Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00121
IV.2007.00121

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Steck


Urteil vom 22. Mai 2007
in Sachen
K.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Lehmann
Erdös & Lehmann, Rechtsanwälte
Kanzleistrasse 80, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:
1.
1.1     K.___, geboren 1959, arbeitete bei verschiedenen Arbeitgebern und war ab 1991 zumeist als selbständiger Gipser tätig (vgl. Urk. 13/12/1-2). Von Mai bis Juli 2003 bezog er Arbeitslosenentschädigung und arbeitete von September bis Dezember 2003 wiederum als Gipser bei der A.___ GmbH in B.___ (vgl. Urk. 13/12/1/2). Am 5. Februar 2004 erlitt er einen Unfall und verletzte sich dabei am Rücken und am rechten Bein (Urk. 13/9/17 lit. A und Ziff. 1-2). Am 13. Dezember 2004 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Rente) an (Urk. 13/3/6 Ziff. 7.8).
1.2     Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 13/38/1-3, Urk. 13/29/2-6, Urk. 13/14/2-3, Urk. 13/9/17-22, Urk. 13/9/3-6) ein, zog das zuhanden des Unfallversicherers erstellte dermatologische Gutachten von Prof. Dr. med. C.___, Direktor, PD Dr. med. D.___, Oberärztin, und Dr. med. E.___, Assistenzarzt, Dermatologische Klinik des Universitätsspitals R.___, vom 17. November 2004 bei (Urk. 13/9/7-15) und holte einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 13/12/1-2) ein.
         Die Schweizerische Unfallversicherung (SUVA) verneinte mit Verfügung vom 11. Januar 2005 das Vorliegen einer Berufskrankheit (Urk. 13/13/1-2). Mit Verfügung vom 22. Juni 2005 stellte die SUVA die Taggeld- und Heilungkostenleistungen aus dem Unfallereignis vom 5. Februar 2004 per 1. August 2005 ein (Urk. 13/31/1-3) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 30. September 2005 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 41 % mit Wirkung ab dem 1. September 2005 sowie eine Integritätsenschädigung zu (Urk. 13/37/1-4).
         Mit Verfügungen vom 26. Juni 2006 sprach die IV-Stelle dem Versicherten vom 1. Februar bis 31. August 2005 eine ganze Rente (Urk. 13/57/5-7) und ab dem 1. September 2005 eine Viertelsrente (Urk. 13/57/1-3) jeweils mit entsprechender Kinderrente zu. Die vom Versicherten gegen die Verfügung vom 26. Juni 2006 (Urk. 13/57/1-3) am 15. Juli 2006 erhobene Einsprache (Urk. 13/60/1) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 14. Dezember 2006 ab (Urk. 13/72/1-4 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 26. Januar 2007 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Zusprache einer ganzen Rente ab dem 1. September 2005. Eventualiter sei die IV-Stelle zu verpflichten, dem Versicherten eine Dreiviertelsrente beziehungsweise eine halbe Rente auszubezahlen. Zudem seien ihm Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit der Beschwerde reichte er einen Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt Allgemeine Medizin, vom 24. Januar 2007 (Urk. 3/4), ein. Am 6. März 2007 (Urk. 8) reichte der Versicherte einen zuhanden der IV-Stelle erstellten Bericht von Dr. med. G.___, FMH Psychiatrie & Psychotherapie, vom 28. Februar 2007 (Urk. 9/1-2) ein. Mit Beschwerdeantwort vom 17. April 2007 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Am 27. April 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 14).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Beschwerdegegnerin hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, Art. 16 ATSG) und über die ärztliche Aufgabe bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person in der Begründung zum angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt, weshalb darauf, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden kann (Urk. 2 S. 1 ff.).
1.2     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.3     Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd; AHI 2002 S. 64 Erw. 1, 1999 S. 246 Erw. 3a; vgl. auch BGE 131 V 165 Erw. 2.2, 130 V 343 und 125 V 417 f. Erw. 2d). Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).
1.4     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).


2.
