
F.___

 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel
Sintzel Hüsler Krapf Herzog, Rechtsanwälte
Löwenstrasse 54, Postfach 2028, 8021 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     F.___, geboren 1964, ist gelernte Kindergärtnerin und war zuletzt von Mai 1998 bis Juni 2002 als Hortangestellte tätig (Urk. 7/16 Ziff. 1, Ziff. 5).
         Am 19. Mai 2002 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/10 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 7/14, Urk. 7/18/2-3, Urk. 7/20/4, Urk. 7/20/5-9) einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/16) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/13) ein.
         Mit Verfügung vom 26. März 2003 verneinte sie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 7/23). Am 12. Dezember 2003 sprach sie der Versicherten ab 8. September 2001 eine Viertelsrente und ab 1. Dezember 2001 eine ganze Rente zu (Urk. 7/35).
1.2     Nachdem die IV-Stelle im Rahmen der im Oktober 2005 eingeleiteten Revision (Urk. 7/41) weitere medizinische Berichte und ein Gutachten (Urk. 7/48, Urk. 7/56, Urk. 7/66) und einen weiteren Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/44) eingeholt hatte, setzte sie mit Verfügung vom 26. Mai 2006 per 1. Juli 2006 die ganze auf eine halbe Rente herab (Urk. 7/60). Dagegen erhob die Versicherte am 26. Juni 2006 Einsprache (Urk. 7/65). Mit Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2006 wurde diese abgewiesen (Urk. 7/81 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2006 (Urk. 2) erhob die Beschwerdeführerin am 25. Januar 2007 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 und Ziff. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
         Mit Verfügung vom 5. März 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und - antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 Mitte) - der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt sowie in der Person von Rechtsanwältin Ursula Sintzel eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Entscheid am 7. Dezember 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invaliditätsbemessung (Art. 16 IVG) und den Rentenanspruch (Art. 28 IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann, mit nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).

2.       Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, sowohl in der Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, als auch in der Einsprache seien keine neuen für die Beurteilung relevanten medizinischen Tatsachen hervorgebracht worden. Selbst eine Verbesserung des Gesundheitszustandes werde nicht bestritten (Urk. 2 S. 3 oben). Ferner sei es medizinisch nicht nachvollziehbar und spekulativ, dass die Beschwerdeführerin in ihre alte Angst-Zwangs- und Panikstörung zurückfalle, weil ihre Rente gekürzt werde (Urk. 2 S. 3 Mitte). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig und sie habe aufgrund eines Invaliditätsgrades von 51 % nur noch Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 2 S. 3 unten).
         Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin sei auf die einspracheweise geltend gemachten Einwendungen der Beschwerdeführerin gar nicht oder nur ganz oberflächlich eingegangen. Sie habe sich insbesondere nicht zur aufgeworfenen Frage der Zumutbarkeit der Verweisungstätigkeiten geäussert. Damit verletze sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin schwer (Urk. 1 S. 3 unten f., Urk. 1 S. 9 Ziff. 5a ff.). Ferner könne nicht auf das Gutachten von Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, abgestellt werden, weil dieses widersprüchlich, in den gezogenen Schlussfolgerungen nicht nachvollziehbar und deshalb nicht schlüssig sei. Es stehe zudem im Widerspruch mit der medizinischen Aktenlage (Urk. 1 S. 5 Ziff. 3a ff.).
         Strittig und zu prüfen ist, ob eine Rentenherabsetzung gerechtfertigt ist, was davon abhängt, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wesentlich verbessert hat.

3.
3.1     Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).
3.2     Zu Recht rügt die Beschwerdeführerin eine ungenügende Auseinandersetzung mit den einspracheweise erhobenen Rügen (Urk. 1 S. 3 unten f.). Die Beschwerdegegnerin hat sich tatsächlich nicht sehr sachbezogen zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Einsprache bezüglich Erwerbssituation (Urk. 7/65) geäussert, sondern hat sich auf allgemein gehaltene Ausführungen beschränkt. Dies stellt einen Formmangel dar, der es rechtfertigen könnte, die Sache zwecks Gehörsgewährung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Davon ist jedoch aus prozessökonomischen Gründen und mit Blick auf das gebotene einfache und rasche Verfahren (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis) abzusehen, zumal die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Beschwerdeantwort ihren Standpunkt einlässlich begründet hat, und die Beschwerdeführerin sich vor einer Beschwerdeinstanz hat äussern können, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437).