2.1     Nach dem Unfall vom 5. Februar 2004 war der Beschwerdeführer vom 18. August bis 23. September 2004 in der Rehaklinik H.___ hospitalisiert (Urk. 13/9/17). In ihrem auf Anamnese, Aktenstudium, eigenen Befunden sowie psychosomatischem Konsilium durch I.___, und einem am 9. September 2004 durchgeführten MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) beruhenden Austrittsbericht vom 22. September 2004 stellten Dr. med. J.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, und Dr. med. L.___, Assistenzärztin, die folgenden Diagnosen (Urk. 13/9/17):
           A. Unfall vom 5. Februar 2004: Treppensturz
               -  Kontusion lumbal
           -  Lumboradikuläres Reizsyndrom Wurzel L5 und/oder S1 rechts
           -  Affektives Hyperarousal, dysfunktionales Überzeugungs- und                     Bewältigungsmuster (Symptomausweitung)
           B. Kontaktekzem an Händen und Füssen
         Bei Status nach Kontusion lumbal am 5. Februar 2004 bestehe im Beurteilungszeitpunkt ein lumboradikuläres Reizsyndrom Wurzel L5 und/oder S1 mit eingeschränkter Wirbelsäulenbeweglichkeit, deutlichem Shift nach links sowie reduzierter Gangstrecke und -qualität. Anhaltspunkte für motorische Ausfälle fänden sich im Beurteilungszeitpunkt nicht (Urk. 13/9/18).
         Vorgängige computertomographische Befunde zeigten als Hauptbefund eine breitbasige mediolateral rechts betonte Diskushernie L4/5, wahrscheinlich mit Behinderung des Abganges der Nervenwurzel L5 rechts intraspinal und konsekutiver mässiger Spinalkanaleinengung. Diese Befunde bestätigten sich in einem während der Hospitalisation durchgeführten MRI der LWS (Urk. 13/9/18).
         Die von Dr. M.___, FMH Anästhesie, vorgeschlagene interventionelle schmerztherapeutische Massnahme im Sinne einer periduralen Infiltration L4/5 rechts habe der Beschwerdeführer abgelehnt, da sie ihm weder eine 100%ige Erfolgsgarantie hätten geben noch ein komplett risikoloses Verfahren hätten anbieten können. Die Möglichkeit einer interventionellen Schmerztherapie sollte nun ebenso wie eine allfällige Operationsindikation in der Wirbelsäulenorthopädie N.___ evaluiert werden (Urk. 13/9/18).
         Im Verlauf des stationären Aufenthaltes sei die eindrückliche, fast grotesk wirkende Oberkörperschiefhaltung nicht korrigierbar gewesen, im Gegenteil habe sich diese von Visite zu Visite verschlimmert. Für dieses Phänomen in derartigem Ausmass hätten sie keine befriedigende organische Erklärung finden können (Urk. 13/9/18).
         Da durch die dokumentierbaren strukturellen Läsionen die Beschwerden zwar an sich, jedoch nicht in dem präsentierten Ausmass und Verhalten erklärbar gewesen seien, sei ein psychosomatisches Konsilium durchgeführt worden. Dabei hätten sich ein affektives Hyperarousal im Zusammenhang mit den starken Schmerzen sowie ein dysfunktionales Überzeugungs- und Bewältigungsmuster mit Schonhaltung und Selbstlimitierung in vielen Aktivitäten ergeben. Bei anhaltender psychosozialer Belastungssituation könne eine Verschlechterung der psychischen Symptomatik im Sinne einer depressiven Reaktion, die der Beschwerdeführer im Beurteilungszeitpunkt zu unterdrücken wisse, eintreten; Symptome wie Interesse- und Freudverlust, Gefühl der Wertlosigkeit sowie durch Schmerzen bedingte Schlafstörungen wiesen darauf hin (Urk. 13/9/18).
         Bezüglich des Ekzems an Händen und Füssen hätten während der Hospitalisation mehrere dermatologische Abklärungen im Universitätsspital R.___ stattgefunden und es seien weitere Termine geplant. Durch diese Allergietests und Biopsien sei eine Wassertherapie grösstenteils nicht möglich gewesen (Urk. 13/9/18).
         Der arbeitsrelevante Problembereich sei die LWS. Zudem bestehe teils eine Selbstlimitierung und Schonhaltung, wodurch die Beurteilung erschwert werde. Limitiert seien im Beurteilungszeitpunkt Tätigkeiten in rückenbelastenden Zwangsstellungen, das Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg sowie längeres Gehen, Stehen und Sitzen. Spätestens nach einer Stunde sei ein Positionswechsel erforderlich. Zudem seien Wechselbelastungen nötig. Im Zeitpunkt des Austritts bestehe in der angestammten Tätigkeit als Gipser, die eine körperlich schwere Arbeit darstelle, keine Arbeitsfähigkeit mehr. Mit therapeutischen Massnahmen habe bis zum Beurteilungszeitpunkt keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erreicht werden können. Insgesamt - nach dem bisherigen Verlauf - sei die Prognose nicht günstig. Eine körperlich leichte bis selten mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer aber ganztags zumutbar (Urk. 13/9/18 f.).
2.2     In ihrem auf Anamnese, eigenen Befunden und Testungen beruhenden Gutachten vom 17. November 2004 nannten die Ärzte der Dermatologischen Klinik des Universitätsspitals R.___ folgende Diagnosen (Urk. 13/9/13):
           1. Pustulosis palmaris et plantaris
           2. Bedingt berufsrelevante Spättyp-Sensibilisierung auf p-Phenylendiamin, 4-      Aminoazobenzol, p-Aminodiphenylaminhydrochlorid;  1,2-Benzisothiazo     lin-3-on (Natriumsalz); Manganchlorid; Epon-Härter MNA in Aethanol,          Phtal-säureanhydrid in Aethanol
         Aufgrund der mechanischen Belastung sowie der feuchten und irritativen Hautkontakte sei der Beruf als Gipser nicht geeignet (Urk. 13/9/14 Ziff. 6).
         Unter Vermeidung traumatisierender, mechanisch belastender, feuchter und irritativer Einwirkungen, Vermeidung der bekannten Kontaktallergene sowie adäquater Therapie sei eine Arbeitsfähigkeit von 100 % anzustreben (Urk. 13/9/14 Ziff. 4).
2.3     Dr. F.___ stellte in seinem Bericht vom 23. Dezember 2004 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/9/5 lit. A):
           -  Rückenkontusion durch Treppensturz am 5. Februar 2004
           -  Lumboradikuläres Syndrom rechts, Diskushernie L4/5 mediolateral
           -  Kontaktekzem (Gipserhände), DD: palmoplantare Psoriasis vulgaris
         In der bisher ausgeübten Tätigkeit als Gipser, für welche die ekzematösen Beschwerden mitursächlich seien (vgl. Urk. 13/9/6 Ziff. 7), sei der Beschwerdeführer seit dem 5. Februar 2004 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 13/9/4, Urk. 13/9/5 lit. B). Seine Arbeitsfähigkeit werde auch bei einer weiteren Verbesserung der Rückenbeschwerden und Lähmung nie mehr vollständig wiederhergestellt werden (Urk. 13/9/6 Ziff. 7). In diesem Sinne sei ihm auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit nicht mehr zumutbar (Urk. 13/9/4).
         Am 26. Januar 2005 nannte Dr. F.___ dieselben Diagnosen wie in seinem Bericht vom 23. Dezember 2004 (vgl. Urk. 13/14/2 Ziff. 1) und beurteilte auch die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gleichlautend (vgl. Urk. 13/14/3 Ziff. 4-5).
2.4     Am 6. Juni 2005 fand die kreisärztliche Untersuchung bei Dr. med. O.___, Facharzt für Chirurgie FMH, statt (Urk. 13/29/2). In seinem Bericht vom 7. Juni 2005 führte dieser aus, der Beschwerdeführer sei am 5. Februar 2004 von einem Dreitritt gestürzt, worauf eine radikuläre lumbale Symptomatik rechts diagnostiziert worden sei. Die bildgebenden Untersuchungen hätten eine Diskushernie L4/L5 ergeben. Die konservative Behandlung inklusive stationärem Aufenthalt habe keine Verbesserung gebracht. Daher seien operative Optionen geprüft und eine Diskushernienoperation L4/L5 rechts durchgeführt worden. Der postoperative Verlauf sei günstig. Die Schmerzsituation im Rücken und am rechten Bein seien eindeutig besser. Die Sensibilisierungsstörungen im Dermatom L4/L5 persistierten. Der Beschwerdeführer habe sich ohne Belastung frei und ungezwungen bewegt. Allerdings habe bei gewissen Extrembewegungen eine leichte Einschränkung bestanden. Die klinische Untersuchung habe eine mässige Belastungstoleranz der lumbalen Wirbelsäule ohne wesentliche Bewegungseinschränkung ergeben. Zudem bestünden Sensibilisierungsstörungen im Dermatom L4/L5 rechts distalbetont am rechten Bein und reizlose Verhältnisse lokal nach Diskushernienoperation L4/L5 rechts (Urk. 13/29/5).