4.
4.1     Medizinische Grundlage für die Zusprache einer ganzen Rente ab Dezember 2001 an die Beschwerdeführerin waren folgende Berichte:
         In ihrem Bericht vom 26. April 2002 führte Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH, aus, dass sie in ihrem Gutachten vom November 2001 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert habe (Urk. 7/18/2-3). Der Grund der Arbeitsunfähigkeit liege in einer psychischen Problematik im Rahmen einer ausgeprägten Zwangs- und Angststörung bei abhängiger Persönlichkeitsstruktur (Urk. 7/18/3 oben). Anlässlich der Konsultation am 4. und 19. April 2002 präsentiere sich die Beschwerdeführerin in einem deutlich stabilerem Zustand (Urk. 7/18/2 unten). Aufgrund des klinischen Bildes und entsprechend dem Bericht der betreuenden Psychologin, D.___, vom 15. April 2002 sei die Beschwerdeführerin ab Mitte August in ihrer angestammten Tätigkeit als Hortangestellte zu 50 % arbeitsfähig. Ob und wann allenfalls mit ihrem bisherigen Pensum (80 %) gerechnet werden könne, könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorausgesagt werden. Dr. C.___ schlug eine Neuevaluation Ende 2002 vor (Urk. 7/18/3 oben).
4.2     In ihrem Bericht vom 10. Juli 2002 diagnostizierte Dr. med. E.___, Allgemeinmedizin FMH, eine Anorexia nervosa und eine Angststörung. In der angestammten Tätigkeit als Kindergärtnerin beziehungsweise als Hortangestellte sei die Beschwerdeführerin halbtags arbeitsfähig seit Herbst 2002 (Urk. 7/14 S. 3 unten). Sie befürworte eine psychiatrisch-psychotherapeutische Betreuung und Beurteilung der Beschwerdeführerin (Urk. 7/14 lit. D.7).
4.3     In ihrem Bericht vom 17. Dezember 2002 stellte Dr. med. G.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/20/5 lit. A):
- komplexe Angststörung mit Agoraphobie und soziophobischen Anteilen mit Panikattacken
- Verdacht auf ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung mit paranoiden Zügen
- Probleme nach sexuellem Missbrauch in der Kindheit
         Sie attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit als Hortangestellte (Urk. 7/20/5 lit. B). Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, dass die jetzige Störung nach einer fünfmonatigen Beziehung vor sechs Jahren ausgebrochen sei. Es seien Zwangssymptome, wie Waschrituale, Schwangerschaftsphobien, Panikattacken und Alpträume aufgetreten (Urk. 7/20/6 unten). Dr. G.___ führte ferner aus, die Beschwerdeführerin weise eine langjährige Angststörung bei früherer Traumatisierung auf. Durch ihre Zuverlässigkeit in den therapeutischen Massnahmen habe sich ihre Arbeitsfähigkeit verbessert. Sie brauche jedoch Zeit, um das dysfunktionale Verhaltensmuster (Vermeidung der phobischen Situationen, Aufbau von Selbstvertrauen) zu ändern. Während der Behandlungszeit hätten sich die Agoraphobie und die soziale Phobie verbessert, es seien aber anhaltende symptomatische Körperbeschwerden geblieben (Urk. 7/20/8 oben). Die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit als Hortangestellte zu 100 % arbeitsunfähig. Aktuell könne die Beschwerdeführerin unter ruhigen Umständen zu 50 % arbeiten. Sie bevorzuge die Arbeit als Logopädin. Dafür brauche es eine Umschulung, was für eine Frau mit Matura kein Problem darstellen sollte. Als Logopädin könnte sie am schnellsten wieder zu 100 % arbeitsfähig sein (Urk. 7/20/8 unten).
         In einem weiteren Bericht vom 6. Januar 2003 führte Dr. G.___, aus, die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit als Hortangestellte zu 100 % arbeitsunfähig. Nach der geplanten Umschulung sei sie zunächst zu 50 % und später zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/20/4).