         Seit dem 5. Februar 2004 habe der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als selbständiger Gipser nicht mehr aufgenommen. Mittlerweile habe er keine Angestellten mehr und nur noch ein kleines Lager für Material und Werkzeuge. Eine ganztägige Tätigkeit als Gipser sei kaum mehr möglich. Insbesondere körperlich schwer belastende Rückentätigkeiten und Überkopfarbeiten könne er nicht mehr durchführen, sodass für den Beschwerdeführer neue berufliche Möglichkeiten evaluiert werden müssten. Er selber habe sich, obwohl bereits eineinhalb Jahre seit dem Sturz vergangen seien, nicht um eine berufliche Orientierung gekümmert (Urk. 13/29/5).
         Dem Beschwerdeführer seien wechselbelastende Tätigkeiten für den Rücken mit vereinzelten Zusatzbelastungen statisch bis zu 10 kg, kurzstreckig gehend von 5 kg bis zu 10 kg, stehend über Kopf vereinzelt von 5 kg bis zu 10 kg, ohne ausschliessliche axiale Belastung der gesamten Wirbelsäule zumutbar (Urk. 13/29/5). In diesem Sinne sei es ihm möglich, seine bisherige Tätigkeit als Gipser in mittelhohen Arbeitspositionen auszuführen. Zudem seien Arbeiten vorwiegend auf tischhoher Oberfläche ohne wesentlich vorgeneigte Körperposition mit Belastungen im oben beschriebenen Rahmen mit verschiedenen Gehstrecken dazwischen denkbar (Urk. 13/29/5).
2.5     Dr. G.___, der den Beschwerdeführer seit dem 15. Februar 2005 behandelte (Urk. 13/38/1), stellte in seinem Bericht vom 29. November 2005 folgende Diagnosen (Urk. 13/38/3):
           -  Posttraumatisch sich entwickelndes mittelgradiges depressives Zustandsbild      mit somatischem Syndrom
           -  Chronisches, persistierendes, sich ausweitendes Schmerzsyndrom, im              Beurteilungszeitpunkt therapieresistent
           -  Psychosoziale Krisensituation
         Erfahrungsgemäss sei die Störung kaum behandelbar. Es seien diverse Anti-depressiva zur Schmerzlinderung eingesetzt worden, jedoch mit bescheidenem Erfolg. Zudem seien die Möglichkeiten einer Psychopharmakotherapie begrenzt, da der Beschwerdeführer Opioide zur Schmerzlinderung einnehme. SSRI’s seien kontraindiziert, da sich ein malignes Serotoninsyndrom entwickeln könne. Die Wahrscheinlichkeit einer restitutio ad integrum dürfe als äusserst gering betrachtet werden, die Prognose sei somit infaust (Urk. 13/38/3).
2.6     Am 24. Januar 2007 führte Dr. F.___ aus, der Beschwerdeführer leide nach wie vor an starken Schmerzen, die manchmal zu tagelangen Blockierungen und Fehlhaltungen der Wirbelsäule führten. Eine Operation könne diese Beeinträchtigung im Beurteilungszeitpunkt kaum vermindern. Medizinische Behandlungen könnten im Beurteilungszeitpunkt keine Verbesserung bringen. Die Ausschläge an den Händen und Füssen beeinträchtigten das Wohlbefinden des Beschwerdeführers ebenfalls andauernd in wechselndem Ausmass (Urk. 3/4).
         Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig. Eine der Behinderung angepasste Tätigkeit könne er theoretisch nach entsprechender Umschulung trotz Schmerzen zu höchstens 50 % ausführen (Urk. 3/4).
2.7     In seinem Bericht vom 28. Februar 2007 (Verlaufsbericht für die Zeit ab November 2006) nannte Dr. G.___ folgende Diagnosen (Urk. 9/1 S. 1 Ziff. 2):
           -  Depressive Episode mittleren Grades
           -  Anpassungsstörung, im Beurteilungszeitpunkt analgetika-induzierte                Kopfschmerzen (zusätzlich zu den bereits bestehenden)
         Der Verlauf sei insgesamt sich verschlechternd. Der Beschwerdeführer weise eine Dysphorie, aggressive Ausnahmezustände, suizidale Äusserungen, Bedrücktheit, Verzweiflung und Hoffnungslosigkeit auf und klage über Unerträglichkeit. Der Zustand nähere sich einer Wesensänderung (Urk. 9/1 S. 1 Ziff. 3).
         Aus medizinischer Sicht sei keine berufliche Umstellung zu prüfen. In der bisherigen Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer keine Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 9/2). Die Arbeitsunfähigkeit betrage 50 bis 70 % (Urk. 9/1 S. 1 Ziff. 3).

3.       Strittig ist, ob beim Beschwerdeführer revisionsrechtlich erhebliche Verbes-serungen des Gesundheitszustandes ausgewiesen sind. Diese Frage beurteilt sich durch einen Vergleich des Zustandes im Zeitpunkt, in welchem eine ganze Rente (1. Februar 2005) zugesprochen wurde mit dem Zeitpunkt der Zusprech-ung einer Viertelsrente (1. September 2005).
3.1     Für den Zeitpunkt der Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. Februar 2005 stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Beurteilung der SUVA (vgl. Urk. 13/49/1-4), welche auf den Austrittsbericht der Rehaklinik H.___ vom 22. September 2004 (Urk. 13/9/17-22), auf das Gutachten der Ärzte der Dermatologischen Klinik des Universitätsspitals R.___ vom 17. November 2004 (Urk. 13/9/7-15) und auf den Bericht von Dr. F.___ vom 23. Dezember 2004 (Urk. 13/9/3-5) abstellte.
         Hinsichtlich der Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Viertelsrente zog sie - wie auch die SUVA - aus dem kreisärztlichen Bericht vom 7. Juni 2005 den Schluss, dem Beschwerdeführer seien wechselbelastende Tätigkeiten für den Rücken mit vereinzelten Zusatzbelastungen statisch bis zu 10 kg, kurzstreckig gehend von 5 kg bis zu 10 kg, stehend über Kopf vereinzelt von 5 kg bis zu 10 kg, ohne ausschliessliche axiale Belastung der gesamten Wirbelsäule zumutbar (Urk. 13/29/5). Zudem seien Arbeiten vorwiegend auf tischhoher Oberfläche ohne wesentlich vorgeneigte Körperposition, Belastung im oben beschriebenen Rahmen mit verschiedenen Gehstrecken dazwischen denkbar (Urk. 13/29/5; vgl. Urk. 13/49/4).
3.2     Die Ärzte der Rehaklinik H.___ nannten eine Kontusion lumbal aufgrund des Treppensturzes vom 5. Februar 2004, ein lumboradikuläres Reizsyndrom und ein affektives Hyperarousal (Urk. 13/9/17), wobei das psychosomatische Konsilium ergeben habe, dass keine psychopathologische Störung mit Krankheitswert vorliege (Urk. 13/9/18 lit. A). Aufgrund der bestehenden Rückenbeschwerden attestierten sie dem Beschwerdeführer beim Austritt im September 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in seiner angestammten Tätigkeit als Gipser. In einer leidensangepassten, körperlich leichten und selten mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit erachteten sie ihn indessen als zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 13/9/18 f.). Die andauernden Rückenbeschwerden führten dazu, dass am 6. Dezember 2004 beim Beschwerdeführer eine Diskushernienoperation durchgeführt werden musste (Urk. 13/9/6 Ziff. 3). Aufgrund der damit zusammenhängenden Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (vgl. Urk. 13/9/4, Urk. 13/9/5 lit. B) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bei einer ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit als Gipser nach Ablauf des Wartejahres (vgl. Urk. 13/9/4, Urk. 13/9/5 lit. B) per 1. Februar 2005 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 13/9/57/5-7).
         Für die massgebende Frage der Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Viertelsrente ab dem 1. September 2005 - soweit es sich um die Beurteilung der Rückenbeschwerden handelt - ist mit der Beschwerdegegnerin auf die eingehende kreisärztliche Einschätzung vom 7. Juni 2005, die ein genaues, den Leiden des Beschwerdeführers entsprechendes medizinisches Anforderungsprofil enthält, abzustellen. Demnach sind dem Beschwerdeführer wechselbelastende Tätigkeiten mit vereinzelten Zusatzbelastungen statisch bis zu 10 kg, kurzstreckig gehend von 5 kg bis zu 10 kg, stehend über Kopf vereinzelt von 5 kg bis zu 10 kg, ohne ausschliessliche axiale Belastung der gesamten Wirbelsäule zumutbar (Urk. 13/29/5). Zudem sind bei ihm Arbeiten vorwiegend auf tischhoher Oberfläche ohne wesentlich vorgeneigte Körperposition und Belastungen im oben beschriebenen Rahmen mit verschiedenen Gehstrecken dazwischen denkbar (Urk. 13/29/5). Aufgrund der von den Ärzten der Dermatologischen Klinik des Universitätsspitals R.___ diagnostizierten dermatologischen Leiden sollten bei einer solchen angepassten Tätigkeit zudem traumatisierende, mechanisch belastende, feuchte und irritative Einwirkungen und die bekannten Kontaktallergene vermieden werden (Urk. 13/9/14 Ziff. 4).