5.
5.1     Die medizinische Grundlagen für die Rentenherabsetzung vom 7. Dezember 2006 bildeten die Arztberichte von Dr. E.___ vom 21. Dezember 2005 (Urk. 7/48) und Dr. A.___ vom 21. Juni 2006 (Urk. 7/66) sowie das Gutachten von Dr. B.___ vom 19. März 2006 (Urk. 7/56).
         Dr. E.___ führte in ihrem Bericht vom 21. Dezember 2005 aus, sie habe die Beschwerdeführerin vor der jetzigen Konsultation im Dezember 2005 seit Mai 2003 nicht mehr gesehen. Die Beschwerdeführerin berichte, sie habe weiterhin grosse psychische Probleme. Im Vordergrund stünden Ängste und Zwänge. Sie habe aber in der Zwischenzeit keine  Medikamente mehr genommen, sowie auch keine Psychiaterin oder Psychologin mehr aufgesucht. Zum jetzigen Zeitpunkt erschien Dr. E.___ eine Arbeitsfähigkeit aufgrund der psychischen Situation als nicht gegeben. Sie habe die Beschwerdeführerin jedoch angehalten, sich wieder in psychiatrisch-psychologische Behandlung zu begeben (Urk. 7/48 S. 1 Ziff. 3).
5.2     Dr. B.___ stellte in ihrem Gutachten vom 19. März 2006 folgende psychiatrische Diagnosen (Urk. 7/56 S. 13 Mitte):
- spezifische Phobie (Kontamination durch Spermien) mit Fixierung auf Vermeidungsstrategien
- Zustand nach atypischer Anorexia nervosa, aktuell seit Jahren remittiert
- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden, passiv-aggressiven und narzisstischen Zügen
         Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Hortangestellte zu 50 % arbeitsfähig. Diese Angabe gelte auch für die Zeit ab etwa Anfang 2005. Die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit beruhe auf einer Regredienz der Angstsymptomatik, vor allem der agora- und soziophobischen Aspekten, residuell wirke noch die spezifische Phobie, insbesondere durch die damit verbundenen Vermeidungsstrategien, einschränkend. Die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung schränke die Arbeitsfähigkeit in der freien Marktwirtschaft nicht ein (Urk. 7/56 S. 13 unten). Dass die Beschwerdeführerin ihre früheren Psychotherapien immer wieder abgebrochen habe, sei wohl auch auf ihre Persönlichkeitsstruktur zurückzuführen. Zur weiteren Rehabilitation sei eine Therapie absolut angebracht; die Prognose einer isolierten Phobie sei, bei konsequenter Therapie, sehr gut und es könne realistischerweise nach zweijähriger Therapie eine Arbeitsfähigkeit von 100 % erreicht werden (Urk. 7/56 S. 14 Ziff. 6). Neben Tätigkeiten im angestammten Beruf als Kindergärtnerin seien auch andere Tätigkeiten vorstellbar, wobei nichts gegen intellektuell anspruchsvolle Arbeit spreche (zum Beispiel im administrativen Bereich, als Bibliothekarin etc.; Urk. 7/56 S. 14 unten). In einer Tätigkeit, die keine Leistungsansprüche stellen würde, wie zum Beispiel Lingeriemitarbeiterin in einer Wäscherei (Vorschlag der Beschwerdeführerin), wäre ab sofort eine Arbeitsfähigkeit von 100 % möglich. Sinnvoller und aus psychopathologischer Sicht realistisch wäre aber, sie zur Wiederaufnahme ihres gewählten Berufs zu animieren (Urk. 7/56 S. 15 oben).
5.3     In ihrer Stellungnahme vom 21. Juni 2006 hielt Dr. A.___ fest, die Beschwerdeführerin sei seit Januar 2006 bei ihr in psychotherapeutisch-psychoanalytischer Behandlung. Sie führte aus, sie sei mit den gestellten Diagnosen von Dr. B.___ einverstanden, jedoch nicht mit ihrer Einschätzung der heutigen Arbeitsfähigkeit. Der psychoanalytische Prozess laufe sehr gut. Die Beschwerdeführerin komme regelmässig in die Therapie. Von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen, erscheine Dr. A.___ allerdings sehr gefährlich, da die Beschwerdeführerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit rückfällig werde und in ihre alte Angst-Zwangs- und Panikstörung zurückfalle. Dann würden die begonnene Arbeit und die bisherigen Bemühungen hinfällig werden, und es würde eine 100%ige Dauerinvalidität resultieren. Prognostisch könne damit gerechnet werden, dass sie in rund zwei Jahren wieder zu 100 % erwerbsfähig sein werde (Urk. 7/66 unten).