         Aufgrund der medizinischen Unterlagen bestehen aber Hinweise dafür, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus psychischer Sicht nach der Hospitalisierung in der Rehaklinik H.___ verschlechterte, wobei unklar ist, ab wann diese allfällige Verschlechterung eingetreten ist und wie sie sich gegebenenfalls auf die Arbeitsfähigkeit auswirkte. Namentlich kann für die Beantwortung dieser Frage weder auf die Beurteilung durch den Hausarzt Dr. F.___ noch auf diejenige durch den behandelnden Psychiater Dr. G.___ abgestellt werden kann. Dr. F.___, der in seinem Bericht vom 24. Januar 2007 keine Diagnosen nannte und den Beschwerdeführer als in einer seiner Behinderung angepassten Tätigkeit - nach einer entsprechenden Umschulung - zu 50 % arbeitsfähig erachtete (vgl. Urk. 3/4), erstellte kein Anforderungsprofil einer leidensangepassten Tätigkeit und begründete seine Einschätzung der festgestellten Arbeitsfähigkeit nicht näher. Er wies vielmehr lediglich darauf hin, dass der Beschwerdeführer weiterhin an starken Schmerzen leide, wobei medizinische Behandlungen im Beurteilungszeitpunkt keine Verbesserung versprächen und dass sich auch die Ausschläge an den Händen und Füssen andauernd und in wechselndem Ausmass auf das Wohlbefinden des Beschwerdeführers auswirkten (Urk. 3/4).
         Der behandelnde Psychiater Dr. G.___ beschrieb in seinem Bericht vom 29. No-vember 2005 ein posttraumatisch sich entwickelndes mittelgradiges depressives Zustandsbild mit somatischem Syndrom, ein chronisches, persistierendes, sich ausweitendes Schmerzsyndrom, das im Beurteilungszeitpunkt therapieresistent gewesen sei, und eine psychosoziale Krisensituation. Hierzu führte er aus, erfahrungsgemäss sei die Störung kaum behandelbar. Die Wahrscheinlichkeit einer restitutio ad integrum dürfe als äusserst gering betrachtet werden, die Prognose sei daher infaust (Urk. 13/38/3). Am 28. Februar 2007 nannte Dr. G.___ sodann eine depressive Episode mittleren Grades und eine Anpassungsstörung mit im Beurteilungszeitpunkt bestehenden zusätzlichen analgetika-induzierten Kopfschmerzen (Urk. 9/1 S. 1 Ziff. 2) und wies auf den insgesamt sich verschlechternden Verlauf hin (Urk. 9/1 S. 1 Ziff. 3). Die Arbeitsfähigkeit be-urteilte er im genannten Bericht dahingehend, dass dem Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei (Urk. 9/2). Andernorts hielt er eine 50 bis 70%ige Arbeitsunfähigkeit fest (Urk. 9/1 S.1 Ziff. 3), wobei unkar ist, ob sich diese Einschätzung auf eine leidensangepasste Tätigkeit beziehen soll. Die letzte ärztliche Kontrolle des Beschwerdeführers durch Dr. G.___ fand zwar am 28. Februar 2007 (vgl. Urk. 9/1 S. 2 Ziff. 8) und damit nach Erlass des ange-fochtenen Einspracheentscheids statt, dennoch ist sein Bericht vorliegend - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 12 S. 2) - zu würdigen. Denn einerseits betrifft er gemäss Fragestellung die Zeit ab November 2006 (Urk. 9/1 S. 1), also auch einen Zeitraum vor Erlass des angefochtenen Entscheids vom 14. Dezember 2006, und andererseits bleibt unklar, ab wann sich der Gesundheitszustand angeblich verschlechtert hat (allenfalls auch vor November 2006) und wie sich die allfällige Verschlechterung auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt.
         Demnach ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese eine psychiatrische Abklärung zu Art und Zeitpunkt der allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustandes und gegebenenfalls deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit veranlasse, und anschlies-send neu verfüge.

4.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
         Diese wird unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt. Sie ist, wie auch die Verfahrenskosten von Fr. 800.--, von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2006 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
           Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflicht, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Manfred Lehmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
           sowie nach Eintritt der Rechtskraft an:
- die Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).