6.      
6.1     Die Würdigung des medizinischen Sachverhaltes ergibt ein genügend klares Bild bezüglich des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, so dass auf die Durchführung weiterer Abklärungen verzichtet werden kann.
         Das Gutachten von Dr. B.___ vom 19. März 2006 ist für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Schliesslich wurde der Bericht in Kenntnis der Krankengeschichte abgegeben und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein. Die Schlussfolgerungen sind begründet. Das Gutachten erfüllt somit die praxisgemässen Kriterien vollumfänglich, so dass darauf abgestellt werden kann.
6.2     Bezüglich der vorliegend entscheidenden Frage, ob und in welchem Umfang sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Vergleich zur Rentenzusprache im Dezember 2003 verbessert hat, gelangte die Gutachterin zum Schluss, die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit beruhe auf einem Rückgang der Angstsymptomatik, vor allem der agora- und soziophobischen Aspekte. Einschränkend wirke noch die spezifische Phobie mit Fixierung auf Vermeidungsstrategien. Ferner schränke die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung die Arbeitsfähigkeit nicht ein (Urk. 7/56 S. 13 Ziff. 5). Weiter sei die Prognose bei konsequenter Therapie sehr gut und es könne nach zweijähriger Therapie realistischerweise eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit als Hortangestellte erreicht werden. Prognostisch ungünstig seien die passiv-aggressiven und vermeidenden Persönlichkeitszüge der Beschwerdeführerin. Auch die lange Arbeitskarenz müsse überwunden werden (Urk. 7/56 S. 14 Ziff. 6). Bezüglich Arbeitsfähigkeit hielt Dr. B.___ fest, aus rein psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Hortangestellte zu 50 % arbeitsunfähig seit Anfang 2005 (Urk. 7/56 S. 13 Ziff. 5). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben (Urk. 7/56 S. 15 oben).
6.3     Dr. E.___, welche die Beschwerdeführerin vor der letzten Konsultation im Dezember 2005 seit Mai 2003 nicht mehr gesehen hatte, führte aus, dass diese weiterhin über grosse psychische Probleme in Form von Ängsten und Zwängen klage. Daher erscheine ihr eine Arbeitsfähigkeit als nicht gegeben (Urk. 7/48 Ziff. 3). Diese Einschätzung von Dr. E.___ ist nicht ausreichend begründet, um überzeugen zu können. Insbesondere fehlt eine Würdigung des Umstands, dass die Beschwerdeführerin, obwohl sie erhebliche psychische Probleme geltend machte, keine Psychiaterin oder Psychologin aufgesucht sowie keine Medikamente mehr genommen hat, was erhebliche Zweifel an der Intensität der subjektiv empfundenen Einschränkungen nach sich zieht. Trotzdem hat Dr. E.___ die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin übernommen und damit faktisch an die Stelle einer eigenen, objektivierten Beurteilung gesetzt. Damit kann auf den Bericht von Dr. E.___ nicht abgestellt werden.
6.4     Dr. A.___ hielt fest, sie sei mit den gestellten Diagnosen von Dr. B.___ einverstanden (Urk. 7/66 unten). Ferner führte sie aus, der psychoanalytische Prozess mit der Beschwerdeführerin verlaufe sehr gut (Urk. 7/66 unten). Es sei bereits möglich, die Therapiefrequenz zu erhöhen (Urk. 7/66 Mitte). Von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit als Hortangestellte auszugehen, sei sehr gefährlich, da sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in ihre alte Angst-Zwangs- und Panikstörung zurückfalle. Damit würden die begonnene Arbeit und die bisherigen Bemühungen hinfällig werden und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % resultieren (Urk. 7/66 unten). Die Ausführungen von Dr. A.___ lassen erkennen, dass eine wesentliche Verbesserung der psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten ist. Alleine die Befürchtung, dass die Herabsetzung der Invalidenrente die erzielten Fortschritte gefährden könnte, rechtfertigt keine weitere Ausrichtung einer ganze Invalidenrente, sofern darauf aufgrund der Invaliditätsbemessung kein Anspruch mehr besteht.
6.5     Damit ist auf das Gutachten von Dr. B.___ abzustellen und der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist, was im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird.

7.
7.1     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abgestellt (Lohnstrukturerhebungen 2004 S. 53, Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4; Urk. 7/60), was sich auf den Invaliditätsgrad insofern erhöhend auswirkt, als einfachere Tätigkeiten niedriger entlöhnt werden.
7.2     Problematisch an der Annahme, der Beschwerdeführerin seien unqualifizierte Hilfstätigkeiten zumutbar, ist nicht der von ihr geltend gemachte im Vergleich zur absolvierten Ausbildung und ausgeübte Tätigkeit damit verbundene soziale Abstieg (Urk. 1 S. 9 ff. Ziff. 5), sondern ein anderer, entscheidender Aspekt: Aus medizinischer Sicht wurde übereinstimmend festgehalten, dass es der Beschwerdeführerin schwierig erscheint, mit Männern zu tun zu haben.
         Vor diesem Hintergrund ist das Abstellen auf Hilfstätigkeiten zur Bestimmung des Invalideneinkommens als unangebracht zu beurteilen, da es kaum Hilfstätigkeiten gibt, in der sie nicht direkt oder indirekt mit Männern in Kontakt treten müsste. Die angestammte Tätigkeit als Kindergärtnerin beziehungsweise Hortangestellte hingegen trägt dieser alltagspraktisch erheblichen Einschränkung weitgehend Rechnung, indem die Beschwerdeführerin fast ausschliesslich mit Kindern zu tun hat. Die angestammte ist somit auch die angepasste Tätigkeit. Dass es sinnvoller sei, die Beschwerdeführerin zu einer Wiederaufnahme ihres gewählten Berufes zu motivieren, führte auch die Gutachterin überzeugend aus.

8.       Da die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht nach wie vor in der Lage ist, ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hortangestellte im Umfang von 50 % zu versehen (Urk. 7/56 S. 13 Ziff. 5), genügt für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen (BGE 114 V 313 Erw. 3a, 107 V 22, 104 V 136 Erw. 2a und b). Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von 50 %. Somit besteht Anspruch auf eine halbe Rente und die Beschwerdegegnerin hat im Ergebnis zu Recht die bisherige ganze auf eine halbe Rente herabgesetzt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

9.
9.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht abweichend von Artikel 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt.
         Als angemessen erweist sich vorliegend eine Kostenpauschale von Fr. 800.--, die ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.
9.2     Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Dr. Ursula Sintzel, ist nach Einsicht der Kostennote vom 5. Juni 2008 (Urk. 14/2) mit Fr. 2'091.50 (Honorar und Auslagenersatz inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3.         Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Ursula Sintzel, Zürich, wird mit Fr. 2'091.50 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Sintzel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
           sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).